Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 10/2214
10. Wahlperiode
26.10.84
Sachgebiet 2129
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 1012098 —
Umweltgefahren durch Uranhexafluorid im Zusammenhang mit der
Urananreicherungsanlage Gronau
Der Bundesminister des Innern — RS-AGK 4 — 510 211/6 — hat mit
Schreiben vom 25. Oktober 1984 die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Durch die Überschrift der Kleinen Anfrage wird unterstellt, daß
durch die Urananreicherungsanlage Gronau besondere
Umweltgefahren hervorgerufen werden. Dies trifft nicht zu. Errichtung
und Betrieb der Anlage unterliegen einem strengen
Genehmigungsverfahren gemäß § 7 AtG.
Vergleichbare Anlagen sind in Capenhurst (Großbritannien) und
Almelo (Niederlande) in Betrieb und belegen diese Aussage.
1. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um die Beschäftigten der
UAA und die sonstige Bevölkerung bei einem Leck in einem UF 6
-Behälter bzw. einem sonstigen Unfall mit starken UF6-
Freisetzungen zu schützen?
UF6 ist unter Normalbedingungen ein fester Stoff, der in
genormten Spezialbehältern mit dicken Wandungen transportiert wird.
Zum Betrieb werden diese Behälter zusätzlich in Autoklaven
eingeschoben, die ihrerseits verriegelt werden. Für den Fall einer
kaum vorstellbaren Beschädigung läßt sich der Normbehälter mit
„Spezialpflastern" abdichten, bis er in Autoklaven umgefüllt
werden kann. Der Anreicherungsvorgang geschieht in den
Zentrifugen bei normalen Temperaturen und leichtem Unterdruck.
Zum Schutz der Beschäftigten und der Bevölkerung gelangen die
einschlägigen Vorschriften des Atomgesetzes und der
Strahlenschutzverordnung zur Anwendung; darüber hinaus werden die
„Sicherheitsanforderungen für Urananreicherungsanlagen nach
dem Gasultrazentrifugenverfahren" beachtet, die der Bund-
Länder-Ausschuß für Atomkernenergie verabschiedet und der
Bundesminister des Innern veröffentlicht hat.
2. Wieviel Tonnen an abgereichertem Uran fallen jährlich bei
Produktionsbeginn der UAA bzw. bei Aufnahme der maximalen
Produktionskapazität der UAA Gronau an?
In den ersten Betriebsjahren können maximal 160 t und in den
folgenden Jahren maximal 640 t abgereichertes Uran pro Jahr
anfallen. Bei Aufnahme der maximalen Produktionskapazität
(1 000 t UTA/a) werden dann ca. 1 600 t abgereichertes Uran pro
Jahr entstehen.
3. Für welchen Zeitraum ist die Lagerung des abgereicherten UF 6 in
Gronau vorgesehen? Wie soll nach Auffassung der
Bundesregierung die Entsorgung dieses chemisch hochgiftigen Stoffes
erfolgen?
Es ist vorgesehen, das abgereicherte UF 6 als Uranreserve zur
nochmaligen Anreicherung auf dem Gelände der UAA in Gronau
zu lagern.
Aufgrund von Erfahrungen und gutachtlichen Bewertungen kann
angesichts der Überwachung und Pflege der Behälter von einer
mindestens 50jährigen Lebensdauer ausgegangen werden.
Weitere Untersuchungen hierzu werden z. Z. im Auftrag der
Bundesregierung durchgeführt.
Im Genehmigungsverfahren ist bisher über die Errichtung der
UF6-Freilager entschieden worden. Mit der 1. TEG ist die
Antragstellerin zur rechtzeitigen Vorsorge der Entsorgung der UF 6-
Freilager verpflichtet worden. Die spätere Entsorgung von UF 6 erfolgt
nach dem erprobten Konversionsverfahren, bei dem festes
Uranoxid entsteht. Die bei einer Konversion abgetrennte HF-Säure
kann, wie die in der chemischen Indust rie anfallenden HF
-Mengen, schadlos beseitigt werden.
4. Bestätigt die Bundesregierung Informationen, denen zufolge
a) die chemische Toxizität des UF 6 erheblich verringert werden
könnte durch die Abtrennung des Urans von dem Fluor,
b) schon der Verkauf des so gewonnenen Fluors die Trennkosten
decken würde?
