[Deutscher Bundestag Drucksache 16/1059
16. Wahlperiode 28. 03. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Rohde, Dr. Heinrich L. Kolb,
Heinz-Peter Haustein, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/883 –
Politik für Menschen mit Behinderungen – Vorhaben der Bundesregierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Politik für Menschen mit Behinderungen wird durch den demographischen
Wandel in den kommenden Jahren und Jahrzehnten inhaltlich, organisatorisch
und finanziell vor große Herausforderungen gestellt.
Schon heute weisen Länder und Gemeinden nachdrücklich auf den starken
Anstieg der Kosten im Bereich der Eingliederungshilfe hin.
Die letzte Bundesregierung hat Defizite und Schwachstellen des SGB IX
identifiziert und mit dem „Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter
Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe“ dokumentiert.
Die Behindertenbeauftragten dieser und der letzten Bundesregierung haben
daher Korrekturen beim SGB IX angekündigt. Im Koalitionsvertrag haben die
Regierungsparteien die Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe
behinderter Mitbürgerinnen und Mitbürger in der Gesellschaft angekündigt.
Gemeinsam mit den Ländern, Kommunen und den Verbänden von Menschen mit
Behinderungen sollen die Leistungsstrukturen der Eingliederungshilfe
weiterentwickelt werden. Ferner verspricht der Koalitionsvertrag die Intensivierung der
beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen. Mehr behinderte
Menschen als heute sollen die Möglichkeit haben, außerhalb von Werkstätten
für behinderte Menschen ihren Lebensunterhalt im allgemeinen Arbeitsmarkt
erarbeiten zu können. Zu diesem Zweck soll die Ausgestaltung der
Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber auf den Prüfstand gestellt werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
27. März 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/1059 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeZum demographischen Wandel
1. Wie wird sich die Zahl der Menschen mit Behinderungen gemäß Definition
nach § 2 SGB IX bis 2030 nach Einschätzung der Bundesregierung
voraussichtlich entwickeln?
(Bitte nach Altersstufen, Geschlecht und Grad der Behinderung
aufschlüsseln.)
Die beiliegende Tabelle (Anlage 1) enthält eine Projektion für die Zahl der
Menschen mit Behinderungen bei Annahme der alters- und
geschlechtsspezifischen Behindertenquoten gemäß Mikrozensus 2003. Diese wurden auf die
Bevölkerungsprojektion der 10. Koordinierten Bevölkerungsvorausschätzung
des Statistischen Bundesamtes (mittlere Variante) angewendet. Es wurde hier
also die Konstanz der derzeitigen alters- und geschlechtsspezifischen
Behindertenquoten unterstellt. Daher handelt es sich hierbei nicht um eine Prognose,
sondern um eine Projektion unter der genannten Annahme.
2. Wie wird sich die Zahl der ehemalig in Werkstätten für Menschen mit
Behinderungen Beschäftigten, für die nach Ausscheiden aus den Werkstätten
neue Betreuungs- und Versorgungsangebote gefunden werden müssen,
entwickeln?
Gemäß dem „Kennzahlenvergleich 2003/2004“ der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe waren Ende 2004 im Mittel 60 Prozent der Leistungsempfänger im
Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen zwischen
30 und 50 Jahre alt. 23 Prozent waren jünger als 30 Jahre, 17 Prozent älter als
50 Jahre, wobei der Anteil der älteren zugenommen hat. So ist im
Vergleichszeitraum 2002 bis 2004 bei den älteren Werkstattbeschäftigten eine
Verschiebung um zwei Prozentpunkte von der Altersgruppe der 30- bis 50-Jährigen hin
zur Altersgruppe der über 50-Jährigen zu verzeichnen. Die Altersgruppe der
60- bis 65-Jährigen war Ende 2004 mit einem Anteil von rund 3 Prozent an den
Werkstattbeschäftigten vertreten.
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dass vor diesem Hintergrund der
beschriebenen demografischen Entwicklung mittel- und langfristig mit vermehrten
altersbedingten Abgängen aus Werkstätten für behinderte Menschen zu rechnen
ist. Die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit, für diese Personen alternative
Angebote für eine adäquate Betreuung vorzuhalten.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10593. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung der voraussichtlichen
Entwicklung Rechnung tragen, dass das Durchschnittsalter von Menschen
mit lebenslangen Behinderungen stetig ansteigt und damit für immer mehr
Seniorinnen und Senioren mit Behinderungen ganztägige
Betreuungsangebote bereitzustellen sind?
4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die
Auswirkungen des demographischen Wandels auf die Behindertenhilfe zu ermitteln
und vorausschauend und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Anpassung
der Behindertenhilfe an neue Erfordernisse ergreifen zu können?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Reform des Sozialhilferechts den
gesetzlichen Rahmen geschaffen, um auch den neuen Herausforderungen des
demografischen Wandels in der Sozialhilfe begegnen zu können (vgl. Antwort zu
Frage 27 und die Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der
Abgeordneten Gisela Piltz u. a. und der Fraktion der FDP betreffend die
„Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“,
Bundestagsdrucksache 16/808, Fragen 3 und 5). Die praktische Anwendung und Umsetzung
auch im Sinne der Fragestellungen sind Aufgabe der Länder.
Zur Eingliederungshilfe
5. Inwieweit machen die Bundesländer von der Möglichkeit nach § 97
Abs. 2 SGB XII Gebrauch, ihre sachliche Zuständigkeit für die
Eingliederungshilfe auf die Kommunen zu übertragen?
(Bitte nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln.)
6. Wie sehen diese Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit aus?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 und 6 gemeinsam
beantwortet.
Gemäß § 97 Abs. 3 SGB XII ist für Leistungen der Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig,
soweit Landesrecht keine hiervon abweichende Regelung trifft. Von ihrem
Recht zu einer abweichenden Zuständigkeitsregelung haben die Länder
mehrheitlich, und zwar in unterschiedlicher Weise, Gebrauch gemacht.
Neben einer umfassenden sachlichen Zuständigkeit der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe in einigen Ländern sowie einer umfassenden Zuständigkeit der
Kommunen (örtliche Träger der Sozialhilfe) in anderen Ländern haben sich
einige Länder für vermischte Zuständigkeiten entschieden bzw. haben ihre
diesbezüglichen Überlegungen noch nicht abgeschlossen.
