[Deutscher Bundestag Drucksache 16/11547
16. Wahlperiode 05. 01. 2009 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm,
Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/11328 –
Ziele und Maßnahmen des Bodenschutzes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Boden erfüllt zahlreiche ökologische und ökonomische Funktionen und
wird vielfältig genutzt. Als Ressource dient er als Standort für Siedlungen,
Gewerbe- oder Industriebetriebe, als land- oder forstwirtschaftliche
Nutzfläche oder als Verkehrsfläche. Gleichzeitig erbringt der Boden bedeutende
Leistungen für einen ausgeglichenen Naturhaushalt, etwa durch den Abbau
und die Filterung von Schadstoffen oder die Speicherung von Wasser und
Nährstoffen.
Vor allem aber ist der Boden Lebensraum für viele Tiere und
Mikroorganismen und Grundlage für das Wachstum von Pflanzen. Alle diese Arten
verfügen über einzigartige Genkombinationen, und die Gesamtheit bildet einen
großen, vielfältigen Genpool. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in
seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine hohe
Bedeutung zu.
Boden ist hinsichtlich der Fläche so gut wie nicht vermehrbar. Auch die
ökologische und ökonomische Qualität der Böden lässt sich durch
Kultivierungsoder Bodenverbesserungsmaßnahmen nur begrenzt steigern. Gleichzeitig sind
Böden auch in Deutschland durch intensive Nutzungen starken Belastungen
ausgesetzt. Das führt in vielen Fällen zur Bodendegradation bis hin zum
nahezu vollständigen Funktionsverlust.
Hauptursache für die Degradierung von Böden ist ein starker Anstieg des
Nutzungsdruckes. Zu erwarten ist, dass dieser Nutzungsdruck weiter zunimmt. So
liegt beispielsweise die Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche in
Deutschland nach wie vor bei täglich 113 ha. Darüber hinaus führt die
gesteigerte Nachfrage nach Agrarprodukten (z. B. durch die Nutzung
nachwachsender Rohstoffe) derzeit zu einer Intensivierung der landwirtschaftlichen
Bodennutzung.
Bodendegradation ist beim überwiegenden Teil der Böden weltweit auf nicht
angepasste menschliche Nutzung zurückzuführen. Durch angepasste
Bewirtschaftungsformen können die Bodenfunktionen jedoch erhalten oder aufge- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 22. Dezember 2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/11547 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodewertet werden. Ziel einer wirksamen Bodenschutzpolitik muss es daher sein,
die Belastung von Böden bei der Nutzung auf ein Maß zu beschränken, das
Degradation vermeidet und intakte Bodenfunktionen sichert und möglichst
wieder herstellt.
Bodenschutz ist Bestandteil vieler umweltrelevanter Politikfelder, wie der
Umwelt- und Naturschutzpolitik, der Agrarpolitik, der nachhaltigen
Regionalentwicklung, der Verkehrs-, Energie- und Klimaschutzpolitik sowie der
Entwicklungspolitik und der Forschung. Ziele und Maßnahmen des
Bodenschutzes müssen daher konsequent als Querschnittsaufgabe von allen Ressorts
umgesetzt werden.
Maßnahmen allgemein
1. Welche rechtlichen Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der
Legislaturperiode ergriffen, um den Boden besser als bisher vor
Schädigungen zu schützen, und wie bewertet die Bundesregierung diese in ihrer
Wirkung?
2. Welche rechtlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Rest
der Legislaturperiode, um den Boden besser als bisher vor Schädigungen
zu schützen?
Die Bundesregierung verfolgt seit Beginn der Legislaturperiode das Ziel, den
Bodenschutz in andere Rechtsbereiche verstärkt zu integrieren. So wurde z. B.
der Bodenschutz bei der Novellierung der Deponieverordnung weiter verstärkt.
Die Verordnung wird im Frühjahr 2009 verkündet werden. Auch im Bereich
der Getrennterfassung von Bioabfällen wird der Bodenschutz künftig
nachhaltige Beachtung finden. Entsprechendes gilt für die Novellierung des
Düngegesetzes und den Erlass der Düngemittelverordnung.
3. Welchen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, mit Maßnahmen des
Bodenschutzes zum Erreichen der Qualitätsanforderungen der EU-
Wasserrahmenrichtlinie und EU-Grundwasserrichtlinie beizutragen, und welche
konkreten Maßnahmen sind hier geplant?
Das geltende Bodenschutzrecht leistet durch die Vorsorgeanforderungen und
im Bereich der Gefahrenabwehr durch die Sanierung von schädlichen
Bodenveränderungen und Altlasten einen Beitrag zum Erreichen der qualitativen
Anforderungen an Gewässer, wie sie in der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der
EU-Grundwasserrichtlinie festgelegt sind, insbesondere im Altlastenbereich, da
es Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte für Schadstoffe enthält, die auch
gewässerrelevant sind. Dennoch hat die Bestandsaufnahme 2005 ergeben, dass
viele Wasserkörper den guten Zustand ohne weitere Maßnahmen
voraussichtlich nicht erreichen werden. Nährstoffeinträge sind hierfür eine wesentliche
Ursache. Dazu enthält das Bodenschutzrecht keine ausdrücklichen Regelungen,
dieser Bereich ist im landwirtschaftlichen Düngemittelrecht geregelt. Erst die
Bewirtschaftungspläne der Flussgebiete und die sich daran anschließende
Gewässerüberwachung werden zeigen, ob und, wenn ja, wo es einen Bedarf für
weitergehende bundesrechtliche Gewässer- und Bodenschutzmaßnahmen gibt,
um die Ziele zu erreichen.
4. Welche internationalen Partnerschaften bestehen in diesem Bereich?
Die Bewirtschaftungspläne werden in den grenzüberschreitenden Flussgebieten
mit den europäischen Nachbarn abgestimmt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/115475. Welche Bodentypen haben nach Kenntnis der Bundesregierung einen
besonders hohen ökologischen Wert, und welche Bodentypen sind besonders
bedroht bzw. schützenswert?
Alle Bodentypen (als unterschiedliche Erscheinungsformen des Bodens) haben
einen hohen ökologischen Wert, da sie als begrenzte Ressource nicht (oder nur
in sehr langen Zeiträumen) erneuerbar sind. Besonders schützenswerte Böden
sind solche, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes (natürliche Bodenfunktionen und
Archivfunktionen) in besonderem Maße erfüllen, sowie fruchtbare Ackerböden.
6. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf, besonders schutzwürdigen Böden
einen besonderen Schutz zukommen zu lassen, der über die allgemeinen
Vorsorgevorschriften hinausgeht?
Wenn ja, wie könnte dieser besondere Schutz ausgestaltet werden
(beispielsweise in Form von Bodenschutzgebieten im Naturschutzrecht oder in
der Landschaftsplanung)?
Der Schutz besonders schutzwürdiger Böden wird im Rahmen eines
Abwägungsprozesses innerhalb der Planungs- und Zulassungsverfahren angemessen
berücksichtigt.
7. Welchen Beitrag leistet die Bundesregierung im Rahmen des
Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung aus dem
Jahre 1994, um Bodendegradation vorzubeugen und einzudämmen sowie
geschädigte Böden zu sanieren?
Deutschland ist bislang drittgrößter Geber im Bereich der
Desertifikationsbekämpfung und hat über bilaterale und Regionalprojekte sowie durch die
Mitgestaltung von Konzepten und Partnerschaftsinitiativen maßgeblichen Einfluss
auf die praktische Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur
Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) auf Länderebene.
Der deutsche Pflichtbeitrag zur Konvention beläuft sich 2008 auf 599 932 Euro
(8,307 Prozent des Gesamthaushalts der Konvention). Deutschland stellt
darüber hinaus dem Konventionssekretariat mit Sitz in Bonn jährlich zusätzliche
Mittel in Höhe von 511 292 Euro für allgemeine Aufgaben und für
Veranstaltungen zur Verfügung (Bonn Fonds). Seinen inhaltlichen Verpflichtungen als
Vertragsstaat kommt Deutschland vor allem im Rahmen eines bereits seit Mitte
der 1980er Jahre bestehenden Förderschwerpunkts der bilateralen
Entwicklungszusammenarbeit (EZ) zur Desertifikationsbekämpfung nach. Nach
Sachstand des Deutschen Nationalberichtes 2006 zur UNCCD wurden weltweit 278
Projekte mit einem Gesamtzusagevolumen von ca. 1,664 Mrd. Euro im
Rahmen der deutschen EZ unterstützt, deutsche Nichtregierungsorganisationen
führten 401 Projekte mit einem Finanzvolumen von 166 Mio. Euro durch und
etwa die Hälfte der staatlichen Mittel (831 Mio. Euro) wurden für Afrika
bereitgestellt.