Falls ja, warum wird auf die Trennung von Uran und Fluor
verzichtet? Falls nein, welche Überlegungen wurden bisher angestellt, um
die Mengen des zu lagernden Uranhexafluorids zu reduzieren,
welche Maßnahmen sind hierfür vorgesehen?
Zu a): Ja.
Zu b): Nein.
Für die geplante weitere Anreicherung muß das Uran in Form von
UF6 vorliegen. UF6 ist technisch sicher handhabbar; eine
zwischenzeitliche Umwandlung in Uranoxid und eine spätere erneute
Fluoridierung würden zu unnötigen Belastungen der Umwelt und
der Beschäftigten führen (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 3).
5. Mit wieviel UF6-Transporten von oder nach Gronau ist jährlich zu
rechnen
— ab August 1985,
— im Laufe der 90er Jahre?
Nach der Betriebsaufnahme werden ca. 22 Transporte jährlich
durchgeführt. Die Anzahl der Transporte wird sich bis zum Jahr
1990 auf ca. 85 pro Jahr, bis Ende der 90er Jahre auf ca. 215 pro
Jahr erhöhen.
Hinzu kommen Transporte, falls Kunden das abgereicherte Uran
vertragsgemäß zurückerhalten.
6. Einer Studie der Gruppe Ökologie, Hannover, zufolge drohen die
größten Transportgefahren bei UF 6-Binnenlandtransporten, wenn
bei einem Verkehrsunfall ein Feuer ausbricht. U. a. heißt es hierzu
in der Studie:
„Wird ein intakter Behälter einem Brand bei einer
Umgebungstemperatur von 800° C (ein Benzinfeuer erzeugt
Temperaturen von über 1 000° C) ausgesetzt, platzt der
Behälter unter dem steigenden Druck nach 1,7 Stunden
explosionsartig. Schlagartig werden 80 % des UF 6 230 m hochgeschleudert,
wo es verdampft. Die rest lichen 20 % werden brockenweise in
die nähere Umgebung geworfen und verdampfen innerhalb
von vier Stunden." (Gruppe Ökologie Hannover, Sicherheit und
Umweltauswirkungen eines Lagers für Uranhexafluorid und
Urankonzentrat bei Leese, Hannover, Juni 1983)
Inwieweit kann nach Auffassung der Bundesregierung das hier
dargelegte Szenario ausgeschlossen werden?
Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieses
Szenarios die Aussage des Uranit-Geschäftsführers Dr. H.
Mohrhausen, der zufolge für die Störfallvorsorge der größte
anzunehmende Unfall bereits bei einem Entweichen von 50 kg UF 6
angenommen wird (vgl. „Gronauer Nachrichten" vom 1. September
1984)?
Welche Katastrophenschutz-Vorkehrungen sind entlang der
bundesdeutschen UF6-Transportrouten eingerichtet bzw.
vorgesehen?
Ein Störfall entsprechend dem geschilderten Szenario ist in der
Urananreicherungsanlage Gronau ausgeschlossen. Behälter, aus
welchen während des Betriebs große Mengen UF 6 freigesetzt
werden können, sind von dichten und druckfesten Autoklaven
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umschlossen. Die größte denkbare Freisetzung aus diesen
Behältern ergibt sich bei Annahme einer Dürchtrennung der aus dem
Autoklaven hinausführenden UF 6-Rohrleitung und bleibt
aufgrund der Absperreinrichtungen auf max. 50 kg UF 6 begrenzt.
Größere UF6-Freisetzungen sind aufgrund der Störfallanalyse
auch für die übrigen denkbaren bet riebsinternen Störfälle nicht
möglich. Dieser zitierte Störfall war auslegungsbestimmend für
die Lüftungsanlagen und Filter, welche das UF 6 bzw. dessen
Reaktionsprodukte zu 99,9 % und 99 % des Fluorwasserstoffes
zurückhalten.
Hinsichtlich der Katastrophenschutzvorkehrungen beim
Transport von UF6 gelten, wie bei der Beförderung anderer
Gefahrgüter, die allgemeinen Katastrophenschutzpläne der zuständigen
Katastrophenschutzbehörden der Länder.
