Behinderungen Taiwans wegen praktischer Folgen seiner völkerrechtlichen Nicht-Anerkennung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Wolfgang Wieland, Hans-Josef Fell und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/10969 –
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen beiden Staaten im Jahr 1972 akzeptierte die Bundesrepublik Deutschland die von der Volksrepublik China geforderten Ein-China-Politik, deren Interpretation und die daraus resultierenden Konsequenzen für Taiwan. Ungeachtet der Entwicklung Taiwans zu einer stabilen Demokratie nach Aufhebung des Kriegsrechts 1986 und den jüngsten Entspannungsbemühungen zwischen Taiwan und der Volksrepublik China blieben sein völkerrechtlicher Status und die politischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Taiwan unverändert. Zugleich entwickelten sich die wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen weiter. Heute ist Taiwan, obwohl ein relativ kleines Land, der fünftgrößte Handelspartner der Bundesrepublik Deutschlands in Asien. Umgekehrt ist die Bundesrepublik Deutschland Taiwans wichtigster Handelspartner in Europa. Mehr als 250 deutsche Unternehmen haben Niederlassungen in Taiwan.
Im Vergleich zu den sich dynamisch entwickelnden Wirtschaftsbeziehungen stagnieren die politischen und gesellschaftlichen Beziehungen infolge der Benachteiligungen, die aus der Ein-China-Politik resultieren, seit Jahrzehnten. Dies hemmt den Austausch mit einem der ökonomisch bedeutendsten und politisch entwickeltsten Länder Asiens. Es entsteht daraus die Fragestellung, wieweit es möglich ist, unter prinzipieller Beachtung der Ein-China-Politik pragmatische Regelungen für möglichst ungehinderte Kontakte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Taiwan zu finden. Daneben ist es im beiderseitigen Interesse, Taiwan als global vernetztes Land auch an Aktivitäten internationaler Organisationen teilhaben zu lassen, soweit dies keine qualitativen Veränderungen des völkerrechtlichen Status erfordert.
Ziel entsprechender Bemühungen sollten pragmatische und einheitliche Lösungen auf EU-Ebene sowie gemeinsame Standpunkte der EU im internationalen Rahmen sein.
Fragen und Antworten10
Trifft es zu, dass Verhandlungen mit Taiwan über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt werden, und wenn ja, in welchem Stadium befinden sie sich, und welche Gründe gibt es dafür, dass bisher kein solches Abkommen abgeschlossen wurde?
Die Bundesregierung führt mit Taiwan Verhandlungen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Verhandlungen gestalten sich auch deshalb zeitaufwändiger als vergleichbare Verhandlungsprozesse, weil die Bundesregierung ihrer Ein-China-Politik Rechnung zu tragen hat. Gegenwärtig ist eine Aktualisierung bereits verhandelter steuerlicher Regelungen notwendig geworden. Wann es genau zu einem Abschluss der Verhandlungen kommt, ist deshalb nicht absehbar.
Welche Regelungen mit Taiwan zur Doppelbesteuerung gibt es in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und welche Möglichkeit zu einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Einzelregelungen sieht die Bundesregierung?
Bisher haben fünf Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleichbare Vereinbarungen mit Taiwan: Belgien, Dänemark, Großbritannien, Niederlande und Schweden. Die Bundesregierung sieht hier keine Möglichkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung.
Inwiefern verhindert der völkerrechtliche Status Taiwans ein den Regelungen eines Auslieferungsabkommens vergleichbares Verfahren angesichts der Tatsache, dass mit einer Vielzahl von Staaten, darunter der Volksrepublik China, Auslieferungsregelungen und andere Rechtshilfevorgänge auch ohne Auslieferungsabkommen auf vertragloser Grundlage praktiziert werden, und welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, Auslieferungsregelungen auf vertragsloser Grundlage mit Taiwan zu vereinbaren, um eine Auslieferung inhaftierter deutscher Staatsbürger von Taiwan in die Bundesrepublik Deutschland und umgekehrt zu ermöglichen?
Auch mit Staaten, mit denen keine vertraglichen Vereinbarungen über Auslieferungen und Rechtshilfe in Strafsachen bestehen, können Auslieferungen und Rechtshilfehandlungen auf vertragsloser Grundlage nach dem Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) durchgeführt werden. Taiwan verfügt über keine dem deutschen IRG vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.
Einzelfallvereinbarungen mit taiwanesischen Behörden werden so gestaltet, dass sie nicht als faktische Anerkennung der Staatlichkeit aufgefasst werden können.
Um Auslieferungen oder Überstellungen zur weiteren Strafvollstreckung nach Deutschland, sofern bei inhaftierten deutschen Staatsangehörigen rechtskräftige Urteile vorliegen, in Einzelfällen zu ermöglichen, strebt die Bundesregierung geeignete pragmatische Lösungen an, etwa durch die Einschaltung von Verfahrensbeteiligten.
