Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/1659
25.06. 84
Sachgebiet 212
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/1586 —
Verwendung von Ethylenoxid
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat mit
Schreiben vom 22. Juni 1984 namens der Bundesregierung die
Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Ethylenoxid ist wegen seiner Reaktionsfreudigkeit ein vielfach
verwendetes Ausgangs- und Zwischenprodukt bei der
industriellen Herstellung von Chemikalien. Weiterhin eignet sich Ethylen
-
oxid als sogenanntes Kaltsterilisationsmittel zur Verminderung
der mikrobiellen Kontamination.
Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, die aus
Ethylenoxid bestehen oder diesen Stoff enthalten, ist durch die am
1. Februar 1981 in Kraft getretenen Vorschriften der Verordnung
über Anwendungsverbote und -beschränkungen für
Pflanzenbehandlungsmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
verboten. Lebensmittel und Arzneimittel — soweit sie Pflanzen,
Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse sind — dürfen seitdem zum
Vorratsschutz nicht mehr mit Ethylenoxid behandelt werden.
Für die Kaltentkeimung von Lebensmitteln darf Ethylenoxid nach
den Bestimmungen des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) nicht angewendet werden, da es dem
Zusatzstoffverbot des § 11 LMBG unterliegt und nicht durch
Rechtsverordnung als Zusatzstoff zugelassen ist. Die frühere Betrachtung,
wonach Ethylenoxid den sogenannten technischen Hilfsstoffen
zugerechnet wurde, die nach der gesetzlichen Regelung (§ 11
Abs. 2 Nr. 1 LMBG) keiner Zulassung bedürfen, wenn sie aus dem
damit hergestellten Lebensmittel wieder vollständig oder soweit
entfernt werden, daß nur technisch unvermeidbare und
technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich unbedenklichen
Anteilen zurückbleiben, mußte aufgegeben werden, nachdem sich
aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse Zweifel an der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Ethylenoxids bzw. seiner
Umwandlungsprodukte, insbesondere des Ethylenchlorhydrins, ergeben
hatten.
Hinsichtlich der praktischen Probleme, die sich aufgrund der für
Ethylenoxid geltenden pflanzenschutzmittel- und
lebensmittelrechtlichen Verbotsvorschriften im Bereich der Gewürze ergeben,
wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 5. April 1984 auf
die Frage der Abgeordneten Frau Dr. Martiny-Glotz Bezug
genommen (Drucksache 10/1326).
Die Einzelfragen werden wie folgt beantwortet:
1. Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um eine
weitere Verwendung von Ethylenoxid zu unterbinden?
Die Bundesregierung hat die Anwendung von Ethylenoxid zum
Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor
Schadorganismen durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom
19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2335) verboten.
Die Anwendung von Ethylenoxid bei Lebensmitteln fällt
außerdem unter das Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, weil Ethylenoxid
für Lebensmittelzwecke nicht als Zusatzstoff zugelassen ist. Die
Bundesregierung hat sowohl den Bund für Lebensmittelrecht und
Lebensmittelkunde, die Dachorganisation der
Lebensmittelwirtschaft als auch die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen
obersten Landesbehörden auf diese Rechtslage hingewiesen.
2. Wie viele Genehmigungen zur Benutzung von Ethylenoxid erteilte
die Bundesregierung seit dem 10. Oktober 1983, und für welche
Produktgruppen? Liegen Anträge auf Genehmigung vor? Wenn ja,
für welche Produkte und welche Mengen?
Die Bundesregierung hat keine Genehmigungen für die
Anwendung von Ethylenoxid erteilt. Einem Antrag des Bundes für
Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde vom 7. März 1984,
Ethylenoxid zur Behandlung von zur Weiterverarbeitung
bestimmten Gewürzen und Trockengemüsen befristet zuzulassen,
ist nicht stattgegeben worden.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, daß z. B. in Hamburg, Bremen
und Bayern weiterhin mit diesem Mittel begast wird, obwohl in
diesen Bundesländern die Begasung mit Ethylenoxid offiziell ver
-
boten wurde, und was gedenkt sie, als Gesetzgeber dagegen zu
tun?
Das Land Bayern hat auf Anfrage mitgeteilt, daß es die zustän
digen Kreisbehörden aufgefordert hat, darauf hinzuwirken, daß
auf die weitere Verwendung von Ethylenoxid unverzüglich
verzichtet wird. Von Zwangsmitteln sei noch kein Gebrauch gemacht
worden, weil bei Gewürzen in bestimmten Fällen auf eine
Keimreduzierung nicht verzichtet werden könne und dafür geeignete
andere Verfahren bisher nicht zur Verfügung stünden. Aus den
gleichen Erwägungen wird Ethylenoxid in Hamburg derzeit noch
in zwei Betrieben zur Begasung von Lebensmitteln verwendet.
