[Deutscher Bundestag Drucksache 16/11134
16. Wahlperiode 01. 12. 2008
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. November
2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Monika Knoche
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/10924 –
Wehrpflicht und Musterungspraxis
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf der Kinder-Website der Bundesregierung erklärt der Bundesminister der
Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung, Wehrpflicht und Wehrgerechtigkeit
folgendermaßen (
http://www.regierenkapieren.de/nsc_true/Webs/KW/Content/
DE/Artikel/Anlagen/jung-ministertext-pdf,templateId=raw,property=
publication File.pdf/jung-ministertext-pdf): „Um immer genug Soldaten zu haben,
müssen alle jungen Männer, die mit der Schule fertig und 18 Jahre alt sind, für
neun Monate als Soldat zur Bundeswehr. Die nennt man dann ,
Wehrpflichtige‘. Der Name kommt daher, dass Deutschland sie braucht, um sich notfalls
,wehren‘ zu können. Und da alle jungen Männer zur Bundeswehr müssen, ist
es ihre ,Pflicht‘.“
Die Realität steht in einem auffallenden Widerspruch zur Ministererklärung.
Lediglich 16,7 Prozent des Jahrgangs 1984 haben den neunmonatigen
Grundwehrdienst oder den längeren „freiwilligen Wehrdienst“ angetreten. Nicht
alle, sondern nur jeder Sechste hat aufgrund der „allgemeinen Wehrpflicht“
den Militärdienst antreten müssen oder freiwillig angetreten. Angesichts von
Jahrgangsstärken mit durchschnittlich über 350 000 jungen Männern, die ab
2010 in die Wehrpflicht hineinwachsen, ist auch in Zukunft keine signifikante
Änderung der Einberufungsquote zu erwarten. Gemäß dem gültigen
Personalstrukturmodell der Bundeswehr wird die Anzahl der Dienstposten für
Grundwehrdienstleistende auf 30 000 gesenkt. Dies würde bei einer neunmonatigen
Dienstzeit die Einberufung von 40 000 jungen Männern erlauben. Selbst wenn
man die 25 000 Dienstposten für die freiwillig länger Wehrdienstleistenden
(die sich aus eigenem Antrieb für einen Zeitraum zwischen 10 und 23
Monaten verpflichten und durchschnittlich etwa 17 500 Einberufungen pro Jahr
erhalten) dazurechnet, wären insgesamt lediglich rund 57 500 Einberufungen
möglich (Bundestagsdrucksache 16/8637, Antwort zu Frage 60).
Vor dem Hintergrund dieser offensichtlichen Diskrepanz zwischen
verfügbaren Dienstposten und Jahrgangsstärken ist es wichtig zu prüfen, ob die
derzeitige Wehrpflichtpraxis den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) genügt und
u. a. nicht das Willkürverbot verletzt. Das grundgesetzlich geschützte
Willkürverbot greift nicht nur bei der strafbewehrten Heranziehung zu
Zwangsdiensten, sondern bereits im Vorfeld. Insbesondere die Musterung, deren
Ergebnis entscheidend dafür ist, ob jemand nicht dienen braucht oder zum
Dienen zur Verfügung steht, muss nach gleichen und nicht nach willkürlichen
Kriterien durchgeführt werden. Angesichts eines rapiden Anstiegs der
Ausmusterungsquote in den letzten sieben Jahre (2000 bis 2007) von 10 Prozent
auf knapp 40 Prozent und angesichts der deutlich höheren Entlassungsquote
von Wehrdienstleistenden, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig
entlassen werden, im Vergleich zu Zivildienstleistenden scheinen Zweifel
berechtigt, ob alle Wehrpflichtigen im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilungen
gleich behandelt werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bezugnehmend auf das Zitat aus der Internetseite des Bundespresseamtes,
„regierenkapieren, die junge Seite der Bundesregierung“, ist festzustellen, dass
nach den Vorgaben des Grundgesetzes grundsätzlich alle männlichen deutschen
Staatsbürger einen Beitrag zur Sicherheit und Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland zu leisten haben. Im zitierten Text wird in jugendgerechter
Sprache dargestellt, dass die allgemeine Wehrpflicht ein politisches Signal des
vorsorgenden und wehrhaften Staates ist, und der Schutz und die Sicherheit
seiner Bürgerinnen und Bürger die Gesellschaft insgesamt betrifft.
