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[Deutscher Bundestag Drucksache 16/1296
16. Wahlperiode 26. 04. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Wolfgang Gehrcke,
Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/1196 –
Umgang der Bundesregierung mit Söldnern, Söldnerfirmen, privaten Sicherheits-
und Militärdienstleistungsunternehmen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Privatisierung verteidigungsrelevanter Aufgaben ist in den Streitkräften
vieler NATO-Staaten weit vorangeschritten. Unternehmen übernehmen den
Transport von Militärgütern, die Instandsetzung von Waffensystemen, die
Beschaffung und Auswertung von Informationen u. a. durch Bedienung von
Aufklärungssystemen sowie die Bewachung militärischer Objekte und Konvois.
Darüber hinaus entwickeln sie die Planung und Durchführung von Einsätzen,
übernehmen die Ausbildung von Soldaten und beteiligen sich an
Kampfeinsätzen. Auch wenn im alltäglichen Sprachgebrauch zunehmend zwischen
Söldnern und den Angestellten von privaten Sicherheits- und
Militärdienstleistungsunternehmen unterschieden wird, existieren keine international gültigen
Differenzierungskriterien. Letzten Endes bleibt als übergreifendes Merkmal
dieser Akteure, dass sie aus wirtschaftlichen Interessen ihrer Tätigkeit
nachgehen und anderen ihre Dienstleistungen anbieten.
Die zunehmende Privatisierung militärischer Aufgaben stellt das legitime
staatliche Gewaltmonopol in Frage, gerade in Staaten, die ohnehin nur über
rudimentäre staatliche Kapazitäten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung
verfügen. Die wachsende Beteiligung von Privatpersonen und Unternehmen an
bewaffneten Konflikten sowie die veränderte Art und Weise der Kriegsführung
und wachsende Bedeutung der Informationstechnologien verwischt die
völkerrechtliche Trennlinie zwischen Kombattanten und Zivilisten. Eine effektive
Kontrolle dieser nicht-staatlichen Akteure kann aufgrund ihrer globalen
Tätigkeiten, ihrer breiten Angebotspalette sowie wegen des besonderen rechtlichen
Status, den unternehmerische Interessen in den meisten NATO-Staaten
genießen, derzeit kaum gewährleistet werden.
Nach wie vor existiert kein völkerrechtliches Regime zum Umgang mit Firmen
und Angestellten, die für die verschiedenen Streitkräfte, Konzerne,
internationale Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen in Konflikten
militärische Dienstleistungen erbringen. Ihr völkerrechtlicher Status und die Frage
der Haftung für ihre Taten bleiben ungeklärt. Die fehlende umfassende
Verregelung dieser Gruppe nicht-staatlicher Akteure erhöht zudem die
Rechtsunsicherheit für die völkerrechtlich legitimierten Kombattanten bei ihrer
Auftragserfüllung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. April 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/1296 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die „Privatisierung“ von Sicherheits- und Militäraufgaben, d. h. die
Auslagerung solcher Aufgaben an nichtstaatliche Unternehmen, ist eine neuartige
Konstellation in der Außen- und Sicherheitspolitik, die in der Folge des Endes des
Kalten Krieges entstanden ist.
Private Sicherheitsfirmen sind heute in vielen Bereichen tätig. Der Schwerpunkt
ihrer Tätigkeit ist auf den logistischen Bereich bezogen. Angesichts
international begrenzter staatlicher Ressourcen und der fortschreitenden
Technologisierung und Spezialisierung militärischer Aufgaben ist künftig mit einem weiteren
Anstieg der Nachfrage nach Leistungen privater Sicherheitsdienste zu rechnen.
Deutsche Firmen sind im Ausland bislang ausschließlich im logistischen
Bereich, einschließlich der Übernahme nichtmilitärischer Wachfunktionen, sowie
im technischen Bereich tätig geworden.
Die völkerrechtliche Bewertung von Aktivitäten privater Sicherheitsfirmen
hängt von der Art der Tätigkeit im konkreten Einzelfall ab. Sofern Mitarbeiter
privater Sicherheitsfirmen unmittelbar an militärischen Handlungen in
bewaffneten Konflikten bzw. in Situationen der militärischen Besatzung und
Nachkonfliktsordnung beteiligt sind, ist der Anwendungsbereich des Humanitären
Völkerrechts betroffen. Das Humanitäre Völkerrecht enthält jedoch keine
ausdrücklichen Regelungen über die Aktivitäten privater Sicherheitsfirmen. Die
völkerrechtliche Einordnung dieser Tätigkeiten richtet sich daher nach den
Regelungen des Humanitären Völkerrechts für Kombattanten und Zivilpersonen.
Für die rechtliche Bewertung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste ist ferner
der Begriff des Söldners von Bedeutung, der in Artikel 47 Absatz 1 des I.
Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen definiert ist und im
Übereinkommen gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung
von Söldnern vom 4. Dezember 1989 weitgehend übernommen wurde.
Das geltende Humanitäre Völkerrecht, insbesondere die Rechtskategorien –
Zivilperson, Kombattant, Söldner – sowie das geltende Völkerstrafrecht sind nach
Auffassung der Bundesregierung ausreichend für eine völkerrechtliche
Erfassung und Bewertung von Aktivitäten Angehöriger privater Sicherheitsfirmen in
bewaffneten Konflikten bzw. in Situationen der militärischen Besatzung und
Nachkonfliktsordnung.
Bei der Übertragung militärischer Aufgaben an private Sicherheitsfirmen
kommt es daher darauf an, diese Rechtskategorien anzuwenden und gegenüber
den Konfliktparteien durchzusetzen. Aus Sicht der Bundesregierung ist es daher
vordringlich, für eine genaue Beachtung und Durchsetzung der bestehenden
Regeln des Humanitären Völkerrechts gerade mit Blick auf das Handeln privater
Sicherheitsfirmen Sorge zu tragen.
Die Bundesregierung steht darüber hinaus Initiativen sowohl auf internationaler
wie auf nationaler Ebene, die eine effektive Erfassung und Kontrolle von
Tätigkeiten privater Sicherheitsfirmen zum Ziel haben, grundsätzlich aufgeschlossen
gegenüber. Zu derartigen Initiativen zählen auch Maßnahmen der freiwilligen
Selbstkontrolle und -regulierung durch private Sicherheitsunternehmen.