7. Wieviel Tonnen UF6 werden derzeit in welchen
Anreicherungsstufen in Weisweiler (Nordrhein-Westfalen) und in Hanau (Hessen)
bzw. an anderen Orten der Bundesrepublik Deutschland gelagert?
Auf welche Tonnage wird sich die in der Bundesrepublik
Deutschland zu lagernde UF6-Menge bis zum Jahr 1990 und zum Jahr 2000
erhöhen?
Folgende Mengen UF6 dürfen aufgrund von
Aufbewahrungsgenehmigungen in Hanau und Weisweiler gelagert werden:
Hanau: ca. 5 756 t UF 6 an- und abgereichert sowie in Form
von Natururan,
Weisweiler: ca. 5 970 t UF 6 abgereichert und in Form von
Natururan.
Prognosen über die Entwicklung der Uranreserven in der Form
von UF6 bis zum Jahr 1990 und zum Jahr 2000 liegen der
Bundesregierung nicht vor; neue Anträge auf Genehmigung
entsprechender Lager sind bislang nicht gestellt.
8. Kann nach Auffassung der Bundesregierung ausgeschlossen
werden, daß Uran 238 wegen seiner hohen Dichte in Waffenköpfen
Verwendung findet?
Die Bundesregierung hat bereits 1954 erklärt, daß sie auf die
Herstellung von Kernwaffen verzichtet. Darüber hinaus unterliegt
entsprechend den Verpflichtungen aus dem EURATOM-Vertrag
und aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
alles Kernmaterial in der Bundesrepublik Deutschland den
supranationalen EURATOM-Kontrollen und den damit abgestimmten
internationalen Sicherungsmaßnahmen der Internationalen
Atomenergiebehörde.
U 238 wird wegen seines besonders hohen spezifischen
Gewichtes bei der Herstellung von technischem Gerät eingesetzt. Aus
Kostengründen wird hiervon sehr wenig Gebrauch gemacht
(siehe hierzu auch Drucksache 10/255).
9. Nach welchen internationalen Verträgen darf die Bundesrepublik
Deutschland Uranhexafluorid bis zu welcher Uran-235-
Konzentration anreichern? Ab welchem Prozentsatz kann von waffenfähigem
Uran gesprochen werden?
Der „Vertrag über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung" (sog.
Brüsseler Vertrag) vom 17. März 1948, dem die Bundesrepublik
Deutschland im Jahr 1954 beigetreten ist, regelt u. a. die kollektive
Selbstverteidigung der Vertragsparteien.
Gemäß Anlage I zum Protokoll Nr. III über die Rüstungskontrolle
nehmen die Vertragspartner eine Erklärung des Bundeskanzlers
zur Kenntnis, wonach die Bundesrepublik Deutschland auf ihrem
Gebiet u. a. keine Atomwaffen herstellen wird. Die in der Anlage
II zu diesem genannten Protokoll enthaltene Definition dieses
Begriffes weist als Atomwaffe bereits jede Substanz aus, die für sie
wesentlich ist, d. h. auch Kernbrennstoff einschließlich Uran mit
mehr als 2,1 Gewichtsprozent U 235.
Ausdrücklich ausgenommen von dieser Definition sind gemäß
Anlage II jedoch alle diejenigen Substanzen, die für zivile Zwecke
verwandt werden oder der wissenschaftlichen medizinischen und
industriellen Forschung auf den Gebieten der reinen und
angewandten Wissenschaft dienen.
Demnach ist die Bundesrepublik Deutschland befugt, in ihrem
Gebiet für zivile oder Forschungszwecke Anreicherungsanlagen
zu errichten und zu betreiben.
10. Bis zu welcher Uran-235-Konzentration wird die UAA Gronau
anreichern können? Bis zu welcher Konzentration könnte sie bei
anderen Kaskadenschaltungen maximal anreichern?
Die Antragstellerin darf die geplanten Urananreicherungsanlagen
nur im Rahmen der ihr erteilten Genehmigung errichten und
betreiben.
Die Begrenzung des Anreicherungsgrades auf maximal 5 % U 235
wird spätestens mit der Bet riebsgenehmigung festgelegt. Die
Einhaltung der in der atomrechtlichen Genehmigung festgelegten
Betriebsweise der Anlage ist durch die staatliche Aufsicht gemäß
Atomgesetz gewährleistet.]