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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Parafiskalische Sonderabgaben (Quasi-Steuern) (G-SIG: 09000446)

Erhebung und gesetzliche Grundlagen von Sonderabgaben, Höhe des Aufkommens aus den Sonderabgaben und verfassungsrechtliche Bewertung, Wegfall von Sonderabgaben wegen Zielerreichung oder verfassungsrechtlicher Bedenklichkeit

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

30.04.1981

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/33813.04.81

Parafiskalische Sonderabgaben (Quasi-Steuern)

der Abgeordneten Dr. Waigel, Dr. Häfele, Dr. Kreile, Windelen, Haase (Kassel), Dr. Riedl (München), Glos, Carstens (Emstek), Spilker, Dr. Voss, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Dr. Köhler (Duisburg), Dr. Meyer zu Bentrup, Röhner, Niegel und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Dr. Waigel, Dr. Häfele, Dr. Kreile, Windelen, Haase (Kassel), Dr. Riedl (München), Glos, Carstens (Emstek), Spilker, Dr. Voss, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Dr. Köhler (Duisburg), Dr. Meyer zu Bentrup, Röhner, Niegel und der Fraktion der CDU/CSU

Parafiskalische Sonderabgaben (Quasi-Steuern)

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Die parafiskalischen Sonderabgaben (Quasi-Steuern, „Pfennige", wirtschaftsverwaltungsrechtliche Abgaben, den sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen vergleichbare Sonderabgaben und dergleichen) und die damit einhergehenden Schattenhaushalte sind ordnungs- und finanzpolitisch höchst problematisch. Sie werden von den Steuerverteilungsbestimmungen der Artikel 105 und 106 des Grundgesetzes nicht erfaßt, sie entziehen sich weitgehend der parlamentarischen Haushaltskontrolle und beeinträchtigen das Prinzip der Haushaltsklarheit. Die Sonderabgaben werden zum Teil nicht in die Abgabenquote mit einbezogen, sie verschleiern damit die tatsächliche Belastung der Bürger.

Welche Sonderabgaben werden gegenwärtig aufgrund welcher bundesrechtlicher Bestimmungen erhoben?

Fragen5

2

Wie hoch war das jährliche Aufkommen aus diesen Sonderabgaben (einzeln und insgesamt) im Jahre 1969 und in den einzelnen Jahren seit 1978? Wie hoch wird es voraussichtlich 1981 sein?

3

In welchen Fällen bestehen darüber hinaus gesetzliche Ermächtigungen zur Erhebung von Sonderabgaben, von denen zur Zeit kein Gebrauch gemacht wird?

4

Gegen die parafiskalische Sonderausgaben bestehen auch verfassungsrechtliche Bedenken. Mit Urteil vom 10. Dezember 1980 über das Ausbildungsplatzförderungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben eingegrenzt. Danach dürfen Sonderabgaben nur von homogenen Gruppen erhoben werden, die in einer spezifischen Beziehung zum Zweck der Abgabe stehen müssen. Das Aufkommen aus den Sonderabgaben muß gruppennützig verwendet werden. Sonderabgaben dürfen nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Staates erhoben werden, sie müssen vielmehr gegenüber den Steuern die seltene Ausnahme bleiben. Ferner ist nach dem BVG-Urteil ständig zu prüfen, ob die Abgabe wegen Wegfall des Finanzierungszwecks oder wegen Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist.

Wie beurteilt die Bundesregierung die einzelnen Sonderabgaben im Hinblick auf die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1980 aufgestellten Grundsätze über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben?

5

Bei welchen Sonderabgaben sind nach Ansicht der Bundesregierung die Grundlagen wegen Wegfall des Finanzierungszwecks bzw. wegen Zielerreichung entfallen?

6

Welche Sonderabgaben müssen nach Ansicht der Bundesregierung wegen offensichtlich verfassungsrechtlicher Unzulässigkeit durch Gesetzesänderung abgeschafft werden?

Bonn, den 13. April 1981

Dr. Waigel Dr. Häfele Dr. Kreile Windelen Haase (Kassel) Dr. Riedl (München) Glos Carstens (Emstek) Spilker Dr. Voss von der Heydt Freiherr von Massenbach Dr. Köhler (Duisburg) Dr. Meyer zu Bentrup Röhner Niegel

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