Biodiversität
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Artenvielfalt in und
auf dem Boden lebender Mikroorganismen (Bakterien, Pilze u. a.), und
wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung diese Vielfalt in den
Jahren seit 1990 verändert?
Bodenorganismen in Böden beeinflussen die Struktur und die stoffliche
Qualität des Bodens, bauen Schadstoffe ab, machen Nährstoffe pflanzenverfügbar
und sind für den Humusaufbau von besonderer Bedeutung.
Drucksache 16/11547 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDerzeit liegen zur Entwicklung der biologischen Vielfalt in Böden noch keine
ausreichenden Informationen vor. In Forschungsprojekten werden Daten und
Informationen aus den mehr als 800 Dauerbeobachtungsflächen der Länder
zentral im Umweltbundesamt zusammengeführt und ausgewertet.
9. In welchem Umfang unternimmt die Bundesregierung und/oder die
Europäische Union ein umfassendes Monitoring der biologischen Vielfalt in
Böden, und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
Ein Monitoring zur Biodiversität und der zeitlichen Entwicklung des
Bodenlebens erfolgt im Rahmen des Programms der Boden-Dauerbeobachtung seit
Anfang der 90er Jahre unter Federführung der jeweiligen Bundesländer.
Hierbei werden Summenparameter (Bodenmikroorganismen) und ausgewählte
Indikatorgruppen (Bodentiere) erfasst. Das Umweltbundesamt koordiniert die
länderübergreifende Datenhaltung und Datenauswertung.
Das EU-Projekt ENVASSO (
www.envasso.com) hat Bewertungsmethoden für
die Beurteilung der Bodenbiodiversität entwickelt. Diese Verfahren sind derzeit
national und international in der Erprobung. Die Bundesregierung hält die
Erarbeitung repräsentativer Aussagen zum abiotischen und biologischen
Bodenzustand für notwendig (Base-line).
10. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, welche
Konsequenzen die Abnahme an biologischer Vielfalt im Boden hat (etwa eine
höhere Anfälligkeit der Böden für Degradationsprozesse), und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Abnahme der biologischen Vielfalt kann zu Veränderungen oder Störungen
des Stoff- und Energiekreislaufes in Böden führen, die Regenerationsfähigkeit
und Entwicklung der Bodenstruktur schwächen oder sogar verhindern,
pflanzliche Erträge beeinflussen oder das Puffervermögen des Bodens ändern. Die
Bundesregierung hat in der nationalen Biodiversitätsstrategie Ziele formuliert,
die schädliche Veränderungen der Zusammensetzung der Bodenbiologie
vermeiden sollen. Ergänzend zeigt die Sektorstrategie Agrobiodiversitätsstrategie
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV) den Handlungsbedarf hinsichtlich der Erhaltung und nachhaltigen
Nutzung der biologischen Vielfalt im Agrarbereich unter heutigen
Bedingungen sowie den zukünftigen Handlungsbedarf infolge Klimawandels und
Landnutzungsänderungen auf.
11. Welche Fortschritte sieht die Bundesregierung im Rahmen der bisherigen
Umsetzung der nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt im Bereich
der biologischen Vielfalt in Böden?
Die biologische Vielfalt sowie ihre Funktionen im Prozessgeschehen des
Bodens sind noch nicht annähernd erforscht. Insbesondere bei
Bodenmikroorganismen sind bisher sowohl die Artenkenntnis als auch das Wissen über ihre
Funktionsvielfalt gering. Böden reagieren auf Veränderungen mit einer
gewissen Zeitverzögerung (Pufferwirkung). Bisher sind Veränderungen erfasst
worden, die sich auf das Gesamtsystem Boden auswirken (Summenparameter,
Summenwirkungen). Die Interaktionen zwischen den einzelnen Gliedern der
Nahrungskette und das Wirkungsgefüge müssen noch weiter erforscht werden
(siehe Frage 96).
Daher können zum heutigen Zeitpunkt noch keine konkreten Auswirkungen
der Biodiversitätsstrategie festgestellt werden.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11547Bodenschutzbericht, Wissenschaftliche Beratung
12. Wird die Bundesregierung dem Auftrag des Deutschen Bundestages vom
26. Oktober 2000, dem Deutschen Bundestag gemäß
Bundestagsdrucksache 14/2567 einmal pro Legislaturperiode einen Bericht über die
erzielten Fortschritte im Bereich des Bodenschutzes vorzulegen, weiter
nachkommen?
Ja
13. Plant die Bundesregierung nach dem Bodenschutzbericht 2002 die
Vorlage eines oder weiterer Bodenschutzberichte?
Wenn ja, für wann ist mit der Vorlage zu rechnen?
Wenn nein, warum nicht?
Ja. Der Entwurf des 2. Bodenschutzberichtes der Bundesregierung befindet
sich derzeit in der Ressortabstimmung. Die Vorlage an den Deutschen
Bundestag ist für März 2009 geplant.
14. Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
dem letzten Bericht von 2002, und welchen Handlungsbedarf auf
nationaler und europäischer Ebene sieht die Bundesregierung hier?
Die Schlussfolgerungen werden Gegenstand des 2. Bodenschutzberichtes sein.
15. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf für eine wissenschaftliche
Beratung der Bundesregierung in Fragen des Bodenschutzes?
Wenn ja, plant die Bundesregierung die Einrichtung eines solchen
wissenschaftlichen Beratungsgremiums?
Wenn nein, warum nicht?
Zu Satz 1: Ja
Die Berufung eines gesonderten Gremiums zur wissenschaftlichen Beratung
der Bundesregierung in Fragen des Bodenschutzes ist nicht erforderlich, da
übergreifende Fragestellungen durch den Nachhaltigkeitsrat, den
Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) und den Wissenschaftlichen Beirat der
Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU) bearbeitet werden;
spezielle Fachfragen werden von Fachbeiräten und Fachkommissionen
bearbeitet. Im Übrigen wird die Bundesregierung von ihren jeweiligen
Ressortforschungs- und Beratungseinrichtungen beraten. Bei bodenschutzrelevanten
Fragestellungen berät das Umweltbundesamt, bei bodennutzungsrelevanten
Fragen das Johann Heinrich von Thünen-Institut und bei geowissenschaftlichen
Fragen die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe die
Bundesregierung.
Änderungen im Baurecht
16. Welche baurechtlichen Instrumente hält die Bundesregierung für
geeignet, um den Grad des Flächenrecyclings, insbesondere von Industrie-,
Gewerbe- und Siedlungsbrachen, zu erhöhen?
Das im Baugesetzbuch (BauGB) geregelte Städtebaurecht des Bundes stellt den
Kommunen von der Bauleitplanung bis zur städtebaulichen Entwicklungsmaß-
Drucksache 16/11547 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodenahme eine Vielzahl von Instrumenten zur Steuerung der
Siedlungsentwicklung zur Verfügung, die insbesondere auch für die Wiedernutzung von
Brachflächen Anwendung finden können. Hierzu ist in dieser Legislaturperiode u. a.
auch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Daneben unterstützt
die Bundesregierung auch das Flächenrecycling durch die Städtebauförderung.
Zur Lenkung der Bodennutzungen sollten die zuständigen
Gebietskörperschaften vorhandene planerische Instrumente konsequent anwenden und deren
Potentiale ausschöpfen.
17. Welche zusätzlichen Rückbauverpflichtungen hält die Bundesregierung
im Baurecht für den Fall der Nutzungsaufgabe für angebracht, um
bauliche Altlasten zu vermeiden?
18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das in § 179 des
Baugesetzbuches (BauGB) verankerte Rückbau- und Entsiegelungsgebot nicht
ausreicht, weil es kein Gebot im eigentlichen Sinne regelt, sondern nur
die Duldung von Rückbau- und Entsiegelungsmaßnahmen für den Fall,
dass die baulichen Anlagen den Festsetzungen des Bebauungsplans
widersprechen?
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, § 179 BauGB hin zu
einem tatsächlichen Rückbau- und Entsiegelungsgebot für den Fall der
dauerhaften Nutzungsaufgabe fortzuentwickeln?