Nähere Einzelheiten können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Drucksache 16/1059 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeSachliche Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe
Bundesland Zuständigkeit der
überörtlichen Träger
Zuständigkeit der
örtlichen Träger
vermischte
Zuständigkeiten **
Baden-
Württemberg
x *
Bayern üöTr. sind zuständig für:
- teilstationäre und
stationäre Leistungen
- Hochschulförderung
- Körperersatzstücke und
Hilfsmittel (ab 180 Euro)
- auch ambulante psych.
Betreuung
Berlin x*
Brandenburg Neuordnung der Zuständigkeiten ab 2007 geplant (noch in der Diskussion)
Bremen Neuordnung der Zuständigkeiten ab 2007 geplant (noch in der Diskussion)
Hamburg üöTr. sind zuständig für:
- teilstationäre und
stationäre Leistungen
- Kuren
Hessen üöTr. sind zuständig für:
- teilstationäre und
stationäre Leistungen
(bis zum 65. Lebensjahr)
Mecklenburg-
Vorpommern x*
Niedersachsen üöTr. sind zuständig für:
- teilstationäre und
stationäre Leistungen
- Hochschulförderung
Nordrhein-
Westfalen x*
Rheinland-Pfalz üöTr. sind zuständig für:
- teilstationäre und
stationäre Leistungen
- Hochschulförderung
- Körperersatzstücke und
Hilfsmittel
Saarland x*
Sachsen üöTr. sind zuständig für:
- teilstationäre und
stationäre Leistungen
(18. bis 65. Lebensjahr)
- ambulant betreutes
Wohnen (18. bis 65. Lj.)
- Hochschulförderung
- Kraftfahrzeughilfe
Sachsen-Anhalt x*
Schleswig-
Holstein
x*
(ab 2007)
Thüringen x*
Quelle: Ausführungsgesetze der Länder
(üöTr = überörtliche Träger der Sozialhilfe)
x* ausschließliche Zuständigkeit der jeweiligen Träger
** örtliche Träger zuständig, soweit Aufgaben nicht überörtlichen Trägern übertragen wurden.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10597. Wie haben die Kommunen in den jeweiligen Ländern diese Übertragung
geregelt?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
8. Welche Auswirkungen hat die Übertragung auf die Menschen mit
Behinderung im Bezug auf die Sicherstellung des Bedarfsdeckungsprinzips und
die zielgerichtete Leistungserbringung im Einzelfall?
9. Welche Auswirkungen hat die Übertragung auf die Menschen mit
Behinderung im Bezug auf die Leistungserbringer?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Neuregelung sachlicher Zuständigkeiten im Rahmen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat keine leistungsrechtlichen Auswirkungen.
Der Anspruch behinderter Menschen auf zielgerichtete und bedarfsdeckende
individuelle Hilfen geeigneter Leistungsanbieter bleibt unberührt.
10. Welche Auswirkungen hat die Übertragung auf die Rehabilitationsträger
in Bezug auf den Aufwand (Personal- und Sachkosten) im Vergleich zur
Ausführung der Tätigkeit durch die Länder?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die in der Frage
angesprochenen Auswirkungen auf die kommunalen Personal- und
Sachkostenhaushalte vor.
11. Welche Auswirkungen hat die Übertragung auf die Rehabilitationsträger
in Bezug auf die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach § 4
SGB XII?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich jeder Träger der Sozialhilfe, der
Aufgaben im Bereich der Eingliederungshilfe wahrnimmt, einer
ergebnisorientierten Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern zum Wohle
behinderter Menschen verpflichtet fühlt und sein Handeln entsprechend ausrichtet.
12. Welche Auswirkungen hat die Übertragung auf die Rehabilitationsträger
in Bezug auf die Einhaltung der Bearbeitungsfristen nach § 14 SGB IX?
Nehmen Kommunen in ihrer Eigenschaft als örtliche Träger der Sozialhilfe
Aufgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wahr, tun sie dies als
Rehabilitationsträger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX. Wie andere
Rehabilitationsträger haben sie hierbei unter anderem die Vorgaben von § 14 SGB IX zu
beachten.
13. Ist nach Einschätzung der Bundesregierung mit der Übertragung der
Zuständigkeit der Eingliederungshilfe auf die Kommunen eine
Kostenreduzierung bei mindestens gleichwertiger Erbringung der Leistungen und
gleichzeitigem Bürokratieabbau erreicht worden?
Positive Effekte im Sinne der Fragestellung lassen sich aus Sicht der
Bundesregierung erzielen, wenn die Übertragung von Zuständigkeiten auf die
Kommunen eine Leistungserbringung „aus einer Hand“ (bei ausschließlicher
Zuständigkeit der Kommunen) ermöglicht. In Fällen „vermischter“ Zuständigkeiten
erwartet die Bundesregierung diese Effekte eher nicht (vgl. Fragen 6 bis 8).
Drucksache 16/1059 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeZum SGB IX
14. Sieht die Bundesregierung den Anspruch des § 23 Abs. 3 SGB IX zur
Qualitätssicherung der Beratungsleistungen in den gemeinsamen
Servicestellen flächendeckend und bundesweit als gewährleistet an?
Die gemeinsamen Servicestellen wurden von den Rehabilitationsträgern
entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Frist bis zum 31. Dezember 2002
flächendeckend eingerichtet. Eine vom ehemaligen Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung in Abstimmung mit dem Beirat für die Teilhabe
behinderter Menschen veranlasste wissenschaftliche Begleituntersuchung ergab
unter anderem, dass das sozialrechtliche Ausbildungsniveau des in den
gemeinsamen Servicestellen eingesetzten Personals insgesamt hoch und den
Anforderungen an qualifiziertes Personal angemessen ist; Schwächen wurden im
Bereich der Beratungsmethodenkompetenz und hinsichtlich des barrierefreien
Zugangs ausgemacht. Die gemeinsamen Servicestellen sind noch zu wenig bekannt
und werden von behinderten Menschen nur in geringem Maße in Anspruch
genommen. Es bedarf erheblicher Anstrengungen aller Beteiligten, damit die
Chancen, die in dem Konzept und der Konstruktion der Servicestellen liegen,
von den behinderten Menschen, den Arbeitgebern und den
Rehabilitationsträgern erkannt und wahrgenommen werden. Im April 2005 wurden gemeinsam
mit den Rehabilitationsträgern mögliche Schritte zur Verbesserung der Arbeit
der Servicestellen erörtert. Die Bundesregierung begrüßt es, dass die
Rehabilitationsträger daraufhin auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation eine Arbeitsgruppe eingerichtet haben, deren Aufgabe es ist, Vorschläge
zur Fortentwicklung der Servicestellen zu erarbeiten.
15. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung, inwieweit die
Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung
bedrohter Kinder nach § 30 SGB IX bestmöglich, flächendeckend und
bundesweit gesichert sind?
Eine Besprechung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales am 1. März
2006 mit Ländern und Verbänden der einschlägigen Rehabilitationsträger zum
Umsetzungsstand der Frühförderungsverordnung hat ergeben, dass in den
meisten Ländern die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und
sozialpädiatrische Zentren in Landesrahmenempfehlungen geregelt werden sollen;
in Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und
Sachsen ist dies bereits geschehen, in den meisten anderen Ländern werden
Empfehlungen vorbereitet. Die von § 30 SGB IX geforderte Erbringung der
medizinischen, medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Leistungen in Form
einer Komplexleistung durch die beteiligten Rehabilitationsträger erfolgt noch
zu wenig. Die ersten für die Erbringung der Komplexleistung Frühförderung
erforderlichen Vergütungsverträge stehen kurz vor dem Abschluss.
Wo die erforderlichen medizinischen, medizinisch-therapeutischen und
heilpädagogischen Leistungen noch nicht als Komplexleistung erbracht werden, sind
sie durch Einzelentscheidungen der Sozialleistungsträger und
Heilmittelverordnungen der Kinderärzte sicherzustellen. Bei den Angeboten der Frühförderung
haben sich in den vergangenen Jahrzehnten die unterschiedlichsten
Organisationsformen entwickelt. Der zuletzt im Juni 2005 vom Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebene Wegweiser
„Frühförderung – Einrichtungen und Stellen der Frühförderung in der Bundesrepublik
Deutschland“ weist insgesamt 1 188 Einrichtungen auf; wie viele dieser
Einrichtungen den in § 30 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 3 FrühV und in den
Landesrahmenempfehlungen geregelten Anforderungen entsprechen, ist nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/105916. Wie viele Kinder erhalten bundesweit derzeit Leistungen nach § 30
SGB IX?
Über die Zahl der Kinder im Vorschulalter, die nach § 30 SGB IX neben
medizinischen und medizinisch-therapeutischen Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung auch heilpädagogische Leistungen der Träger der Sozialhilfe
oder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten, liegen der
Bundesregierung keine spezifizierten Daten vor.
17. Wie viele interdisziplinäre Frühförderstellen nach § 30 Abs. 2 SGB IX
gibt es bundesweit?
(Bitte nach Bundesländern aufschlüsseln.)
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
18. Plant die Bundesregierung Veränderungen im Bereich unentgeltlicher
Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen
Personenverkehr nach §§ 145 bis 154 SGB IX?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Veränderungen.
19. Wie viele Menschen mit Behinderungen sind derzeit im Besitz eines
Schwerbehindertenausweises?
(Bitte nach Bundesländern und weiteren gesundheitlichen Merkmalen
nach § 68 Abs. 5 SGB IX aufschlüsseln.)
Die Zahlen können der als Anlage beigefügten Tabelle (Stand 31. Dezember
2004) entnommen werden (Anlage 2). Aktuellere Daten liegen der
Bundesregierung nicht vor.
20. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung zahlreicher Menschen mit
Behinderungen, dass der Schwerbehindertenausweis in seinem jetzigen
Format mit gegebenenfalls dazugehörenden Beiblättern unzumutbar groß ist
und durch einen Ausweis im Scheckkartenformat ersetzt werden sollte?
Der Wunsch der Betroffenen nach einem handlicheren Format ist
nachvollziehbar. Allerdings wäre der Aufwand für eine Umstellung zu berücksichtigen, der
insbesondere die Länder trifft. Diese geben die Ausweise aus (derzeit rd.
6,8 Millionen) und tragen die Kosten. Von daher dürfte die Verkleinerung der
Ausweise einen erheblichen Diskussions- und Koordinationsbedarf erfordern.
21. Wird sich die Bundesregierung für die Einführung eines Europäischen
Behindertenausweises einsetzen, und wenn ja, wann, bzw. wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung unterstützt alle Bemühungen, die dem Fortschritt der
Schaffung eines einheitlichen europäischen Schwerbehindertenausweises
dienen. Allerdings sind die Bemühungen um einen einheitlichen europäischen
Schwerbehindertenausweis nicht zuletzt deswegen ohne Erfolg geblieben, weil
alle Mitgliedstaaten spezifisch gewachsene Systeme aufweisen und die
einzelnen Nachteilsausgleiche, zu denen die nationalen Ausweise berechtigen, sehr
unterschiedlich sind. Dies gilt auch für die gegenseitige Anerkennung von
Ausweisen.
Drucksache 16/1059 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeZur Erklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Franz Müntefering,
in der Sitzung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales am 18. Januar
2006
22. Wie wird die Bundesregierung die Initiative „job – Jobs ohne Barrieren“
im Jahr 2006 weiterentwickeln?
Bereits Anfang 2006 wurde im Rahmen „job – Jobs ohne Barrieren“ mit der
Durchführung von zehn weiteren Projekten begonnen und vier weitere Projekte
werden noch im ersten Halbjahr 2006 beginnen. Es ist davon auszugehen, dass
auf der Grundlage von noch zu fassenden Beschlüssen des
Entscheidungsgremiums ab Juli 2006 noch weitere Projekte der Initiative durchgeführt werden.
Erste Ergebnisse von bereits beendeten Projekten (Sozialverband VdK
Deutschland, Dias GmbH – Daten, Informationssysteme und Analysen im Sozialen und
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfirmen) liegen seit Februar 2006
vor. Diese werden derzeit ausgewertet und sollen im Frühsommer 2006
veröffentlicht werden.
Der – überarbeitete, barrierefrei ausgestaltete – Internetauftritt der Initiative ist
unter der web-Adresse
www.bmas.bund.de aufzurufen.
Für den Sommer 2006 ist eine Neuauflage der DVD „Barrierefreies Internet“
geplant, wo mehrere Projekte der Initiative dargestellt werden sollen („Jobbrücke“
des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, „Fit für
Arbeit“ von Füngeling Router, „3B“ der pebb GmbH und „VAMB“ der METRO
Group).