In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung an einem von der Schweizer
Regierung in Kooperation mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) im Januar 2006 organisierten, zweitägigen internationalen Experten-
Workshop zu privaten Sicherheits- und Militärunternehmen teilgenommen. Ziel
der Veranstaltung, an der Vertreter von Regierungen, dem IKRK, der
Wissenschaft und Anbieter von Sicherheits- und Militärdienstleistungen teilnahmen,
war ein grundlegender Gedanken- und Erfahrungsaustausch zum Phänomen
privater Sicherheits- und Militärfirmen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1296Angesichts des zu erwartenden Anstiegs der Nachfrage nach Leistungen
privater Sicherheitsfirmen wird einer sorgfältigen Auswahl von solchen
Unternehmen eine erhebliche Bedeutung zukommen. Dies gilt für den Staat, der sich bei
der Auslagerung bzw. Privatisierung hoheitlicher Aufgaben der Unterstützung
durch solche Unternehmen bedient und sich deren Handeln nach den
allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Aus Sicht der
Bundesregierung ist dabei eine Privatisierung staatlicher Kernaufgaben im Militär-
und Sicherheitsbereich, die zu einer Erosion des staatlichen Gewaltmonopols
führen würde, zu vermeiden. Ebenso sollte eine solche Sorgfaltspflicht
Internationale Organisationen oder privatrechtlich organisierte Rechtseinheiten treffen,
wenn sie auf die Dienste privater Sicherheitsfirmen zurückgreifen.
Die Bundesregierung hat zu Fragen im Zusammenhang mit der „Privatisierung“
von Sicherheits- und Militäraufgaben im Rahmen der Beantwortung der Großen
Anfrage der Fraktion der FDP „Auslagerung spezifischer Sicherheits- und
Militäraufgaben an nichtstaatliche Stellen“ (Bundestagsdrucksache 15/5824 vom
24. Juni 2005) ausführlich Stellung genommen.
I. Allgemein
1. Nach welchen politischen und rechtlichen Kriterien und mit welcher
Begründung unterscheidet die Bundesregierung zwischen Söldnern und
anderen privaten Sicherheitsdienstleistern und privaten Militärdienstleistern?
Die völkerrechtliche Bewertung von Aktivitäten privater Sicherheitsfirmen
hängt von der Art der Tätigkeit im konkreten Einzelfall ab.
Sofern Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen unmittelbar an militärischen
Handlungen in bewaffneten Konflikten bzw. in Situationen der militärischen
Besatzung und Nachkonfliktsordnung beteiligt sind, ist der Anwendungsbereich
des Humanitären Völkerrechts betroffen. Das Humanitäre Völkerrecht enthält
jedoch keine ausdrücklichen Regelungen über die Aktivitäten privater
Sicherheitsfirmen. Die völkerrechtliche Einordnung dieser Tätigkeiten richtet sich
daher nach den Regelungen des Humanitären Völkerrechts für Kombattanten und
Zivilpersonen.
Der für die rechtliche Bewertung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste
außerdem bedeutsame Begriff des Söldners wird in Artikel 47 Absatz 1 des I.
Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen definiert. Danach gilt als Söldner,
a) wer im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angeworben ist, in
einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen,
b) wer tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt,
c) wer an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönlichem Gewinn
teilnimmt und wer von oder im Namen einer am Konflikt beteiligten Partei
tatsächlich die Zusage einer materiellen Vergütung erhalten hat, die
wesentlich höher ist als die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in
vergleichbarem Rang und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder gezahlte
Vergütung,
d) wer weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in
einem von einer am Konflikt beteiligten Partei kontrollierten Gebiet ansässig
ist,
e) wer nicht Angehöriger der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei ist
und
f) wer nicht von einem nicht am Konflikt beteiligten Staat in amtlichem Auftrag
als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist.
Drucksache 16/1296 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDie genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um eine Person
als Söldner qualifizieren zu können. Der Söldner ist kein Kombattant und
genießt bei seiner Gefangennahme nicht den Status eines Kriegsgefangenen
(Artikel 47 Absatz 1 ZP I).
2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die jetzige Verregelung von
Unternehmen und Personen, die Sicherheits- und Militärdienstleistungen
erbringen, national wie international ausreicht?
Ja. Das Humanitäre Völkerrecht stellt insbesondere mit den Genfer
Konventionen und den beiden Zusatzprotokollen sowie den gewohnheitsrechtlichen
Regeln einen ausreichenden rechtlichen Rahmen dar, um die Probleme, die auf
dem Einsatz von privaten Sicherheitsfirmen in bewaffneten Konflikten beruhen,
umfassend völkerrechtlich beurteilen zu können. Dieser Rahmen wird in
strafrechtlicher Hinsicht durch das Römische Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs ergänzt. Auch Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste, die sich in
bewaffneten Konflikten der Begehung von Kriegsverbrechen schuldig machen,
können, sofern sie nicht durch ihren Heimatstaat oder den Tatortstaat
strafrechtlich verfolgt werden, dieser internationalen Strafgerichtsbarkeit unterfallen.
Die Bundesregierung sieht derzeit über den gegenwärtigen Rechtszustand
hinaus keinen Bedarf für nationale Regelungen für private Sicherheits- bzw.
Militärunternehmen. Sie steht Initiativen sowohl auf internationaler wie auf
nationaler Ebene, die eine effektive Erfassung und Kontrolle von Tätigkeiten privater
Sicherheitsfirmen zum Ziel haben, grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Zu
derartigen Initiativen zählen insbesondere Maßnahmen der freiwilligen
Selbstkontrolle und -regulierung durch private Sicherheitsunternehmen.
Auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen befasste sich 2004 auf Initiative
Deutschlands in einer thematischen Debatte mit der Rolle von Unternehmen in
Konflikten, insbesondere im Bereich der Prävention, bei friedenserhaltenden
Maßnahmen und beim Wiederaufbau.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die wachsende Bereitschaft von Staaten,
Hilfsorganisationen und Konzernen, auf private Sicherheits- und
Militärdienstleistungen bei ihren Aktivitäten in Konfliktgebieten zurückzugreifen?
Das Phänomen der Auslagerung spezifischer Sicherheits- und Militäraufgaben
an nichtstaatliche Unternehmen ist eine neuartige Konstellation in der Außen-
und Sicherheitspolitik, die in der Folge des Endes des Kalten Krieges entstanden
ist. Die in den letzten Jahrzehnten zu verzeichnende Zunahme nicht
internationaler bzw. interner bewaffneter Konflikte insbesondere in den Ländern der so
genannten Dritten Welt kann u. a. auf die neue sicherheitspolitische Lage
zurückgeführt werden. Zum anderen hat die fortschreitende Globalisierung und
Technologisierung für eine stetige Weiterentwicklung und Spezialisierung der
Techniken und Verfahrensabläufe im Militär- und Rüstungssektor gesorgt.