Die allgemeine Wehrpflicht muss dem aus Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes abgeleiteten Gebot der Wehrgerechtigkeit entsprechen. Maßstab für
Wehrgerechtigkeit ist dabei nicht die gesamte Jahrgangsstärke, sondern nur der Teil
eines Geburtsjahrgangs, der nach dem Willen des Gesetzgebers für eine
Heranziehung zum Grundwehrdienst zur Verfügung steht. Diese Zahl ist regelmäßig
erheblich geringer als die gesamte Jahrgangsstärke.
Für die Ableistung des Grundwehrdienstes stehen neben den nicht
wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen auch diejenigen nicht zur Verfügung, denen eine
gesetzliche Wehrdienstausnahme zur Seite steht. Auch anerkannte
Kriegsdienstverweigerer leisten keinen Wehr-, sondern Zivildienst. Verschiedene andere
Dienste – insbesondere bei der Polizei und beim Katastrophenschutz – ersetzen
den Wehrdienst gleichwertig. Nur der verbleibende Teil eines Geburtsjahrgangs
steht für den Wehrdienst zur Verfügung. Aus diesem Anteil müssen auch die
männlichen Längerdiener (Soldaten auf Zeit – SaZ) gewonnen werden, deren
Dienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung auf den Grundwehrdienst
anzurechnen ist.
Bezugsgröße für die Beurteilung von Wehrgerechtigkeit ist somit
ausschließlich der Anteil der Wehrpflichtigen, der – trotz entsprechender Verfügbarkeit –
keinen Wehrdienst geleistet hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass heute wie
auch künftig der weitaus überwiegende Teil aller verfügbaren jungen Männer
zum Wehrdienst herangezogen wird. Ein Verstoß gegen die Wehrgerechtigkeit
ist bei der derzeitigen Einberufungspraxis der Wehrersatzbehörden nicht
gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Januar 2005 bestätigt,
dass Wehrgerechtigkeit nicht voraussetzt, dass stets ein bestimmter Prozentsatz
eines Geburtsjahrgangs zum Wehrdienst herangezogen werden muss. Der
Bedarf dürfe sich lediglich nicht derart vermindern, dass sich zwischen der Zahl
der für die Bundeswehr verfügbaren und der tatsächlich einberufenen
Wehrpflichtigen eine Lücke auftue, die mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit
nicht mehr zu vereinbaren sei. Entstünde eine solche Lücke, so das
Bundesverwaltungsgericht, müsse der Gesetzgeber entsprechend reagieren, d. h. er
müsste durch eine Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien oder auf andere
Weise für verfassungsgemäße Zustände sorgen.
Mit dem am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung
des Zivildienstgesetzes hatte der Gesetzgeber dieser Forderung bereits
Rechnung getragen. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung entfiel der
Verwendungsgrad T3. Die zuvor T3-gemusterten Wehrpflichtigen werden seither als „nicht
wehrdienstfähig“ eingestuft und stehen für einen Dienst aufgrund der
Wehrpflicht nicht mehr zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund stieg der Anteil der
aus gesundheitlichen Gründen nicht geeigneten Wehrpflichtigen an.