Die Bundesregierung sieht kein Erfordernis, im BauGB zusätzliche
Rückbaugebote oder Rückbauverpflichtungen (siehe § 35 Abs. 5 BauGB – geltendes
Recht) einzuführen oder die Vorschrift über das bestehende Rückbau- und
Entsiegelungsgebot (siehe § 179 BauGB – geltendes Recht) zu verschärfen.
Änderungen im Naturschutzrecht
20. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, im Rahmen der
naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung die Pflicht zu
verankern, bei Neuversiegelung eine vergleichbar große Fläche zu
entsiegeln, und wie müsste dies geregelt werden, und wie bewertet sie diese?
Art und Umfang der nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
erforderlichen Kompensation sind im Einzelfall zu bestimmen. Sie richten sich nach
den jeweils durch den Eingriff beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts.
21. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, im Rahmen der
naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung der Entsiegelung als
Ausgleichsmaßnahme eine höhere Priorität zukommen zu lassen als
bisher, sofern eine Pflicht, eine vergleichbar große Fläche zu entsiegeln
nicht zu verankern ist, und wie müsste dies geregelt werden, und wie
bewertet sie diese?
Der sich in der Abstimmung befindlichen Referentenentwurf zum Dritten Buch
Umweltgesetzbuch – Naturschutz und Landschaftspflege – sieht vor, dass im
Einzelfall geprüft wird, ob der Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen in den
Naturhaushalt auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung erbracht werden kann.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/1154722. Warum wurde das „LABO/LANA-Positionspapier zum Bodenschutz in
Eingriffsregelung und Landschaftsplanung“ vom Januar 1999
(fortgeschrieben mit Stand vom 31. Oktober 2003) nicht veröffentlicht?
Es gibt kein zwischen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz
(LABO) und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz,
Landschaftspflege und Erholung (LANA) abgestimmtes Positionspapier, sondern nur den
Entwurf einer entsprechenden Arbeitsgruppe.
23. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dieses veröffentlicht
werden sollte, und wenn nein, warum nicht?
Die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung sind nicht gegeben (vgl.
Antwort zu Frage 22).
24. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung zu erreichen, dass
dieses Positionspapier veröffentlicht wird, und wie setzt sich die
Bundesregierung dafür ein?
Die Anwendung der im Positionspapier dargestellten Ziele und Maßnahmen
betrifft den Vollzug des Bundesrechts als eigene Angelegenheit der Länder
nach Artikel 83 des Grundgesetzes.
Änderungen im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
25. Welchen Änderungsbedarf am BBodSchG sieht die Bundesregierung, um
den Erhalt und den Schutz der Böden zu verbessern?
Nach Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes sieht die Bundesregierung ihre
vordringliche Aufgabe darin, den Bodenschutz in andere Rechtsbereiche zu
integrieren. Zu diesem Zweck hat sie verschiedene Maßnahmen durchgeführt
bzw. in Angriff genommen (s. Antwort zu Frage 1).
26. Wie begründet es die Bundesregierung, dass es Zweck des BBodSchG
ist, die Funktionen des Bodens, nicht aber den Boden selbst zu schützen
(§ 1), und will sie an dieser Formulierung festhalten?
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Funktionen des Bodens zu schützen,
hat sich in der Praxis bewährt. Der Funktionenschutz geht über den nur auf den
physikalischen Boden bezogenen Schutz hinaus. Die Filterfunktion beeinflusst
auch andere Umweltmedien, z. B. das Grundwasser. Für eine Änderung besteht
daher kein Anlass.
27. Wie begründet es die Bundesregierung, dass zu den nach BBodSchG zu
schützenden Bodenfunktionen nicht nur natürliche Bodenfunktionen,
sondern auch die Nutzungsfunktionen gehören (§ 2 Absatz 2), und will
sie daran festhalten?
Gerade bei der Nutzung von Böden etwa für Siedlungs- und Erholungszwecke
ist es unabdingbar, den Boden soweit wie irgend möglich zu schützen. Durch
die Einbeziehung der Nutzerinteressen wird auch rechtlich eine Abwägung der
beteiligten Interessen veranlasst.
Drucksache 16/11547 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode28. Wie begründet es die Bundesregierung, dass im BBodSchG neben der
Dekontamination und der Beseitigung und Verminderung schädlicher
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
Beschaffenheit der Böden auch die Sicherung von Altlasten mit dem Zweck,
die Ausbreitung der Schadstoffe langfristig zu verhindern oder zu
vermindern, als Sanierung eingestuft wird (§ 2 Absatz 5), und will sie daran
festhalten?
Die Verpflichtung zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder
Altlasten besteht darin, sicherzustellen, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen entstehen. Sicherungsmaßnahmen
nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind dabei lediglich ein
Teilbereich der Sanierungsverpflichtung, die zur Erfüllung der Grundpflicht
allein oder im Kontext mit weiteren Maßnahmen angeordnet werden können.
Eine Sanierung bezweckt, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den
Auswirkungen der schädlichen Veränderungen des Bodens zu schützen. Im Fall
von Schadstoffbelastungen des Bodens kann es hierzu ausreichen, die
Ausbreitung der Schadstoffe aus dem belasteten Boden und damit den Transfer in die
Umwelt und zum Menschen langfristig zu verhindern oder zu vermindern. An
dieser Möglichkeit der Sanierung will die Bundesregierung festhalten.
29. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es auf Dauer kein
haltbarer Zustand ist, dass die in § 4 und § 25 BBodSchG verankerten Regeln
zur Haftung von Grundstückseigentümern für Altlastensanierungskosten
infolge des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 16. Februar 2000 in
dieser Form keine Gültigkeit mehr haben, und dass es angebracht ist, im
BBodSchG tatsächlich diejenigen Regeln zu verankern, die nach diesem
Bundesverfassungsgerichtsurteil tatsächlich Gültigkeit haben?
30. Wann will die Bundesregierung die in der Bundesratsentschließung 587/
93 vom 26. September 2003 verlangte und in der Unterrichtung durch die
Bundesregierung vom 10. März 2005 (Bundesratsdrucksache 177/05) für
einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellte Umsetzung des
Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 16. Februar 2000 zur Haftung von
Grundstückseigentümern für die Altlastensanierungskosten vornehmen, und
sofern eine solche Umsetzung weiterhin nicht geplant ist, wie begründet die
Bundesregierung dies?
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000
(BVerfGE 102, 1 ff.) ist von den Gerichten sowie von den zuständigen
Behörden bei allen ihren Entscheidungen im Zusammenhang mit § 4 des Bundes-
Bodenschutzgesetzes zu beachten. Die dort vom Bundesverfassungsgericht
vorgegebenen Gesichtspunkte ermöglichen eine verfassungskonforme
Rechtsanwendung im Einzelfall. Eine gesetzliche Regelung würde diese Vorgaben nur
wiederholen.
31. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage
ihres Bodenschutzberichtes (Bundestagsdrucksache 14/9566, Kapitel
3.15), dass das Entsiegelungspotenzial aus der in § 5 BBodSchG erteilten
Ermächtigung, Grundstückseigentümer unter bestimmten
Voraussetzungen zur Entsiegelung zu verpflichten, so geringfügig ist, dass der Bedarf
sowohl für eine bundeseinheitliche Verordnung als auch ihre
Geeignetheit und Angemessenheit verneint werden muss?
32. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es angebracht ist, diese
Ermächtigung weiter zu fassen, um das durch diese Verordnung zu mobi-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/11547lisierende Entsiegelungspotenzial deutlich zu erhöhen, und wenn ja, wie
könnte eine solche Erweiterung in § 5 BBodSchG formuliert werden?
§ 5 BBodSchG steht unter dem Vorbehalt baurechtlicher Vorschriften. Diese
wurden gerade im Hinblick auf Rückbau und Entsiegelung ausgeweitet.
Ergänzend wird auf die Beantwortung zu den Fragen 16 ff. verwiesen.
33. Wie begründet es die Bundesregierung, dass § 8 BBodSchG Prüfwerte
und Maßnahmewerte zur Bewertung der Frage vorsieht, ob eine
schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, nicht aber Grenzwerte, die
klar festlegen, wann eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast
vorliegt?
34. Wie begründet es die Bundesregierung, dass § 8 BBodSchG nicht nur die
Festlegung von Prüf- und Maßnahmewerte festlegt, sondern zusätzlich
auch noch Vorsorgewerte, um bewerten zu können, ob eine schädliche
Bodenveränderung vorliegt?
