Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/3147
04.04.85
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ehmke (Ettlingen) und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/3037 —
Prof. Überla / Fragen zur Amtsführung des Bundesgesundheitsamtes
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat mit
Schreiben vom 2. April 1985 namens der Bundesregierung die
Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
1. Besitzt der Präsident des Bundesgesundheitsamtes (BGA) eine
Nebentätigkeitserlaubnis für die von ihm betriebenen
Gesellschaften bzw. Vereine für Therapiestudien und Statistik in der Medizin
in München (Gesellschaft für Informationsverarbeitung e. V. bzw.
GmbH und Biomedizinisches Zentrum für Therapiestudien
GmbH)?
Der Präsident des Bundesgesundheitsamtes betreibt weder
Gesellschaften noch Vereine der genannten Art. Er ist seit langer
Zeit vor Übernahme des Präsidentenamtes Vorstandsvorsitzender
der Gemeinnützigen Gesellschaft für Informationsverarbeitung
und Statistik in der Medizin (GIS) und hat in dieser Eigenschaft
gegenüber dem Registergericht die Gründung des Biometrischen
Zentrums für Therapiestudien (BZT), einer gemeinnützigen
GmbH, gezeichnet. In dieser hat er keine Funktionen.
Nebentätigkeiten in gemeinnützigen Gesellschaften sind nach
dem Nebentätigkeitsrecht nicht genehmigungspflichtig.
Auf Veranlassung des Bundesministers für Jugend, Familie und
Gesundheit hat der Präsident des Bundesgesundheitsamtes die
laufenden Geschäfte als Vorsitzender der GIS mit Wirkung vom
1. Januar 1984 abgegeben. Den Vorstandsvorsitz wird er im Ap ril
1985 niederlegen.
2. Für welche Nebentätigkeiten besaß der Präsident die Erlaubnis,
von wann datieren sie, und bis wann waren sie bef ristet?
Die Nebentätigkeiten des Präsidenten ergeben sich aus der
anliegenden Übersicht.
3. Sieht der zuständige Dienstherr einen Interessenkonflikt zwischen
der Eigenschaft des BGA-Präsidenten als oberstem
Verbraucherschützer und seiner Nebentätigkeit als Auftragsgutachter der
Pharmaindustrie und andere Institutionen in den von ihm betriebenen
Unternehmungen?
Der Präsident des Bundesgesundheitsamtes war während -seiner
Amtszeit nicht als Auftragsgutachter der Pharmaindustrie tätig. Er
betreibt keine Unternehmungen.
4. Trifft es zu, daß Prof. Überla Mitarbeitern des BGA empfohlen hat,
die Auswertung von Forschungsvorhaben einem seiner Münchner
Institute zu übertragen? Welche Forschungsaufträge des BGA und
in welcher Höhe hat Prof. Überla an die ihm nahestehenden
Unternehmungen vergeben oder durch Beamte des BGA seit seinem
Amtsantritt vergeben lassen?
Der Präsident besitzt keine Institute in München. Die Gesellschaft
für Informationsverarbeitung und Statistik in der Medizin (GIS)
hat keinen Auftrag vom Bundesgesundheitsamt erhalten.
Dem Biometrischen Zentrum für Therapiestudien (s. Antwort zu
Frage 1) ist vom Bundesgesundheitsamt ein Auftrag in Höhe von
36 500 DM erteilt worden. Es handelt sich um eine Pilotstudie
„Determinanten unerwünschter Ereignisse bei
Zytostatikatherapie und Folgerungen zur Risikoeinschränkung". Der
Forschungsauftrag wurde sofort nach seinem Bekanntwerden im
Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit von diesem
überprüft. Fachliche und haushaltsrechtliche Beanstandungen
ergaben sich dabei nicht. Der Auftragnehmer hat inzwischen
mitgeteilt, daß er das Forschungsvorhaben unentgeltlich durchführen
will .
5. Welche Forschungsaufträge und in welcher Höhe hat das BGA an
die Firmen Staticon, Bias oder andere Unternehmen vergeben, in
denen frühere Mitarbeiter von Prof. Überla tätig sind?
