Radioaktive Bestrahlung von Gewürzen, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat mit Schreiben vom 17. Februar 1984 namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt die Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen einem gesetzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 13 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974). Sie kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Lebensmittel allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zugelassen werden.
Von dieser Zulassungsmöglichkeit ist bisher — außer für Kontroll- und Meßzwecke durch die Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung vom 19. Dezember 1959 i. d. F. der Anpassungsverordnung vom 16. Mai 1975 — kein Gebrauch gemacht worden.
Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Antwort vom 16. Mai 1983 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Bard und der Fraktion DIE GRÜNEN (Drucksache 10/69 vom 17. Mai 1983) erklärt, daß eine Änderung der gesetzlichen Regelung nicht angestrebt wird. Ebensowenig werden Rechtsverordnungen vorbereitet, durch die eine Bestrahlung von Lebensmitteln allgemein oder von bestimmten Lebensmitteln zugelassen werden soll. Dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit liegen lediglich Anträge mehrerer Firmen vor, ihnen die Bestrahlung von bestimmten Gewürzen im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigungen nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zu gestatten. Derartige Ausnahmegenehmigungen können einzelnen Firmen erteilt werden, und zwar zeitlich begrenzt und unter amtlicher Beobachtung. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Gefährdung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.
Die Anträge werden gegenwärtig geprüft, nachdem der Bundesgesundheitsrat in seinem Votum zur Lebensmittelbestrahlung vom 12. Oktober 1983 keine Bedenken gegen eine Zulassung der Behandlung von Gewürzen mit ionisierenden Strahlen geäußert hat.
Das Votum des Bundesgesundheitsrates zur Lebensmittelbestrahlung ist im Bundesgesundheitsblatt vom Januar 1984 veröffentlicht.
Die Einzelfragen werden wie folgt beantwortet:
Fragen und Antworten20
Ist der Bundesregierung die Studie „Die friedliche Nutzung der Atomenergie — Schädlichkeit oder Unschädlichkeit der Bestrahlung von Lebensmitteln" von Kosei Takahashi, Osaka City Universität, bekannt? Lag die Studie dem Bundesgesundheitsrat als Entscheidungshilfe vor?
Der Bundesregierung ist die Ausarbeitung inzwischen bekannt. Es handelt sich hierbei um ein undatiertes und - soweit hier bekannt - unveröffentlichtes Manuskript, das der Autor im Mai 1983 an verschiedene Institute und Regierungsstellen verschickt hat und dessen Wert als wissenschaftlich fundierte Analyse der Untersuchungen über die gesundheitliche Unbedenklichkeit bestrahlter Lebensmittel angezweifelt wird.
Dem Bundesgesundheitsrat, dessen zuständige Fachausschüsse sich im März und April 1983 mit der Frage der Bestrahlung von Lebensmitteln befaßten, lag die Ausarbeitung nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, daß den wissenschaftlichen Sachverständigen, die in den Beratungen der zuständigen Fachausschüsse des Bundesgesundheitsrates angehört wurden, die in der Studie zitierten, größtenteils bereits vor Jahren veröffentlichten wissenschaftlichen Untersuchungen bekannt gewesen sind, zumal einige der Untersuchungen in den Ausschußsitzungen diskutiert wurden.
Ist sich die Bundesregierung der Gefahr bewußt, daß bei der Keimfreimachung von Gewürzen „der Teufel mit dem Beelzebub" ausgetrieben wird, wenn das bisher verwendete Äthylenoxid, das früher als unschädlich angesehen wurde, sich jetzt als karzinogen herausgestellt hat?
Die Keimverminderung von Gewürzen durch Behandlung mit ionisierenden Strahlen in der hierfür erforderlichen Energiedosis, d. h. bis zu 10 Kilogray, begegnet im Gegensatz zu der Begasung von Gewürzen mit Ethylenoxid keinen gesundheitlichen Bedenken.
Sollte nicht so lange am generellen Verbot der Strahlenkonservierung festgehalten werden, bis deren Unschädlichkeit einwandfrei festgestellt worden ist, um ähnliche Fehlentscheidungen wie z. B. bei Contergan zu vermeiden, da bei der Zulassung von Contergan seinerzeit alarmierende Untersuchungsergebnisse aus der Türkei außer acht gelassen wurden?