35. Hat sich diese Dreiteilung aus Sicht der Bundesregierung in der Praxis
bewährt, und will sie daran festhalten?
36. Spricht aus Sicht der Bundesregierung etwas dagegen, diese drei Werte
zu einem einzigen Wert zusammenzufassen, oder zumindest auf den
separaten Vorsorgewert zu verzichten, und wenn ja, was?
37. Spricht aus Sicht der Bundesregierung etwas dagegen, einen festen
Grenzwert festzulegen, und wenn ja, was?
Böden sind im Unterschied zu dem Medium Luft derart unterschiedlich, dass
nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände
festgestellt werden kann, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.
Gesetz- und Verordnungsgeber haben daher bewusst Vorsorge-, Prüf- und
Maßnahmenwerte festgelegt, mit deren Hilfe die Möglichkeit (Vorsorge) bzw. die
Wahrscheinlichkeit (Gefahrenabwehr) einer schädlichen Bodenveränderung
beurteilt werden kann. Diese Dreiteilung hat sich in der Praxis außerordentlich
bewährt. Es ist daher nicht beabsichtigt, feste Grenzwerte festzulegen oder
diese Werte zusammenzufassen.
38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die gute fachliche Praxis
in der Landwirtschaft in § 17 BBodSchG zu allgemein formuliert ist, um
in der landwirtschaftlichen Praxis Wirkung entfalten zu können, und
wenn nein, warum nicht?
Nein. Den unterschiedlichen Anforderungen an die konkrete Bewirtschaftung
der Schläge kann jeweils nur im Einzelfall Rechnung getragen werden.
Allgemein gehaltene Grundsätze sind geeignet, die Vorsorge im Bodenschutz zu
berücksichtigen, ohne die unternehmerische Entscheidung und Beratung vor Ort
unnötig einzuschränken.
39. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die gute fachliche
Praxis in der Landwirtschaft in § 17 BBodSchG konkreter zu fassen?
Die Bundesregierung sieht hierfür keinen Bedarf.
Drucksache 16/11547 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode40. Ist beabsichtigt die im Bundesanzeiger Nr. 73 vom 20. April 1999
bekannt gegebenen „Grundsätze und Handlungsempfehlungen zur guten
fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung“ als bindende
Vorgaben in das BBodSchG aufzunehmen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 38 und 39 verwiesen.
41. Sollte eine gute fachliche Praxis in der Forstwirtschaft in das BBodSchG
aufgenommen werden, und wenn ja, wie sollte ggf. eine gute fachliche
Praxis in der Forstwirtschaft im BBodSchG ausgestaltet werden, und
wenn nein, warum nicht?
Nein. Gemäß § 7 Satz 5 BBodSchG richtet sich die Vorsorgepflicht für die
forstwirtschaftliche Bodennutzung nach dem Zweiten Kapitel des
Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder.
Altlastensanierung und Bundes-Bodenschutzgesetz
42. In welchem Maße kommen gesicherte Altlastenflächen für eine erneute
Nutzung als Siedlungs- Gewerbe- und Industriefläche in Frage, und in
welchem Maße ist üblicherweise eine Dekontamination von Altlasten
Voraussetzung für eine erneute Nutzung?
Nach § 4 Abs. 4 BBodSchG ist bei der Erfüllung der boden- und
altlastenbezogenen Pflichten die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und
das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten. Dies gilt in gleichem
Maße sowohl für Flächen, auf denen Sicherungs- als auch für Flächen, auf
denen Dekontaminationsmaßnahmen durchgeführt werden. Ob und in welchem
Maß eine Dekontamination Voraussetzung für eine erneute Nutzung ist, lässt
sich nur in Kenntnis der Umstände des Einzelfalles beurteilen.
43. Teilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Einschätzung,
dass die Sanierung und insbesondere die Dekontamination von Altlasten
in Deutschland zu langsam vorankommt, mit dem Ergebnis, dass viele
altlastenbelastete Flächen für eine erneute Nutzung nicht in Frage
kommen, und wenn nein, warum nicht?
Diese Einschätzung teilt die Bundesregierung nicht. Bei nicht genutzten
Flächen ergibt sich der notwendige Sanierungsbedarf meist erst in Kenntnis von
Art und Umfang der Neunutzung. Bei entsprechendem Bedarf steht der
notwendige Herrichtungs- und Sanierungsaufwand einer erneuten Nutzung in der
Regel nicht entgegen.
44. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass in Deutschland auf
Basis des BBodSchG derzeit weniger die Dekontamination, sondern vor
allem die Sicherung von Altlasten im Vordergrund steht, so dass man
zugespitzt von einem Altlastensicherungsgesetz sprechen könnte, und wenn
nein, warum nicht?
Diese Einschätzung teilt die Bundesregierung nicht. Die Art der
Gefahrenabwehr ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen. Der
Bundesregierung ist nicht bekannt, dass bei notwendigen Sanierungen die
Sicherung im Vordergrund steht.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/1154745. Wie bewertet die Bundesregierung die in Deutschland üblicherweise
vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen bei Altlasten, und hält sie diese auf
Dauer für ausreichend?
Nach § 5 Abs. 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) sind Sicherungsmaßnahmen zur Sanierung geeignet, wenn sie
gewährleisten, dass durch die im Boden oder in Altlasten verbleibenden
Schadstoffe dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die Entscheidung
obliegt der zuständigen Landesbehörde.
46. Hält die Bundesregierung die Sicherung von Altlasten regelmäßig für
eine dauerhafte Lösung, und wenn ja, warum?
Spricht aus Sicht der Bundesregierung nicht viel dafür, die Sicherung von
Altlasten, insbesondere bei mobilen Schadstoffen, nur als
vorübergehende Lösung anzusehen, der mittel- bis langfristig die Dekontamination
folgen sollte, und wenn nein, warum nicht?
Eine Gefahr ergibt sich nicht allein durch die Existenz von Schadstoffen in
Böden, sondern auch aus dem Transfer zu relevanten Schutzgütern (Mensch,
Pflanze, Grundwasser) und der Möglichkeit ihrer Aufnahme. Eine wirksame
Sicherung unterbricht dauerhaft den Transferpfad zu den Schutzgütern
(Exposition) und verhindert so deren Gefährdung. Ob eine nachträgliche
Dekontamination erforderlich ist, bleibt einer Einzelfallbeurteilung auch unter
Berücksichtigung der natürlichen Schadstoffabbau- und -rückhalteprozesse überlassen.
47. Hält die Bundesregierung in diesem Zusammenhang an der in § 2
Absatz 5 BBodSchG verankerten Auffassung fest, dass Sicherungs- und
Dekontaminationsmaßnahmen als gleichrangig anzusehen sind?
Ja. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Sicherungs- und
Dekontaminationsmaßnahmen entsprechend der Umstände des Einzelfalls zur Sanierung
geeignet sind.
48. Welche Instrumente hält die Bundesregierung für geeignet, um die
Sanierung und insbesondere die Dekontamination – also nicht nur die
Sicherung – von Altlasten auf Industrie-, Gewerbe- und Siedlungsbrachen zu
beschleunigen, und welche dieser Maßnahmen plant die Bundesregierung
wann umzusetzen?
Der Vollzug des Gesetzes bei der Altlastensanierung obliegt den Ländern. Sie
bestimmen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über die Umsetzung.
49. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, die Eigentümer von
altlastenbelasteten Flächen im BBodSchG in stärkerem Maße als bisher
zur Sanierung und insbesondere zur Dekontamination zu verpflichten als
bisher?
50. Wie könnte aus Sicht der Bundesregierung diese verstärkte Verpflichtung
zur Sanierung und insbesondere zur Dekontamination von Altlasten
ausgestaltet werden?
Die Sanierungsverpflichtung in § 4 Abs. 3 BBodSchG ist nach Auffassung der
Bundesregierung ausreichend. Einer Änderung der gesetzlichen Reglung der
Sanierungsverpflichtung bedarf es daher nicht.
Drucksache 16/11547 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode51. Hält es die Bundesregierung für angebracht, die Sanierung von Altlasten,
die über die Verpflichtung Privater im BBodSchG hinausgeht, für die es
aber ein öffentliches Interesse gibt, mit öffentlichen Mitteln zu
finanzieren?
