Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/12377
16. Wahlperiode 23. 03. 2009 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen,
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/12155 –
Widerrufsverfahren gegen anerkannte kurdische Flüchtlinge
(Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 16/11745)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache 16/11745)
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Kritik von PRO ASYL an
der massenhaften Asyl-Widerrufspraxis des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) gegenüber anerkannten Flüchtlingen türkischer
Staatsangehörigkeit, bei denen es sich mehrheitlich um politisch verfolgte Kurdinnen
und Kurden handelt (Bundestagsdrucksache 16/11571), aus Sicht der
Fragesteller einzelne Fragen nicht oder unzureichend beantwortet. Dies macht eine
Nachfrage erforderlich.
1. Wie viele Prüfverfahren in „Altfällen“ (im Sinne von § 73 Absatz 7
Asylverfahrensgesetz – AsylVfG), die bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet
wurden, waren zum 31. Dezember 2008, zum 31. Januar 2009 bzw. zum 28.
Februar 2009 noch nicht entschieden?
Am 31. Dezember 2008 waren 7 742, am 31. Januar 2009 waren 7 013 und am
28. Februar 2009 waren 6 440 Widerrufsprüfverfahren in „Altfällen“ noch nicht
entschieden.
2. Welche Zeiträume hält die Bundesregierung für angemessen, um eine
Entscheidung in diesen „Altfällen“ zu erlassen, und von welchen Faktoren ist
dies im Einzelfall abhängig?
In ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache 16/11745 vom 28. Januar 2009) zu
Frage 2 der Kleinen Anfrage „Widerrufsverfahren gegen anerkannte kurdische
Flüchtlinge“ der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 16/11571 vom
7. Januar 2009) hat die Bundesregierung bereits darauf hingewiesen, dass der
angemessene Prüfungszeitraum sich nicht abstrakt bestimmen lässt. Als Faktoren, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. März 2009
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/12377 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodedie im Einzelfall maßgeblich sein können, kommen u. a. die tatsächliche oder
rechtliche Komplexität des Falls oder die Notwendigkeit weiterer
Sachverhaltsermittlungen in Betracht.
3. Wie lange dauern nach den Erfahrungen der vergangen beiden
Kalenderjahre Widerrufsverfahren (bitte Mittel- und Medianwert angeben)?
Von der Einleitung des Widerrufsprüfverfahrens bis zu einer abschließenden
Verwaltungsentscheidung (Entscheidung, kein Widerrufsverfahren
durchzuführen, Erlass des Widerrufsbescheids oder Entscheidung, ein eingeleitetes
Widerrufsverfahren einzustellen) vergingen in den Jahren 2007 etwa 166 Tage
(Mittelwert) bzw. 77 Tage (Medianwert) und 2008 etwa 139 Tage (Mittelwert) bzw.
94 Tage (Medianwert).
4. Ist es zutreffend, dass das BAMF sowohl die Widerrufsbescheide als auch
Anträge auf Berufungszulassungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
bei anerkannten Flüchtlingen aus der Türkei vor allem mit der angeblich
deutlich verbesserten Menschenrechtslage in der Türkei begründet, und
wenn ja, auf welche konkreten oberverwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen oder sonstigen Erkenntnisse stützt sich das BAMF dabei (und wenn
nein, bitte begründen)?
Ja. Herangezogen werden u. a. alle einschlägigen oberverwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen, Entscheidungen der Oberlandesgerichte in
Auslieferungssachen, Entscheidungen ausländischer Gerichte und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amts, Fortschrittsberichte der EU-Kommission, Lageberichte ausländischer
Staaten, Ausarbeitungen von Nichtregierungsorganisationen, Gutachten,
Aufsätze in Fachzeitschriften, Medienberichte, Dienstreiseberichte etc. Eine
abschließende Aufzählung aller Erkenntnisquellen ist nicht möglich, zumal die
Erkenntnisse fortlaufend aktualisiert werden.