Die Gesundheitsbehörde Hamburg hat insoweit die Auffassung
vertreten, daß die Anwendung von Ethylenoxid für die
Schädlingsbekämpfung hach Landesrecht zulässig sei. In Bremen
wurde nach Mitteilung des Senators für Gesundheit und Spo rt
bisher von Zwangsmaßnahmen zur Einhaltung des Verbots
abgesehen, soweit zur Abwehr akuter gesundheitlicher Gefahren
durch Lebensmittelvergiftungen nachweislich auf eine besondere
Keimreduzierung bestimmter Gewürze und Würzkräuter nicht
verzichtet werden kann, da gleichwertige Ersatzverfahren zur
Keimreduktion nicht zur Verfügung stünden. Soweit Lebensmittel
für die häusliche Verwendung mit Ethylenoxid behandelt wurden,
sei diese Behandlung in den in Bremen ansässigen Bet rieben
jedoch bereits eingestellt worden.
Wie in der Vorbemerkung und in den Antworten auf die Fragen 1
und 2 dargelegt, ist die Anwendung von Ethylenoxid bei
Lebensmitteln aufgrund des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes verboten. Die Beachtung der bestehenden
lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist von den Ländern zu überwachen.
Weitere gesetzgeberische Maßnahmen des Bundes sind nicht
geboten. Die Bundesregierung wird das Land Hamburg bitten,
etwa fortbestehende landesrechtliche Vorschriften, aufgrund
derer die Anwendung von Ethylenoxid für die
Schädlingsbekämpfung erlaubt werden darf, nicht mehr anzuwenden und
aufzuheben.
4. Ist Ethylenoxid zur Begasung von Arzneimitteln oder Drogen nach
wie vor erlaubt? Wenn ja, mit welcher Begründung? Ist die
Bundesregierung der Meinung, daß Ethylenoxid bei der Begasung von
Arzneimitteln und Drogen seine krebserzeugende Potenz verliert?
Arzneimittel und Drogen dürfen aus den in der Vorbemerkung
angegebenen Gründen zum Zwecke des Vorratsschutzes nicht
mit Ethylenoxid behandelt werden. Allerdings wird Ethylenoxid
bei Phytopharmaka noch zum Schutz des Patienten zur
Keimreduzierung verwendet. Inwieweit die vorliegenden
Wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Neubewertung von Nutzen und Risiko in
diesen Fällen notwendig machen, wird zur Zeit geprüft. Hierzu
hat erst kürzlich im Bundesgesundheitsamt eine Anhörung von
Sachverständigen stattgefunden. Die Auswertung ist noch nicht
abgeschlossen.
5. Wie will die Bundesregierung verhindern, daß diverse
Lebensmittel wie Tee, Kräuter und Gewürze — als Arzneimittel oder Drogen
deklariert — unter Umgehung des Verbotes begast werden?
Nach dem Grundgesetz ist es Sache der Länder, etwaige
Zuwiderhandlungen gegen bestehende Rechtsvorschriften zu unterbinden
und ggf. auch zu ahnden.
6. Was unternimmt die Bundesregierung gegen Firmen, die nach wie
vor Werbematerial versenden, in denen die Kaltsterilisation mit
Ethylenoxid angeboten wird?
Siehe die Antwort auf Frage 5.
7. Welche Kontrollen der Länder wurden angeordnet, und welche
hält die Bundesregierung auf diesem Gebiet für möglich?
Hierzu haben die obersten Landesgesundheitsbehörden
folgendes mitgeteilt:
Baden-Württemberg
Insgesamt wurden 122 Proben von Gewürzen usw. untersucht.
Hierbei wurden in 106, Proben keine Rückstände an Ethylenoxid
bzw. seines Umwandlungsproduktes Ethylenchlorhydrin
festgestellt. Die kontrollierten Betriebe wurden auf die Unzulässigkeit
der Verwendung von Ethylenoxid hingewiesen.
Nachuntersuchungen sind vorgesehen.
Bayern
Alle Betriebe, die Lebensmittel mit Ethylenoxid behandeln,
wurden kontrolliert.
Berlin
Keine Kontrollen, weil Ethylenoxid in Berlin nicht angewendet
wird.
