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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Geothermie und CO2-Endlagerung

<span>Möglicher Stopp des Geothermie-Ausbaus durch die CO2-Endlagersuche: Potenziale von Geothermie und CCS, energiepolitische Einordnung, Zahl und Auswirkung von Bohrungen, Nutzungsentscheidungen und Verfahrensweisen</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

20.05.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1261509. 04. 2009

Geothermie und CO2-Endlagerung

der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Cornelia Behm, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Ulrike Höfken, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung will die Abscheidung und unterirdische Lagerung von zuvor in Kraftwerken abgeschiedenem CO2 (CCS) mit rechtlichen Rahmenbedingungen und Subventionen unterstützen. Da das CO2 unterirdisch endgelagert werden soll, muss sichergestellt werden, dass das Gas keinen Weg an die Erdoberfläche findet. Sonst bestünde auf dem Weg zur Oberfläche die Gefahr der Verunreinigung von Trinkwasser und oberhalb der Erdoberfläche die Gefahr, dass Mensch und Tier ersticken. Außerdem würde es wieder klimawirksam in die Atmosphäre gelangen. Als kritisch für den langfristig sicheren Einschluss von CO2 werden Bohrungen betrachtet. Solche hat es in der Vergangenheit vielfach gegeben, wenn nach Erdöl- und Erdgas gesucht wurde.

Angesichts der übergeordneten Ziele des Klimaschutzes und der Versorgungssicherheit ist der Ausbau der erneuerbaren Energien unbestritten von größter Bedeutung. Eine wichtige Rolle soll dabei auch die Geothermie spielen, was auch der kürzlich dem Parlament vorgelegte Geothermiebericht der Bundesregierung zeigte. Allerdings geht der Geothermiebericht mit keinem Wort darauf ein, dass geothermische Bohrungen in Konkurrenz zur CO2-Endlagerung stehen könnten. Die jüngst verabschiedeten EU-Richtlinien geben sogar einen Vorrang der Erneuerbaren Energien und damit auch der Geothermie gegenüber der CO2-Endlagerung vor. Von einem solchen Vorrang ist allerdings an keiner Stelle etwas im CCS-Gesetzentwurf der Bundesregierung zu lesen. Ganz im Gegenteil gibt der Gesetzentwurf Anlass zur Befürchtung, dass die CO2-Endlagersuche den Geothermie-Ausbau in Deutschland auf unabsehbare Zeit stoppen könnte.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen30

1

Befürwortet die Bundesregierung bei der Stromerzeugung einen Vorrang erneuerbarer Energien vor der Verbrennung von Kohle?

2

Befürwortet die Bundesregierung eine Vorrangstellung der Vermeidung und Verminderung von Kohlendioxidemissionen gegenüber der Ablagerung von Kohlendioxid?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung das Potenzial der Nutzung der tiefen Geothermie zur Wärmeversorgung und Stromerzeugung vor dem Hintergrund des TAB-Berichts des Deutschen Bundestages von 2003, Bundestagsdrucksache 15/1835, wonach das technische Gesamtpotenzial zur geothermischen Stromerzeugung beim 600-Fachen des deutschen Jahresstrombedarfs liegt, wobei 95 Prozent dieses Potenzials auf kristalline Gesteine, 4 Prozent auf Störungszonen und 1 Prozent auf Heißwasser-Aquiferen beruhen, und wonach das zusätzliche Potenzial an thermischer Nutzung das 1,5- bis 2,5-Fache des Strompotenzials beträgt (bitte unterscheiden hinsichtlich hydrothermaler und petrothermaler Potenziale)?

4

Welche Abschätzung hat die Bundesregierung bezüglich der Potenziale für die CO2-Endlagerung in Deutschland (bitte unterscheiden zwischen theoretischen und gesicherten Potenzialen)?

5

In welchem Umfang soll einerseits die Untersuchung zur Kohlendioxidablagerung und die anschließende Kohlendioxidablagerung, andererseits die Weiterentwicklung der tiefen Geothermie nach derzeitigem Stand (einschließlich Planungen und Entwürfe) durch staatliche Mittel auf europäischer und nationaler Ebene gefördert werden, und wie beurteilt die Bundesregierung den Umfang der mittelbaren Förderung der Kohlendioxidablagerung durch den Emissionshandel im Vergleich zur mittelbaren Förderung der Geothermie durch die EEG-Vergütung?

6

Liegen der Bundesregierung Untersuchungen darüber vor, in welchem Umfang die Geothermiepotenziale abnehmen würden, wenn die CO2-Endlagerpotenziale vollumfänglich genutzt würden, und falls ja, wie lauten die Abschätzungen?