Bei Staticon sind zwei frühere Mitarbeiter von Prof. Überla tätig,
die von 1977 bis 1979 im selben Universitätsinstitut gearbeitet
haben. Staticon hat 1983 74 800 DM aus einem Titel mit einem
Volumen von 1,82 Millionen DM und 1984 86 000 DM aus
demselben Titel mit einem Volumen von 1,80 Millionen DM erhalten.
Auftragsthemen waren: Erstellung eines Studienprotokolls für die
Untersuchung unerwünschter Wirkungen bestimmter
Cephalosporine und Entwicklung eines Systems zur Datenvalidierung und
zum Datentransfer im Rahmen des Drug Monito ring.
Bias hat als Beratungsinstitut für angewandte Statistik Aufträge
vom Bundesgesundheitsamt erhalten, bei Bias sind jedoch keine
früheren Mitarbeiter von Prof. Überla tätig. Vor 1984 wurden
keine Aufträge erteilt.
1984: 1. Werkvertrag über 18 000 DM (Tiklid-
Überwachungssystem-Auswertung),
2. Werkvertrag über 22 458 DM (Erstellung und
Implementierung eines EDV-Systems zur Verarbeitung von
Patienten-Stammdaten im Tiklid-Überwachungssystem
des Bundesgesundheitsamtes).
Dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit und
dem Bundesgesundheitsamt sind keine Fälle bekannt, in denen
das Bundesgesundheitsamt Mittel an andere Unternehmen
vergeben hat, in denen frühere Mitarbeiter von Prof. Überla tätig sind.
6. Trifft es zu, daß das BGA der Firma Staticon einen
Forschungsauftrag in Höhe von 46 000 DM zur Vorbereitung der sogenannten
Cephalosporin-Studien erteilt hat, und wenn ja, wie ist es mit den
Prinzipien der sparsamen Haushaltsführung zu vereinbaren, daß
das BGA der Pharmaindustrie eine Studie vorfinanziert, die
a) nach protokollierten Aussagen von Prof. Überla die
Pharmaindustrie selbst zu finanzieren hat und
b) nach Sachverständigenaussagen wissenschaftlich ohne
Erkenntniswert bleiben muß?
Um zu erreichen, daß die für die Arzneimittelsicherheit
erforderlichen Ergebnisse erzielt werden, wurden die Planungsarbeiten zur
genannten Studie vom Bundesgesundheitsamt unterstützt. Ein
Expertengremium anerkannter externer Wissenschaftler hat die
Planung durchgeführt und ein entsprechendes Protokoll
verabschiedet. Es ging darum, Vorgaben für die Studie zu erarbeiten,
um letztlich sicherzustellen, daß diese verwertbare Ergebnisse
erbringt. Die Studie selbst soll von der Indust rie durchgeführt und
finanziert werden.
7. Trifft es zu, daß Prof. Überla versucht hat, eine von der
Pharmaindustrie zu finanzierende Therapiestudie zu erzwingen, indem
eine solche Studie zum Teil eines Auflagenbescheides am 10.
Dezember 1983 von ihm erklärt wurde und er sinngemäß auf Befragen
geäußert hat, daß Geschäftsgrundlage des Fortbestehens der
Zulassung als riskant eingestufter Antibiotika eine solche von den
Arzneimittelherstellern zu finanzierende Studie sei?
Zu den wesentlichen Aufgaben des Bundesgesundheitsamtes
nach dem Arzneimittelgesetz gehört es, das Wissen über
unerwünschte Arzneimittelwirkungen zu sammeln und zu verbessern.
In einer Sitzung vom 19. August 1983 zu notwendig gewordenen
Risikomaßnahmen bei den Cephalosporinen haben zwei
Hersteller öffentlich eine Studie zur überwachten Zulassung
vorgeschlagen. Das Amt hat in seinen Auflagenbescheid die Durchführung
einer Studie in einer Form aufgenommen, die es offenließ, ob die
Geschäftsgrundlage des Fortbestehens der Zulassung ist. Es ist im
Sinne der Arzneimittelsicherheit, wenn das
Bundesgesundheitsamt auf Studien drängt.