In dem Bericht des gemeinsamen Expertenkomitees der Weltgesundheitsorganisation, der Welternährungsorganisation und der Internationalen Atomenergie-Agentur der Vereinten Nationen vom November 1980 ist die Lebensmittelbestrahlung in den sogenannten niedrigen und in den für die Strahlenkonservierung erforderlichen mittleren Dosisbereichen (absorbierte Strahlendosis bis zu 10 Kilogray) generell als gesundheitlich unbedenklich erklärt worden.
Hält es die Bundesregierung für vertretbar, den Verbrauchern u. U. nicht einmal gekennzeichnete bestrahlte Nahrungsmittel zuzumuten, obwohl selbst ein so vehementer Befürworter der Strahlenkonservierung wie Prof. Diehl in eigenen Untersuchungen festgestellt hat, daß die Nährwerte von bestrahlten Lebensmitteln einen z. T. erheblichen unkalkulierbaren Wertverlust erst bei der küchentechnischen Zubereitung erleiden können?
Bei den Gewürzen, für die Ausnahmegenehmigungen nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes beantragt sind, spielt die Frage des Nährwertes keine Rolle.
In einer Antwort der Bundesregierung (Drucksache 10/69) heißt es: „Sie (die Ausnahmegenehmigungen) dürfen nur erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Gefährdung der Gesundheit nicht zu erwarten ist." Da die in der in Frage 1 genannten Studie zusammengestellten Untersuchungsergebnisse diesen Schluß — vor allem für Kinder — nicht einmal für relativ geringe Bestrahlungsdosen zulassen (z. B. 0,75 kGy statt 10 kGy), auf welche „Tatsachen" stützt sich die Bundesregierung?
Die der Bundesregierung bekannten Tatsachen, insbesondere die in dem Bericht des gemeinsamen Internationalen Expertenkomitees (vgl. Antwort zu Frage 3) aufgeführten Untersuchungsergebnisse rechtfertigen die Annahme, daß bei einer Bestrahlung von Gewürzen mit einer Energiedosis von 10 Kilogray eine Gefährdung der Gesundheit nicht zu erwarten ist. Auch die in der genannten Ausarbeitung zitierten wissenschaftlichen Untersuchungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach den der Bundesregierung hierzu vorliegenden Angaben sind die im Jahre 1974 in Indien festgestellten Befunde an fünf Kindern, die mit bestrahltem Weizen ernährt worden waren, nach Überprüfung durch eine von der indischen Regierung eingesetzte Kommission sowie durch das gemeinsame Expertenkomitee der Weltgesundheitsorganisation, der Welternährungsorganisation und der Internationalen Atomenergie-Agentur der Vereinten Nationen als nicht aussagekräftig bezeichnet worden.
Welche Forschungsmittel wurden vom Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung von den Ländern für die radioaktive Entkeimung von Gewürzen ausgegeben und welche Mittel für die Entwicklung von Alternativverfahren, insbesondere für das Alkoholdampf-Verfahren?
Für ein Forschungsvorhaben über den Einsatz des Bestrahlungsverfahrens zur Keimreduzierung von Gewürzen an der Bundesforschungsanstalt für Ernährung, Karlsruhe, sind in den Jahren 1982 und 1983 jeweils Mittel in Höhe von ca. 30000 DM aufgewendet worden. Die Förderung entsprechender Forschungsarbeiten durch Landesbehörden ist nicht bekannt.
Für Arbeiten zur Entwicklung des Alkoholdampf-Verfahrens zur Gewürzbehandlung wurden der Bundesforschungsanstalt für Fleischforschung, Kulmbach, die erforderlichen Forschungsmittel von 325 000 DM von einer privaten Stiftung zur Verfügung gestellt.
Wie erklärt sich die Bundesregierung, daß in der Schweiz keinerlei Begasungsmittel oder andere Stoffe bei Gewürzen angewendet werden, und beabsichtigt sie, diese Erfahrungen auch in Deutschland einzusetzen?