Private Sicherheitsfirmen sind heute in vielen Bereichen tätig. Der Schwerpunkt
ihrer Tätigkeiten ist auf den logistischen Bereich bezogen. Angesichts
international begrenzter staatlicher Ressourcen und der fortschreitenden
Technologisierung und Spezialisierung militärischer Aufgaben ist künftig mit einem weiteren
Anstieg der Nachfrage nach Leistungen privater Sicherheitsdienste zu rechnen.
Angesichts des zu erwartenden Anstiegs der Nachfrage nach Leistungen
privater Sicherheitsfirmen wird einer sorgfältigen Auswahl von solchen
Unternehmen eine erhebliche Bedeutung zukommen. Dies gilt für den Staat, der sich bei
der Auslagerung bzw. Privatisierung hoheitlicher Aufgaben der Unterstützung
durch solche Unternehmen bedient und sich deren Handeln nach den allgemei-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1296nen völkerrechtlichen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Aus Sicht der
Bundesregierung ist dabei eine Privatisierung staatlicher Kernaufgaben im Militär-
und Sicherheitsbereich, die zu einer Erosion des staatlichen Gewaltmonopols
führen würde, zu vermeiden. Ebenso sollte eine solche Sorgfaltspflicht
Internationale Organisationen oder privatrechtlich organisierte Rechtseinheiten treffen,
wenn sie auf die Dienste privater Sicherheitsfirmen zurückgreifen.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung Vorschläge, u. a. auch von der
International Peace Operations Association (IPOA), Privatfirmen stärker in
Durchführung von militärischen UN-Missionen nach Kapitel 6 und Kapitel 7
einzubinden?
Die Bundesregierung steht der Übertragung von Aufgaben an private
Sicherheitsunternehmen im Rahmen von Auslandseinsätzen der Streitkräfte
zurückhaltend gegenüber. Einsätze, die hoheitlich-exekutivische Eingriffe mit
Anordnungs- oder Zwangsbefugnissen darstellen, sind dem Staat und seinen
Streitkräften vorbehalten. Private Sicherheitsunternehmen können mit Tätigkeiten
beauftragt werden, die keine derartigen Einsätze darstellen. Die Bundesregierung
beabsichtigt nicht, private Sicherheits- bzw. Militärfirmen unmittelbar in die
aktive Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt einzubeziehen.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis von in Deutschland ansässigen
Nichtregierungsorganisationen, Konzernen aber auch staatlichen
Durchführungsorganisationen der Entwicklungszusammenarbeit und der
deutschen Botschaften, private bewaffnete Sicherheitskräfte im Ausland
anzustellen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 3
wird verwiesen.
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Anmietung nicht-
staatlicher Gewaltakteure durch Ausländer das staatliche Gewaltmonopol in
dem betroffenen Land schwächt und eher dazu geeignet ist, das Vertrauen
der Bevölkerung in den staatlichen Gewaltapparat weiter zu untergraben?
Wenn nicht, warum nicht?
Aus entwicklungspolitischer Perspektive ist der Einsatz von privaten
Sicherheitsfirmen oft auch ein sichtbares Zeichen für schwach ausgeprägte
Staatsgewalt und für das Fehlen physischen Schutzes der Bevölkerung einer Region.
Insbesondere in Entwicklungsländern verliert Sicherheit zunehmend den Charakter
eines öffentlichen Gutes, an dem alle Teile der Bevölkerung gleichermaßen
partizipieren können. Der Zusammenhang zwischen Armut und Sicherheit wird in
diesem Sachverhalt besonders deutlich.
II. Stand der Bemühungen der Bundesregierung, die von Deutschland 1990
unterzeichnete internationale Konvention gegen Rekrutierung,
Verwendung, Finanzierung und Ausbildung von Söldnern, dem Deutschen
Bundestag zur Ratifikation vorzulegen
7. Warum ist es der Bundesregierung in den zurückliegenden 15 Jahren seit
Unterzeichnung der Konvention nicht gelungen, diese Konvention zu
ratifizieren, und die Vorgaben der Konvention in das deutsche Strafrecht
umzusetzen?
Die Bundesregierung verurteilt das Söldnerunwesen. Der Einsatz von
Söldnern, z. B. in den militärischen Konflikten in Afrika, führt dazu, dass diese
Drucksache 16/1296 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeKonflikte besonders grausam geführt werden und das Leiden der
Zivilbevölkerung noch schlimmer wird. Die Bundesregierung unterstützt daher
grundsätzlich die Bemühungen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des
Söldnerunwesens, zu denen auch die Verabschiedung der Söldnerkonvention von 1989
gehörte.
In Deutschland gelten gegenwärtig für die Verfolgung und Ahndung der Taten
von Söldnern neben der Vorschrift des § 109h des Strafgesetzbuches, die das
Anwerben für fremden Wehrdienst unter Strafe stellt, die allgemeinen
Strafvorschriften, die nicht speziell auf die Bekämpfung des Söldnerunwesens
ausgerichtet sind. Eine Ratifikation des Übereinkommens würde daher einen
erheblichen Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht auslösen.
Die Umsetzung der VN-Söldnerkonvention stieße dabei auf beträchtliche
rechtssystematische Schwierigkeiten. Die Definition des „Söldners“ in Artikel 1
des Übereinkommens, auf die die Straftatbestände des Übereinkommens
aufbauen, ist komplex und knüpft an zahlreiche kumulative, objektive und
subjektive, positive und negative Bedingungen an. Dies wäre nur schwerlich mit dem
Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 des Grundgesetzes in
Übereinstimmung zu bringen. Darüber hinaus sieht die Konvention zum Beispiel auch die
Strafbarkeit der versuchten Anstiftung und der versuchten Beihilfe vor, die dem
deutschen Recht fremd ist.
8. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung derzeit
gegen die Ratifikation der Konvention, und was unternimmt die
Bundesregierung um diese Gründe zu beseitigen?
Die Bundesregierung hält das am 30. Juni 2002 in Kraft getretene
Völkerstrafgesetzbuch und die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs für das
wirksame und geeignete Mittel zur Bekämpfung von schweren Verletzungen des
Humanitären Völkerrechts, wie sie gerade von Söldnern in bewaffneten
Konflikten begangen werden können. Der Vorteil des Völkerstrafgesetzbuches und
des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes liegt zudem darin, dass nicht
auf die Eigenschaft der handelnden Personen, sondern auf deren nicht zu
billigendes Verhalten im Einzelfall abgestellt wird. Aus Sicht der Bundesregierung
ist daher eine Ratifikation der VN-Söldnerkonvention im Hinblick auf die
ausreichenden Regelungen des Völkerstrafgesetzbuchs nicht prioritär.