Die Bundesregierung weist die Behauptung einer uneinheitlichen
Tauglichkeitsbeurteilung entschieden zurück. Die Tauglichkeitskriterien, nach denen
gemustert wird, sind zwingend einheitlich. Alle Wehrpflichtigen unterliegen
den gleichen Tauglichkeitskriterien. Das gilt sowohl für ihre Musterung durch
zivile Ärzte der Bundeswehrverwaltung als auch für die
Einstellungsuntersuchungen durch Truppenärzte. Vorzeitige Entlassungen aufgrund
truppenärztlicher Untersuchungen basieren deshalb ebenfalls auf diesen
Tauglichkeitskriterien. Für alle ärztlichen Untersuchungen gilt als Begutachtungsgrundlage
die bundesweit einheitliche Zentrale Dienstvorschrift: „Bestimmungen für die
Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt
von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern
sowie bei der Entlassung von Soldaten“ (ZDv 46/1). Hierin sind die von den
Streitkräften vorgegebenen militärischen Anforderungen für alle
Verwendungen einschließlich der Ausschlusskriterien festgelegt und in medizinische
Kriterien übersetzt. Damit sind nach Art und Schwere alle Gesundheitsstörungen
genau definiert.
1. Welche Tauglichkeitsbeurteilungen gab es bei den abgeschlossenen
Erstmusterungen in den Kalenderjahren 2006 und 2007 und im ersten Halbjahr
2008 (bitte aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr, nach
Kreiswehrersatzämtern, nach Wehrbereichsverwaltungen und Bundesländern)?
In den Statistiken des Wehrersatzwesens werden die Ergebnisse der
Erstmusterungen nicht festgeschrieben. Daher ist eine Unterscheidung von
Erstmusterungen und erneuten Musterungen nicht möglich. Die dargestellten
„Erstuntersuchungen“ entstammen der Wehrmedizinalstatistik und werden
manuell nur bundesweit ermittelt. Auch eine Aufteilung nach Bundesländern
erfolgt nach dieser Statistik nicht.
In den Jahren 2006 bis 2008 (1. Halbjahr) wurden bundesweit im Rahmen der
Musterung Erstuntersuchungen in folgendem Umfang durchgeführt:
* 1. Halbjahr 2008
Kalenderjahr Untersuchte von 1 000 erstuntersuchten Wehrpflichtigen erhielten den
Tauglichkeitsgrad
wehrdienstfähig vorübergehend
nicht
wehrdienstfähig (4)
nicht
wehrdienstfähig (5)
voll
verwendungsfähig (1)
verwendungsfähig mit
Einschränkung für
bestimmte
Tätigkeiten (2)
2006 327 173 43,1 572,9 92,2 291,8
2007 426 339 37,0 528,9 39,5 394,6
2008* 231 336 30,0 493,2 35,9 440,5
2. Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass die
Tauglichkeitsgrade bei diesen Musterungen bei den Kreiswehrersatzämtern
unterschiedlich vergeben werden?
Entsprechend den Besonderheiten des Stadt-Land- und Nord-Süd-Gefälles und
im Rahmen des Ermessensspielraumes bei der musterungsärztlichen
Begutachtung auf Basis der bundesweit einheitlich geltenden ZDv 46/1 ergeben sich
gewisse Unterschiede hinsichtlich der Vergabe von Tauglichkeitsgraden. Die
Musterungstätigkeit in den Kreiswehrersatzämtern wird, auch im Hinblick auf
die genannten Unterschiedlichkeiten, regelmäßig fachaufsichtlich überprüft.
Hierbei ließen sich bisher keinerlei systematische oder musterungsärztlich
bedingte Ursachen feststellen.
3. Wie viele Wehrpflichtige der Jahrgänge 1981 bis 1984 wurden vor dem
Erreichen des 19. Lebensjahres gemustert (bitte aufgeschlüsselt nach
Jahrgängen)?
Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die vor Erreichen des 19. Lebensjahres (das ist
der Zeitraum bis zum Tag des 18. Geburtstages) gemustert wurden, ergibt sich
aus nachstehender Tabelle:
Stand: Oktober 2008
4. Ist der Widerruf eines Einberufungsbescheides im Fall eines 22-jährigen
Wehrpflichtigen, der sich an den Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages (Bundestagsdrucksache 16/9500, S. 39) gewandt hatte, weil er
trotz Verfügbarkeit erst etwa 18 Monate später gemustert und anschließend
zur Bundeswehr einberufen wurde, ein Einzelfall?