§ 5 Abs. 4 BBodSchG bestimmt, dass bei der Sanierung einer Altlast die
planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks zu beachten ist. Besteht das
(öffentliche oder private) Interesse, eine empfindlichere Nutzung zu realisieren,
geht dies zu Lasten des Interessenten. Unabhängig davon sehen die zuständigen
Länder in Einzelfällen vor, die Sanierung von Altlasten durch den Einsatz
öffentlicher Mittel zu fördern.
52. Welche öffentlich-rechtlichen Finanzierungsmodelle zur Sanierung von
Altlasten, die über die Verpflichtung Privater im BBodSchG hinausgeht,
für die es aber ein öffentliches Interesse gibt, werden derzeit im Bund und
den Ländern angewendet?
Die Bundesregierung wendet keine derartigen Instrumente an. Über die
unterschiedlichen Finanzierungsmodelle in manchen Ländern liegen der
Bundesregierung keine verallgemeinerbaren Erkenntnisse vor.
53. Welche öffentlich-rechtlichen Finanzierungsmodelle zur Sanierung von
Altlasten, die über die Verpflichtung Privater im BBodSchG hinausgeht,
für die es aber ein öffentliches Interesse gibt, werden derzeit im Bund und
den Ländern zur zukünftigen Anwendung diskutiert?
Finanzierungsmodelle und -vorschläge sind Gegenstand von Fachdiskussionen.
Konkrete Anwendungsvorschläge werden nicht zwischen Bund und Ländern
diskutiert.
54. Hält es die Bundesregierung für möglich und sinnvoll, auch die
Sanierung von Altlasten, deren Eigentümer die Sanierung gar nicht oder nur
teilweise finanzieren können, aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, und
wenn ja, wie sollte diese Finanzierung ausgestaltet werden?
Das Bodenschutzrecht kennt als Sanierungspflichtige den Handlungs- und den
Zustandsstörer. Sind beide nicht in der Lage, die notwendigen Sanierungen
durchzuführen, ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen.
Im Rahmen der Bestimmungen des § 25 BBodSchG steht ihr ein Wertausgleich
zu.
55. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Einrichtung eines
mit öffentlichen Mitteln gespeisten Altlastenfonds zur Finanzierung der
Sanierung von Altlasten, die über die Verpflichtung Privater im BBod-
SchG hinausgeht, für die es aber ein öffentliches Interesse gibt?
Die Bundesregierung kennt das Instrument eines Altlastenfonds, wie er z. B. in
den USA eingerichtet wurde. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die
Praxis der Altlastensanierung in Deutschland eines Altlastenfonds nicht bedarf.
Darüber hinaus weist die Bundesregierung auf die verfassungsrechtliche
Problematik derartiger Fonds hin, die sich u. a. aus der Rechtsprechung zur
nordrhein-westfälischen Altlastenfinanzierung ergibt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/1154756. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, einen solchen
Altlastenfonds ganz oder teilweise aus dem Aufkommen einer
Versiegelungsabgabe oder einer Neuerschließungsabgabe zu speisen?
Die Verwendung von Mitteln eines abgabengespeisten Fonds wirft
verfassungsrechtliche Probleme auf, da der Kreis derjenigen, die die Mittel solch
eines Fonds in Anspruch nehmen, verschieden ist von dem Kreis derjenigen,
die den Fonds speisen.
Änderungen in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV)
57. Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung in der BBodSchV,
um die Böden besser zu schützen?
58. Für welche anorganischen oder organischen Stoffe bzw. Stoffgruppen
hält die Bundesregierung die Einführung neuer Prüf- und
Maßnahmewerte und Vorsorgewerte für angebracht?
Derzeit wird der Änderungsbedarf auf Fachebene vorbereitend diskutiert.
Welcher konkrete Inhalt und Umfang letztlich von der Bundesregierung
vorgeschlagen werden wird, lässt sich bislang noch nicht abschätzen.
Bodenschutzrahmenrichtlinie
59. Wie bewertet die Bundesregierung die Bemühungen der EU-
Präsidentschaft, doch noch zur Verabschiedung einer Bodenschutzrahmenrichtlinie
zu kommen?
Die französische Präsidentschaft hat ihren geänderten Textvorschlag dem Rat
nicht zur Beschlussfassung vorgelegt.
60. Hält die Bundesregierung trotz der vorgeschlagenen Änderungen an ihrer
grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber der Verabschiedung eine
EU-Bodenschutzrahmenrichtlinie fest?
Ja
61. Was sind die Gründe dafür, dass die Bundesregierung die Erarbeitung
einer EU-Bodenrahmenrichtlinie anders bewertet als die Bundesregierung
unter Führung von Dr. Helmut Kohl im Jahr 1998?
Die Bundesregierung ist im Rahmen einer Neubewertung der Frage der
Subsidiarität, auch unter dem Gesichtspunkt der Deregulierungsbemühungen, zu
dieser Erkenntnis gelangt.
62. Sieht die Bundesregierung in der Harmonisierung des EU-
Bodenschutzrechtes kein Potenzial, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen,
die anders als viele ihrer europäischen Mitbewerber durch das deutsche
Bodenschutzrecht kostenträchtigen Verpflichtungen unterworfen sind,
abzubauen, und wenn nein, warum nicht?
Nach intensiven Diskussionen mit den betroffenen Wirtschaftskreisen sieht die
Bundesregierung kein entsprechendes Potential.
Drucksache 16/11547 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeÄnderungen im Abfallrecht
63. Für wann ist die Verabschiedung des vorliegenden Entwurfes für eine
Änderung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) durch die
Bundesregierung vorgesehen?
Durch die vorgesehene Neufassung der Bioabfallverordnung erfolgt
insbesondere eine Anpassung der Anforderungen im Bereich der Seuchen- und
Phytohygiene von Vergärungsanlagen an den durch Forschungsvorhaben ermittelten
Stand der Technik. Daneben sollen Nachweispflichten aktualisiert werden und
eine Anpassung an die neu gefasste Düngemittelverordnung erfolgen. Es ist
beabsichtigt, die Verordnungsnovelle im Jahr 2009 dem Bundesrat zur
Zustimmung zuzuleiten.
64. Für wann ist die Verabschiedung des angekündigten Entwurfes für eine
Änderung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) durch die
Bundesregierung vorgesehen?
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bereitet
auf der Grundlage der Ergebnisse zwischenzeitlich vorliegender
Forschungsvorhaben und nach Durchführung umfassender Erörterungen auf der Grundlage
eines Verordnungsvorentwurfes die Abstimmungen über den Referentenentwurf
vor. Ziel ist es, den Verordnungsentwurf im Jahr 2009 dem Bundesrat zur
Zustimmung zuzuleiten.
65. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für die AbfKlärV zur
Verminderung der Belastung landwirtschaftlicher Böden mit
Arzneimittelwirkstoffen?
Arzneimittel sind meist sehr gut lösliche und mobile Substanzen, die
überwiegend in der Wasserphase verbleiben und sich nicht im Klärschlamm anreichern;
spezifische Maßnahmen zur Verminderung des Eintrages von Arzneimitteln in
die Umwelt sind daher im Rahmen der Neufassung der
Klärschlammverordnung nicht vorgesehen.
66. Welche darüber hinausgehenden Maßnahmen plant die Bundesregierung
zur Verminderung des Eintrags von Arzneimittelwirkstoffen aus der
Humanmedizin in die landwirtschaftlichen Böden?
Keine
67. Plant die Bundesregierung, die Grenzwerte für Schadstoffe in der Bio-
AbfV, in der Düngemittelverordnung (DüMV) und in der AbfKlärV
anzugleichen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung wird gemeinsam mit den Ländern in den nächsten Jahren
die Zweckmäßigkeit der Vereinheitlichung von Schwermetallgrenzwerten
anhand verschiedener fachlicher Konzepte – z. B. Vereinheitlichung der
höchstzulässigen Schwermetallkonzentrationen oder Vereinheitlichung der
höchstzulässigen Schadstofffrachten für die unterschiedlichen Düngemittel – beraten.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/1154768. Plant die Bundesregierung, die Stofflisten der BioAbfV und der DüMV
so aufeinander abzustimmen, dass gewährleistet ist, dass jeder Bioabfall
in vergorenem oder unvergorenem Zustand auch als Düngemittel
eingesetzt werden kann, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung stimmt ohnehin die Stofflisten der gemäß
Bioabfallverordnung grundsätzlich für eine Verwertung geeigneten Abfälle und der zulässigen
Zuschlagsstoffe mit den gemäß Düngerecht zulässigen Ausgangsmaterialien für
Düngemittel ab. Angesichts dieser Abstimmungen und des Zusammenwirkens
von Abfall- und Düngerecht sind die zugelassenen Ausgangsmaterialien und
Düngemittel bereits als Zuschlagstoffe für Bioabfallgemische erlaubt.
