Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dagdelen und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD heißt es im Kapitel VIII „Sicherheit für unsere Bürger“ im Abschnitt 1.2 zum Thema „Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern“: „Wir wollen durch geeignete Maßnahmen die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern verbessern und praktische Hindernisse der Abschiebung insbesondere von Straftätern soweit möglich beseitigen.“ Zur gleichen Zeit wurde insbesondere im Land Nordrhein-Westfalen über Erleichterungen für bereits lange in der Bundesrepublik Deutschland lebende, aber ausreisepflichtige Ausländer insbesondere aus dem Kosovo und anderen Kriegs- und Krisenregionen debattiert. Der dortige Abschiebebeobachter des „Forum Flughäfen“ Uli Sextro wurde in der „tageszeitung“ vom 10. November 2005 mit seiner Kritik an der Abschiebepraxis von Ausländerbehörden zitiert: „Der besondere Schutz der Familie, wie er in Artikel 6 des Grundgesetzes festgelegt wurde, gilt nicht für Flüchtlinge“, volljährige, in Deutschland aufgewachsene Flüchtlingskinder würden selbst dann abgeschoben, wenn die Eltern ein Bleiberecht hätten. Menschen mit Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) würden als ausreisefähig bereits dann eingestuft, wenn in ihren Herkunftsländern prinzipiell eine Behandlung möglich sei – egal, ob das wie im Falle von Flüchtlingen aus dem Kosovo faktisch nicht möglich sei. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass von den Ausländerbehörden eine bestimmte Gruppe von Medizinern zur Begutachtung eingesetzt werde (Generalanzeiger Bonn vom 10. November 2005). In seinem Erlass vom 7. September 2005 setzt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Schwelle, ab der das Vorliegen einer PTBS und einer Suizidgefahr ein Abschiebungs- bzw. Vollstreckungshindernis darstellt, sehr hoch an. Der Ausländerdezernent und Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche im Rheinland, Jörn-Erik Gutheil, kritisiert in diesem Zusammenhang auch das neue Zuwanderungsgesetz, das für die immer rigorosere Abschiebepraxis verantwortlich sei. Ermessensspielräume der Beamten in den Ausländerbehörden seien durch das Gesetz weggefallen, wie Jörn-Erik Gutheil gegenüber dem Generalanzeiger Bonn vom 10. November 2005 äußerte. Bestätigt wird dies immer wieder durch Berichte in den Medien über Flüchtlinge aus Bosnien oder dem Kosovo, die nach jahrelangem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Heimatort integriert sind, aber trotz zahlreicher Proteste von Mitschülern und Mitschülerinnen, Kolleginnen und Kollegen oder ihrer Kirchengemeinde nach Ablauf ihrer Duldung abgeschoben werden sollen. Beamte in den Ausländerbehörden erklären dabei regelmäßig, dass ihnen per Gesetz die Hände gebunden seien, auch wenn sie dem Anliegen ihrer Mitbürger und Mitbürgerinnen an sich zustimmen.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD ist am 11. November 2005 unterzeichnet worden. Er enthält unter Abschnitt VIII Aussagen zur künftigen Ausländerpolitik. Unter anderem sollen durch geeignete Maßnahmen die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern verbessert und praktische Hindernisse der Abschiebung soweit wie möglich beseitigt werden. Der Koalitionsvertrag enthält ferner den Auftrag, das Zuwanderungsgesetz anhand der Anwendungspraxis zu evaluieren. Dabei soll insbesondere überprüft werden, ob eine befriedigende Lösung des Problems der so genannten Kettenduldungen erreicht worden ist. Im Rahmen der Evaluierung ist auch zu prüfen, ob entsprechend der Zielsetzung des Zuwanderungsgesetzes Sicherheitsfragen und humanitäre Probleme zufrieden stellend gelöst worden sind. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Bundesregierung die Ergebnisse dieser Prüfaufträge und die geplanten Schritte zur Lösung dieser Fragen noch nicht mitteilen.
