Ein rechtsstaatliches Defizit liegt nicht vor. Das freisprechende Urteil ergeht in einem rechtsstaatlichen Verfahren nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch ein unabhängiges Gericht. Verfassungsrechtlich ist es nicht erforderlich, dass gegen verfahrensfehlerfrei ergangene Gerichtsurteile ein Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. BVerfGE 107, 395). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Rechtsprechung nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne von Artikel 19 Abs. 4 GG (vgl. nur Hömig, GG, 8. Aufl., Art. 19 Rz. 14 m. w. N.), der im Übrigen auch keinen Instanzenzug gewährt.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensrechtes bestehen keine Defizite im Blick auf effektiven Rechtsschutz. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt das Vorliegen einer Beschwer voraus. Bei einem Freispruch fehlt es an dieser Voraussetzung. Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass nur eine Beschwer durch den Urteilsspruch maßgeblich sein kann, nicht aber, ob sich der Angeklagte durch die Urteilsgründe beschwert fühlt (vgl. BGHSt 7, 153). Dies gilt auch, wenn der Angeklagte wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist (vgl. BGHSt 5, 267, 268; 16, 374). Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf diese Rechtsprechung entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen ein freisprechendes Strafurteil nicht gegeben sei; verstoße ein freisprechendes Strafurteil durch die Art seiner Begründung ausnahmsweise gegen Grundrechte, könne es im Wege der Verfassungsbeschwerde überprüft werden (vgl. BVerfGE 6, 7, [9]; 28, 151, [159–161]).
Einen Anspruch darauf, aus einem gewünschten Grunde freigesprochen zu werden, gibt es nicht. Darum kann es für die Frage, ob ein Rechtsmittel im Einzelfall auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Beschwer zulässig ist, nicht auf die im Urteil enthaltenen Feststellungen, sondern nur auf die daraus abgeleitete Rechtsfolge, also den Urteilsspruch, ankommen. Dies ergibt sich aus der Aufgabe des Strafverfahrens und dem Zweck der Rechtsmittel. Im Strafverfahren ist zu klären, ob der Angeklagte sich einer Straftat schuldig gemacht und ggf. welche Strafe er deswegen verwirkt hat. Steht – aus welchem Grunde auch immer – fest, dass weder die Verhängung einer Strafe noch die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung in Betracht kommt, so ist die Aufgabe der Strafrechtspflege damit erfüllt. Da sich weitere Beweiserhebungen auf die Schuld- und Straffrage nicht auswirken können, sie mithin „für die Entscheidung nicht von Bedeutung“ sind, bräuchte das neue Tatgericht sie nicht mehr vorzunehmen (vgl. § 244 Abs. 3 StPO). Dementsprechend kann der Angeklagte aber auch keinen Anspruch darauf haben, sein allein gegen die Urteilsbegründung gerichtetes Begehren durch ein Rechtsmittel weiter verfolgen zu dürfen. Ein für ihn günstigeres Ergebnis kann er damit nicht erreichen.
Würde das angefochtene Urteil aufgehoben, könnte das neu zu erlassende Urteil schon wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wiederum nur auf Freispruch lauten. Eine andere Auslegung des Erfordernisses der Beschwer würde das Strafverfahren seinem eigentlichen Zweck entfremden und die Durchführung des einzelnen Verfahrens erschweren, zugleich aber auch die Erreichung der Ziele der Strafrechtspflege insgesamt gefährden (vgl. BGHSt 16, 374, 378 ff.).
Eine Ausnahme hiervon, die durch übergeordnete Rechtssätze gerechtfertigt und von anderen Fällen klar abgrenzbar sein müsste, ist für die hier angesprochene Fallgruppe auch unter Berücksichtigung der – sowohl dem Allgemeinwohl als auch dem Schutz des Betroffenen dienenden – registerrechtlichen Behandlung nicht gegeben. Denn der Gegenstand eines Strafverfahrens bezieht sich nur auf ein bestimmtes, eng umschriebenes Verhalten; für Ursache, Dauer und Auswirkungen der Schuldunfähigkeit kommen zahlreiche Abstufungen in Betracht, eine Bindungswirkung für andere Verfahren entsteht nicht und in Urteilen werden auch sonst häufig ungünstige Feststellungen über nicht rechtsmittelbefugte Personen getroffen (vgl. BGHSt 16, 374, 381 ff.).
Zu den in der Einleitung zu der Kleinen Anfrage enthaltenen Bemerkungen zum Bundeszentralregister ist klarstellend auf folgendes hinzuweisen:
Strafgerichtliche Entscheidungen, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit durch Freispruch abgeschlossen worden ist, werden in ein Führungszeugnis für private Zwecke nicht eingetragen. Sie werden nur in ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und in eine unbeschränkte Auskunft, die auch Eintragungen enthält, die in ein Führungszeugnis nicht eingetragenen werden, aufgenommen. Eine unbeschränkte Auskunft erhalten nur Gerichte und eine gesetzlich bestimmte Auswahl von Behörden. Hierdurch können Fehlentscheidungen von Gerichten und Behörden vermieden und dem Betroffenen Strafverfahren und Schuldsprüche erspart werden.
Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen insbesondere im Interesse der Rehabilitierung des Betroffenen anordnen, dass die Eintragung vorzeitig aus dem Zentralregister entfernt wird, soweit nicht das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung einer Eintragung steht dem Antragsteller die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz. Über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag das Kammergericht Berlin.