Bei dem geschilderten Sachverhalt handelte es sich um eine
Einzelfallentscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hatte aufgrund einer
Eingabe des Wehrpflichtigen das betreffende Kreiswehrersatzamt bereits zuvor
angewiesen, den Einberufungsbescheid aufzuheben und auf eine erneute
Einberufung des Wehrpflichtigen zu verzichten. Dabei wurde nicht nur die
verspätete Musterung, sondern auch die Tatsache berücksichtigt, dass der
Wehrpflichtige nach seiner Musterung im Februar 2007 aus Altersgründen nur noch
bis zum 1. Oktober 2007 zur Ableistung des Wehrdienstes hätte einberufen
werden können.
5. In wie vielen gleichgelagerten Fällen wurden Einberufungsbescheide
widerrufen?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor.
Jahrgang Musterung vor Erreichen des 19. Lebensjahres
1981 24 133
1982 21 679
1983 17 387
1984 18 062
6. Welche Gründe sprechen aus Sicht des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg) dagegen, Einberufungen nur innerhalb eines bestimmten
Zeitraums ab Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen zuzulassen um eine
gewisse Planungssicherheit für die Wehrpflichtigen zu gewährleisten?
Eine allein zeitlich fixierte, individuelle Verfügbarkeitsgrenze wäre dem
System der überwiegend auf persönlichen Härtesituationen basierenden
Wehrdienstausnahmen fremd. Eine unsachgemäße Heranziehungspraxis wäre die
Folge, die Wehrpflichtige, die in ihrer Verwendungsfähigkeit eingeschränkt
sind, zu Lasten medizinisch/psychologisch vielseitig verwendbarer
Wehrpflichtiger einseitig privilegieren würde. Der Gesetzgeber ist bei der Einführung der
allgemeinen Wehrpflicht davon ausgegangen, dass möglichst jeder verfügbare
Wehrpflichtige auch tatsächlich herangezogen wird. Mit einem
Heranziehungszeitraum von früher neun und heute fünf Jahren (§ 5 Absatz 1 Satz 4 i. V. m.
Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) hat er bewusst die Voraussetzungen
dafür geschaffen. Mit der Abkehr von der jahrgangsmäßigen und der
Einführung einer einberufungsnahen Musterung wird der Heranziehungszeitraum in
den allermeisten Fällen weiter eingeschränkt.
7. Wann und wie werden Wehrpflichtige über ihre Rechte im Rahmen des
Musterungsverfahrens unterrichtet, und betrifft dies auch die ärztliche
Untersuchung?
Zur Vorbereitung ihrer Musterung erhalten die Wehrpflichtigen von den
Kreiswehrersatzämtern einen Fragebogen, mit dem insbesondere Angaben über den
Stand der Schulausbildung/Berufsausbildung einschließlich des Zeitpunktes
des voraussichtlichen Ausbildungsabschlusses, erworbene Schul-/
Berufsabschlüsse sowie den beabsichtigten weiteren beruflichen Werdegang erhoben
werden. Darüber hinaus werden sie zum Vorliegen etwaiger Gründe für eine
Wehrdienstausnahme befragt. Die Rückseite des Merkblattes enthält rechtliche
Informationen zum Musterungs- und Zurückstellungsverfahren.
Mit der Ladung zur Musterung erhalten die Wehrpflichtigen ein
Informationsschreiben, mit dem sie darüber unterrichtet werden, unter welchen
Voraussetzungen sie von der Vorstellungspflicht zur Musterung befreit werden können.
Sie werden darauf hingewiesen, dass Befunde von Haus- oder zivilen
Fachärzten eingereicht bzw. zur Musterung mitgebracht werden können und werden
auf die rechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht, die ein
unentschuldigtes Fernbleiben von der Musterung nach sich ziehen kann. Darüber hinaus
werden sie über die Möglichkeit der Fahrkostenerstattung bzw. der Erstattung von
Verdienstausfall/Vertreterkosten informiert.