Im Herbst wird die überarbeitete dritte Auflage der Broschüre „job – Leistungen
für Arbeitgeber, die behinderte Menschen ausbilden oder beschäftigen“
publiziert werden, die einen Gesamtüberblick über alle in Frage kommenden
Leistungen der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter sowie die
Arbeitsmarktprogramme der Länder gibt.
Schließlich sind für das Jahr 2006 mehrere Veranstaltungen zu den
Schwerpunktthemen der Initiative geplant: Am 16. Mai 2006 wird im Haus der
Deutschen Wirtschaft in Berlin eine Veranstaltung der Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände zu „Beschäftigung und Ausbildung (schwer-)
behinderter Menschen“ und am 12. Juni 2006 in einer Integrationsfirma in Wiesbaden
(DBS gGmbH) eine Veranstaltung zum Thema „Verbesserung der
Beschäftigungschancen behinderter Menschen“ stattfinden.
23. Was ist unter der angekündigten „zielgerichteten Überarbeitung der
Eingliederungszuschüsse für behinderte Menschen“ konkret zu verstehen?
Nach der Koalitionsvereinbarung ist vorgesehen, alle arbeitsmarktpolitischen
Instrumente zu überprüfen. In diese Prüfung sind daher auch die
Eingliederungszuschüsse einbezogen. Eingliederungszuschüsse sind auch Gegenstand
der Evaluierung der Reformgesetze am Arbeitsmarkt, über die die
Bundesregierung Ende 2006 dem Deutschen Bundestag berichten wird. Die
Bundesregierung wird daher auch unter Berücksichtigung des Schlussberichts prüfen,
welcher konkrete Neuregelungsbedarf bei Eingliederungszuschüssen besteht.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/105924. Wird die Bundesregierung 2006 eine Initiative zur Ausweitung von
Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für behinderte Menschen starten, die über
das „Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen“ vom 23. April 2004 (BGBl. I, S. 606) hinausgeht?
Die Koalitionsvereinbarung sieht vor, dass die berufliche Integration von
Menschen mit Behinderungen intensiviert wird. Mehr behinderte Menschen sollen
die Möglichkeit haben, außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen
ihren Lebensunterhalt verdienen zu können. Im Bundesministerium für Arbeit und
Soziales wird zurzeit ein Konzept erarbeitet, diese Vereinbarung durch eine
gezielte finanzielle Förderung von Ausbildung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen und der dazu notwendigen Unterstützung in die Tat
umzusetzen.
25. Wann konkret ist mit einer Entscheidung zur Bemessung der Regelsätze
für die Sozialhilfe zu rechnen?
Die Entscheidung über die Bemessung der Regelsätze wird im Laufe des Jahres
2006 getroffen.
26. Mit Ausgabensteigerungen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung
in den nächsten 20 Jahren bei der Eingliederungshilfe?
Aus Sicht der Bundesregierung ist auch in den kommenden Jahren mit weiteren
Ausgabensteigerungen in der Eingliederungshilfe zu rechnen. Diese werden
jedoch die Spitzenwerte vergangener Jahre nicht mehr erreichen, weil seit
Inkrafttreten des SGB XII zum 1. Januar 2005 die Kosten für Unterkunft und
Verpflegung in Einrichtungen der Behindertenhilfe nicht mehr der Eingliederungshilfe
zugerechnet werden. Dies führt im Ergebnis zu einer deutlichen Reduzierung
der Eingliederungshilfeaufwendungen ab dem Jahr 2005. Mit ersten belastbaren
Zahlen rechnet die Bundesregierung in 2007 nach Vorlage der
Sozialhilfestatistik des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2005.
Eine Hochrechnung der Ausgaben im Jahre 2005 bis in das Jahr 2025 unter
Fortschreibung der prozentualen Ausgabenzuwächse in den letzten zehn Jahren
wäre dann zwar möglich, aber aus Sicht der Bundesregierung nicht hilfreich,
weil dem die nicht begründete Annahme zugrunde läge, dass den Bemühungen
um eine Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe kein nachhaltiger Erfolg
beschieden ist. Der Erfolg struktureller Veränderungen, die unter anderem auf eine
deutliche Stärkung des ambulanten Bereichs abzielen, lässt sich aus Sicht der
Bundesregierung nur an mittel- und langfristigen Entwicklungen messen.
27. Was ist konkret unter der angekündigten „Weiterentwicklung der
Leistungsstrukturen der Eingliederungshilfe“ zu verstehen?
Unter Weiterentwicklung der Leistungsstrukturen in der Eingliederungshilfe –
Ansätze sind bereits mit dem SGB XII erfolgt – versteht die Bundesregierung
insbesondere:
● Die Stärkung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“,
● eine bessere Verzahnung ambulanter und stationärer Bereiche,
● eine Leistungserbringung „aus einer Hand“ sowie
● die Umsetzung der Einführung trägerübergreifender Persönlicher Budgets.
Drucksache 16/1059 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeHinter diesen Maßnahmen steht vor allem das Bestreben,
● behinderten Menschen im Bedarfsfall die Hilfe zu leisten, die erforderlich ist,
um ihnen solange wie möglich den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit und
im vertrauten sozialen Umfeld zu ermöglichen, und
● die Rahmenbedingungen für eine möglichst eigenverantwortliche und
selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft
weiter zu verbessern.
Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe der
„Konferenz der obersten Landessozialbehörden“ (KOLS-AG) unter Beteiligung des
Bundes und anderer. Nach ihrer Konstituierung im Dezember 2005 hat die
Arbeitsgruppe im Februar 2006 ihre Arbeit aufgenommen; das Ende der Beratungen
ist derzeit noch nicht abzusehen (vgl. auch Antwort zu den Fragen 3 und 4).
28. Schließt die Bundesregierung eine Beteiligung an oder Umverteilung der
Aufwendungen der Eingliederungshilfe auf den Bund grundsätzlich aus?
Die der Bundesregierung bekannten Modelle (z. B. das des Deutschen Vereins
für öffentliche und private Fürsorge für ein Bundesteilhabegeld) sehen eine
Umfinanzierung der Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu
Lasten des Bundes vor. Derartige Vorstellungen und Forderungen wird die
Bundesregierung nicht unterstützen.
Zum Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD
29. Mit welchen Mitteln will die Bundesregierung erreichen, dass Menschen
mit Behinderungen in stärkerem Maße als bislang existenzsichernde
Beschäftigungsverhältnisse im 1. Arbeitsmarkt finden?