Falls nein, bis wann beabsichtigt die Bundesregierung diese Abschätzung dem Deutschen Bundestag vorzulegen?

7

Ging die Bundesregierung in ihrem aktuell dem Deutschen Bundestag vorgelegten Geothermiebericht (Ausschussdrucksache 16-16-584) davon aus, dass das Thema CO2-Endlagerung irrelevant für den Ausbau der Geothermie sei, oder waren den Ministerien, die sich mit dem Thema Geothermie beschäftigen, die Aktivitäten der Ministerien, die sich mit der CO2-Einlagerung beschäftigen, nicht bekannt?

Aus welchem (anderen) Grund geht die Bundesregierung in dem von ihr aktuell vorgelegten Geothermiebericht mit keinem Wort auf das Thema CO2-Endlagerung ein?

8

Welche Gesichtspunkte sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür oder dagegen, dass bestehende oder künftige (z. B. Geothermie-) Bohrungen in einem für Untersuchungen zur Kohlendioxidablagerung genehmigten Gebiet einerseits und in einem für die Ablagerung planfestgestellten Gebiet andererseits eine Beeinträchtigung der Kohlendioxidablagerung darstellen können und deswegen verboten, eingeschränkt oder mit zusätzlichen Auflagen (z. B. zur Abdichtung gegen entlang des Bohrlochs entweichendem Kohlendioxid) belastet werden müssen?

9

Sind sämtliche Bohrungen nach Erdgas und Erdöl der Bundesregierung bzw. ihren zuständigen Behörden bekannt, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass es auf deutschem Staatsgebiet Bohrungen gegeben hat, die ihr nicht bekannt sind?

10

Wie hoch ist die exakte Zahl der Bohrungen

a) nach Erdgas,

b) nach Erdöl und

c) nach geothermisch nutzbaren thermalen und petrothermalen Feldern auf deutschem Staatsgebiet?

11

Ab wann gilt die rechtliche oder tatsächliche Sperrung eines Gebietes für geothermische Bohrungen

a) ab Antragstellung der CCS-Untersuchungsgenehmigung,

b) ab Erteilung der CCS-Untersuchungsgenehmigung,

c) ab Antrag zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern oder

d) ab Planfeststellung von Kohlendioxidspeichern?

12

Für welchen Zeitraum wird ein Gebiet für geothermische Bohrungen gesperrt

a) bis zur Ablehnung der Untersuchungsgenehmigung (Versagungsbescheid),

b) bis das antragstellende Unternehmen seinen Antrag zurückzieht oder

c) öffentlich bekannt gibt, dass es nicht einlagern wird oder

d) nach einem Ablauf von einem bestimmten Zeitraum (falls ja, welcher)?

13

Plant die Bundesregierung eine Entschädigung der Grundstückseigner oberhalb von (potenziellen) CCS-Lagerstätten, da die Grundstückseigner die Grundstücke nicht mehr geothermisch durch Verkauf oder Verpachtung oder Eigennutzung verwerten können?

14

Würde das CCS-Gesetz in der Form des Gesetzentwurfs es ermöglichen, uneingeschränkt Untersuchungsgebiete für CCS zu reservieren und damit geothermische Bohrungen auszuschließen, und falls nein, welche Formulierungen des Gesetzes würden Reservierungen Einhalt gebieten?

15

Gewährleistet die Regelung des Gesetzentwurfs, wonach die Beeinträchtigung von Bodenschätzen ausgeschlossen werden soll, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, auch den Schutz der hydrothermalen sowie petrothermalen Geothermienutzung?

Wenn ja, wie und in welchem Umfang, insbesondere hinsichtlich petrothermaler Techniken, deren Nutzung nicht auf bestimmte „Lagerstätten“ beschränkt ist?

16

Falls die vorstehende Frage mit „nein“ beantwortet wird, betrachtet die Bundesregierung petrothermale und geothermische Vorkommen als Bodenschätze, und worunter versteht die Bundesregierung konkret ein öffentliches Interesse in diesem Kontext?

17

Trifft es zu, dass wenn die Untersuchungsgenehmigung zur Kohlendioxidablagerung erteilt ist, der Untersuchungsberechtigte das ausschließliche Recht zur Untersuchung des ihm zugeteilten Feldes hat und während der Gültigkeitsdauer der Untersuchungsgenehmigung anderweitige, die Eignung als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigende Nutzungen des Speicherkomplexes unzulässig sind?