Der Musterungsbescheid selbst enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung über die
Möglichkeit der Anfechtung der Musterungsentscheidung. Bei Bedarf
werden weitere rechtliche Fragen im Musterungsgespräch zwischen
Musterungsbeamten und Wehrpflichtigen erörtert.
Am Tag der Musterung werden den untersuchten Wehrpflichtigen in einem
musterungsärztlichen Abschlussgespräch die wesentlichen
Untersuchungsbefunde in ihrer Auswirkung auf den Tauglichkeitsgrad dargestellt. Soweit
medizinisch erforderlich, wird dabei auch auf die Behandlungsbedürftigkeit
von festgestellten Gesundheitsstörungen hingewiesen.
8. Werden die Wehrpflichtigen im Rahmen dieser Unterrichtung darüber
informiert, dass sie beantragen können, einzelne Teiluntersuchungen, vor
allem im Intimbereich, von gleichgeschlechtlichen Ärzten vornehmen zu
lassen?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Grundsätzlich besteht für einen Wehrpflichtigen kein Anspruch auf eine
Untersuchung durch einen Arzt gleichen Geschlechts.
Die ärztliche Qualifikation vermittelt eine geschlechtliche Neutralität, d. h. der
Blickwinkel des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärztin ist auf
den Menschen und dessen medizinische Eignung bzw. Nichteignung für
bestimmte Aufgaben oder Verwendungen gerichtet und zwar unabhängig von
dessen Geschlecht.
Die Verpflichtung, sich im Rahmen der Musterung nach dem Wehrpflichtgesetz
untersuchen zu lassen, ist in § 17 Absatz 4 WPflG festgehalten. Der
Wehrpflichtige hat alle Untersuchungen zu dulden, die erforderlich sind, um die
Tauglichkeit festzustellen.
Gleichwohl gilt der Grundsatz, dass die Bitte nach einem
gleichgeschlechtlichen Gutachter erfüllt werden soll, wenn dies unproblematisch möglich ist.
Sollte ein Wehrpflichtiger – aus Schamgefühl oder anderen Gründen – die
Genitaluntersuchung durch eine andersgeschlechtliche ärztliche Person nicht
wünschen, wird ihm im Rahmen der personellen Kapazitäten im
Kreiswehrersatzamt die Untersuchung durch eine ärztliche Person seines Geschlechts
ermöglicht. Steht keine gleichgeschlechtliche ärztliche Person zur Verfügung,
wird dem Wehrpflichtigen eine Untersuchung der Genitalorgane durch eine in
ziviler Praxis niedergelassene ärztliche Person angeboten.
Die ärztliche Musterungsuntersuchung erfolgt generell in Anwesenheit einer
zweiten Person („forensisches Prinzip“). Diese auch im zivilen Bereich
praktizierte Gepflogenheit gilt unabhängig vom Geschlecht der untersuchten bzw.
untersuchenden Person.
9. Trifft es zu, dass es zur Umsetzung des § 17 des Wehrpflichtgesetzes
(WPflG) frühere Anweisungen gegeben hat, dass Frauen nicht an der
ärztlichen Untersuchung von Wehrpflichtigen beteiligt sein dürfen?
a) Wenn ja, welche Gründe gab es damals für diese Anweisungen?
b) Wann und mit welcher Begründung wurden diese Anweisungen
aufgehoben?
In einer Altausgabe der ZDv 46/1, Ausgabe 1957 – Nachdruck 1963, war in
Nummer 2 des Kapitels A („Bestimmungen für die ärztlichen Untersuchungen –
I. Musterungsuntersuchungen“) ausgeführt: „Weibliche Personen dürfen bei der
ärztlichen Untersuchung nicht mitwirken.“ Diese Regelung wurde im Hinblick
auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau bereits Ende der 60er Jahre
des vergangenen Jahrhunderts aufgehoben.