Bremen
Betriebskontrollen im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und
Arzneimittelüberwachung.
Hessen
Die Regierungspräsidenten wurden angewiesen, die Anwendung
von Ethylenoxid zu kontrollieren. Bisher wurde kein Bet rieb
festgestellt, der Ethylenoxid verwendet.
Nordrhein-Westfalen
Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und pflanzenschutz
-
rechtlichen Verbotsvorschriften sowie die Verwendung von
Ethylenoxid für medizinische und arzneiliche Zwecke werden
überwacht.
Niedersachsen
Zusätzliche Kontrollen für begaste Lebensmittel wurden nicht
angeordnet. Früher erteilte Erlaubnisse für mit Ethylenoxid
betriebene Begasungskammern sind widerrufen worden.
Rheinland-Pfalz
Untersucht werden Lebensmittel, bei denen eine Behandlung mit
Ethylenoxid in Frage kommt.
Saarland
Bei Betriebskontrollen wird darauf geachtet, ob eine
Begasungsanlage vorhanden ist.
Schleswig-Holstein
Die Kontrollen haben ergeben, daß Anlagen zur Begasung von
Lebensmitteln nicht bet rieben werden.
Die Bundesregierung hält sowohl Betriebskontrollen als auch
Untersuchungen der für die Anwendung von Ethylenoxid in Frage
kommenden Lebensmittel für möglich.
8. Wie wird bei Importen kontrolliert, ob die Waren mit Ethylenoxid
begast wurden?
Nach den Angaben der obersten Landesgesundheitsbehörden
erfolgen die Kontrollen, soweit sie durchgeführt werden, durch
die chemisch-analytische Untersuchung von Stichproben.
9. Welche Mengen Ethylenoxid wurden 1982, 1983. und 1984 für
Begasungszwecke produziert, importiert und in den Handel
gebracht, und unter welchen Handelsnamen (z. B. Etox) kommt
dieses Mittel in den Verkehr? Welche Zahlen liegen der
Bundesregierung vor über die Massenströme von Ethylenoxid in der
Bundesrepublik Deutschland?
Genaue Zahlen für die Jahre 1982 bis 1984 liegen der
Bundesregierung nicht vor. In der Bundesrepublik Deutschland werden
jährlich etwa 450 000 t Ethylenoxid hergestellt. Außerdem werden
etwa 35 000 t importiert. Ungefähr 99,9 % dieser Mengen dienen
als Ausgangsprodukt für die chemische Weiterverarbeitung. Für
die Begasung werden bzw. wurden jährlich etwa folgende
Mengen verwendet:
4 t zur Entkeimung von medizinischen Hilfsmitteln,
0,5 t zur Entkeimung von Arzneimitteln,
0,5 t zur Entkeimung von Gewürzen (bis zum Wirksamwerden
des Anwendungsverbotes).
Der Bundesregierung sind folgende Handelsnamen bekannt:
„Cartox", „Etox" und „Etoxiat".
10. Welche Mengen Methylbromid und Ethylendibromid werden in
der Bundesrepublik Deutschland hergestellt oder in die
Bundesrepublik Deutschland importiert und hier für welche Zwecke
verwendet (Massenströme)?
Ethylendibromid wird in Mischungen mit Tetraethylblei als Anti
-
klopfmittel verwendet. Als Pflanzenschutzmittel ist es in der
Bundesrepublik Deutschland nie zugelassen gewesen.
Methylbromid wird zur organischen Synthese, als Feuerlösch-
und Lösungsmittel sowie als Kühlschutz verwendet. Im
Pflanzenschutz darf es nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
nur angewandt werden
— zur Begasung in Mühlen, Lagerräumen, Vorratsräumen,
anderen Räumen, Lebensmittelbetrieben, Vakuumkammern,
gasdichten Kleinsilos, Transportmitteln und Behältern unter
gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge sowie
— zur Bodenbehandlung im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in
Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in
Zuchtgärten.
Angaben darüber, welche Mengen an Methylbromid und
Ethylendibromid in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt bzw.
in die Bundesrepublik Deutschland importiert werden, liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die Datensituation im
Pflanzenschutzbereich soll durch die Einführung der jährlichen Meldepf licht,
welche die Bundesregierung im Entwurf des neuen
Pflanzenschutzgesetzes (Drucksache 10/1262 vom 10. Ap ril 1984)
vorgesehen hat, entscheidend verbessert werden.
