Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/6128
08.10.86
Sachgebiet 2
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Dann, Ströbele und der Fraktion
DIE GRÜNEN
— Drucksache 10/6042 —
Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt für Arbeit
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung — I b 4 — 17460 — 86 — hat mit Schreiben
vom 7. Oktober 1986 namens der Bundesregierung die Kleine
Anfrage wie folgt beantwortet:
1. Auf wessen Initiative ist es zu Gesprächen zwischen dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, der Bundesanstalt für
Arbeit und Vertretern der Krankenkassenspitzenverbände über die
Einrichtung eines Datenmeldeweges abweichend von § 14 Abs. 2
der Datenerfassungs-Verordnung gekommen?
2. Warum ist dieser gesetzlich nicht vorgesehene Meldeweg an die
Bundesanstalt für Arbeit eingerichtet worden?
3. Wie ist der Wortlaut der Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt
für Arbeit und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur
Einrichtung dieses Meldeweges?
Das Fehlen aktueller Daten zur Entwicklung von Erwerbstätigkeit
und Beschäftigung — insbesondere auch in regionaler und
wirtschaftsfachlicher Gliederung — wurde seit langem und
zunehmend von allen am arbeitsmarktlichen Geschehen Beteiligten auf
Bundes- und Länderebene und von seiten der Sozialpartner als
gravierender Mangel angesehen. Zur Besei tigung dieses
Informationsdefizits ist in Zusammenarbeit mit dem Statistischen
Bundesamt, der Bundesanstalt für Arbeit und den Verbänden der
Krankenversicherungsträger unter Federführung des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung eine Testphase konzipiert
worden, in der verschiedene Lösungswege zur Gewinnung
aktueller Daten über Beschäftigung und Erwerbstätigkeit geprüft
werden. Die Testphase läuft seit Januar 1986.
Ein erster Erfolg ist mit den monatlichen Erwerbstätigenzahlen,
die das Statistische Bundesamt ermittelt, bereits realisiert worden.
Für die angestrebte regionale und wirtschaftsfachliche
Untergliederung der zeitnahen Beschäftigtenzahlen wird unter Nutzung
des integrierten Meldesystems zur Sozialversicherung ein
Verfahren getestet, das auf einer Verkürzung des Meldeweges für die
Beschäftigungsan- und -abmeldungen, kombiniert mit einer
frühzeitigen monatlichen Auswertung dieser Bewegungsdaten durch
die Bundesanstalt für Arbeit beruht.
Bei dem Verfahren handelt es sich um einen zeitlich begrenzten
Test. Nach Ende der Testphase — spätestens Juni 1987 — ist auf der
Basis der gewonnenen Ergebnisse das weitere Verfahren
festzulegen.
Das Nähere über den verkürzten Meldeweg ist in einer
Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenversicherung und der
Bundesanstalt für Arbeit vom 12. Dezember 1985 festgelegt
(s. Anlage).
4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die direkte
Datenübermittlung von den Weiterleitungsstellen der Krankenkassen an die
Bundesanstalt für Arbeit?
Die Zulässigkeit der unmittelbaren Datenübermittlung von den
Weiterleitungsstellen der Krankenversicherung an die
Bundesanstalt für Arbeit ergibt sich aus § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Die
Datenübermittlung erfolgt zur Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit auf dem Gebiet der
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (s. § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 6 AFG).
5. Sind die Träger der Rentenversicherungen zu den Beratungen über
die Einrichtung eines neuen Meldeweges hinzugezogen worden?
Wenn ja, wie ist deren Auffassung zu dem geänderten
Meldeverfahren? Wenn nein, warum nicht?
Die Träger der Rentenversicherung waren bei den Beratungen
über den Test eines verkürzten Meldeweges nicht vertreten. Dies
war auch nicht erforderlich, da das Meldeverfahren nach der
2. DEVO hiervon nicht berührt ist.
6. Wurde das geänderte Meldeverfahren gemäß § 12 Abs. 1 BDSG in
den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht?
Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Das auf eine Testphase begrenzte Meldeverfahren wurde von den
Weiterleitungsstellen der Krankenversicherung im Bundesanzei
-
ger nicht veröffentlicht. Diese Stellen dürften dabei davon
ausgegangen sein, daß der Eingang dieser Daten bei der
Bundesanstalt für Arbeit ohnehin aus den übrigen Veröffentlichungen im
Bundesanzeiger ersichtlich ist.
7. Welche Daten übermitteln die Krankenkassen nunmehr unmittel
-
bar an das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit?
8. Welche Vor- bzw. Nachteile weist der verkürzte Meldeweg nach
Kenntnis der Bundesregierung gegenüber dem gesetzlich
vorgesehenen Verfahren auf?
9. Welche Zeitersparnis wird durch dieses verkürzte Verfahren bei
der Erstellung der Beschäftigtenstatistik erzielt?
Wie und wo wirkt sich eine etwaige Beschleunigung aus?
Die Weiterleitungsstellen der Krankenversicherung übermitteln
in dem Testverfahren vorab nur Anmeldungen bei Beginn einer
Beschäftigung und Abmeldungen bei Ende einer Beschäftigung,
die der Bundesanstalt für Arbeit im Meldeverfahren nach der
2. DEVO weiterhin zugehen.
Bisher liegt die vierteljährliche Statistik der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigen mit einer zeitlichen Verzögerung von sechs
bis sieben Monaten vor. Die Bundesanstalt prüft deshalb, ob eine
nur nach Bundesländern und Wirtschaftsbereichen strukturierte
monatliche Berichterstattung bereits jeweils nach zwei Monaten
erfolgen kann. Durch das Testverfahren soll festgestellt werden,
ob und in welchem Umfang sich über den verkürzten Meldeweg
die für diese monatliche Berichterstattung relevanten Daten
schneller von der Krankenversicherung an die Bundesanstalt für
Arbeit übermitteln lassen als über den bisherigen Meldeweg. Dies
ist insbesondere bei Anmeldungen von Berufsanfängern von
Bedeutung, für die eine Versicherungsnummer noch nicht
vergeben worden ist und deren Daten daher unter einer Inte rims-
Nummer der Bundesanstalt für Arbeit übermittelt werden.
Ergebnisse, die eine eindeutige Aussage über das Testverfahren
zulassen, liegen bisher noch nicht vor.
Nachteile des verkürzten Meldeweges sind bisher nicht
bekanntgeworden.
10. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund dafür, daß
der Gesetzgeber bei Verabschiedung der Zweiten
Datenerfassungs-Verordnung in § 14 Abs. 2 festgelegt hat, daß Daten,
soweit sie von der Bundesanstält für Arbeit benötigt werden, dieser
ausschließlich von den Rentenversicherungsträgern übermittelt
werden?
Der Meldeweg Krankenversicherung - Rentenversicherung -
Bundesanstalt für Arbeit wurde bei Verabschiedung der 2. DEVO/
DCVO deshalb vorgesehen, weil die Datenstelle der
Rentenversicherung und die BfA die Meldedaten nach Prüfung durch die
Krankenkassen nochmals einer Plausibilitätskontrolle
unterziehen sowie die Versicherungsnummer überprüfen und weil der
Zeitgewinn bei Ausklammerung der Rentenversicherung für die
vierteljährliche Beschäftigungsstatistik mit ihrem time lag von
sechs bis sieben Monaten keine nennenswerte Bedeutung hat. Im
übrigen hat auch die Bundesanstalt für Arbeit die Datenlieferung
von zwei Stellen gegenüber einer Vielzahl von
Weiterleitungsstellen aus praktischen Erwägungen bevorzugt.
11. Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung zu verstehen,
wenn der Bundesbeauftragte für den Datenschutz mitteilt, das mit
Wirkung vom 1. Januar 1986 durchgeführte „Testverfahren" stehe
„neben" dem in der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
vorgeschriebenen Meldeverfahren?
Das seit Januar 1986 durchgeführte Testverfahren steht neben
dem Meldeverfahren nach der 2. DEVO, weil beide Meldungen
tatsächlich abgegeben werden und weil das Testverfahren das
Verfahren nach der 2. DEVO nicht berührt.