10. Welche Möglichkeiten haben Wehrpflichtige und freiwillige
Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen des Musterungsverfahrens bzw. der
Annahmeuntersuchung medizinische Teiluntersuchungen von externen
Ärztinnen und Ärzten durchführen zu lassen, und wie werden die
Wehrpflichtigen und freiwilligen Bewerberinnen und Bewerber darüber
informiert?
Entsprechend der Bestimmungen im Verwaltungsverfahrensgesetz bestimmen
die Wehrersatzbehörden bzw. die Annahmeorganisationen, ob und bei welchem
externen (Fach-)Arzt eine Zusatzuntersuchung durchgeführt wird. Der
Wehrpflichtige hat in diesem Zusammenhang keine „freie Arztwahl“. Im Rahmen
von Musterungs- oder Annahmeuntersuchungen wird u. a. ein klinischer
Ganzkörperstatus erhoben. Bei Auffälligkeiten oder angegebenen Beschwerden ist
generell eine zusätzliche gebietsärztliche Abklärung vorgesehen.
Es ist dem Wehrpflichtigen unbenommen, sich außerhalb der
musterungsärztlichen oder annahmeärztlichen Untersuchung bei Ärzten seiner Wahl
untersuchen zu lassen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse/Ergebnisse (ggf.
auch nachträglich) in das Tauglichkeitsfeststellungs- oder Annahmeverfahren
einzubringen. Hierüber werden sowohl die Freiwilligenbewerberinnen und -
bewerber in Vorbereitung der Annahmeuntersuchung als auch die
Wehrpflichtigen im Rahmen der Musterungsvorbereitung und der Ladung zur Musterung
informiert (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 7). Die Bewertung aller
vorliegenden oder beigebrachten Befunde obliegt den Ärzten der Bundeswehr der
jeweiligen Behörde.
11. Trifft es zu, dass Frauen im Rahmen der Tauglichkeitsfeststellung bei der
Bundeswehr von vorneherein das sinnvolle Recht eingeräumt wird, für
vorgeschriebene Teiluntersuchungen, z. B. im Genitalbereich,
entsprechende Atteste externer Ärzte einzureichen, und insbesondere den
Zwangsdienstleistenden dieses sinnvolle Recht nur auf Nachfrage bzw.
Bitte eingeräumt wird?
Wenn ja, wie ist dies mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu
vereinbaren?
12. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung gegen
die Gleichbehandlung aller Menschen im Rahmen der
Tauglichkeitsuntersuchung bei der Bundeswehr?
Hinsichtlich der Untersuchungen im Genitalbereich gelten für alle
(Wehrpflichtige sowie weibliche und männliche Freiwilligenbewerber) einheitlich die
Regelungen der ZDv 46/1. Die musterungsärztliche oder annahmeärztliche
Untersuchung beinhaltet generell auch die Inspektion und Palpation (Abtasten) der
sichtbaren Geschlechtsteile inklusive der sog. Bruchpforten in der
Leistengegend – gleich ob männlich oder weiblich. Aufgrund der anatomischen und
biologischen Gegebenheiten ist bei Männern der Großteil der Geschlechtsteile
der Inspektion und Palpation zugänglich und damit in der Altersstruktur
hinreichend und unkompliziert zu untersuchen. Bei Frauen hingegen werden
angesichts der Lage der Geschlechtsteile zusätzliches Instrumentarium und Gerät
inklusive besonderer Fachkenntnisse benötigt. Auch durch die biologische
Besonderheit von Schwangerschaft und Geburt kommt der gynäkologischen
Untersuchung und den Fachbefunden (als erforderliche gebietsärztliche
Zusatzuntersuchung) eine besondere Bedeutung zu.