Welche Regelungen zu Auslieferung und Rechtshilfe mit Taiwan gibt es in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und welche Möglichkeit zu einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Einzelregelungen sieht die Bundesregierung?
Soweit der Bundesregierung bekannt, hat keiner der Mitgliedstaaten der Europäischen Union generelle Regelungen zu Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen mit Taiwan getroffen. Die Bundesregierung sieht wegen der unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Möglichkeit zu einer Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Einzelfallvereinbarungen.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Aufhebung der Visapflicht für Personen aus Taiwan, die zu Kurzaufenthalten von bis zu 90 Tagen in die Europäische Union einreisen wollen, eine erhebliche Erleichterung bedeuten würde? a) Wenn ja, setzt sie sich im Rahmen der Arbeitsgruppe „Visa“ des Europäischen Rates für eine entsprechende EU-weite Regelung ein? b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass eine Aufhebung der Visumpflicht für die Bürger Taiwans eine erhebliche Erleichterung bedeuten würde. Das Initiativrecht, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Aufhebung der Visumpflicht für Bürger Taiwans herbeizuführen, liegt bei der Europäischen Kommission.
Wie bewertet die Bundesregierung die Haltung der USA und anderer Staaten, sich unter Beachtung der Ein-China-Politik für eine sinnvolle Partizipation Taiwans an internationalen Organisationen wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und dem Forum zur Asiatisch-Pazifischen Zusammenarbeit (APEC), einzusetzen?
In Übereinstimmung mit der überwiegenden Mehrheit der Völkergemeinschaft – darunter alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die USA – erkennt die Bundesregierung Taiwan nicht als selbständigen Staat an. Deshalb wird weder eine Mitgliedschaft Taiwans in den VN-Sonderorganisationen noch ein Beobachterstatus unterstützt.
Die Bundesregierung ist sich jedoch der Notwendigkeit einer engen fachlichen Zusammenarbeit der Staatengemeinschaft mit Taiwan bewusst. So erfordert u. a. die zunehmende Zahl globaler Gesundheitsgefahren, dass Fachleute ungeachtet politischer Umstände eng zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Die Bundesregierung setzt sich daher in enger Abstimmung mit den Partnern in der Europäischen Union dafür ein, die pragmatische Mitarbeit beispielsweise bei der WHO auf fachlicher Ebene zu vertiefen.
Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, sich für einen Beobachterstatus Taiwans bei der Weltgesundheitsversammlung (WHA) einzusetzen, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Welche Haltungen nehmen die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Partizipation Taiwans in internationalen Organisationen, soweit dies keine Staatlichkeit erfordert, ein, und welche Möglichkeit der Vereinheitlichung der Position dazu auf EU-Ebene sieht die Bundesregierung?
Die Europäische Union hat sich gemeinsame Leitlinien für die Ostasienpolitik gegeben (Dok.Nr 16468/07). Im Rahmen dieser Leitlinien streben alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union pragmatische Lösungen für eine praktische Mitarbeit Taiwans in internationalen Organisationen an.
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass neben einer Reihe hochrangiger Vertreter Taiwans auch die Außenminister Taiwans allein seit 1994 siebenmal zu Besuchen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und viermal in andere Staaten Europas bzw. solchen, die zum Zeitpunkt des Besuchs noch nicht Mitglied der EU waren, einreisen konnten, nicht aber in die Bundesrepublik Deutschland? a) Welche Interpretationen der Ein-China-Politik liegen diesem widersprüchlichen Verhalten innerhalb der Europäischen Union zugrunde? b) Welche Möglichkeit für eine einheitliche Interpretation der von allen Mitgliedstaaten der EU vertretenen Ein-China-Politik bezüglich dieser Thematik sieht die Bundesregierung, und wie setzt sie sich für eine solche ein?
Es besteht eine einheitliche Haltung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, hochrangige Vertreter wie den „Außenminister“ Taiwans nicht zu Besuchen einreisen zu lassen. Einzelne Ausnahmefälle, insbesondere wenn die empfangenden Staaten zum Besuchszeitpunkt noch nicht Mitglied der Europäischen Union waren bzw. internationale Organisationen beherbergen, die eine Mitarbeit Taiwans ermöglichen, stehen dem nicht entgegen.
Wie erklärt die Bundesregierung den Umstand derart unterschiedlicher Verfahren und Privilegien innerhalb der Europäischen Union angesichts der Tatsache, dass alle Mitgliedstaaten der EU die Ein-China-Politik teilen, und wie begründet sie die demgegenüber restriktive Praxis in der Bundesrepublik Deutschland?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.