12. Handelt es sich bei dem verkürzten Meldewegverfahren um ein
„Testverfahren", wie dies der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz mitteilte, und wenn ja, was ist hierunter zu verstehen?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht ein solches
Testverfahren?
Es handelt sich um ein Testverfahren, weil innerhalb einer
begrenzten Zeit geprüft wird, ob und in welchem Umfang eine
Beschleunigung in der Datenübermittlung durch den verkürzten
Meldeweg erreicht wird und ob in Kombination mit frühzeitigen
monatlichen Auswertungen der An- und Abmeldungen die
angestrebte aktuelle Informa tion über die nach Ländern und Wi rt
-schaftsabteilungen gegliederte Beschäftigtenentwicklung erzielt
wird.
Im übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
13. Laufen oder liefen in der Vergangenheit ähnliche „Testverfahren"
im Bereich der Datenübermittlung von und an Bundesbehörden
oder sind solche geplant?
Es sind keine bekannt.
14. Teilt die Bundesregierung die von Datenschutzbeauftragten
vertretene Auffassung, daß vor Rücksendung von Magnetbändern die
auf diesen enthaltenen Daten zu löschen seien, damit sie auf dem
Rückweg nicht Unbefugten in die Hände fielen?
Sieht die Bundesregierung diese Gefahr auch bei der Versendung
voller Magnetbänder?
Wird diese Gefahr nicht durch die doppelte Übermittlung der
Daten, nämlich auf dem Weg des verkürzten Übermittlungsweges
sowie des nach Auskunft des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz nach wie vor praktizierten Meldeverfahrens gemäß § 14 der
Zweiten Datenerfassungs-Verordnung, um 100 % erhöht?
Nach den Regelungen der 2. Datenerfassungs-Verordnung (vgl.
§ 14 Abs. 2 und der 2. Datenübermittlungs-Verordnung (vgl. § 12
Abs. 5) sind Magnetbänder nach einwandfreier Übernahme der
Daten gelöscht an die Absender zurückzusenden. Gleiches gilt für
die Bundesanstalt für Arbeit. Im übrigen sind Magnetbänder
sicher verpackt zu übersenden, um einen unbefugten Zugriff auf
die Daten zu verhindern (§ 4 Abs. 2 der 2. DÜVO). Nach den
bisherigen Erfahrungen bei der Bundesanstalt für Arbeit sind
noch keine Magnetbandlieferungen verlorengegangen oder
unvollständig eingegangen.
15. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, daß
Datensätze, die unter einer Interims-Nummer weitergeleitet
wurden, nicht ein zweites Mal unter der Versicherungsnummer
übermittelt werden?
Durch programmtechnische Regelungen.
16. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung verhindert werden,
daß Doppel- und Mehrfachzählungen von Arbeitnehmern in die
Beschäftigungsstatistik eingehen, wenn die direkt an die
Bundesanstalt für Arbeit datenübersendenden Krankenkassen lediglich
Abgleiche von Meldungen im Rahmen ihrer eigenen
Versichertendateien vorzunehmen in der Lage sind?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Aufgabe der Rentenversicherungsträger, insbesondere im Hinblick
auf die bei diesen eingerichteten zentralen Dateien, welche einen
Abgleich bzw. Korrekturen von Mehrfachmeldungen ermöglichen?
17. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Mehrfachmeldungen
bzw. Mehrfachzählungen im Wege von Abgleichungen bei den
Rentenversicherungsträgern auf der Grundlage zentraler Dateien
korrigiert?
Wenn ja, werden solche Korrekturen vorgenommen, bevor die
Daten in die von der Bundesanstalt für Arbeit erstellten
Beschäftigungsstatistiken einfließen?
Wie sind Korrekturen in den Statistiken kenntlich gemacht?