9. Ist die Ratifikation der Konvention durch Deutschland nach Auffassung
der Bundesregierung abhängig vom Verhalten der anderen
Mitgliedstaaten der EU bezüglich der Konvention, und wenn ja, warum?
Die VN-Söldnerkonvention ist am 20. Oktober 2001 in Kraft getreten; ihr sind
bislang 28 Staaten beigetreten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich unter den
Vertragsstaaten mit Belgien, Italien und Zypern lediglich drei Mitgliedstaaten
der Europäischen Union befinden. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nimmt – wie Deutschland – eine zurückhaltende Haltung in
Bezug auf die Ratifizierung des Übereinkommens ein.
10. Setzt sich die Bundesregierung gegenüber anderen EU- und NATO-
Staaten für einen Beitritt zu dieser Konvention ein?
Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/129611. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Verzögerung der
Ratifizierung der Konvention ein falsches Signal an andere Staaten darstellt
bezüglich der Ernsthaftigkeit, mit der Deutschland ein Verbot des
Söldnerwesens anstrebt?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht; auf die Antworten zu den
Fragen 8 und 9 wird verwiesen.
III. Weitere Maßnahmen der Bundesregierung zur Verbesserung der
Durchsetzungsfähigkeit eines Verbots des Söldnerwesens
12. Welche Schritte plant die Bundesregierung zu unternehmen, um ein
Verbot des Söldnerwesens und anderer privaten militärischen Aktivitäten
national und international durchzusetzen?
Aus Sicht der Bundesregierung ist der Einsatz von Söldnern in bewaffneten
Konflikten nicht mit grundlegenden Prinzipien der VN-Charta vereinbar. Er
verletzt insbesondere die allgemein anerkannten Grundsätze der souveränen
Gleichheit der Staaten, der territorialen Unversehrtheit und politischen
Unabhängigkeit der Staaten sowie das Recht der Völker auf Selbstbestimmung. Der
Einsatz von Söldnern, z. B. in den militärischen Konflikten und Bürgerkriegen
in Afrika, führt dazu, dass diese Konflikte oft besonders grausam geführt werden
und das Leiden der Zivilbevölkerung verstärken. Der Einsatz von Söldnern lässt
zudem die Gefahr einer Eskalation und Internationalisierung von diesen
Konflikten wachsen.
Die Bundesregierung begrüßt völkerrechtliche Initiativen zur Bekämpfung des
Söldnerunwesens und verfolgt auch die Diskussionen in der
Menschenrechtskommission (zukünftig: Menschenrechtsrat) der Vereinten Nationen um die
Anbindung einer internationalen Einrichtung zur Kontrolle von privaten
Sicherheitsunternehmen beim „VN-Sonderberichterstatter über das Söldnertum“.
Allerdings lehnt die Bundesregierung gemeinsam mit allen anderen EU-Staaten
die Resolution, die diesen Mechanismus einsetzt, in der VN-
Menschenrechtskommission ab. Aus der Sicht der EU-Staaten sollte das Thema der
völkerrechtlichen Behandlung des Söldnerunwesens nicht in der VN-
Menschenrechtskommission, sondern im 6. Ausschuss der VN-Generalversammlung behandelt
werden. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass Rechtsfortbildung in diesem
Bereich das geltende Völkerrecht berücksichtigt. Die
Menschenrechtskommission kann in ihrer primären Fokussierung auf menschenrechtliche Rechtsquellen
diese Aufgabe nicht erfüllen. Grundsätzlich wäre aber ein internationales
Gremium zur Erfassung und Kontrolle der Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste
zu begrüßen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die
Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen.
13. Wird die Bundesregierung in Zukunft verhindern, dass sich deutsche
Staatsbürger als Angestellte deutscher oder ausländischer privater
Sicherheits- und Militärfirmen an innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen
bewaffneten Konflikten beteiligen und militärisch relevante
Dienstleistungen wie bewaffnete Eskorten, Objektschutz, Aufklärung und
Kampfeinsätze erbringen, und wenn ja, mit welchen Maßnahmen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2
wird verwiesen.
Drucksache 16/1296 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAus Sicht der Bundesregierung wäre es im Grundsatz zu begrüßen, wenn sich
private Sicherheitsfirmen durch eine Selbstverpflichtungserklärung darauf
beschränkten, nur Aufträge anzunehmen, die mit den Regeln des Humanitären
Völkerrechts im Einklang stehen. Ein solcher Verhaltenskodex müsste weltweit
angewandt und umgesetzt werden, um die gewünschte Wirkung zu entfalten.
Die Bundesregierung sieht derzeit über den gegenwärtigen Rechtszustand
hinaus keinen Bedarf für nationale Regelungen für private Sicherheits- bzw.
Militärunternehmen.
14. Wie beurteilt die Bundesregierung die dem südafrikanischen Parlament
gegenwärtig vorliegende Gesetzesinitiative der Regierung zum „Verbot
von Söldneraktivitäten und Verbot und Regulierung bestimmter
Aktivitäten in Gegenden mit bewaffneten Konflikten“, und könnte dies eine
Vorlage für ein ähnliches Gesetz in Deutschland sein?
Der gegenwärtig dem südafrikanischen Parlament vorliegende Gesetzentwurf
zum Thema „Verbot von Söldnertätigkeiten und Verbot und Regulierung
bestimmter Aktivitäten in Gegenden mit bewaffneten Konflikten“ entspricht dem
Ziel der südafrikanischen Regierung, unter Androhung hoher Strafen die
Beteiligung von südafrikanischen Bürgern an Söldnereinsätzen im Ausland zu
verhindern, Transparenz in diesem Gebiet zu erreichen und aktiv zu den weltweiten
Bemühungen zur Bekämpfung des Söldnertums beizutragen.
Die Bundesregierung verfolgt diese Entwicklungen mit Interesse.
15. Was spricht nach Auffassung der Bundesregierung gegen eine ähnliche
Verschärfung der deutschen Gesetze?
Die Bundesregierung sieht derzeit über den gegenwärtigen Rechtszustand
hinaus keinen Bedarf für nationale Regelungen für private Sicherheits- bzw.