Im Zeitraum 1999 bis 2003 enwickelte sich die Zahl arbeitsloser
schwerbehinderter Menschen unterschiedlich: Im Oktober 1999 waren rd. 189 800
schwerbehinderte Menschen arbeitslos, bis Oktober 2002 sank die Zahl auf rd. 144 300.
Ende 2003 betrug die Zahl rd. 169 000. Der Anteil schwerbehinderter Menschen
an allen Arbeitslosen sank dabei jedoch von 4,8 Prozent auf 4,0 Prozent. Im
gleichen Zeitraum stieg die Zahl der auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigten
schwerbehinderten Menschen (und diesen gleichgestellten behinderte
Menschen) von 846 467 auf 884 882 (neuere Zahlen der Bundesagentur für Arbeit
als für das Jahr 2003 liegen nicht vor). Dies entspricht einer Steigerung von rd.
4,5 Prozent. Damit zeigt sich, dass es auch in konjunkturell und wirtschaftlich
schwierigen Zeiten möglich ist, wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der
Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen im ersten Arbeitsmarkt
zu ergreifen.
Dabei ist darauf hinzweisen, dass neben den Eingliederungsleistungen für
behinderte Menschen der Bundesagentur für Arbeit auch von den
Integrationsämtern der Länder Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am
Arbeitsleben erbracht werden. So sind beispielsweise 2003 nach Angaben der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
193,97 Mio. Euro an Arbeitgeber, insbesondere für die Schaffung von Arbeits-
und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen, gezahlt worden. Im
Jahr 2004 betrugen diese Aufwendungen 195,92 Mio. Euro; hinzu kommen
53,04 Mio. Euro für die finanzielle Förderung von Integrationsprojekten.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzweisen, dass soweit
Eingliederungsleistungen für behinderte Menschen im ersten Arbeitsmarkt im Bereich
der Grundsicherung für Arbeitsuchende angesprochen sind, zu dem Vorhaben
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/1059eines Grundsicherungsoptimierungsgesetzes (GrSOptG) auch eine gesetzliche
Klarstellung zur Regelung der Rehabilitationsträgerschaft gehört. Eine
abschließende Regelung in dieser Frage liegt aber zurzeit noch nicht vor. Die
Grundsicherungsträger sind auch jetzt schon für die Erbringung von Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben für die bei ihnen gemeldeten behinderten Menschen nach
dem § 16 Abs. 1 SGB II zuständig, ohne dass es dazu einer Gesetzesänderung
bedarf. Die Ausführung von Teilhabeleistungen erfolgt durch Bildungsträger
sowie Dienste und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, wie dies auch
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch üblich ist.
30. Welche konkreten Planungen verfolgt die Bundesregierung im Bereich der
Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
31. Wann soll die angekündigte Weiterentwicklung der Leistungsstrukturen
der Eingliederungshilfe abgeschlossen sein?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
Allgemein
32. Plant die Bundesregierung einen finanziellen Zuschlag für
Pflegebedürftige, die an Demenz, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen
Erkrankung leiden, und wenn ja, ab wann, für wen konkret, in welcher
Höhe und in welcher Form?
Ob und welche Leistungsverbesserungen für die in der Frage genannten
Personenkreise mit sog. eingeschränkter Alltagskompetenz künftig in der
Pflegeversicherung möglich sind, wird Gegenstand der Beratungen im Rahmen der
anstehenden Pflegereform sein.
33. Plant die Bundesregierung eine Anpassung der Behindertenpauschbeträge
nach § 33b Einkommensteuergesetz?
Die Bundesregierung plant keine Anpassung der Behindertenpauschbeträge
nach § 33b des Einkommensteuergesetzes. Behinderte Menschen haben die
Möglichkeit, an Stelle des Pauschbetrags für behinderte Menschen unter
Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung den tatsächlichen
behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche
Belastung steuermindernd geltend zu machen.
34. Wie bewertet die Bundesregierung Forderungen nach einem
Bundesteilhabegesetz bzw. einem allgemeinen Leistungsgesetz für Menschen mit
Behinderungen?
Forderungen nach einem bundesfinanzierten „Leistungsgesetz für Menschen
mit Behinderungen“ oder einem bundesfinanzierten „Teilhabegeld“ wird sich
die Bundesregierung nicht zu eigen machen. Ein Bundesleistungsgesetz mit dem
Ziel, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen aus der Sozialhilfe (dem
SGB XII) herauszulösen und in ein neues Leistungsgesetz zu überführen, wäre
für den Bund mit Milliardenlasten verbunden ohne die Möglichkeit zu einer
aufwendungsneutralen Gegenfinanzierung. Eine solche Forderung betrifft den
Kern der ausgewogenen bundesstaatlichen Finanzverteilung. Im Übrigen wären
der Bevölkerung steuerfinanzierte Teilhabeleistungen ohne Berücksichtigung
von Einkommen und Vermögen in einer Phase notwendiger
Konsolidierungsbemühungen in Bereichen der sozialen Sicherung kaum zu vermitteln. Ergänzend
wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
Drucksache 16/1059 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode35. Wie hat sich die Arbeitslosigkeit unter Schwerbehinderten und unter nicht
behinderten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen seit 1990 entwickelt?
(Bitte nach Jahren aufschlüsseln.)
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der allgemeinen
Arbeitslosigkeit und die Entwicklung unter den arbeitslosen schwerbehinderten Menschen.
Entwicklung der Arbeitslosigkeit von nicht behinderten Arbeitslosen und
arbeitslosen schwerbehinderten Menschen
36. Welche Planungen verfolgt die Bundesregierung bezüglich einer
Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in ein eventuelles
Antidiskriminierungsgesetz?
Es ist das erklärte Ziel, die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien
unverzüglich in nationales Recht umzusetzen. Die EU-Richtlinie 2000/78/EG des
Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verpflichtet
die Bundesrepublik Deutschland beispielsweise dazu, diesen Schutz im Bereich
Beschäftigung und Beruf auch hinsichtlich des Merkmals Behinderung zu
berücksichtigen.
37. Welche Regelungen plant die Bundesregierung für deutsche und
nichtdeutsche Staatsangehörige mit Behinderungen, die infolge ihrer
Behinderung oder Erkrankung die Anforderungen des modernen ePasses ab März
2007 nicht erfüllen können (z. B. frontal für das Passfoto in die Kamera
schauen, Vorhandensein von Fingerabdrücken, Vorhandensein einer
Netzhaut auf dem Auge), damit diese auch nach März 2007 sowohl
uneingeschränkt in die Bundesrepublik Deutschland als auch in andere Staaten
einreisen können?