Die Bundesregierung nimmt zur Abschiebungspraxis der nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Länder grundsätzlich nicht Stellung. Insbesondere kommentiert sie nicht einzelne Erlasse eines Bundeslandes. Die Bundesregierung weist aber darauf hin, dass sowohl im Ausländer- wie im Asylrecht dem Schutz der Familie (Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) bereits umfassend Rechnung getragen wird. Insbesondere mit dem § 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen) und § 25 (Aufenthalt aus humanitären Gründen) sieht das Zuwanderungsgesetz wichtige Verbesserungen für Personen vor, die sich seit langem in Deutschland aufhalten.
Fragen und Antworten14
Wie ist die Zahl der Geduldeten derzeit und aus welchen Herkunftsstaaten kommen sie (bitte Aufstellung)?
Nach den Zahlen des Ausländerzentralregisters waren zum Stichtag 31. November 2005 insgesamt 192 941 Ausländer mit einer Duldung in Deutschland aufhältig. Die Hauptherkunftsländer können der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen Gesamt 192 941 11 Iran, Islamische Republik 5 186 darunter: 12 China 4 471 1 Serbien und Montenegro 42 921 13 Russische Föderation 4 118 2 Jugoslawien 22 213 14 Aserbaidschan 4 044 3 Türkei 12 996 15 Armenien 3 203 4 Ungeklärt 12 491 16 Indien 2 827 5 Irak 9 316 17 Pakistan 2 826 6 Afghanistan 7 250 18 Algerien 1 998 7 Syrien, Arabische Republik 6 590 19 Kongo, Dem. Republik 1 770 8 Vietnam 6 266 20 Äthiopien 1 623 9 Bosnien und Herzegowina 5 832 21 Kamerun 1 604 10 Libanon 5 417 22 Togo 1 497
Sind nach Auffassung der Bundesregierung mit der im Koalitionsvertrag genannten Gruppe ausreisepflichtiger Ausländer auch diejenigen gemeint, die „geduldet“ sind, und sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Änderungsbedarf am Aufenthaltsgesetz, um das in der Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz angegebene Ziel der Reduktion der Zahl der Geduldeten zu erreichen?
Die im Koalitionsvertrag genannte Gruppe der ausreisepflichtigen Ausländer umfasst auch die geduldeten Ausländer. Zur Frage, ob gesetzlicher Änderungsbedarf besteht, wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Welche „praktischen Hindernisse der Abschiebung“ sind nach Auffassung der Bundesregierung im Koalitionsvertrag konkret gemeint und durch welche geeigneten Maßnahmen beabsichtigt sie, diese zu beseitigen?
Die Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung bereitet häufig Schwierigkeiten, sowohl aufgrund einer Verweigerungshaltung der Betroffenen als auch wegen unzureichender Kooperation von Herkunftsländern bei der Ausstellung der notwendigen Heimreisedokumente. So beseitigen die Betroffenen z. B. ihre Pässe oder Ausweispapiere, während eine Reihe von Herkunftsländern die Rückführungen u. a. durch schleppende Erteilung von Heimreisedokumenten, langwierige Identitätsklärungen oder das Verlangen nach persönlicher Vorsprache der Betroffenen erschwert.
Die Bundesregierung wird wie bisher auch künftig durch verschiedene geeignete Maßnahmen wie z. B. den Abschluss von Rückübernahmeabkommen oder bilaterale Gespräche auf verschiedenen Ebenen mit Herkunftsländern auf die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Rückübernahme hinwirken, was eine hinreichende Kooperation bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten einschließt.
Welche Gruppen „ausreisepflichtiger Ausländer“, außer den genannten Straftätern, sind nach Auffassung der Bundesregierung im Koalitionsvertrag gemeint (bitte Aufstellung)?
Es sind alle ausreisepflichtigen Ausländer gemeint. Eine gesonderte Erwähnung der Straftäter erfolgte lediglich zur Verdeutlichung, dass bei diesem Personenkreis ein besonderer Wert auf die Beseitigung von Abschiebungshindernissen gelegt wird.