Militärunternehmen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die
Antwort zu den Fragen 2 und 13 verwiesen.
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Verflechtung von
Unternehmen und Unternehmensabteilungen, die Sicherheits- und
Militärdienstleistungen erbringen, mit Rohstoff- oder Rüstungsinteressen
Zweifel hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit wecken und eine effektive Kontrolle
der Unternehmen nach jetziger Gesetzeslage nicht gewährleistet werden
kann, und wie will die Bundesregierung dies ändern?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Der Bundesregierung liegen keine für eine verlässliche Stellungnahme
hinreichenden Hinweise oder Erkenntnisse vor.
17. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dagegen,
eine Registrierung der in Deutschland aktiven Unternehmen aus diesem
Bereich einzuführen und diese zur Mitteilung ihrer Vertragsabschlüsse zu
verpflichten?
Die Bundesregierung steht der Überlegung, die rund 2 500 privaten
Sicherheitsunternehmen in Deutschland dazu zu verpflichten, ihre jeweiligen
Vertragsabschlüsse öffentlichen Stellen mitzuteilen, skeptisch gegenüber. Eine
solche Pflicht, Vertragsverhältnisse und -beziehungen Dritten gegenüber offen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/1296zu legen, würde einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit
bedeuten, ohne dass die Aussicht besteht, dadurch ungewollte Aktivitäten
privater Sicherheitsunternehmen in Drittstaaten zu erschweren oder zu
unterbinden.
IV. Sicherheits- und Militärdienstleistungsunternehmen in Deutschland
18. Wie viele Unternehmen sind derzeit in Deutschland registriert, die
Sicherheitsdienstleistungen in Deutschland und im Ausland erbringen, wie viel
Personal beschäftigen sie, und welchen Umsatz haben sie 2004 und 2005
erzielt?
Die Beantwortung der Frage würde unverhältnismäßig langwierige
Nachforschungen erfordern, die im Rahmen der für die Beantwortung der Kleinen
Anfrage bestimmten Frist nicht möglich sind.
19. Wie viele Unternehmen sind derzeit in Deutschland registriert, die
militärische Dienstleistungen in Deutschland und im Ausland erbringen, wie
viel Personal beschäftigen sie, und welchen Umsatz haben sie 2004 und
2005 erzielt?
Der Begriff der „militärischen Dienstleistungen“ ist rechtlich nicht definiert.
Privatunternehmen erbringen für die Bundeswehr weder im Inland noch im
Ausland Dienstleistungen in den Bereichen, in denen der Bundeswehr eigenes
Tätigwerden rechtlich vorgeschrieben ist.
Im Übrigen gibt es in Deutschland keine Registrierungspflicht für die genannten
Unternehmen.
20. Wie viele der in Frage 19 genannten Firmen haben seit 2001 auch
Genehmigungen für die Ausfuhr von militärischen Gütern der Ausfuhrliste
Teil 1 A und C beantragt und erhalten (bitte nach Jahren und Wert und
Posten der Ausfuhrliste aufschlüsseln)?
Da es in Deutschland keine Registrierungspflicht für die genannten
Unternehmen gibt, werden sie auch im Rahmen der Prüfung von
Ausfuhrgenehmigungsverfahren nicht gesondert erfasst. Entsprechende statistische Daten über Anzahl,
Wert und Art von Ausfuhrgenehmigungsanträgen solcher Unternehmen liegen
daher nicht vor.
21. Wie viele ausländische Unternehmen aus diesen Bereichen haben seit
2001 Vergünstigungen im Rahmen von den Artikeln 71 und 72 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für die Erbringung von
Sicherheits- und Militärdienstleistungen in Deutschland erhalten, und für welche
NATO-Staaten haben diese Firmen gearbeitet?
Seit 2001 bis heute wurden 59 Unternehmen Befreiungen und Vergünstigungen
im Rahmen von Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
vom 3. August 1959 gewährt. Diese Unternehmen haben im Auftrag der
Vereinigten Staaten von Amerika gearbeitet. Im Rahmen von Artikel 71 des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut wurden seit 2001 keiner Organisation
Befreiungen und Vergünstigungen gewährt.
Drucksache 16/1296 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode22. Wie wird gewährleistet, dass sich die Angestellten der in Deutschland
aktiven Sicherheits- und Militärfirmen bei vorherigen Aufträgen oder in
früheren Arbeitsverhältnissen keinerlei strafrechtlich relevanter Vergehen
schuldig gemacht haben und früher nicht als völkerrechtlich nicht
legitimierte Privatpersonen an Kampfhandlungen beteiligt haben?
Nach Auffassung der Bundesregierung kommt bei der Nachfrage nach
Leistungen privater Sicherheitsfirmen einer sorgfältigen Auswahl von solchen
Unternehmen eine erhebliche Bedeutung zu.
Für das nationale Sicherheitsgewerbe in Deutschland enthalten § 34a
Gewerbeordnung sowie § 9 der Bewachungsverordnung in dieser Hinsicht detaillierte
Aufsichtsregelungen, die auch auf ausländische Unternehmen anwendbar sind.
Militärisch relevante Dienstleistungen fallen nicht in den Anwendungsbereich
dieser Vorschriften, so dass mangels gesetzlich vorgeschriebener
Auswahlkriterien und branchenübergreifender gewerberechtlicher Aufsichtsvorschriften die
Unternehmen für die Auswahl ihrer Mitarbeiter selbst verantwortlich sind.
Hinsichtlich strafrechtlich relevanter Sachverhalte, mithin bei zureichenden
tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat, ist die
Staatsanwaltschaft aufgrund des in § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung verankerten
Legalitätsgrundsatzes verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und bei
hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben. Nur in Ausnahmefällen, etwa
bei geringfügigen Straftaten, kann die Staatsanwaltschaft unter jeweils
bestimmten weiteren Voraussetzungen von der Verfolgung absehen.
V. Sicherheits- und Militärdienstleistungsunternehmen im Ausland
23. Für welche Erbringung von Dienstleistungen im Sicherheitsbereich oder
für Streitkräfte im Ausland durch in Deutschland ansässige Unternehmen
bedarf es einer Genehmigung durch die Bundesregierung?
Private Sicherheitsfirmen sind heute in vielen Bereichen tätig. Der Schwerpunkt
ihrer Tätigkeiten ist auf den logistischen Bereich bezogen. Angesichts
international begrenzter staatlicher Ressourcen und der fortschreitenden
Technologisierung und Spezialisierung militärischer Aufgaben ist künftig mit einem weiteren
Anstieg der Nachfrage nach Leistungen privater Sicherheitsdienste zu rechnen.