5. Welche dieser Auffassung einer substantiell verbesserten
Menschenrechtslage widersprechenden oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gibt
es bislang, und inwieweit gehen diese in die Entscheidungspraxis des
BAMF bei Widerrufsverfahren ein?
Die Bundesregierung beschränkt sich in ihrer Antwort auf Urteile der
Oberverwaltungsgerichte aus den Jahren 2007 und 2008, da ältere Entscheidungen sich
auf die damalige Sach- und Rechtslage beziehen und daher nur noch einen
eingeschränkten Aussagewert besitzen. In Widerrufsverfahren ergingen
obergerichtliche Entscheidungen in diesem Zeitraum in vier Fällen:
– in drei Fällen betraf dies Y. Das OVG Rheinland-Pfalz stellte in Beschlüssen
vom 21. Februar 2008 – 10 A 11003/07.OVG und 10 A 11002/07.A sowie im
Urteil vom 5. Juni 2007 – 10 A 11576/06 fest, dass für Y. keine hinreichende
Sicherheit vor erneuter Verfolgung gegeben sei (den Entscheidungen stehen
jedoch andere obergerichtliche Urteile entgegen, z. B. OVG Magdeburg,
Urteil vom 26. Oktober 2007, Az. 3 L 380/0),
– der vierte Fall betraf eine als exponiert tätig eingeschätzte Person. Nach dem
Urteil des OVG Münster vom 27. März 2007, 8 A 5118/05.A drohen „trotz der
Reformen weiterhin asylrelevante Übergriffe in Form von Folter und
Misshandlung“.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12377Die Entscheidungen werden entsprechend ihrer Relevanz für den jeweiligen
Einzelfall berücksichtigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Bestreitet die Bundesregierung inhaltlich das Ergebnis der von einer
Rechtsreferendarin des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) vorgenommenen Rechtsprechungsanalyse, wonach die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich nicht
von derart grundlegend geänderten Verhältnissen in der Türkei ausgeht, die
den Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigen
könnten, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Ja. Die Rechtsprechungsanalyse bezieht sich auf lediglich 110 gerichtliche
Entscheidungen aus den Jahren 2006 bis 2008, sie kann daher kein umfassendes Bild
zeichnen. Die in der Fragestellung enthaltene Feststellung ließe sich nur im
Rahmen einer deutlich umfassenderen Untersuchung verifizieren oder falsifizieren.
7. Welche Vorgaben oder Leitlinien innerhalb des BAMF gibt es zu der Frage,
ob sich die politische und menschenrechtliche Situation in der Türkei so
nachhaltig und wesentlich verändert hat, dass eine erneute Verfolgung auf
absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1 C 21/04 vom 1. November
2005)?
Maßgeblich sind die Herkunftsländerleitsätze Türkei (VS-NfD), die
verbindliche dienstliche Anweisungen enthalten.
8. Bedeutet die Einschätzung der EU-Kommission in ihrem Fortschrittsbericht
zur Türkei vom 5. November 2008: „Im Bereich der Grundrechte sind einige
gesetzgeberische Fortschritte zu verbuchen, doch sind zur Gewährleistung
der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte im Einklang mit der
Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch erhebliche weitere
Anstrengungen erforderlich“ – der sich die Bundesregierung angeschlossen hat (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/11854, Antwort zu Frage 10) – nicht, dass für
politisch Verfolgte im Falle einer Rückkehr eben keine hinreichende
Sicherheit bestünde (bitte begründen)?
Der Frage liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass in keinem Fall einer früher
ausgesprochenen Flüchtlingsanerkennung ein Widerruf möglich sei, weil in
keinem Fall eine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestünde. Diese
pauschale Annahme ist falsch. Umgekehrt wäre auch die Annahme unzutreffend,
dass in allen Fällen eine frühere Flüchtlingsanerkennung widerrufen werden
kann, weil in allen Fällen eine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestünde.
Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache
16/11745) zu Frage 10 der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/11571)
zunächst deutlich gemacht, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) differenziert vorgeht, also keineswegs alle früher ausgesprochenen
Flüchtlingsanerkennungen widerruft. Sie hat ferner darauf verwiesen, dass der
insbesondere im Hinblick auf den angestrebten EU-Beitritt von der Türkei
eingeleitete Reformprozess zu zahlreichen erfreulichen Verbesserungen der
Menschenrechtslage geführt hat und dass andererseits erhebliche Defizite verbleiben.
Die Bundesregierung hat schließlich noch darauf verwiesen, dass sich nur im
jeweiligen Einzelfall beurteilen lässt, ob die für die Asyl- oder
Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen Umstände weggefallen sind und eine
Anerkennungsentscheidung widerrufen werden kann.
Drucksache 16/12377 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode9. Wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass angesichts der
Rechtsprechung zur weiterhin unsicheren Menschenrechtslage in der Türkei auf
Widerrufe gegenüber anerkannten Flüchtlingen aus der Türkei zumindest
dann verzichtet wird, wenn sich ein Widerruf nur mit den angeblich
geänderten Verhältnissen im Herkunftsland begründen ließe, und wird sie auch
in anhängigen Klageverfahren in entsprechenden Fällen für
Klaglosstellungen durch das BAMF sorgen (bitte begründen; die Verweisantwort zu
Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 16/11745 enthält keine ausreichende
inhaltliche Antwort auf die Frage, die ersichtlich auf der Annahme beruht,
dass ausschließlich die geänderten Verhältnisse im Herkunftsland einen
Widerruf begründen könnten, so dass ein Verweis auf angeblich nur im
jeweiligen Einzelfall mögliche Beurteilungen unzulässig ist)?
Nein. Die – unstreitige – Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei
muss in Beziehung gesetzt werden zu dem jeweiligen Einzelfall. Danach können
ausschließlich die geänderten Verhältnisse im Herkunftsland einen Widerruf
rechtfertigen, wenn die jeweiligen Personen hiervon betroffen sind. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Wie viele Gerichtsverfahren gegen Widerrufe des BAMF waren zum
31. Dezember 2008 bei den Verwaltungsgerichten bzw.
Oberverwaltungsgerichten anhängig (bitte auch nach den zehn bedeutendsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Zum 31. Dezember 2008 waren 4 797 Gerichtsverfahren anhängig, davon
betrafen fast zwei Drittel das Herkunftsland Türkei.
Zu diesem Zeitpunkt waren 298 Verfahren bei Oberverwaltungsgerichten
anhängig, 75 Verfahren betrafen das Herkunftsland Türkei. Die restlichen
Herkunftsländer weisen unbedeutende Werte auf.
Hauptherkunftsländer (TOP 10) Anzahl
Türkei 2 972
Irak 591
Togo 221
Afghanistan 203
Iran, Islamische Republik 109
Serbien 100
Kosovo 51
Kongo, Demokratische Republik 50
Ungeklärt 46
Syrien, Arabische Republik 36
Alle Herkunftsländer gesamt 4 797
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1237711. Wie hoch waren die Erfolgsquoten von Klagen gegen Widerrufsbescheide
des BAMF im Jahr 2008 (bitte auch nach den fünf bedeutendsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
12. Was war der konkrete Inhalt der Ausführungen des Parlamentarischen
Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Peter Altmaier, zur Frage
der sehr unterschiedlichen Widerrufsquoten bezogen auf die
Herkunftsländer der anerkannten Flüchtlinge in der 80. Sitzung des
Bundestagsinnenausschusses, der wie üblich nicht-öffentlich tagte und dessen Inhalte so
naturgemäß nicht einmal alle Fragesteller, geschweige denn die
demokratische Öffentlichkeit, erreichten (Nachfrage zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 16/11745)?