18

Wie wird rechtlich und in der Praxis der Ausschlussbereich abgegrenzt – angesichts der Problematik, dass die umgebenden, die Dichtheit garantierenden Bereiche, voraussichtlich weit größer sind als der Bereich des potenziellen Endlagers für CO2?

19

Hält die Bundesregierung ein Windhundverfahren für das geeignete Auswahlkriterium, ob es an einem Standort eine geothermische Nutzung oder potenzielle CO2-Endlager geben wird?

20

Mit welchen rechtlichen Rahmenbedingungen will die Bundesregierung ein Windhundverfahren ausschließen, bei dem durch aktuelle Antragstellung Untersuchungsberechtigter die zukünftige geothermische Nutzung mittel- bis langfristig ausgeschlossen wird?

21

Welche gesetzliche Höchstfrist gibt es für die Untersuchungsgenehmigung zur Kohlendioxidablagerung, und, sollte es keine Höchstfrist geben, wie will die Bundesregierung ausschließen, dass die im Bergrecht für Erdwärme und andere Bodenschätze auf höchstens fünf Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit) festgelegte Befristung überschritten wird?

22

Trifft es zu, dass im Falle der Genehmigung überlappender Untersuchungsfelder die Verlängerung der Geothermiefelder ausgeschlossen ist?

23

Soll mit der Übergangsvorschrift des § 39 Absatz 2, wonach Kohlendioxidablagerungs-Unternehmern uneingeschränkt Zugriff auf Untersuchungsdaten Dritter verschafft werden, die diese nach § 3 des Lagerstättengesetzes den zuständigen Geologischen Landesämtern zu übermitteln haben, und falls ja, womit begründet die Bundesregierung die Privilegierung?

24

Was hält die Bundesregierung von einer allgemeinen Regelung, wonach die Ergebnisse geophysikalischer Untersuchungen für einen beschränkten Zeitraum als geistiges Eigentum gegen unbefugte Verwendung geschützt sind und innerhalb dieses Zeitraums ein Anspruch Dritter auf beschränkten Zugang sinnvoll ist, wenn sich der Dritte mit einem angemessenen Entgelt an den angefallenen Untersuchungsproblemen beteiligt, sowie nach Ablauf des Zeitraums der uneingeschränkte Zugang eröffnet wird, und diese Regelung zu Gunsten und zu Lasten aller Nutzungen des Untergrundes und nicht als einseitige Privilegierung der Kohlendioxidablagerung gilt?

25

Mit welchen konkreten gesetzlichen Formulierungen stellt die Bundesregierung sicher, dass die Geothermie nicht schon deshalb benachteiligt wird, weil eine Beeinträchtigung der Kohlendioxidablagerung theoretisch möglich ist, auch wenn dies praktisch weder bestätigt noch überhaupt ansatzweise bewertet werden kann?

26

Hat die Bundesregierung geprüft, ob die im CCS-Gesetzentwurf aufgezeigten Privilegierungen der Untersuchung zur Kohlendioxidablagerung vereinbar mit der neuen CCS-Richtlinie ist, die verankert, dass es sich bei CCS um eine Brückentechnologie handelt, die nicht als Anreiz dienen sollte, den Anteil konventionell befeuerter Kraftwerke zu steigern, und deren Entwicklung nicht dazu führen sollte, die Bemühungen zur Förderung von erneuerbaren Energien zu verringern (Erwägungsgrund 4 des aktuellen Entwurfs vom 17. Dezember 2008)?

27

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass antragsberechtigte Unternehmen, die zugleich im Geothermiesektor tätig sind, über die Antragstellung die geothermische Erschließung von Gebieten so lange blockieren, bis sie eigene Aktivitäten soweit entwickelt haben, um einen Antrag zur geothermischen Nutzung stellen zu können?

28

Gibt es bezüglich der vorab genannten Fragestellungen identische Verfahrensweisen bezüglich Druckluftspeichern, und falls nein, bei welchen Fragen käme die Bundesregierung zu abweichenden Antworten?

29

Werden Ergebnisse der Untersuchungen zur Kohlendioxidablagerung für den Fall, dass keine CO2-Ablagerung erfolgt, für andere Aufsuchungen, insbesondere für die Geothermie zur Verfügung stehen?

Wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass dies jedenfalls bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Untersuchungen der Fall sein wird?

30

Was hält die Bundesregierung von einem wissenschaftlichen Bohrprogramm, mittels dessen die Nutzbarkeit des Untergrundes ergebnisoffen untersucht und auf dessen Basis zu entscheiden wäre, welche Gebiete für welche Nutzungen zur Verfügung stehen sollen?

Berlin, den 9. April 2009

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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