Mehrfachmeldungen können, soweit sie von den
Krankenversicherungsträgern nicht bereits erkannt worden sind, nur
aufgrund der Versicherungsnummer von dem Sozialleistungsträger
erkannt werden, der die übermittelten Daten verarbeitet. Dies ist
bei den Daten, die der Bundesanstalt für Arbeit zu übermitteln
sind, diese selbst, weil die Datenstelle der Rentenversicherung
und die BfA bei den für die Bundesanstalt für Arbeit bestimmten
Daten lediglich die formale Richtigkeit der Daten sowie zusätzlich
die Versicherungsnummer prüfen.
Bei der Bundesanstalt für Arbeit ist durch Abgleich von
Meldungen sichergestellt, daß in der Beschäftigungsstatistik jede Person
nur einmal als Beschäftigter gezählt wird.
Die im Testverfahren gewonnenen Ergebnisse werden durch eine
Reihe unterschiedlicher Plausibilitätskontrollen auf ihre
Richtigkeit geprüft.
18. In welcher Weise wird geprüft, welche unterschiedlichen
Ergebnisse, Vor- und Nachteile das nunmehr praktizierte
Meldeverfahren im Vergleich zu gesetzlich vorgesehenen Verfahren aufweist,
und welche Ergebnisse liegen dazu bereits vor?
Die bisher vorliegenden Ergebnisse lassen insbesondere aus
testmethodischen Gründen noch kein abschließendes Urteil darüber
zu, ob wider Erwarten die Frühauswertung der Bewegungsdaten
nicht hinreichend zuverlässige aktuelle
Beschäftigungsindikatoren liefern sollte. Bisher liegen hierfür keine Anhaltspunkte
VOL
19. Entstehen durch das zusätzliche Meldeverfahren Mehrkosten, und
wenn ja, in welcher Höhe?
Die Mehrkosten beschränken sich innerhalb der
Krankenversicherung im wesentlichen auf die Versandkosten. Bei der
Bundesanstalt für Arbeit entstehen zusätzliche Kosten durch die
getrennte Datenauswertung; über ihre Höhe liegen keine
Erhebungen vor.
20. Teilt die Bunderegierung die Auffassung, daß Statistiken nur so
viel Wert sind, wie Fehlerquellen, z. B. Doppel- und
Mehrfachzählungen ausgeschlossen werden?
21. Schließt sich die Bundesregierung der Auffassung an, daß dies
auch für die von der Bundesanstalt für Arbeit regelmäßig
herausgegebene Beschäftigungsstatistik der Fa ll sein muß?
Es ist zweifellos richtig, daß Statistiken nur dann ihren Zweck
erfüllen, wenn sie die erfaßte Wirk lichkeit korrekt wiedergeben
und wenn Fehlerquellen — gleich welcher A rt — ausgeschlossen
werden. Dies gilt selbstverständlich auch für dieses Verfahren zur
Aktualisierung der Beschäftigtenstatistik der Bundesanstalt für
Arbeit. Gerade deshalb war es aber auch nötig, ein Verfahren zu
entwickeln, das zeitnahe Daten liefert.
Anlage
Sonderregelungen zur befristeten Datenübermittlung
der Träger der Krankenversicherung
an die Bundesanstalt für Arbeit
(DÜBA - SRK)
Die Spitzenverbände der Krankenversicherung und die
Bundesanstalt für Arbeit haben in einer gemeinsamen Sitzung am
12. Dezember 1985 im Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung die folgenden Sonderregelungen einvernehmlich
verabschiedet.
Zur versuchsweisen Durchführung einer direkten Übermittlung
ausgewählter Datensätze nach Anlage 2 der Zweiten
Datenübermittlungs-Verordnung (2. DÜVO) von den Trägern der
Krankenversicherung an die Bundesanstalt für Arbeit werden für die
Dauer einer Testphase (Ende spätestens 30. Juni 1987) folgende
Einzelheiten festgelegt; das in der 2. DEVO/2. DÜVO festgelegte
Meldeverfahren bleibt unberührt:
1. Datenübermittlung an die Bundesanstalt für Arbeit
1.1 Datenübermittlung durch die Krankenversicherung
Die Weiterleitungsstellen der Krankenversicherung leiten -
unbeschadet des in § 12 der 2. DEVO festgelegten
Verfahrens - für die Bundesanstalt für Arbeit an das Zentralamt der
Bundesanstalt die unter Ziffer 2 genannten Datensätze nach
Anlage 2 der 2. DCVO weiter. Die Datensätze werden vor
der Weiterleitung den Fehlerprüfungen gemäß dem
Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der
Krankenkassen, der Rentenversicherung und der Bundesanstalt
für Arbeit in der jeweils geltenden Fassung unterzogen.