69. Plant die Bundesregierung, die AbfKlärV zur Vereinfachung und
Vereinheitlichung des Abfallrechtes in die BioAbfV zu integrieren, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung steht einer Zusammenführung der beiden genannten
Verordnungen grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber; wegen des
unterschiedlichen spezifischen Regelungsbedarfs für beide Materialgruppen würde eine
derartige Zusammenfassung allerdings nicht zur Vereinfachung des Vollzuges
vor Ort führen. Gleichwohl wird auch die Zweckmäßigkeit der Bündelung
verschiedener Rechtsvorschriften Gegenstand der in den nächsten Jahren
erfolgenden Gespräche des Bundes mit den Ländern im Zusammenhang mit einer
möglichen Neuabgrenzung zwischen Abfall- und Düngerecht sein.
Änderungen im Düngemittelrecht
70. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahren für die
landwirtschaftlichen Böden durch die Belastung von Wirtschaftsdüngern mit
Tierarzneimittelwirkstoffen ein?
Siehe Antwort zu Frage 77.
71. Welche Maßnahmen im Düngemittelrecht hält die Bundesregierung zur
Verminderung der Belastung landwirtschaftlicher Böden durch
Tierarzneimittelwirkstoffe aus Wirtschaftsdüngern für erforderlich, und welche
dieser Maßnahmen wird sie ergreifen?
Die Bundesregierung plant derzeit keine konkreten Maßnahmen. Siehe im
Übrigen Antwort zu Frage 77.
72. Hält die Bundesregierung die bisher im Düngemittelrecht ergriffenen
Maßnahmen für ausreichend, um die Stickstoffüberschüsse aus der
Landwirtschaft auf ein akzeptables Niveau zu verringern, und wenn ja,
warum?
Die Bundesregierung hält die Maßnahmen der geltenden Düngeverordnung für
ausreichend, da insbesondere die neu eingeführte Nährstoffbilanzierung in der
landwirtschaftlichen Praxis zu Anpassungen geführt hat. Die Bundesregierung
geht davon aus, dass die in ihrem Nitratbericht ausgedrückte Tendenz sich
fortsetzen wird.
Drucksache 16/11547 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode73. Welche Änderungen im Düngemittelrecht plant die Bundesregierung zur
weiteren Verminderung der Stickstoffüberschüsse aus der
Landwirtschaft?
Siehe Antwort zu Frage 72.
74. Wie werden die Vorgaben der Düngemittelverordnung und der
Düngeverordnung in der Praxis kontrolliert, und hält die Bundesregierung den
Kontrollumfang für ausreichend, und wenn nein, was plant sie zur
Ausweitung der Kontrollen auf ein angemessenes Maß?
Die Einhaltung des Düngemittelrechts wird durch die zuständigen Dienststellen
der Länder überwacht. Der Kontrollumfang wird im Wesentlichen durch die
„Cross Compliance“ Vorgaben bestimmt und als ausreichend und angemessen
angesehen.
75. Welche Ergebnisse haben diese Kontrollen in den letzten Jahren erbracht?
Bezüglich der Düngemittelverordnung wird die Priorität von Untersuchungen
zunehmend auf die Untersuchungen von Schadstoffen und Hygienefragen
verlagert. Dort werden bei einzelnen Düngemitteln immer wieder auch
bedenkliche Inhaltstoffe gefunden. Dies war auch der Anlass für die Verschärfung der
Vorgaben für alle Düngemittel ohne Ausnahme.
Bezüglich der Düngeverordnung liegt der Schwerpunkt im Bereich Kontrolle
der Erstellung des Nährstoffvergleichs, Durchführung Bodenuntersuchungen
und der Sperrfristen. Für alle Bereiche gilt, dass die Verstöße gegen die
Vorgaben der Düngeverordnung rückläufig sind, da die Landwirte mit den Vorgaben
der Düngeverordnung vertrauter werden und ihr betriebliches Management
darauf abstimmen.
76. Hält es die Bundesregierung für angebracht, die Kontrollergebnisse
regelmäßig in Anlehnung an die Berichterstattung über die
Lebensmittelkontrolle oder den Bericht zum Pflanzenschutz-Kontrollprogramm in
einem Düngebericht zu veröffentlichen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hält dies bezüglich der Düngeverordnung auf Grund
vorliegender Daten für nicht erforderlich. Der mit einer neuen Berichterstattung
verbundene bürokratische Aufwand wäre unverhältnismäßig. Die in den
Ländern zuständigen Behörden erstellen bereits jährliche Arbeitsberichte zu den
Kontrollergebnissen, die längerfristige Tendenzen rechtzeitig aufzeigen und
Maßnahmen zur Gegensteuerung ermöglichen.
Änderungen im Arzneimittelrecht
77. Welche Maßnahmen im Arzneimittelrecht hält die Bundesregierung zur
Verminderung der Belastung landwirtschaftlicher Böden durch
Tierarzneimittelwirkstoffe aus Wirtschaftsdüngern für erforderlich, und welche
dieser Maßnahmen wird sie ergreifen?
Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2004/28/EG durch die 14. Novelle des
Arzneimittelgesetzes (AMG) ist in Deutschland die Umweltrisikobewertung
von Tierarzneimitteln im Rahmen der Zulassung, wie auch in den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, verbindlich vorgeschrieben. Zulassungen
werden erteilt, wenn die Prüfung kein Risiko für die Umwelt ergeben hat oder
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/11547Auflagen zum Schutz der Umwelt an die Zulassung gebunden sind. Sowohl aus
dieser Risikobewertung als auch aus den Beobachtungen nach dem
Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln (Pharmakovigilanz) liegen bislang keine
Erkenntnisse vor, die weitere Änderungen im AMG erforderlich machen. Darüber
hinaus gibt § 56a AMG den Rahmen für einen restriktiven Einsatz von
Tierarzneimitteln vor.
Änderungen im Pflanzenschutzrecht
78. Plant die Bundesregierung auch unabhängig von der derzeitig geplanten
eventuellen EU-rechtlichen Vorgabe – also für den Fall des Scheiterns
dieses EU-Vorhabens – ein Ausbringungsverbot für Pflanzenschutzmittel
aus der Luft, um die Streuverluste bei der Ausbringung von
Pflanzenschutzmitteln zu verringern?
Wenn ja, wie soll dieses Ausbringungsverbot ausgestaltet werden?
Wenn nein, warum nicht?
Nein, die Bundesregierung plant keine zusätzlichen Vorgaben.
79. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung weitere technische
Vorschriften für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Verringerung
von Streuverlusten bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nicht
für erforderlich?
Die gegenwärtigen Vorgaben reichen nach Einschätzung der Bundesregierung
aus.
Cross Compliance und Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen
in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
80. Sind die im Rahmen von Cross Compliance bisher vorgeschriebenen
Erosionsschutzmaßnahmen (insb. müssen mindestens 40 Prozent der
Ackerflächen eines Betriebes in der Zeit vom 1. Dezember bis zum
15. Februar entweder mit Pflanzen bewachsen sein oder die auf der
Oberfläche verbleibenden Pflanzenschutzmittel dürfen nicht untergepflügt
werden) aus Sicht der Bundesregierung ausreichend, um die
landwirtschaftlichen Böden hinreichend vor Bodenerosion zu schützen, und wenn
ja, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung, und wenn
nein, für welche Änderungen bei den vorgeschriebenen
Erosionsschutzmaßnahmen plädiert die Bundesregierung gegenüber der EU-
Kommission?
81. Sind die im Rahmen von Cross Compliance vorgeschriebenen
Maßnahmen zur Erhaltung der organischen Substanz im Boden und der
Bodenstruktur (insb. Einhaltung eines Anbauverhältnisses, das mindestens drei
Kulturen umfasst, wobei jede Kultur mindestens 15 Prozent der
Ackerfläche bedecken muss, anderenfalls entweder die Erstellung einer jährlichen
Humusbilanz oder alle sechs Jahre die Untersuchung des
Bodenhumusgehaltes, als Gegenmaßnahme zum Humusverlust ggf. die Teilnahme an
Beratungsmaßnahmen) aus Sicht der Bundesregierung ausreichend, um
die organische Substanz und die Bodenstruktur in den
landwirtschaftlichen Böden hinreichend zu schützen, und wenn ja, wie begründet die
Bundesregierung diese Einschätzung, und wenn nein, für welche
Änderungen bei den vorgeschriebenen Maßnahmen zur Erhaltung der
organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur plädiert die
Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission?