Deutsche Firmen sind im Ausland bislang ausschließlich im logistischen
Bereich, einschließlich der Übernahme nichtmilitärischer Wachfunktionen, sowie
im technischen Bereich tätig geworden. Einer Genehmigung durch die
Bundesregierung bedurfte es hierfür nicht.
24. Mit wie vielen Unternehmen aus diesem Bereich hat die Bundesregierung,
z. B. durch das Auswärtige Amt oder die Bundeswehr, seit 1998 im
Ausland zusammengearbeitet (bitte aufgeschlüsselt nach Art der erbrachten
Dienstleistung und Land)?
Die Beantwortung der Frage würde unverhältnismäßig langwierige
Nachforschungen erfordern, die im Rahmen der für die Beantwortung der Kleinen
Anfrage bestimmten Frist nicht möglich sind.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Großen
Anfrage der Fraktion der FDP „Auslagerung spezifischer Sicherheits- und
Militäraufgaben an nichtstaatliche Stellen“ (Bundestagsdrucksache 15/5824 vom
24. Juni 2005) verwiesen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/129625. Wie viele deutsche Firmen arbeiten derzeit im Auftrag der Bundeswehr in
den Einsatzgebieten der Bundeswehr und erbringen welche
Dienstleistungen?
Gegenwärtig erbringen deutsche Firmen in den Auslandseinsatzgebieten
Dienstleistungen für die Bundeswehr auf folgenden Gebieten:
– Logistische Dienstleistungen (Bereitstellung von Verpflegungsmitteln,
Zubereitung von Verpflegung, Wäscherei, Betrieb und Wartung von
Stromerzeugungsanlagen),
– Betriebstoffversorgung,
– Marketenderwarenversorgung,
– Transportdienstleistungen (Transport von Versorgungsgütern, Feldpost und
Personen),
– Instandsetzungsdienstleistungen (Mobile Instandsetzungstrupps für
Fahrzeuge, Feldlagereinrichtungen und sonstiges Material der Bundeswehr),
– Bauleistungen,
– Entsorgung von Hausmüll, Abwasser und besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen,
– Reinigung von Bekleidung, Textilien und Kraftfahrzeugen,
– gewerbliche Telekommunikationsleistungen.
Die Ermittlung der Anzahl der Firmen, die im Auftrag der Bundeswehr in deren
Einsatzgebieten arbeiten, würde Nachforschungen erfordern, die im Rahmen der
für die Beantwortung der Kleinen Anfrage bestimmten Frist nicht möglich sind.
26. Wie viele deutsche Firmen erbringen derzeit für die USA in Afghanistan
und Irak welche Dienstleistungen für die Streitkräfte und
Sicherheitsbehörden?
Der Bundesregierung liegen keine für eine verlässliche Stellungnahme
hinreichenden Erkenntnisse vor. Für die besagten Aktivitäten deutscher Unternehmen
besteht keine Meldepflicht.
27. Wie gewährleistet die Bundesregierung in solchen Fällen, dass diese
Firmen und ihre Angestellten nicht für andere Auftraggeber vorher oder
parallel an Kampfhandlungen und Vorbereitungen von Kampfhandlungen
beteiligt waren?
Auf die Antworten auf die Fragen 18 bis 20 sowie 22 und 26 wird verwiesen.
28. Prüft die Bundesregierung bei Exportgenehmigungsanträgen für Güter der
Ausfuhrliste Teil 1 A, B und C der Außenwirtschaftsverordnung, ob die
Empfängerfirma Tochtergesellschaften hat, die auch Sicherheits- und
Militäraufgaben anbieten und wie kann der Endverbleib der Güter in dieser
Konstellation sichergestellt werden?
Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung des Ausfuhrgenehmigungsverfahrens
ist jeder Antragsteller verpflichtet, Angaben über Empfänger und Endverwender
der auszuführenden Güter zu machen, sowie zur Sicherstellung des
Endverbleibs entsprechende Endverbleibserklärungen vorzulegen. Diese müssen bei
militärischen Gütern i. d. R. durch eine staatliche Stelle des
Endempfängerlandes ausgestellt werden. Die Angaben des Antragstellers werden – ggf. auch
Drucksache 16/1296 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodedurch Recherchen im Endempfängerland – überprüft. Nur bei gesichertem
Endverbleib und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (z. B.
Genehmigungsfähigkeit nach den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung) kann die
Ausfuhr genehmigt werden. Bleiben Zweifel an den Angaben des Antragstellers,
insbesondere an dem von ihm angegebenen Endverbleib und der
Endverwendung, wird der Antrag abgelehnt.
VI. Deutsche Staatsbürger im Dienst von Sicherheits- und
Militärdienstleistungsunternehmen im Ausland
29. Dürfen deutsche Staatsbürger in fremden Streitkräften dienen?
Nach § 8 Wehrpflichtgesetz dürfen sich Wehrpflichtige nur mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zu
einem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. Dies gilt nicht bei
Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu
leisten ist.
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne die erforderliche
Zustimmung der deutschen Behörden in die Streitkräfte eines ausländischen
Staates, dessen Staatsangehörigkeit er (ebenfalls) besitzt, eintritt, verliert kraft
§ 28 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt
nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
30. Unter welchen Bedingungen dürfen deutsche Staatsbürger im Auftrag
deutscher oder ausländischer Firmen militärische Dienstleistungen für
andere Streitkräfte erbringen?
Der Begriff der „militärischen Dienstleistungen“ ist rechtlich nicht definiert.
Dienstleistungen deutscher Staatsangehöriger im Auftrag deutscher oder
ausländischer Firmen für ausländische Streitkräfte können je nach Art der Tätigkeit im
konkreten Einzelfall an Humanitärem Völkerrecht oder nationalem Recht zu
messen sein.
Deutsche Staatsangehörige können im Inland – ebenso wie ausländische
Staatsangehörige auch – im Auftrag deutscher oder ausländischer Firmen rechtlich
zulässige Dienstleistungen für stationierte Streitkräfte erbringen.
31. Unter welchen Bedingungen dürfen deutsche Staatsbürger als Angestellte
fremder Streitkräfte oder als Angestellte von Firmen, die im Auftrag
fremder Streitkräfte handeln, an innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen
bewaffneten Konflikten teilnehmen und Waffen bedienen bzw.
Kampfeinsatzrelevante Tätigkeiten ausüben?