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen 23 Sri Lanka 1 474 27 Sierra Leone 1 047 24 Mazedonien 1 353 28 Georgien 965 25 Nigeria 1 352 29 Angola 925 26 Sonst. Asiatische 1 337 30 Eritrea 921
Beabsichtigt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, in den Rechtsschutz der betroffenen Ausländer einzugreifen, insbesondere durch die generelle Aufhebung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Verwaltungsakte (hier: der Abschiebung), wie dies bereits jetzt im Asylverfahrensgesetz der Fall ist?
Plant die Bundesregierung darüber hinaus Maßnahmen zur Verbesserung der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer, bei denen rechtliche Hindernisse einer Abschiebung im Wege stehen? Wenn ja, welche?
Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass de facto schutzbedürftige Flüchtlinge und Asylsuchende vom Zugang zu entsprechenden Anerkennungsverfahren ausgeschlossen werden, wenn ihre Einreise illegal war und sie sich allein durch den Grenzübertritt strafbar gemacht haben, also de jure zur Gruppe der Straftäter gehören?
Nein.
Welche Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang von der Bundesregierung zur Stärkung des Flüchtlingsschutzes geplant?
Keine, vergleiche dazu die Antwort auf Frage 7.
a) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Schutz der Familie und des Kindes im Flüchtlings- und Ausländerrecht zu stärken? b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Integrität von Familien zu wahren, deren Kinder während ihres Aufenthaltes in Deutschland die Volljährigkeit (nach deutschem Recht) erreichen?
Dem Schutz der Familie und des Kindes wird sowohl im Asyl- wie im Ausländerrecht bereits umfassend Rechnung getragen. Über weiteren Handlungsbedarf kann erst nach Abschluss der Evaluierung entschieden werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Das Erreichen der Volljährigkeit hat keine unmittelbare Auswirkung auf das Familienasyl und den Familienabschiebungsschutz für minderjährige ledige Kinder. Es besteht kein asylrechtlicher Handlungsbedarf. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die in oben zitiertem Erlass und seinen Anlagen dargelegte Ansicht des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, dass die Abschiebung vollstreckt werden muss, wenn eine Behandlung einer psychischen Erkrankung der Abzuschiebenden im Zielland prinzipiell möglich ist, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Möglichkeiten einer psychischen Behandlung von Flüchtlingen mit PTBS im Zielland?
Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Die Bundesregierung kommentiert keine Erlasse von Ländern, die diese im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern erstellt haben.
Welche Regelungen bestehen auf der Ebene der Länder im Umgang mit Flüchtlingen, die unter einer PTBS oder akuter Suizidgefahr leiden (bitte Aufstellung)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wird anheim gestellt, sich an die zuständigen Landesregierungen zu wenden.
Welche Vorhaben (in Form von Erlassen, politischen Initiativen bei der Innenministerkonferenz etc.) plant die Bundesregierung in der Frage der Abschiebung von Flüchtlingen mit PTBS und/oder suizidgefährdeten Flüchtlingen, deren Abschiebung unmittelbar bevorsteht?
Welche Initiativen plant die Bundesregierung, um zukünftig Fälle von Abschiebungen von Familien oder Einzelpersonen zu vermeiden, die geduldet sind, deren Duldung aber schon so lange besteht, dass von einem „regelmäßigen“ und „rechtmäßigen“ Aufenthalt gesprochen werden kann, und denen also nach dem von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert werden sollte?
Für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes einschließlich von Abschiebungen von ausreisepflichtigen Ausländern sind die Länder zuständig (siehe Vorbemerkung). Die Bundesregierung plant daher keine entsprechenden Vorhaben oder Initiativen.
Hält die Bundesregierung es in einer allgemeinen menschenrechtsorientierten Abwägung für zumutbar, Menschen nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland und den damit verbundenen persönlichen Perspektiven nicht nur einen sicheren Aufenthaltsstatus zu verweigern, sondern sie sogar abzuschieben?
Dem Schutz der Personen, die sich seit langem ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, dienen die §§ 23a, 25 Abs. 5 AufenthG. Diese Regelungen sind ein wichtiger Baustein des neuen Zuwanderungsgesetzes, das gegen die Stimmen der fraktionslosen Abgeordneten der PDS vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.