Reisepässe werden nach dem Passgesetz auch für den genannten Personenkreis
ohne Einschränkung ausgestellt. Sofern der Bundesregierung hierbei auftre-
Jahr
(Jahresdurchschnittszahlen)
Allgemeine
Arbeitslosigkeit
davon
Frauen
Arbeitslosigkeit
schwerbehinderter
Menschen
davon
Frauen
1990
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005 **)
*)
2.602.203
2.978.570
3.419.141
3.698.057
3.611.921
3.965.064
4.384.456
4.280.630
4.100.499
3.889.695
3.852.564
4.061.345
4.376.795
4.381.281
4.860.685
*)
1.321.649
1.566.676
1.727.581
1.834.972
1.761.311
1.853.518
2.042.073
2.007.261
1.940.038
1.836.317
1.788.712
1.821.426
1.930.580
1.932.563
2.254.689
*)
136.688
155.082
172.849
178.316
176.118
180.756
195.161
194.412
193.276
184.097
171.351
156.909
167.877
173.948
191.242
*)
49.111
57.076
60.983
60.815
60.134
62.241
68.528
69.773
71.369
70.173
66.178
59.935
63.542
65.904
75.341
*) Keine Datenerhebung für Bundesgebiet insgesamt
**) Vergleich 2005 zu 2004 wegen Einführung von SGB II nur eingeschränkt möglich
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/1059tende praktische Probleme bekannt werden, werden diese unverzüglich mit den
Ländern und den Passbehörden erörtert.
Das Bundesministerium des Innern hat die Passbehörden darüber hinaus darauf
hingewiesen, dass bei Besonderheiten des Einzelfalls Abweichungen von den
Lichtbildanforderungen zulässig sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu der
Kleinen Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth u. a. und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20. Februar 2006 (Bundestagsdrucksache
16/726) verwiesen.
Geschlecht und Behinderung
38. Wird die Bundesregierung die Ergebnisse des „1. Datenreport zur
Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesrepublik Deutschland“
(2005) des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend
in ihre Politik für Menschen mit Behinderungen mit einbeziehen?
In der jüngeren Gesetzgebung, die Menschen mit Behinderung betrifft, wie das
Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder das
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), hat die Bundesregierung bereits die besondere Lebenssituation
und Diskriminierungen behinderter Frauen umfänglich berücksichtigt. Die
Bundesregierung wird der Diskriminierung behinderter Frauen weiterhin
entgegenwirken und die Ergebnisse des „1. Datenreports zur Gleichstellung von Frauen
und Männern in der Bundesrepublik Deutschland“ bei ihren Planungen
angemessen berücksichtigen.
39. Teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung des oben genanten
Gender Reports, dass eine Mehrfachdiskriminierung behinderter Frauen in
vielen Lebensbereichen nachweisbar ist, zum Beispiel bei der
Anerkennung der Schwerbehinderung, bei der Bewertung von Berufs- und
Familienarbeit, bei der ökonomische Situation und in der Pflege?
Die Bundesregierung verkennt nicht, dass in vielen Lebensbereichen die
Situation behinderter Frauen verbessert werden muss – auch weil sich signifikante
Unterschiede zu der Situation behinderter Männer belegen lassen.
Mit dem SGB IX und dem BGG sind die Grundlagen geschaffen worden, die
den Bedürfnissen behinderter Frauen bei einer selbstbestimmten und
gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft deutlicher als nach der
früheren Rechtslage Rechnung tragen.
40. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die
Erwerbsbeteiligung von Frauen mit Behinderungen auf das gleiche Niveau
wie die Erwerbsbeteiligung von Männern mit Behinderungen zu bringen?
Das SGB IX enthält unter anderem auch Regelungen zur Verbesserung der
Teilhabe schwerbehinderter Frauen am Arbeitsleben. Beispielhaft ist hier
hinzuweisen auf die besondere Berücksichtigung schwerbehinderter Frauen im Rahmen
der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) und die
besonderen Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils
schwerbehinderter Frauen, die in der Integrationsvereinbarung bei der Personalplanung
getroffen werden (§ 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt darüber hinaus im
Rahmen der von ihm initiierten und koordinierten Initiative „job – Jobs ohne
Barrieren“ das Anliegen, die Beschäftigungssituation behinderter und
schwerbehinderter Frauen zu verbessern. Bereits vor einer Entscheidung über eine
Drucksache 16/1059 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodefinanzielle Förderung von Projekten der Initiative muss dargelegt werden, ob
und inwieweit eine Berücksichtigung der Belange behinderter und
schwerbehinderter Frauen vorgesehen ist und Zugangsmöglichkeiten für Frauen enthalten
sind. Die Situation behinderter und schwerbehinderter Frauen ist gesondert zu
erfassen und darzustellen. Dies ist erfolgt, weil alle an der Initiative Beteiligten
insbesondere eine Verbesserung und Verbreiterung der Datenbasis, die zur
Beurteilung der Situation erwerbstätiger behinderter und schwerbehinderter
Frauen herangezogen werden kann, für erforderlich gehalten haben.
Beispielhaft seien noch folgende Maßnahmen genannt:
● Girls-Day-Kampagne zur Integration behinderter Mädchen in das Konzept
incl. Projekt zur Sensibilisierung für Lehrerinnen und Lehrer sowie für Eltern
und Berufsberatungen in den Agenturen für Arbeit,
● Schulungen der Berufsberaterinnen und Berater in den Agenturen für Arbeit
für eine geschlechtsspezifische Beratung,
● geschlechtsspezifische Datenerhebung von Männern und Frauen in der
stationären und ambulanten beruflichen Rehabilitation sowie zum Verbleib nach
der Maßnahme.
41. Welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des § 33 Abs. 2 SGB IX
(Chancengleichheit für Frauen mit Behinderungen im Erwerbsleben) hat
die Bundesregierung getroffen?
§ 33 Abs. 2 SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger, die für die Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sind. Deren Umsetzungsstand hat die
Bundesregierung im Bericht der Bundesregierung über die Lage behinderter
Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe (Bundestagsdrucksache 15/4575)
ausführlich dargestellt, auch unter Auswertung des dort im Anhang auf den
Seiten 200 ff. dargestellten Forschungsvorhabens.