Die völkerrechtliche Bewertung von Aktivitäten privater Sicherheitsfirmen
hängt von der Art der Tätigkeit im konkreten Einzelfall ab.
Sofern Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen unmittelbar an militärischen
Handlungen in bewaffneten Konflikten bzw. in Situationen der militärischen
Besatzung und Nachkonfliktsordnung beteiligt sind, ist der Anwendungsbereich
des Humanitären Völkerrechts betroffen. Das Humanitäre Völkerrecht enthält
jedoch keine ausdrücklichen Regelungen über die Aktivitäten privater
Sicherheitsfirmen. Die völkerrechtliche Einordnung dieser Tätigkeiten richtet sich
daher nach den Regelungen des Humanitären Völkerrechts für Kombattanten und
Zivilpersonen.
Ab welchem Zeitpunkt eine Tätigkeit als direkte Teilnahme an einem
bewaffneten Konflikt anzusehen ist, ist im Humanitären Völkerrecht nicht eindeutig
definiert. Als direkte Teilnahme können generell solche Handlungen betrachtet
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/1296werden, die ihrem Zweck oder ihrer Natur nach direkt auf die Verursachung von
Schäden an Personal oder Material des Gegners gerichtet sind. Unzweifelhaft
stellt dabei der Gebrauch einer Waffe im Rahmen eines bewaffneten Konflikts
eine unmittelbare Teilnahmehandlung dar. Eine eindeutige Feststellung, ob eine
direkte Teilnahme an einer Kampfhandlung vorliegt, ist nur aufgrund einer
genauen Beurteilung des konkreten Einzelfalls möglich. Hierauf hat auch das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz in seiner am 17. März 2005
vorgestellten Studie zum gewohnheitsrechtlichen Humanitären Völkerrecht hingewiesen
(Customary International Humanitarian Law, Vol. 1, S. 22 ff.).
Das Humanitäre Völkerrecht unterscheidet im internationalen bewaffneten
Konflikt zwischen Kombattanten und Zivilpersonen.
Kombattanten sind insbesondere die Angehörigen regulärer Streitkräfte einer am
bewaffneten Konflikt beteiligten Partei mit Ausnahme der Angehörigen des
Sanitäts- und Seelsorgepersonals. Die Streitkräfte umfassen die Gesamtheit der
organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen oder Einheiten einer am
bewaffneten Konflikt beteiligten Partei, die einer Führung unterstehen, welche dieser
Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist. Die Streitkräfte
unterliegen einem internen Disziplinarsystem (Artikel 43 Absatz 1 des I.
Zusatzprotokolls (ZP I) zu den Genfer Konventionen). Nur Kombattanten sind
berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (Artikel 43 Absatz 2 ZP I).
Zivilpersonen sind im Wesentlichen alle Personen in einem bewaffneten
Konflikt, die nicht Kombattanten sind (Artikel 50 Absatz 1 ZP I). Sie sind nicht
berechtigt, an den Kampfhandlungen teilzunehmen. Ihnen ist nach den Regeln des
Humanitären Völkerrechts Schutz vor militärischen Angriffen zu gewähren.
Zivilpersonen verlieren diesen Schutz, sofern und solange sie unmittelbar an
Feindseligkeiten teilnehmen (Artikel 51 Absatz 3 ZP I) und können wegen ihrer
unberechtigten Teilnahme strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie in den
Gewahrsam des militärischen Gegners gelangen.
Sofern Mitarbeiter privater Sicherheits- bzw. Militärfirmen nicht Angehörige
regulärer Streitkräfte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 ZP I sind, genießen sie
keinen völkerrechtlichen Kombattantenstatus. Nehmen sie unmittelbar an einem
bewaffneten Konflikt teil, so tun sie das ohne Berechtigung und müssen mit
strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Im Fall ihrer Gefangennahme haben sie, soweit
weder die Vermutung des Kriegsgefangenenstatus gemäß Artikel 45 Absatz 1
ZP I in Betracht kommt noch eine gerichtliche Vorabentscheidung ihren
Kriegsgefangenenstatus festgestellt hat (Artikel 45 Absatz 2 ZP I), keinen Anspruch
auf Behandlung als Kriegsgefangene. Sie können sich jedoch auf die
„humanitären Mindestgarantien“ gemäß Artikel 75 ZP I berufen, die das Recht auf
menschliche Behandlung und ein ordentliches Gerichtsverfahren einschließen.
Das Humanitäre Völkerrecht kennt für den nicht-internationalen bewaffneten
Konflikt die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten
nicht. Die Rechtmäßigkeit der Erfüllung von Sicherheitsaufgaben richtet sich in
solchen Fällen nach dem Recht des von dem nicht-internationalen Konflikt
betroffenen Staates.
32. Wie kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich
Bundeswehrsoldaten für eine gewisse Zeit vom Dienst beurlauben lassen, und in dieser Zeit
für private Firmen im In- und Ausland militärische Dienstleistungen
erbringen?
Der Missbrauch einer Beurlaubung kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen
werden. Allerdings ist bei der (anlassbezogenen) Beantragung von
Sonderurlaub der Urlaubsgrund anzugeben. Urlaub darf nur dann gewährt werden,
wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Drucksache 16/1296 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode33. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es zu einem Transfer
sicherheitsrelevanten militärischen Know-hows kommen kann, wenn
Bundeswehrsoldaten nach dem Ende ihrer Dienstzeit für Firmen aus
diesem Bereich arbeiten, und wie gewährleistet die Bundesregierung, dass
dadurch keine Gefahr für die nationale Sicherheit Deutschlands und
anderer Staaten entsteht?
Frühere Soldatinnen und Soldaten unterliegen auch nach ihrem Ausscheiden aus
dem Wehrdienst weiterhin der Verschwiegenheitspflicht. Darüber hinaus
untersagt das Bundesministerium der Verteidigung Anschlusstätigkeiten, bei denen
eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu befürchten ist.
34. Sind der Bundesregierung die Beiträge im „Spiegel“ (2. Dezember 2005),
für „Monitor“ (24. November 2005) und dem „Stern“ (Nr. 41/2005) über
Deutsche Staatsbürger im Dienst von solchen Unternehmen im Irak
bekannt, die sich auch an bewaffneten Einsätzen beteiligt haben, und
welchen politischen und rechtlichen Handlungsbedarf sieht die
Bundesregierung hier?
Die in Rede stehenden Beiträge sind der Bundesregierung bekannt. Sie verfügt
jedoch nicht über eigene Erkenntnisse.