Nach Auskunft der schweizerischen Behörden auf Anfrage der deutschen Botschaft in Bern trifft es nicht zu, daß in der Schweiz keinerlei Begasungsmittel oder andere Stoffe bei Gewürzen angewendet werden.
Hat die Bundesregierung trotz allem die Absicht, nach der nun vorliegenden Stellungnahme des Bundesgesundheitsrates die Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, und wenn ja, wann?
Die Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes werden unter Berücksichtigung des Votums des Bundesgesundheitsrates gegenwärtig innerhalb der Bundesregierung geprüft.
Um welche acht Firmen handelt es sich bei den Antragstellern, für welche Gewürzsorten und -mengen werden diese Ausnahmegenehmigungen beantragt und für welchen Zeitraum? Welche „amtliche Beobachtung" würde erfolgen?
Die Namen der Firmen, der Inhalt der Ausnahmegenehmigungen, d. h. auch die Angabe der in Betracht kommenden Gewürze und der jeweiligen Mengen sowie die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigungen werden gegebenenfalls, wenn die vorliegenden Anträge genehmigt werden, in der üblichen Weise im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden. Die amtliche Beobachtung wird sich wie stets bei nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erteilten Ausnahmegenehmigungen auf die Einhaltung der amtlichen Auflagen erstrecken.
Welche Auflagen sind vorgesehen z. B. für die Verpackung, die deutliche Kennzeichnung etc.? Was bedeutet die Begrenzung auf die mittlere Dosis von 10 kGy?
Da die Bundesregierung zur Zeit die Frage prüft, ob Ausnahmegenehmigungen nach § 37 Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän- degesetz für die Bestrahlung bestimmter Gewürze erteilt werden können, stehen auch die im einzelnen gegebenenfalls erforderlichen Auflagen noch nicht fest.
Die Begrenzung auf die mittlere Dosis von 10 Kilogray umfaßt einen Streubereich, der aber ebenfalls in den gegebenenfalls zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im einzelnen festgelegt werden muß.
Mit welchen Deklarationsmerkmalen werden die in Allershausen von der Firma Gammaster für den Export bestrahlten Lebensmittel gekennzeichnet?
Nach § 50 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes müssen Lebensmittel, die für den Export bestimmt sind und die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen, von den Lebensmitteln getrennt gehalten werden, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen. Sie sind außerdem kennt lich zu machen. Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit durch die jeweils zuständige Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde nach § 50 Abs. 2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz zu unterrichten. Meldungen liegen bisher nicht vor.
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, daß die für den Expo rt bestimmten strahlenkonservierten Lebensmittel und Gewürze ausgeführt und nicht wieder re-importiert werden, nachdem sich das Landratsamt in Freising verständlicherweise überfordert fühlt, die Ausfuhr zu überprüfen, da es nahezu keine Kontrollmöglichkeiten besitzt?
Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist von den Bundesländern in eigener Zuständigkeit zu überwachen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der auszuführenden Erzeugnisse (§ 50 LMBG) als auch der in die Bundesrepublik Deutschland verbrachten Lebensmittel. Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit, hiervon abzuweichen.
Wie wird sichergestellt, daß die bei uns bestrahlten Lebensmittel nicht in diejenigen Länder exportiert werden, die ebenfalls das Bestrahlen und Inverkehrbringen von solchermaßen behandelten Nahrungsmitteln verbieten?
Der Export von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln kann nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften nicht verhindert werden. Die Prüfung der Übereinstimmung der zum Export gelangenden Erzeugnisse mit den jeweiligen Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes obliegt dem Einfuhrland.
Hat die Bundesregierung in der Zwischenzeit Mittel und Wege gefunden, einen möglichen, aber verbotenen Import von bestrahlten Garnelen, Gewürzen, Hähnchen, Gemüse, Obst usw. aus Holland oder auch anderen Ländern zum Schutze der Verbraucher wirksam zu unterbinden, da neben dem fehlenden Nachweisverfahren z. B. in Holland entsprechende Produkte z. Z. nicht oder noch nicht gekennzeichnet werden?
