a) In drei Viertel der rund 1800 Ausbildungseinrichtungen für die nichtärztlichen Gesundheitsberufe (ohne Heilpraktiker) wird kein Schulgeld verlangt; dies gilt für etwa 88 000 der rund 116 000 Ausbildungsplätze. Kein Schulgeld ist insbesondere in den Ausbildungsstätten für Krankenpflegeberufe und für Hebammen zu zahlen (rund 76 000 Ausbildungsplätze). Das gleiche gilt in der Regel in den von öffentlichen Trägern betriebenen Ausbildungsstätten für die anderen nichtärztlichen Gesundheitsberufe. Soweit die Ausbildungseinrichtungen von frei-gemeinnützigen und privaten Trägern betrieben werden, wird für den theoretischen Teil der Ausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) Schulgeld verlangt. Es beträgt nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 50 und 400 DM monatlich bei Ausbildungsstätten an Krankenhäusern sowie zwischen 200 und 1000 DM bei Ausbildungsstätten außerhalb von Krankenhäusern. Unter den nichtärztlichen Gesundheitsberufen, deren Ausbildung bundesrechtlich geregelt ist, sind in unterschiedlichem Umfang hauptsächlich die Ausbildungen für folgende Berufe betroffen, bei denen der theoretische Teil der Ausbildung an staatlich anerkannten Schulen vermittelt wird: Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Diätassistent, Krankengymnast, Logopäde, Masseur, Masseur und medizinischer Bademeister, medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technischer Radiologieassistent und pharmazeutisch-technischer Assistent.
Wie viele Bewerber im einzelnen auf Grund der Höhe des Schulgelds einen Ausbildungsplatz nicht annehmen können, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Ein Einfluß auf die Höhe des Schulgelds ist der Bundesregierung versagt, da dem Bund auf Grund seiner konkurrierenden Zuständigkeit nach Artikel 74 Nr. 19 des Grundgesetzes lediglich zusteht, die Zulassung zu den Heil- und Heilhilfsberufen zu regeln. Hierunter fällt nicht das Recht, Bestimmungen über Organisation, Kosten- und Finanzgebaren der Ausbildungsstätten zu treffen. Der Bund kann nach Artikel 74 Nr. 19 a des Grundgesetzes lediglich die Finanzierung solcher Ausbildungsstätten mitregeln, die notwendigerweise mit den Krankenhäusern verbunden sind (siehe dazu die Antwort zu Frage 2).
b) Inwieweit die Ausbildungskosten in den genannten Berufen im Verhältnis zum späteren Verdienst stehen, hängt davon ab, ob der betreffende Berufsangehörige freiberuflich tätig ist oder in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht. Für angestellte Berufsangehörige bestehen Tarifverträge, die im Bereich öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zur Zeit Vergütungen von 2082,99 DM als Anfangsvergütung für 21- bis 23jährige ledige Angestellte ohne Kinder und als Endgrundgehalt bis zu 3945,46 DM für ledige Angestellte vorsehen (Tarifvertrag vom 20. Juni 1983).
Bei einem Vergleich der von den einzelnen Schülern zu tragenden Ausbildungskosten mit dem späteren Einkommen muß auch berücksichtigt werden, daß bereits in der ein- bzw. eineinhalbjährigen Praktikantenphase insbesondere der Ausbildungen bei Masseuren, Masseuren und medizinischen Bademeistern und Krankengymnasten, die sich jeweils an den Lehrgang anschließt, Praktikantenentgelte von zur Zeit 1248 DM bis 1318,33 DM gezahlt werden (Tarifvertrag vom 20. Juni 1983).
c) Bereits die frühere Bundesregierung hat es aus finanzpolitischen Gründen für erforderlich gehalten, daß neben Zusatzleistungen z. B. für Familienheimfahrten und Lern- und Arbeitsmittel auch die Zusatzleistungen für Schulgeld und Studiengebühren im 2. Haushaltsstrukturgesetz gestrichen wurden.
Die Haushaltsprobleme haben sich bis zum Herbst letzten Jahres noch weiter verstärkt, so daß die Änderungen der Schülerförderung unumgänglich waren. Die Bundesregierung war sich dabei bewußt, daß sie den Betroffenen zum Teil sehr schmerzliche Einschränkungen abverlangt. Sie hat weiter Grund zu der Annahme, daß die Länder (z. B. Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Bayern) in zunehmendem Maß eigene Förderungen einrichten, die für besondere Situationen Hilfen anbieten können. Hierdurch sowie durch die im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehene Härteregelung für eine Übergangszeit wird weiterhin sichergestellt, daß qualifizierte Ausbildungen nicht nur Kindern von finanziell bessergestellten Eltern vorbehalten bleiben.
Der weitaus größte Teil der Auszubildenden bzw. Schüler in den nichtärztlichen Gesundheitsberufen (rund 75 000 Personen), die in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, erhalten auf Grund der besonders strukturierten Ausbildung tarifvertraglich geregelte Ausbildungsvergütungen zwischen zur Zeit 739,92 DM und 1116,30 DM monatlich (Tarifvertrag vom 20. Juni 1983). Dieser Personenkreis wird durch die Änderungen beim BAföG nicht berührt, weil er BAföG-Mittel schon bisher nicht erhalten hat.