11. Welche anderen Gase werden für die Behandlung von
Lebensmitteln, Tee, Kaffee, Kräutern, Gewürzen u. a. in der Bundesrepublik
Deutschland verwendet?
Lebensmittel werden in der Bundesrepublik Deutschland im
übrigen nur mit Vorratsschutzmitteln begast, die Methylbromid oder
Phosphorwasserstoff entwickeln.
12. Wie viele Begasungskammern sind in der Bundesrepublik
Deutschland in Betrieb oder installiert, und wie werden diese in
bezug auf die verwendeten Mittel und behandelte Produkte
überprüft?
Begasungsanlagen dienen - auch soweit Ethylenoxid in ihnen
verwendet wird - sehr unterschiedlichen Zwecken. Es kann z. B.
davon ausgegangen werden, daß nahezu alle Krankenhäuser
über Begasungskammern verfügen, in denen medizinische
Geräte und Verbände mit Ethylenoxid steri lisiert werden.
Vollständige Angaben über Zahl und Art der in der Bundesrepublik
Deutschland bestehenden Begasungsanlagen gibt es nicht. Es
liegen nur Zahlen für Teilbereiche vor.
Für Zwecke der Schädlingsbekämpfung werden in der
Bundesrepub lik Deutschland 17 Anlagen bet rieben.
Zur Kaltentkeimung von Lebensmitteln sind nach den Angaben
der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Saarland dort
keine Begasungsanlagen in Bet rieb. Aus den übrigen Ländern
liegen hierzu folgende Meldungen vor:
Bayern 7 Anlagen für die Begasung von Lebensmitteln
mit Ethylenoxid,
Bremen 3 Firmen, denen Erlaubnisse zum Umgang mit
Ethylenoxid erteilt wurden,
Hamburg 8 Anlagen, von denen zwei für die Begasung von
Lebensmitteln mit Ethylenoxid verwendet
werden,
Rheinland- 1 Anlage, die vor dem Inkrafttreten der Pflanzen
-
Pfalz schutz-Anwendungsverordnung zur Begasung
von Gewürzen mit Ethylenoxid verwendet
wurde.
Hinsichtlich der Überwachung wird auf die Antwort zu Frage 7
Bezug genommen. Außerdem werden die bestehenden
Begasungsanlagen durch die Berufsgenossenschaften und den
Technischen Überwachungsverein auf ihre Sicherheit überprüft.
13. Trifft es zu, daß der jewei lige Auftraggeber bestimmen kann, wie
oft und mit welchen Mengen seine Produkte begast werden sollen,
und wie wird hier u. U. ein Mißbrauch unterbunden bzw.
kontrolliert?
Ob und in welchem Umfang Begasungen vorgenommen werden,
richtet sich danach, ob mit dem Befall durch Schadorganismen zu
rechnen ist bzw. nach dem Ausmaß, in dem ein solcher Befall
bereits eingetreten ist. Mehrfachbegasungen sind nicht verboten.
Jedoch muß in allen Fällen darauf geachtet werden, daß die
Rückstände des verwendeten Vorratsschutzmittels in den damit
begasten Pflanzenerzeugnissen die in der Pflanzenschutzmittel
Höchstmengenverordnung geltenden Höchstmengen nicht
überschreiten.
14. Welche anderen Stoffe werden noch zur Behandlung von
Gewürzen, Tee, Kaffee, Kräutern usw. verwendet?
Für den Vorratsschutz werden nach Kenntnis der
Bundesregierung keine anderen als die in der Antwort auf Frage 11 genannten
Stoffe verwendet.
15. Besteht eine Kennzeichnungspflicht für diese und ähnliche
Behandlungsweisen? Wenn ja, wie hat die Kennzeichnung zu
erfolgen? Wenn nein, wird zur Verbraucherinformation eine
Einführung der Kennzeichnungspflicht vorbereitet?
Die Kennzeichnung fertigverpackter Lebensmittel richtet sich
nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, die für die
meisten Lebensmittel ein Verzeichnis der Zutaten vorschreibt.
Darin müssen auch die verwendeten Lebensmittel-Zusatzstoffe
angegeben werden, sofern sie im damit hergestellten
Lebensmittel technologisch noch wirksam sind.
Die Angabe etwaiger Pflanzenschutzmittelrückstände ist nicht
vorgeschrieben. Das Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz enthält keine Ermächtigung, solche Vorschriften zu erlassen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach der EG-
Kennzeichnungsrichtlinie auch nicht befugt, ihre gesetzlichen Vorschriften
in dieser Richtung zu ändern.]