8. Bei welchen Arzneimittelzulassungsverfahren war Prof. Überla seit
1979 beteiligt
a) als Gutachter und
b) als Vorsitzender der Kommission A?
a) Prof. Überla hat während der Zeit, in der er Vorsitzender der
Zulassungskommission war, in dieser Kommission an keinem
Verfahren teilgenommen, in dem er vorher gutachterlich gegen
Entgelt tätig war. (Das Gutachten zu „Taus" zum Beispiel
wurde von ihm am 29. März 1979 abgegeben, 1981 lief seine
Tätigkeit in der Zulassungskommission aus und erst 1983
wurde der Zulassungsantrag gestellt.) Seit er Präsident ist, hat
er für Zulassungsverfahren keine Gutachten abgegeben.
b) Prof. Überla hat in der Zeit, in der er Vorsitzender der
Zulassungskommission A war, im Regelfall die Sitzungen der
Kornmission geleitet.
9. In welchen Fällen hat Prof. Überla seit 1979 in das
Zulassungsverfahren eingegriffen
a) als Vorsitzender der Kommission A und
b) als Präsident des BGA?
a) Als Vorsitzender der Zulassungskomission A hatte Prof. Überla
pflichtgemäß die Sitzungen zu leiten, ein „Eingriff" in
Zulassungsverfahren ist darin nicht zu erkennen. Die
Zulassungskommission ist vor der Entscheidung über die Zulassung eines
Arzneimittels mit bisher unbekannten Wirkungen vom
Bundesgesundheitsamt zu hören. Das Bundesgesundheitsamt ist an
das Votum der Kommission nicht gebunden, muß jedoch die
Gründe für eine abweichende Entscheidung darlegen (§ 25
Abs. 6 des Arzneimittelgesetzes).
b) Der Präsident des Bundesgesundheitsamtes wird mit
Zulassungsverfahren im Regelfall nicht persönlich befaßt. Soweit
seine persönliche Entscheidung in sehr seltenen Fällen wegen
der Bedeutung der Angelegenheit erforderlich ist, entscheidet
er nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Auflistung dieser
wenigen Fälle würde die Durchsicht von etwa 4 500 sehr
umfangreichen Zulassungsakten erfordern. Dieser hohe
Verwaltungsaufwand ist angesichts der Tatsache, daß bisher keine
Unkorrektheiten bekanntgeworden sind, nicht zu
rechtfertigen.
10. In welchen Fällen war Prof. Überla Berater eines
Pharmaunternehmens und Chef der Arzneimittelzulassung in
Personalunion, und wird das Bundesministerium für Jugend, Familie und
Gesundheit die Zulassungsentscheidung des Amtes im Fall
Soluctidil (Fluversin) revidieren, weil hier ein solcher Interessenkonflikt
vorgelegen haben kann und Prof. Überla gegen den Sachverstand
der BGA-Mitarbeiter votiert hat, die eine Ablehnung der
Zulassung empfohlen hatten?
Den in der Frage unterstellten Vorgang gibt es nicht. Bei Soluctidil
(Fluversin) hat kein Interessenkonflikt vorgelegen. Die
Zulassungskommission A hat nach Einschaltung eines externen Gut
-
achters und sorgfältiger Prüfung die Zulassung von „Fluversin"
mit erheblichen Einschränkungen des Anwendungsgebietes und
mit Auflagen ohne Gegenstimme empfohlen. Das
Bundesgesundheitsamt, dessen Präsident Prof. Fülgraff war, hat die Zulassung
ausgesprochen.
11. Werden leitende BGA-Mitarbeiter weiterhin unbezahlten Urlaub
für honorierte Nebentätigkeiten in kommerziellen, für die
Pharmaindustrie tätigen Instituten (wie z. B. Forummanagement)
erhalten?