Behinderte Frauen, die Leistungen der Rehabilitation benötigen, haben
besondere Bedürfnisse und sehen sich besonderen Problemen gegenüber. Im SGB IX
wurde daher eine Reihe von Regelungen getroffen, die dem besonderen
Hilfebedarf von Frauen mit Behinderungen Rechnung tragen. Neben den
gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Koordination interessierter Organisationen
in der „Arbeitsgruppe berufliche Rehabilitation von Frauen“ zielt auch die
bereits in der Antwort zu Frage 40 dargestellte Initiative „job – Jobs ohne
Barrieren“ auf eine tatsächliche Verbesserung der Situation behinderter und
schwerbehinderter Frauen bei der Teilhabe am Arbeitsleben.
Beispielhaft hervorzuheben ist hier ein auf Frauen speziell zugeschnittenes Projekt:
Das Projekt „Erschließung neuer Tätigkeitsfelder für Schulabgängerinnen mit
Lernschwierigkeiten“ des Jenaer Zentrums für selbstbestimmtes Leben
behinderter Menschen richtet sich an junge Frauen, die aufgrund ihrer Behinderung
keine Berufsausbildung absolvieren können oder berufsvorbereitende
Maßnahmen nicht erfolgreich beendet haben. Um die Vermittlungschancen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen, werden Tätigkeitsbereiche jenseits der
typischen Frauenarbeitsfelder durch Praktika und Qualifizierungen erschlossen. Die
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen der Region werden sensibilisiert, behinderte
junge Frauen auszubilden und zu beschäftigen. Durch Patenschaften zwischen
Unternehmen und Schulen wird eine kontinuierliche Zusammenarbeit
aufgebaut. Bisherige Kontakte zu Unternehmen werden genutzt, und durch weitere
intensive Arbeitgeberakquisition entsteht ein Pool von Arbeitgebern und
Arbeitgeberinnen, die zu einer Qualifizierung der jungen Frauen mittels Jobcoach am
Arbeitsplatz bereit sind. Als Ergebnis des Projekts wird ein Leitfaden erscheinen
mit Handlungsstrategien und Erfahrungen, der anderen Initiativen, Schulen und
Unternehmen zur Information und Anwendung dient.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/1059Bildung und Behinderung
42. Wie viele Kinder und Jugendliche mit Behinderungen besuchen
integrative Einrichtungen zur Kinderbetreuung (Krippe, Kindergarten, Hort,
Tagesmütter und -väter) und integrative Schulen (Vorschule bis Abitur), wie
viele Kinder und Jugendliche mit Behinderungen besuchen spezielle
Betreuungs- und Bildungseinrichtungen ausschließlich für Kinder mit
Behinderungen?
(Bitte vergleichend und jeweils nach Geschlecht tabellarisch auflisten.)
Plätze in der Kinder- und Jugendhilfe für behinderte Kinder nach
Altersbereichen und Form der Einrichtung in Deutschland 31. Dezember 1998
und 31. Dezember 2002
Bei der Integration behinderter Kinder sind in den vergangenen Jahren
Fortschritte erzielt worden. Wie die obige Tabelle zeigt, sind von 1998 bis 2002 eine
ganze Anzahl Sondereinrichtungen geschlossen worden. Dagegen nahm die Zahl
der integrativen Plätze in Kindertageseinrichtungen kontinuierlich zu.
Die Kinder- und Jugendhilfestatistik liefert nur Daten über die Zahl der Plätze
in Tageseinrichtungen; die Zahl der Kinder und deren persönliche Merkmale
(z. B. Geschlecht) wurden bisher nicht erhoben. Die Erhebungen der Kinder- und
Jugendhilfestatistik beziehen sich ausschließlich auf Plätze.
Sonderschuleinrichtungen oder Plätze in Vorschuleinrichtungen sowie Plätze in der
Kindertagespflege (Tagesmütter und -väter) sind in der Statistik nicht enthalten.
Plätze in der Kinder- und Jugendhilfe für behinderte Kinder nach Altersbereichen und
Form der Einrichtung in Deutschland 31. Dezember 1998 und 31. Dezember 2002
Verfügbare Plätze für
behinderte Kinder in
…
Plätze
31.Dezember
1998
Plätze
31. Dezember
2002
Veränderungen
Plätze
Veränderungen
in %
allen
Einrichtungsformen zusammen
56.122 56.292 170 0,3
Integrative
Einrichtungen insgesamt
34.742 45.229 10.487 30,2
- im Krippenalter
zwischen 0-3 Jahren
1.331 1.810 479 36,0
- im Kindergartenalter
zwischen 3-6 ½
Jahren
30.078 39.799 9.721 32,3
- Hortalter zwischen
6-12 Jahren
3.333 3.620 287 8,6
Sondereinrichtungen
insgesamt
21.380 11.063 - 10317 - 48,3
- im Krippenalter
zwischen 0-3 Jahren
126 159 33 26,2
- im Kindergartenalter
zwischen 3-6 ½
Jahren
15.682 6.742 - 8.940 - 57,0
- Hortalter zwischen 6
12 Jahren
5.572 4.162 - 1.410 - 25,3
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe - Tageseinrichtungen für Kinder,
versch. Jahrgänge
Drucksache 16/1059 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDer Bundesregierung liegen darüber hinaus unter anderem nachfolgende
Angaben über die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
in Deutschland vor:
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach
Förderschwerpunkten und Lernorten 2002
43. Plant die Bundesregierung Veränderungen im Bereich der personellen
Assistenz und des Anspruchs auf Hilfsmittel zur Wahrnehmung von
Aufgaben der Familienarbeit für Eltern mit Behinderungen?
Die Bundesregierung verfolgt keine derartige Absicht.
44. Will die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um den Schulbesuch
von Kindern mit Behinderungen in der Regelschule von der Ausnahme
zur Regel zu machen?
Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind für das Schulwesen
ausschließlich die Länder zuständig, denen insofern auch die Verantwortung für
die bestmögliche Ausgestaltung der Schulsysteme unter Berücksichtigung einer
größtmöglichen Förderung von Kindern mit Behinderungen obliegt. Die
Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Bemühungen zur Schaffung eines
bundesweit den Bedarf deckenden qualifizierten Angebots an integrativen
Bildungsangeboten fortgesetzt und – wo notwendig – intensiviert werden sollten
(vgl. Bundestagsdrucksache 15/4575).
45. Wie viele Schülerinnen und Schüler verlassen die Schulen mit einem
Abschluss, wie viele schaffen keinen Abschluss?