Die Einfuhr von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln kann, wenn sie keinen Hinweis auf die Bestrahlung enthalten, praktisch nicht verhindert werden, weil die Strahlenbehandlung analytisch bisher nicht nachgewiesen werden kann. An der Entwicklung von Nachweismethoden für einzelne bestrahlte Lebensmittel wird gearbeitet.
In den Niederlanden werden nach Auskunft der niederländischen Behörden Garnelen und Gewürze mit ionisierenden Strahlen behandelt. Kenntlich zu machen sind die bestrahlten Lebensmittel selbst (z. B. Garnelen). Lebensmittel, die z. B. mit strahlenbehandelten Gewürzen hergestellt werden, bedürfen keiner Kenntlichmachung. Hähnchen, Gemüse und Obst werden nach Auskunft der Behörden in den Niederlanden nicht bestrahlt.
Stimmt es im besonderen, daß holländische Wurstwaren mit bestrahlten Gewürzen importiert werden?
Die niederländischen Behörden haben auf Anfrage der deutschen Botschaft in Den Haag keine näheren Angaben gemacht, aber einen Export in die Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeschlossen.
Erkenntnisse aus dem Bereich der Lebensmittelüberwachung liegen hierzu nicht vor.
Gibt es in der Bundesrepublik Deutschland außer der Firma Gammaster in Allershausen noch weitere Bestrahlungsfabriken, und wenn ja, wo befinden sich diese, und welche Artikel werden dort bestrahlt?
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es nach Angaben der für den Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörden weitere Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen, die hinsichtlich Verwendungszweck und Quellenaktivität mit der Einrichtung in Allershausen vergleichbar sind, an folgenden Orten: Rommelshausen (Baden-Württemberg), Hamburg, Melsungen (Hessen), Hamburg-Norderstedt (Schleswig-Holstein).
Die strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen dieser Einrichtungen erstrecken sich auf die Sterilisation von medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Produkten.
Trifft es zu, daß neben medizinischen Geräten auch Saugerflaschen, Schnuller, sog. Babyfelle u. a. in Allershausen oder anderswo radioaktiv entkeimt werden, und welche Untersuchungen liegen hierzu vor?
Den für den Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörden liegen keine Hinweise vor, daß in Allershausen und in den anderen in der Antwort zu Frage 16 genannten Einrichtungen Schnuller und ähnliche für Säuglinge bestimmte Erzeugnisse bestrahlt werden.
Hält die Bundesregierung es nicht auch für sinnvoll, das Bestrahlungsverbot nach § 13 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) auf Kosmetika, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände im Sinne des LMBG auszudehnen, da ein Mißbrauch nicht auszuschließen ist?
§ 13 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gilt gemäß § 23 LMBG für Tabakerzeugnisse entsprechend. Bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen finden die allgemeinen Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zum Schutz der Gesundheit des Verbrauchers Anwendung. Sollte sich darüber hinaus ein besonderer Regelungsbedarf ergeben, so enthält das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in §§ 26 und 32 Ermächtigungen, die Anwendung bestimmter Verfahren bei der Herstellung dieser Erzeugnisse zu verbieten oder zu beschränken.
Gibt es zur Sterilisierung von medizinischen Geräten nicht billigere Verfahren, und erfolgt eine Kennzeichnung der jetzt bestrahlten Gegenstände?
Eine allgemeine Antwort auf diese Frage ist nicht möglich, weil der Preis u. a. von der Größe des Sterilisationsgerätes und der Art des Sterilisationsgutes abhängig ist.
Eine Kennzeichnung der bestrahlten medizinischen Gegenstände ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Ist damit zu rechnen, daß statt dem jetzt verwendeten Kobalt 60 aus Kanada zur Strahlenkonservierung in Kürze auch Cäsium 137 aus den Abfallprodukten unserer Atomkraftwerke eingesetzt wird, ähnlich wie im Herbst 1983 auch bei der Klärschlammbestrahlung die Strahlenquelle ausgewechselt wurde?
Der Bundesregieung ist kein Fall bekannt, bei dem in Kürze anstelle von Kobalt 60 Cäsium 137 zur Strahlenkonservierung eingesetzt werden soll.