Im Übrigen sieht die Bundesregierung derzeit über den gegenwärtigen
Rechtszustand hinaus keinen Bedarf für nationale Regelungen für private
Sicherheitsbzw. Militärunternehmen.
VII. Konsequenzen für die Bundeswehr
35. Darf die Bundeswehr nach Auffassung der Bundesregierung bei einem
Auslandseinsatz auf die Ressourcen und Dienstleistungen von
Sicherheits- und Militärdienstleistungsunternehmen zurückgreifen, und wenn ja,
auf welche und unter welchen Voraussetzungen?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antworten zu den Fragen 1 und 14 der
Großen Anfrage der Fraktion der FDP „Auslagerung spezifischer Sicherheits-
und Militäraufgaben an nichtstaatliche Stellen“ (Bundestagsdrucksache 15/5824
vom 24. Juni 2005).
36. Bei welchen Auslandseinsätzen ist dies bereits geschehen und welcher Art
waren die erbrachten Dienstleistungen?
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurden im Rahmen von Auslandseinsätzen
der Bundeswehr weder deutsche noch ausländische Sicherheitsfirmen zur
Durchführung von Aufgaben unter Vertrag genommen, die die Wahrnehmung
hoheitlicher Eingriffe beinhalten oder sonst dem Staat rechtlich vorbehalten sind.
37. Auf welcher rechtlichen Grundlage darf die Bundeswehr mit privaten
Sicherheits- und Militärdienstleistern zusammenarbeiten, die im Auftrag
fremder Streitkräfte, Konzerne und Nichtregierungsorganisationen
militärische Aufgaben in den Einsatzgebieten wahrnehmen?
Auftragsbezogene Kontakte und sich ggf. hieraus ergebende Zusammenarbeit
erfolgen auf der Grundlage bzw. im Rahmen der für die deutsche Beteiligung am
Auslandseinsatz maßgeblichen Bestimmungen sowie der bestehenden
nationalen Weisungen für den Einsatz unter Berücksichtigung der eigenen
Sicherheitsinteressen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/129638. Auf welcher rechtlichen Grundlage unterscheidet die Bundeswehr im
Einsatz, mit welchen nichtstaatlichen Gewaltakteuren die
Bundeswehrsoldaten zusammenarbeiten dürfen und mit welchen nicht?
Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen.
39. Wie können Bundeswehrsoldaten im Zweifelsfall bei einem Einsatz
entscheiden, ob die bewaffneten Akteure, die gerade an einem Feuergefecht
beteiligt sind, Angehörige regulärer Streitkräfte im Sinne des Artikels 43
Abs. 1 des 1. ZP der Genfer Konvention sind?
In Zeiten des internationalen bewaffneten Konflikts verlangt das Humanitäre
Völkerrecht die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilpersonen.
Um den Schutz der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeit
zu verstärken, sind alle Kombattanten verpflichtet, sich von der
Zivilbevölkerung zu unterscheiden, solange sie an einem Angriff oder an einer
Kriegshandlung zur Vorbereitung eines Angriffs beteiligt sind (Artikel 44 Absatz 3 ZP I).
Zu diesem Zwecke besteht eine allgemein anerkannte Staatenpraxis in Bezug
auf das Tragen von Uniformen durch Kombattanten, die den regulären
uniformierten bewaffneten Einheiten einer am Konflikt beteiligten Partei angehören
(siehe Artikel 44 Absatz 7 ZP I).
40. Unter welchen Umständen sind Bundeswehrsoldaten verpflichtet,
Angestellten von Unternehmen im Dienst anderer NATO-Staaten bei einem
Auslandseinsatz in Feuergefechten Beistand zu leisten oder nicht?
Die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sind grundsätzlich befugt, das
Recht auf bewaffnete Nothilfe zugunsten von jedermann wahrzunehmen.
41. Wie werden die Bundeswehrsoldaten auf den Umgang mit Söldnern bzw.
bewaffneten „Private Contractors“ im Dienst von Unternehmen und
Streitkräften vorbereitet?
Spezielle Weisungen zum Umgang mit Mitarbeitern privater Sicherheitsfirmen,
die von anderen Staaten eingesetzt werden, sind den Soldaten der Bundeswehr
nicht erteilt. Die Soldaten werden regelmäßig über die Verhaltensmaßregeln bei
Kontaktaufnahmen durch Dritte belehrt. Diese Verhaltensmaßregeln sind auch
für Kontaktaufnahmen durch Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen zutreffend.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
42. Müssen Bundeswehrsoldaten während eines Auslandseinsatzes nach
Auffassung der Bundesregierung völkerrechtlich nicht legitimierte
Kombattanten festnehmen, entwaffnen und/oder bekämpfen?
Die Befugnisse zum Einsatz militärischer Gewalt im Auslandseinsatzgebiet
(einschließlich der Zwangsmittel „Festhalten“, „Durchsuchen“ und
„Entwaffnen“) ergeben sich aus der jeweils maßgeblichen völkerrechtlichen
Ermächtigung (insbesondere einem dem Einsatz zugrunde liegenden Mandat des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen) und dem verfassungsrechtlichen Mandat für
den Einsatz. Diese Befugnisse dürfen nur im Rahmen des Einsatzauftrages
ausgeübt werden.
Drucksache 16/1296 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode43. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der für Deutschland gültigen
Rechtslage für die Zusammenarbeit mit Angestellten von privaten
Sicherheits- und Militärdienstleistungsunternehmen, die im Auftrag
Großbritanniens und der USA in Afghanistan militärische Aufgaben erfüllen?
Auf die Antwort zu Frage 42 wird verwiesen.
Der Bundesregierung liegen im Übrigen keine eigenen Erkenntnisse zu
Angestellten von privaten Sicherheits- und Militärdienstleistungsunternehmen vor,
die im Auftrag Großbritanniens und der USA in Afghanistan militärische
Aufgaben erfüllen.
44. Auf welche Art und Weise will die Bundesregierung die Rechtssicherheit
für Bundeswehrsoldaten und für deutsche Staatsbürger im Dienst von
privaten Sicherheits- und Militärdienstleistungsunternehmen im Ausland
verbessern?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Humanitäre Völkerrecht, das
Völkerstrafrecht und die in bewaffneten Konflikten anwendbaren
Bestimmungen der internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte grundsätzlich
einen ausreichenden Rechtsrahmen bieten.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Defizite hinsichtlich der
Rechtssicherheit deutscher Soldaten, die im Rahmen von Einsätzen bewaffneter deutscher
Streitkräfte verwendet werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort
zu den Fragen 2 und 13 verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
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