(Bitte nach Ausbildungsziel, Schulart und Geschlecht differenzieren und
mit Abgängerinnen und Abgängern ohne Behinderungen an Regelschulen
vergleichen.)
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes vom Dezember 2005 hatten
15 Prozent der behinderten Menschen im Alter von 25 bis 44 Jahren keinen
Förderschwerpunkt in allen Schulen in allgemeinen
Schulen
in Sonderschulen
Lernen 262.389 31.251 231.138
Sehen 6.613 1.852 4.761
Hören 14.518 3.419 11.099
Sprache 44.891 9.646 35.245
Körperliche und
motorische Entwicklung
26.483 4.297 22.186
Geistige
Entwicklung
70.451 1.981 68.470
Emotionale und
soziale Entwicklung
41.012 11.762 29.250
übergreifend/ohne
Zuordnung
19.295 1.430 17.865
Kranke 9.592 166 9.426
Gesamt 495.244 65.804 429.440
Quelle: Kultusministerkonferenz „Sonderpädagogische Förderung in Schulen 1993 bis 2002“
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/1059Schulabschluss; bei den nichtbehinderten Menschen waren in diesem Alter zwei
Prozent ohne Abschluss. Abitur hatten hingegen 11 Prozent der behinderten und
24 Prozent der nichtbehinderten Menschen in dieser Altersklasse.
Weitergehende Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
46. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um zu erreichen, dass
eine höhere Zahl von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen die
Schule mit einem Abschluss verlassen?
Siehe Antwort zu Frage 44.
47. Wie viele Jugendliche mit Behinderungen nehmen eine Berufsausbildung
auf, wie viele von ihnen erreichen einen Abschluss?
(Bitte nach Geschlecht und Ausbildungsbranchen aufschlüsseln.)
Es können keine Angaben dazu gemacht werden, wie viele Menschen mit
Behinderungen eine Berufsausbildung aufnehmen und einen Abschluss erreichen,
da die zuständigen Stellen hierzu keine Daten erfassen. Die vorhandenen
statistischen Daten ermöglichen nur eine Auswertung für die Neuabschlüsse und
bestandenen Prüfungen in Berufen für Menschen mit Behinderungen nach § 66
BBiG und § 42m HwO. Eine Zusammenstellung der Ausbildungsbereiche ist in
die Tabelle eingefügt.
Übersicht über die Ausbildungsbereiche nach dem Berufsbildungsgesetz
und der Handwerksordnung
Beruf Jahr
Neuabschlüsse
insg.
Neuabschlüsse
Männer
Neuabschlüsse
Frauen
best.
Prüfungen
insg.
best.
Prüfungen
Männer
best.
Prüfungen
Frauen
Behindertenberufe (§48b
BBiG, §42b HwO) 2004 15.761 10.239 5.522 10.178 6.571 3.607
in Industrie und Handel 2004 6.461 4.239 2.222 4.262 2.891 1.371
im Handwerk 2004 4.625 4.271 354 2.745 2.571 174
in der Landwirtschaft 2004 1.994 1.526 468 1.295 981 314
im öffentlichen Dienst 2004 0 0 0 21 7 14
in der Hauswirtschaft 2004 2.681 203 2.478 1.855 121 1.734
Berufe in der Land-, Tier-,
Forstwirtschaft und Gartenbau
(01 - 06) 2004 1994 1526 468 1295 981 314
Fertigungsberufe (10 - 55) 2004 8766 7603 1163 5376 4741 635
Technische Berufe (60 - 65) 2004 0 0 0 116 111 5
Dienstleistungsberufe (66 - 93) 2004 5001 1110 3891 3391 738 2653
Quelle: Statistisches Bundesamt, Berechnungen des BIBB
Drucksache 16/1059 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAnlage 1
Alter .. bis
unter ..
männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich
unter 15 1,2% 0,9% - - 6378 6050 5233 4949
15-25 1,7% 1,3% 0,3% 0,2% 4854 4645 3951 3766
25-45 3,2% 2,7% 1,3% 0,8% 12702 12084 10119 9849
45-55 6,8% 5,9% 4,1% 3,0% 5695 5607 5250 5234
55-60 14,8% 11,0% 6,6% 4,5% 2215 2227 2471 2489
60-65 18,8% 11,9% 6,0% 4,0% 2781 2882 3133 3162
65-70 20,9% 13,1% 4,6% 2,7% 2201 2434 3128 3262
70-75 26,1% 17,4% 3,9% 2,1% 1591 1988 2455 2752
75-80 33,5% 21,5% 4,1% 1,9% 1029 1826 1795 2256
80+ 37,5% 28,1% 3,9% 1,5% 903 2431 2240 3727
zusammen 8,8% 7,5% 2,5% 1,6% 40349 42174 39774 41446
1) Quelle: Mikrozensus 2003 (Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik (10/2004), S. 1182
Alter .. bis
unter ..
männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich
unter 15 77 54 - - 63 45 - -
15-25 83 60 15 9 67 49 12 8
25-45 406 326 165 97 324 266 132 79
45-55 387 331 234 168 357 309 215 157
55-60 328 245 146 100 366 274 163 112
60-65 523 343 167 115 589 376 188 126
65-70 460 319 101 66 654 427 144 88
70-75 415 346 62 42 641 479 96 58
75-80 345 393 42 35 601 485 74 43
80+ 339 683 35 36 840 1047 87 56
zusammen 3362 3100 967 668 4501 3757 1110 726
Schwerbehinderte
GdB 50-100
Leichter Behinderte
GdB bis 50
GdB 50-100 GdB bis 50
Bevölkerung 2030
Zahl der Menschen mit Behinderungen in Deutschland
Menschen mit Behinderungen nach Alter und
Geschlecht in v. H. der Bevölkerung 1)
Bevölkerung 2002
Ergebnisse der 10. Koordinierten
Bevölkerungsvorausschätzung des
Statistischen Bundesamtes
für das Jahr 2002
Behinderte (x 1000 Menschen)
Schwerbehinderte Leichter Behinderte
GdB 50-100 GdB bis 50
bei unterstellter konstanter alters- und geschlechtsspezifischer Behindertenquote nach Mikrozensus 2003
(x 1000 Menschen)
Projektion der Zahl der Menschen mit Behinderungen nach Alter, Geschlecht und Schwere der Behinderung
im Jahr 2003
Schwerbehinderte Leichter Behinderte
Behinderte (x 1000 Menschen)
für das Jahr 2030
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/1059Anlage 2
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ISSN 0722-8333]