Die Übermittlung der Daten durch die Weiterleitungsstellen
der Krankenversicherung erfolgt zeitgleich mit der
Datenübermittlung an die Datenstellen der Rentenversicherung.
1.2 Datenübermittlung durch die Sonderanstalten
Die Bundesknappschaft, die See-Berufsgenossenschaft
(Seekasse) und der Bundesverband der
Betriebskrankenkassen für die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse
übermitteln ebenfalls gesondert die unter Ziffer 2 genannten
Datensätze an die Bundesanstalt für Arbeit - Zentralamt der BA.
Hierbei bestehen gegenüber den Datensätzen der Anlage 2
der 2. DCVO folgende Abweichungen:
1.2.1 Bundesknappschaft
— Datensatz Nr. 2 (SK 00)
Im Feld BYGR (Stellen 29-31) bleiben die Angaben auf
111 bzw. 121 beschränkt. Außerdem bleiben die Felder
PSNR, FMNA und RN (Stellen 51-72) leer (sed. 40).
— Datensatz Nr. 6 (SK 20/21)
Die Felder FM, KIZL, RT/RTAQ, MFBH, PSNR, FMNA,
RN und BYGR (Stellen 46-72) bleiben leer (sed. 40).
1.2.2 Seekasse
— Datensatz Nr. 2 (SK 00)
Die Felder PSNR, FMNA und RN (Stellen 51-72) bleiben
leer (sed. 40).
— Datensatz Nr. 6 (SK 20/21)
Die Felder PSNR, FMNA und RN (Stellen 51-69) bleiben
leer (sed. 40).
1.2.3 Bundesbahn-Betriebskrankenkasse
— Datensatz Nr. 2 (SK 00)
Das Feld PSNR (Stellen 51-62) bleibt leer (sed. 40).
— Datensatz Nr. 6 (SK 20/21)
Das Feld PSNR (Stellen 51-62) bleibt leer (sed. 40).
2. Weiterzuleitende Datensätze
2.1 Datensätze mit Versicherungsnummer
Die unter Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Stellen leiten
folgende Datensätze der Anlage 2 der 2. DÜVO an das
Zentralamt der Bundesanstalt weiter:
a) Datensatz Nr. 2 „Anmeldung", SK 00,
jedoch nur bei Abgabegrund 0 „Beginn der
Beschäftigung"
b) Datensatz Nr. 6 „Abmeldung / Jahresmeldung", SK 20/21,
jedoch nur bei Abgabegrund 2 „Ende der Beschäftigung
(Tod ausgenommen) "
oder Abgabegrund 9 „Ende der Beschäftigung wegen
Todes"
2.2 Datensätze mit Interims-Nummer
Die unter 2.1 genannten Datensätze werden der
Bundesanstalt unter der Interimsnummer zugeleitet, fa lls die
Versicherungsnummer noch nicht bekannt ist. Dabei wird
sichergestellt, daß Datensätze, die unter der Interims-
Nummer weitergeleitet wurden, nicht ein zweites Mal unter der
Versicherungsnummer übermittelt werden. Das in der 2.
DEVO/2. DÜVO festgelegte Meldeverfahren bleibt von
dieser Regelung unberührt.
2.3 Behandlung fehlerhafter Datenlieferungen
Bei Auftreten eines der folgenden Fehler wird die
Datenlieferung an den Absender zurückgegeben:
— Der Vorlaufsatz fehlt oder eines bzw. mehrere Felder
dieses Satzes sind fehlerhaft,
— der Nachlaufsatz fehlt oder eines bzw. mehrere Felder
dieses Satzes sind fehlerhaft,
— die Anzahl der in der Datei enthaltenen Sätze stimmt
nicht mit der im Nachlaufsatz angebenen Anzahl der
Sätze überein.