Es handelt sich offenbar um eine Nachfrage zu der Antwort
(Bundestagsdrucksache 16/11745) zu Frage 15 der Kleinen Anfrage auf (Bundestagsdrucksache
16/11571) und nicht – wie angegeben – zu der Antwort zu Frage 16. Der
Parlamentarische Staatssekretär Peter Altmaier hat in der 80. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages darauf hingewiesen, dass die sehr geringe
Widerrufsquote bei den Herkunftsländern Irak und Sri Lanka und die damit
verbundene starke Abweichung vom Durchschnitt aller Herkunftsländer nach unten
dazu führt, dass bei anderen Herkunftsländern eine starke Abweichung vom
Durchschnitt aller Herkunftsländer nach oben erfolgt.
13. Bedeutet die Bemerkung der Bundesregierung „Es bleibt abzuwarten, wie
sich die Praxis der Mitgliedstaaten entwickeln wird“ auf
Bundestagsdrucksache 16/11745 (Antwort zu Frage 17), dass die Bundesregierung bereit ist,
die Praxis der Regelüberprüfung eines Widerrufs nach drei Jahren
aufzugeben, wenn sie sich als isolierte Praxis in der Europäischen Union
erweisen sollte (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache 16/11745) zu
den Fragen 16 und 17 zunächst deutlich gemacht, dass die deutsche Rechtslage
den Vorgaben der Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere
denen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
(Qualifikationsrichtlinie), entspricht. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Qualifikations-
Herkunftsländer (TOP 5) Entscheidungen über Klagen
insgesamt Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
§ 60 l AufenthG
Widerruf/
Rücknahme
§ 60 II–IV
AufenthG
Kein Widerruf/
keine
Rücknahme
formelle
Verfahrenserledigung
Türkei 2 331 347 214 17 1 118 635
Irak 1 888 10 47 3 153 1 675
Togo 329 4 46 1 252 26
Afghanistan 188 7 8 21 72 80
Serbien 154 30 13 19 13 79
Alle
Herkunftsländer insgesamt
Entscheidungen über Klagen
insgesamt Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
§ 60 l AufenthG
Widerruf/
Rücknahme
§ 60 II–IV
AufenthG
Kein Widerruf/
keine Rücknahme
formelle
Verfahrenserledigung
5 447 455 382 104 1 735 2 771
Drucksache 16/12377 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperioderichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem
Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht
oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab,
beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11
nicht länger Flüchtling ist und der Antrag auf internationalen Schutz nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurde. Damit wird auch auf die
„Wegfallder- Umstände-Klausel“ verwiesen (vgl. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e und f
der Qualifikationsrichtlinie). Danach ist die Beendigung der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft bei Wegfall der Umstände, die zur
Flüchtlingsanerkennung geführt haben, obligatorisch. Dieser Verpflichtung kann nur entsprochen
werden, wenn die Zuerkennungsentscheidungen überprüft werden. Hierzu
enthält die Qualifikationsrichtlinie keine expliziten Vorgaben. Aus Artikel 24
Absatz 1 der Qualifikationsrichtlinie kann aber, darauf hat die Bundesregierung
hingewiesen, abgeleitet werden, dass die für eine solche obligatorische
Aberkennungsentscheidung erforderliche Prüfung nach drei Jahren
(Mindestgültigkeitszeitraum des ersten erteilten Aufenthaltstitels) erfolgen kann. Die daran
anschließende Aussage, dass abzuwarten bleibt, wie sich die Praxis der Mitgliedstaaten
entwickeln wird, bedeutet also, dass abzuwarten bleibt, in welcher Form die
anderen Mitgliedstaaten diese Prüfung vornehmen. Welche Schlussfolgerungen die
Bundesregierung daraus ziehen wird, lässt sich selbstverständlich erst dann
beantworten, wenn die entsprechenden Erfahrungen vorliegen.
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