Drucksache 16/11547 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDie derzeit vorhandene Regelung zum Erhalt der organischen Substanz wurde
von der früheren Bundesregierung nach einer intensiven Diskussion mit den
Beteiligten eingeführt. Sie bietet einen weitreichenden Schutz der organischen
Substanz im Boden und andererseits eine größtmögliche Flexibilität für die
landwirtschaftlichen Betriebe sich in einem bodenschonenden Szenario an neue
Herausforderungen ökonomischer Art anzupassen.
82. Ist beabsichtigt die im Bundesanzeiger Nr. 73 vom 20. April 1999
bekannt gegebenen „Grundsätze und Handlungsempfehlungen zur guten
fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung“ als bindende
Vorgaben in die von Cross Compliance vorgeschriebenen Maßnahmen
aufzunehmen, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum
nicht?
Nein, denn weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Siehe auch Antwort zu Frage 38.
Klimaschutz
83. Welche Rolle spielen nach Auffassung der Bundesregierung Böden
insgesamt als CO2-Speicher für den nationalen und internationalen
Klimaschutz, und welche Handlungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung
hier?
84. Welchen Beitrag können Böden in Feuchtgebieten und Mooren nach
Kenntnis der Bundesregierung für den Klimaschutz leisten, und wie hoch
sind nach Kenntnis der Bundesregierung die CO2-Emissionen aus der
Zerstörung dieser Gebiete?
85. In welcher Weise wird die Erhaltung und der Schutz von Böden in den
nationalen und internationalen Klimaschutzverhandlungen
Berücksichtigung finden, und welchen Standpunkt vertritt hier die Bundesregierung?
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Böden enthalten große Mengen an
organisch gebundenem Kohlenstoff. Je nach Art der Bewirtschaftung können sie zu
einer CO2-Quelle oder -Senke werden. Böden sind mit 2 200 000 Mt Kohlenstoff
ein sehr bedeutender Kohlenstoffspeicher der Erde. In Deutschlands Böden sind
rd. 5 600 Mt Kohlenstoff gespeichert, dies entspricht rd. 20 500 Mt CO2-
Äquivalenten. Der Kohlenstoffvorrat in überwiegend landwirtschaftlich genutzten
Mineralböden beträgt rd. 2 100 Mt Kohlenstoff, in forstwirtschaftlich genutzten
Mineralböden rd. 1 100, in organischen Böden (Mooren) rd. 2 400 Mt
Kohlenstoff. Obschon die Moore nur ca. 5 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands
bedecken, sind in ihnen rd. 43 Prozent des Bodenkohlenstoffs gespeichert. Die
CO2-Emissionen aus Böden infolge anthropogener Landnutzung betrugen 2007
rd. 43,6 Mt CO2, wobei mit rd. 40,5 Mt CO2 rd. 93 Prozent dieser Emissionen aus
organischen Böden entweichen.
Die Bundesregierung setzt sich, wie auch mit den Ländern im AMK-Beschluss
(AMK: Agrarministerkonferenz) vom 26. September 2008 vereinbart, für den
Erhalt und die nachhaltige Nutzung von Kohlenstoffspeichern auch in Böden
ein. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Oktober 2008 zur Vorbereitung der
Klimaschutzkonferenz in Posen ermuntert der Rat dazu, Maßnahmen zum
Schutz von Bodenkohlenstoffspeichern und für eine zunehmende
Bodenkohlenstoffsequestrierung zu ergreifen. Für einen wirksamen Klimaschutz bedarf
es nach Auffassung der Bundesregierung auch bei solchen Maßnahmen einer
international abgestimmten Vorgehensweise. Sie setzt sich ebenfalls dafür ein,
Synergien zwischen Klimaschutz und Desertifikationsbekämpfung zu fördern.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/11547Wegen der Bedeutung von Humus für die Böden und den damit verbundenen
Klimaschutzaspekten setzt sich Deutschland u. a. für verbindliche EU-weite
Regelungen zur ökologisch sinnvollen Nutzung von Bioabfällen ein; einer
entsprechenden Initiative der Bundesrepublik Deutschland haben sich mittlerweile
11 Mitgliedstaaten angeschlossen.
Änderungen im Immissionsschutzrecht
86. Plant die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass bei
Müllverbrennungsanlagen die technischen Möglichkeiten zur Einhaltung deutlich
niedrigerer Grenzwerte bestehen, eine Verschärfung der 17.
Bundesimmissionsschutzverordnung, um so den Eintrag von Schadstoffen aus
Müllverbrennungsanlagen in die Böden über den Luftpfad zu
vermindern, und wenn nein, warum nicht?
Die Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, entspricht dem Stand der Technik, setzt die auf europäischem Recht
(Abfallverbrennungsrichtlinie) beruhenden Mindestanforderungen um und geht
darüber hinaus.
87. Welche immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen plant die
Bundesregierung für Zweiräder zur Verminderung des Schadstoffeintrags in die
Böden über den Luftpfad?
Seit 2006 gilt für die Typgenehmigung von Krafträdern die Grenzwertstufe
Euro 3. Die Bundesregierung setzt sich für die kontinuierliche
Weiterentwicklung der Gesetzgebung auf europäischer Ebene ein.
88. Welche immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen plant die
Bundesregierung für Schiffsmotoren zur Verminderung des Schadstoffeintrags in die
Böden über den Luftpfad?
Seit 2004 gibt es eine europaweit geltende Abgasgesetzgebung für
Binnenschiffe nach 2004/26/EG. Die Schadstoffemissionen aus Sportbooten werden
durch die EU-Richtlinie 94/25/EG begrenzt. Die Bundesregierung setzt sich
auch hier für die kontinuierliche Weiterentwicklung der Gesetzgebung auf
europäischer Ebene ein. Die Schadstoffemissionen der Seeschiffe werden auf
europäischer Ebene durch die Richtlinie 2005/33/EG – allerdings nur in Bezug
auf Schwefeloxide – geregelt. Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens
begrenzt neben Schwefeloxiden auch Stickoxide. Beide Instrumente sehen
schrittweise eine deutliche Reduzierung des Schwefelgehalts im Treibstoff vor.
Unter maßgeblicher deutscher Beteiligung hat die Internationale
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) diese Anforderungen deutlich verschärft und führt
auch eine Begrenzung der Partikel ein. Die neuen Vorschriften treten am 1. Juli
2010 in Kraft, die rechtzeitige Umsetzung ist sichergestellt.
89. Welche immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen plant die
Bundesregierung zur Verminderung der Stickstoffeinträge (Ammoniak, Lachgas) aus
der landwirtschaftlichen Tierhaltung über den Luftpfad in die Böden?
Die Bundesregierung plant keine Maßnahmen, die über die geltenden
Regelungen für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Tierhaltungen
hinausgehen. Die Minderung der Ammoniakemissionen muss vorrangig durch
eine Optimierung der Fütterung sowie bei der Lagerung und Ausbringung von
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft erreicht werden, was nicht unter das
Immissionsschutzrecht fällt.
Drucksache 16/11547 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeForschungsbedarf
90. Welchen zentralen Forschungsbedarf sieht die Bundesregierung im
Bereich der Bodenkunde und des Bodenschutzes?
Im Rahmen der Nachhaltigkeitsforschung der Bundesregierung wird ein
systembezogener, sparten- und disziplinenübergreifender Ansatz verfolgt. Boden
ist dabei integraler Bestandteil der Betrachtungen.
Spezielle Forschungsfelder sind u. a.:
● Vermeidung bzw. Verringerung von Bodenschadverdichtungen und
Bodenerosion sowie des unerwünschten Stoffeintrags;
● Untersuchungen zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und
Ressourceneffizienz einschließlich Ökobilanzen;
● Bewertung schädlicher Emissionen aus der Land- und Ernährungswirtschaft
einschließlich deren Verarbeitungswirtschaft zum Klimaschutz sowie
Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahren zur Emissionssenkung.