3. Technische Einzelheiten der Datenübermittlung
3.1 Datenträger
Die Datensätze werden auf Magnetbändern der Ersteller
übermittelt. Jedes Magnetband ist mit einem Aufkleber
versehen, aus dem der Eigentümer und die Archivnummer des
Bandes hervorgehen. Zu jedem Absendetermin wird eine
Datei erstellt.
3.2 Zeichendarstellung und Zeichendichte
Die Daten werden im 8-Bit-Code (EBCDIC) dargestellt.
Kleinbuchstaben sowie Umlaute werden nicht verwendet.
Die Magnetbänder können mit einer Zeichendichte von
1 600 oder 6 250 bpi beschriftet werden.
3. Kennsätze und Dateianordnung
Kennsätze und Dateianordnung richten sich nach DIN
66 029. Format und Inhalt ergeben sich aus der Anlage 3
Abschnitte II und III zur 2. DUVO.
3.3.1 Dateibezeichnungen
Als Dateinahme (Stelle 5-21 im ersten
Dateianfangskennsatz — HDR 1) werden verwendet:
BdO: 293501SR-BDOnn
BdB: 293502SR-BDBnn
BdI: 293503SR-BDInn
BLK: 293504SR-BLKnn
VdAK/
AEV: 293505SR-VDAKnn
BKn: 293506SR-BKNnn
See-KK: 293507SR-SEEnn
nn = Nr. der Weiterleitungsstelle (siehe Anlage)
3.3.2 Sperrfrist
Die Sperrfrist beträgt 90 Tage.
Die Absender haben während dieser Zeit die Daten so zu
sichern, daß sie nötigenfalls nochmals übermittelt werden
können.
3.3.3 Dateinummer und Empfänger im Vorlaufsatz
Die Dateien werden mit einer Dateinummer in aufsteigender
Reihenfolge lückenlos durchnumeriert (Stellen 78 bis 80 des
Vorlaufsatzes). Die Betriebsnummer des Empfängers
(Stellen 16 bis 23) lautet 76641777.
3.4 Satz- und Blockformate
Die Daten werden in Sätzen variabler Länge, geblockt
übermittelt. Die maximale Satzlänge beträgt 80, die Blocklänge
15 000 Bytes.
3.5 Versand der Magnetbänder
Die Weiterleitungsstellen der Krankenversicherung sowie
die Sonderanstalten senden die Magnetbänder mit den
Datensätzen nach Ziffer 2.1 und 2.2 zusammen mit einem
Begleitschreiben an das
Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit
- Rechenzentrum -
Postfach 4341
8500 Nürnberg 1
3.6 Rücksendung der verarbeiteten Magnetbänder durch das
Zentralamt der BA
Die Magnetbänder werden nach der Verarbeitung
vollständig gelöscht und danach an den jeweiligen Ersteller vom
Zentralamt der BA unter Rückgabe der Urschrift des
Begleitschreibens oder mit einem entsprechenden Schreiben
zurückgesandt.
3.7 Behandlung nicht verarbeitbarer Magnetbänder
Kann ein Magnetband nicht verarbeitet werden, wird es an
den Ersteller zurückgesandt. In einem Begleitschreiben - in
eiligen Fällen vorab fernmündlich - wird er gebeten, die
aufgetretenen Fehler umgehend zu beheben und ein neues
Band zu übersenden.
4. Beginn des Verfahrens
Die Weiterleitungsstellen der Krankenversicherung und die
Sonderanstalten übermitteln die ab 1. Januar 1986
anfallenden Datensätze nach Ziffer 2.1; die erste Übermittlung
erfolgt spätestens zum 1. Februar 1986. Die Übermittlung
der Datensätze nach Ziffer 2.2 beginnt spätestens zum
1. Juni 1986.
Anlage: Anschriftverzeichnis der Weiterleitungsstellen der
Krankenversicherung]