Es gehört zu den Aufgaben des Bundesgesundheitsamtes, daß
sachverständige Mitarbeiter an Veranstaltungen teilnehmen, in
denen Probleme der Arzneimittelsicherheit behandelt werden
oder aus der Sicht des Amtes vorgetragen werden müssen. Dies
geschieht seit vielen Jahren zum Beispiel beim
„Forummanagement". In diesen Fällen erhalten die Mitarbeiter keinen
unbezahlten Urlaub, sondern für die Teilnahme ist eine Dienstreise zu
gewähren, wenn dienstliche Gründe vorliegen. Liegt die
Veranstaltung nicht im dienstlichen Interesse des Amtes, so muß für die
Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung Erholungsurlaub in
Anspruch genommen werden.
Erhält der Mitarbeiter Honorare für diese Vortragstätigkeiten, die
nach dem Nebentätigkeitsrecht nicht genehmigungspflichtig
sind, so muß er dies dem Dienstvorgesetzten anzeigen.
12. Wird die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzansprüche
gegen Prof. Überla in den Fällen stellen, in denen Prof. Überla
Forschungsmittel des BGA an die ihm verbundenen Einrichtungen
weitergeleitet hat?
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen liegen nicht vor, wie sich aus den Antworten zu
den Fragen 3 und 4 ergibt.
13. Wie wird sichergestellt, daß gegen den Geist des
Arzneimittelgesetzes verstoßende Zulassungsentscheidungen des BGA in der
Amtszeit von Prof. Überla (Arzneimittel mit unzureichendem
Wirksamkeitsnachweis oder bedenklichen Inhaltsstoffen) revidiert
werden, und wann ist an eine Ablösung von Prof. Überla gedacht?
Die Beantwortung der Frage setzt die Kenntnis von konkreten
Zulassungsentscheidungen des Bundesgesundheitsamtes voraus,
die gegen den Geist des Arzneimittelgesetzes verstoßen haben
sollen. Derartige Entscheidungen während der Amtszeit von Prof.
Überla sind nicht bekanntgeworden.
Prof. Überla hat um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum
15. April 1985 gebeten.
14. Zu welchen Ergebnissen bezüglich der Nebentätigkeiten von Prof.
Überla ist der Rechnungsprüfungsausschuß gekommen, und wann
ist mit einer Bekanntgabe derselben zu rechnen?
Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hat
sowohl im Rechnungsprüfungsausschuß des
Haushaltsausschusses als auch im Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit des
Deutschen Bundestages berichtet.
Die Auskunftserteilung über Ergebnisse von Beratungen in
Ausschüssen bzw. Unterausschüssen des Deutschen Bundestages
obliegt nicht der Bundesregierung.
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Anlage zu Frage 2
Zusammenstellung der Nebentätigkeiten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes
Art der Nebentätigkeit Zeitaufwand
während außerhalb
der Dienstzeit
Stelle, für die
Nebentätigkeit
ausgeübt wird
Umfang und Inanspruchnahme
dienstlicher
Mittel und Leistungen
Bemerkungen
1. Lehr- und 4 Stunden je Woche Universität München keine Genehmigt mit
Forschungstätigkeit Schreiben 115-1113—
Dr. Oberla vom 1. Januar
1981, für 2 Jahre mit
Einschränkung verlängert
2. Vorstand eines keiner 5 Std. im Jahr Gesellschaft für Infor- keine nicht
genehmigungsgemeinnützigen mationsverarbeitung pflichtig
Vereins * und Statistik e.V. in .
der Medizin (GIS)
3. Beratung der Wissen- keiner 15 Std. im Jahr Wissenschaftliche keine nicht
genehmigungsschaftlichen Buchgesell- Buchgesellschaft pflichtig nach
gegenschaft wärtigem Stand
4. Wissenschaftliche keiner 24 Std. im Jahr Kein Auftraggeber, keine nicht genehmigungs-
Vorträge, Publikationen Honorare verschiedener pflichtig
und Bücher; Mitglied- wissenschaftlicher
schaften in wissenschaft- Verlage und
Geselllichen Gesellschaften schaften
* laufende Geschäfte ab 1. Januar 1984 entfallen;
Vorstandsvorsitz entfällt im Ap ril 1985]