Aufgrund dieser Besonderheiten ist die regelmäßige Inanspruchnahme von
Gynäkologen/Gynäkologinnen durch junge Frauen anders zu sehen und nicht
mit der Untersuchung gleichaltriger junger Männer durch einen Urologen/
eine Urologin zu vergleichen oder gleichzusetzen. Der Gleichheitsgrundsatz
(Artikel 3 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches
seiner Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln. Differenzierungen
müssen auf vernünftigen Erwägungen bzw. auf Unterschieden in einem Maße
beruhen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Eine sachliche
Rechtfertigung für eine unterschiedliche Durchführung bestimmter Teile der ärztlichen
Untersuchung weiblicher Bewerber liegt aufgrund obiger Ausführungen vor, so
dass der Gleichheitsgrundsatz dadurch nicht verletzt wird.
13. Werden Wehrpflichtige am Tage ihrer Musterung durch Mitarbeiter des
Kreiswehrersatzamtes im Rahmen der Personalaufnahme und somit vor
der ärztlichen Untersuchung gefragt, ob sie Wehrdienst oder Zivildienst
leisten bzw. einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen wollen?
a) Wenn ja, in welcher Form wird die Antwort aktenkundig oder in
anderer Weise dokumentiert?
b) Wenn ja, wird den Wehrpflichtigen angeboten, sogleich einen Antrag
auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen, und hat das
Kreiswehrersatzamt entsprechende Vordrucke?
c) Wenn ja, wie wird ausgeschlossen, dass Mitarbeiter des ärztlichen
Dienstes die Entscheidung auf Kriegsdienstverweigerung vor der
Musterungsuntersuchung zur Kenntnis nehmen können?
d) Wenn nein, in welcher Weise werden Wehrpflichtige im Rahmen der
Erfassung, Musterungsvorbereitung und Musterung über das
Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung informiert?
Nein. Das Bundesministerium der Verteidigung gibt die Broschüre „Ja, ich bin
dabei – Wegweiser für Wehrpflichtige“ heraus, die die Wehrpflichtigen u. a.
auch über ihr Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung informiert. Bei Bedarf
können weitere Informationen über das Kriegsdienstverweigerungsverfahren
im Rahmen des Musterungsgesprächs vermittelt werden.
14. Wie viele Soldaten stellten sei Januar 2007 während ihrer Dienstzeit
einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung (bitte aufgeschlüsselt nach
Monaten und Status als Grundwehrdienstleistender (GWDL), freiwillig
Wehrdienst leistende Soldaten (FWDL), Soldat auf Zeit (SaZ) und
Berufssoldaten)?
Von Januar 2007 bis September 2008 stellten insgesamt 5 785 Soldaten einen
Antrag auf Kriegsdienstverweigerung. Diese Anträge verteilen sich auf die
Monate nach Statusgruppen wie folgt:
* Eine Aufteilung zwischen GWDL und FWDL wird nicht vorgenommen
15. Wie viele einberufene Wehrpflichtige hatten im Jahr 2008 den
Grundwehrdienst anzutreten (einschließlich Marine)?
16. Wie viele einberufene Wehrpflichtige hatten im Jahr 2008 den freiwillig
längeren Wehrdienst anzutreten (einschließlich Marine)?
Im Jahr 2008 hatten insgesamt 67 664 Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst
anzutreten. 9 820 von ihnen haben sich für den an den Grundwehrdienst
anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst entschieden.
Jahr/Monat Gesamt davon: Status
GWDL/FWDL* SaZ BS
2007
Januar 386 378 8 0
Februar 358 350 8 0
März 87 75 12 0
April 382 371 10 1
Mai 292 282 10 0
Juni 83 75 8 0
Juli 473 460 13 0
August 288 271 17 0
September 102 98 4 0
Oktober 372 365 7 0
November 253 239 14 0
Dezember 43 36 7 0
2008
Januar 426 416 9 1
Februar 357 339 18 0
März 65 53 12 0
April 478 454 24 0
Mai 359 341 18 0
Juni 99 84 15 0
Juli 443 425 18 0
August 352 333 19 0
September 87 73 14 0
Summe 2007/2008 5 785 5 518 265 2
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
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