Verbraucherschutz bei Maßen, Gewichten und Preisangaben
der Abgeordneten Dr. Pick, Blunck, Adler, Dr. Jens, Müller (Düsseldorf), Odendahl, Weyel, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Nach dem Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) haben die Eichbehörden die Aufgabe, u. a. den Inhalt von Fertigpackungen auf ihre Übereinstimmung mit der angegebenen Füllmenge zu überprüfen. Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen nicht nur Packungen mit Lebensmitteln den deklarierten Inhalt innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen aufweisen, sondern auch andere Produkte wie z. B. Körperpflegemittel, Lacke, Farben, Arzneimittel, Futtermittel, Metallwaren, auch wenn sie nach Stückzahlen abgepackt sind. Diese Vorschriften dienen dem Verbraucherschutz, denn der Kauf von Produkten in Fertigpackungen birgt für die Verbraucher und Verbraucherinnen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Qualität und Menge.
Nach einer Untersuchung der Eichdirektion Rheinland-Pfalz für das Jahr 1988 sind in großem Umfang Unterschreitungen des Mittelwertes der Nennfüllmenge und sogar Überschreitungen der zulässigen Minusabweichungen festgestellt worden. Diese sind zweigestuft festgelegt. Die erste Stufe darf noch von 2 Prozent, die zweite Stufe von keiner der Packungen unterschritten werden. Letztere hätten also überhaupt nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Aufgrund der Feststellungen der Eichdirektion Rheinland-Pfalz ist davon auszugehen, daß die Verbraucherinnen und Verbraucher im Bundesgebiet durch die Unterschreitungen der angegebenen Füllmengen in Millionenhöhe z. T. systematisch und organisiert geschädigt werden.
Es wurden z. B. bei Spirituosen in 16,9 Prozent der Proben, bei Milcherzeugnissen und Fetten in 19,2 Prozent der Fälle und bei Lacken und Farben in 23,5 Prozent der Proben Fehlmengen festgestellt.
Auch die Untersuchungen des Eichamts von Baden-Württemberg ergeben erhebliche Diskrepanzen zwischen den Angaben auf der Verpackung und dem tatsächlichen Inhalt.
So wurden Süßigkeiten in 13 Prozent der Fälle untergewichtig verkauft, bei süßen Brotaufstrichen sogar 27 Prozent. Bei alkoholischen Getränken enthielt mehr als ein Viertel der Proben weniger als die Angaben verhießen. Dies ist um so unverständlicher, als gerade flüssige Erzeugnisse sich bei der Abfüllung genau dosieren lassen. Den höchsten Anteil an Fehlmengen enthielten nach dieser Untersuchung kleine Artikel für den täglichen Handwerkergebrauch wie Kästchen mit Nägeln und Schrauben usw. mit 46 Prozent! Auch waren 40 Prozent der offen in Körbchen abgepackten Waren untergewichtig.
Nachteile entstehen Kundinnen und Kunden auch durch den verstärkten Einsatz von Scanner-Kassen. Zwar schreibt die Preisangabenverordnung zum Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen vor, daß Preise durch Schilder, Beschriftung oder Auszeichnung an den Regalen anzugeben sind. Bei einer Kontrolle des Kreisverwaltungsreferats München in mehreren Supermärkten ergaben sich jedoch bis zu 33 Prozent Abweichungen zwischen dem ausgezeichneten Preis und dem auf dem Kassenzettel vermerkten. Die Ursachen für diese Differenzen sind vielfältig, teils technischer, teils menschlicher Natur.
Nach Angaben des Bundesministers für Wirtschaft handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, möglicherweise auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Strafgesetzbuch.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie haben sich die Beanstandungszahlen - gegliedert nach Bundesländern - im Jahre 1988 gegenüber 1987 entwickelt?
Wie hoch war die Gesamtzahl der Beanstandungen 1988 im Vergleich zu 1987? In welchem Umfang sind bei den einzelnen Produktarten Unterschreitungen der Nennfüllmenge festgestellt worden: a) des Mittelwertes, b) der Minusabweichung (untere Toleranz), c) der Grenze für Verkehrsfähigkeit (unterste Toleranz)?
Wie viele Betriebe sind durch die Eichämter aufgesucht worden - gegliedert nach Herstellerbetrieben, Importeuren, Groß- und Einzelhandel? a) Wie viele Stichproben wurden dabei gezogen - gegliedert nach Bundesländern? b) Wie verteilen sich die Beanstandungen auf die verschiedenartigen Betriebe - gegliedert nach Bundesländern?
In welchem Verhältnis waren in- und ausländische Produkte beteiligt?
In wie vielen Fällen wurden die Verstöße mit gebührenpflichtigen Verwarnungen bzw. Bußgeldern und in welcher Höhe — gegliedert nach Ländern und im Vergleich zu 1987 — geahndet?
Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der Abweichungen zwischen ausgezeichneten und durch Scanner-Kassen berechneten Preisen seit 1987 — gegliedert nach a) Ausmaß der Abweichungen, b) Bundesländern?
Wie viele Betriebe sind 1987/1988 durch die Kontrollbehörden aufgesucht worden?
In wie vielen Fällen wurden die Verstöße mit gebührenpflichtigen Verwarnungen bzw. Bußgeldern und in welcher Höhe — gegliedert nach Ländern und im Vergleich zu 1987 — geahndet?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Schaden, der Verbraucherinnen und Verbrauchern durch a) Unterschreiten der Nennfüllmengen und b) Preisdifferenzen entstanden ist?
Wie erklärt sich die Bundesregierung ggf. Differenzen zwischen den Untersuchungen und Ergebnissen in den Bundesländern?
Welche Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung aus den Feststellungen der Kontrollbehörden zu ziehen? Warum hat sie bisher keine Maßnahmen getroffen?
Wie kann eine effektivere Kontrolle durch organisatorische, personelle, finanzielle oder andere Maßnahmen erfolgen?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Novellierung der Preisangabenverordnung angezeigt, z. B. durch Einführung einer Vorschrift, daß jede Ware generell mit dem Preis ausgezeichnet werden muß?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Erhöhung des Strafrahmens für Verstöße gegen die Vorschriften des Eichgesetzes angebracht?
Besteht ein sonstiger Handlungsbedarf des Gesetzgebers, ggf. auf der Ebene der europäischen Gemeinschaft, z. B. in Richtung auf einheitliche Prüfvorschriften für Fertigpackungen?
Ist die Bundesregierung bereit, jährlich die Zahlen über Verstöße gegen das Eichgesetz und die Preisangabenverordnung mit ihren Schlußfolgerungen zu veröffentlichen?