● Aufnahme einer base-line zur Erfassung des Bodenzustands;
● Auswirkungen des Klimawandels auf die Bodenfunktionen;
● Freisetzung klimarelevanter Gase;
● Veränderungen der biologischen Vielfalt im Boden;
● Abschätzung der Folgen der vermehrten Biomassenutzung und der
Ausweitung des Energiepflanzenanbaus.
● Außerdem besteht Forschungsbedarf im Hinblick auf die Wahrnehmung des
Bodens in Wirtschaft und Bevölkerung.
91. Welchen Forschungsbedarf sieht die Bundesregierung, um Böden
nachhaltig vor stofflichen Belastungen zu schützen?
Forschungsbedarf besteht hinsichtlich einer repräsentativen Ermittlung von
Stoffeinträgen in Unterböden/Untergrund und der tatsächlichen Grenzen der
Filter- und Pufferkapazität. Untersuchung der Wirkung von zulässigen
Schadstoffeinträgen. Forschung zur Erfassung, Bewertung und Sanierung diffuser
Schadstoffeinträge in Böden.
92. Welchen Forschungsbedarf sieht die Bundesregierung, um
schadstoffbelastete Böden kostengünstiger und effektiver als bisher sanieren zu
können?
Die Bundesregierung sieht solchen bei der Ökobilanzierung der
Wechselwirkungen zwischen Sanierungsmaßnahmen und deren Umweltauswirkungen
auch unter Berücksichtigung der sozialen und ökonomischen Aspekte.
Darüber hinaus ist die Effektivitätssteigerung von Boden- und
Grundwassersanierungen durch Entwicklung komplexer Sanierungsstrategien und
innovativer Verfahren im Blick.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/1154793. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die bodenkundliche
Forschung angesichts der Komplexität der Prozesse im Boden allgemein
verstärkt werden muss, um die bodenkundlichen Wissensdefizite abzubauen,
und wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung für den Ausbau der
bodenkundlichen Forschung?
Der in der Antwort auf Frage 90 dargestellte Forschungsbedarf belegt die
Notwendigkeit, die Forschungsaktivitäten in den jeweiligen Einrichtungen zu
stärken. Nach wie vor werden jedoch viele aktuell vorliegende
Forschungsergebnisse nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Praxis oder im Vollzug
verwendet. Aktivitäten der Bundesregierung richten sich daher auf die
Verbreitung und Umsetzung von Forschungsergebnissen sowie Akzeptanz neuer
Methoden. Beispielhaft sei hier die Initiative TASK (Terra-, Aqua-, und
Sanierungskompetenzzentrum – Leipzig) genannt, die vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) und Helmholtz-Zentrum für
Umweltforschung (UFZ) getragen wird. Weiterhin gab das BMBF am 24. Oktober 2008
die Fördermaßnahme „Nachhaltiges Landmanagement“ bekannt, die Boden als
integralen Bestandteil einbezieht.
Im Rahmen der Neuordnung der Ressortforschung des BMELV ist die
Forschung zum Bereich Boden als wichtiger Forschungsschwerpunkt
organisatorisch gestärkt worden. Namentlich ist er im Institut für Pflanzenbau und
Bodenkunde des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
(JKI) angesiedelt. Der Bodenschutz wird darüber hinaus arbeitsteilig und in
enger Zusammenarbeit auch in anderen Instituten erforscht. Dabei sind
insbesondere das Institut für Agrartechnologie und Biosystemtechnik, das Institut für
agrarrelevante Klimaforschung, das Institut für Ökologischen Landbau, das
Institut für Waldökologie und Waldentwicklung, das Institut für
Weltforstwirtschaft sowie das Institut für Ländliche Räume zu nennen. Alle sind dem Johann
Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Wald und Fischerei (vTI) zugeordnet.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
(BMWi) werden bodenkundliche Basisinformationen (Bodenübersichtskarten)
im kleinen und mittleren Maßstab sowie base-line Informationen (z. B. Gehalte
an organischer Substanz in Böden) kompiliert, sowie Stoffflüsse in Böden
(einschließlich Unterböden/Untergrund) erforscht.
94. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass angesichts der
Langfristigkeit vieler Entwicklungen im Boden der Erhalt und die Einrichtung
neuer bodenkundlicher Dauerversuchsstandorte von herausragender
Bedeutung für die bodenkundliche Forschung sind?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung für den Erhalt und
die Einrichtung neuer bodenkundlicher Dauerversuchsstandorte ergriffen,
und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Erhalt und
die Einrichtung neuer bodenkundlicher Dauerversuchsstandorte?
Ja. Dies hat die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort zu Frage 23 der
Kleinen Anfrage zu „Einführung der Humusreproduktion und der
Humusbilanzierung in das Dünge- und Bodenschutzrecht“ dargestellt (Bundestagsdrucksache
16/2411). Allerdings sieht die Bundesregierung aufgrund der föderalen
Zuständigkeit derzeit keine Möglichkeit, die Finanzierung der Dauerfeldversuche in
den Ländern zu übernehmen.
Drucksache 16/11547 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode95. Welchen Forschungsbedarf sieht die Bundesregierung hinsichtlich einer
zu entwickelnden Vermeidungsstrategie gegenüber der Verdichtung
landwirtschaftlicher Nutzflächen, die stark vermehrte Hochwasserereignisse
mit bedingen?
Die der Bundesregierung vorliegenden Forschungsergebnisse deuten darauf
hin, dass in Deutschland keine flächendeckenden Schadverdichtungen
vorliegen. Die Vorsorge der Bundesregierung gegen Bodenschadverdichtungen ist
auf Vermeidung ausgerichtet. Das schließt bodenkundliche Erkenntnisse ein,
die aus aktueller Forschung erhalten werden. Die Bundesregierung hält es für
hilfreich, ein Prognosemodell zu erarbeiten, das es der landwirtschaftlichen
Praxis und Beratung ermöglicht, sowohl den richtigen Zeitpunkt als auch den
richtigen verfahrensabhängigen Bodendruck der Bearbeitungstechnik zu
wählen.
96. Welchen Forschungsbedarf sieht die Bundesregierung hinsichtlich der
Wirksamkeit der in vielen Agrarumweltprogrammen geförderten
konservierenden Bodenbearbeitung auf die Gefügequalität der Böden –
insbesondere im Hinblick auf die Wasserspeicher- und Filterfunktion?
Forschungsbedarf besteht hinsichtlich der Optimierung und der
Weiterentwicklung zu Direktsaatverfahren, die hohe Ansprüche an die Saatbettbereitung
stellen und der weiteren Optimierung des Technikeinsatzes. Daneben müssen bei
der konservierenden Bodenbearbeitung neue Verfahren des
Schädlingsmanagements erprobt werden.
97. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass für eine nachhaltige
Nutzung der Bioenergie die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des
Humushaushalts durch ein angepasstes Dünge- und Fruchtfolgemanagement
untersucht werden müssen, und wenn ja, was unternimmt die
Bundesregierung, um die Forschung in dieser Fragestellung zu fördern?
Nein. Die Regeln zum Schutz der organischen Substanz gelten auch für den
Energiepflanzenanbau. Dieser unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der
Nahrungsmittel- oder Futtermittelerzeugung in der Landwirtschaft.
98. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass für eine nachhaltige
Nutzung von Biogas – insbesondere bei Anlagen, in denen Kofermente aus
der Lebensmittelindustrie und Schlachtabfälle vergoren werden – die
Auswirkungen der Gärreste auf den Boden unter Hygiene- und
Humushaushaltsaspekten verstärkt untersucht werden müssen, und wenn ja, wie
will die Bundesregierung diese Forschung fördern?
Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Verarbeitung tierischer
Nebenprodukte, wie z. B. Schlachtabfälle, in Biogasanlagen sind
gemeinschaftsrechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegt, die seit dem
1. Mai 2003 unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht ist. Biogasanlagen,
die tierische Nebenprodukte verarbeiten, bedürfen nach dieser EG-Verordnung
einer Zulassung. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn alle in der EG-
Verordnung vorgegebenen Anforderungen im Einzelnen eingehalten werden. Ohne
die zusätzliche hygienisierende Wirkung der anaeroben Vergärung innerhalb
einer Biogasanlage zu würdigen, resultiert aus diesen Vorgaben, dass keine
schädigende Wirkung von den Gärresten auf den Boden ausgeht. Derartige Gärreste
sind in der Landwirtschaft ein hochwertiger Dünger und beeinflussen den
Humusgehalt eines Bodens positiv.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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