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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Exportkartelle (G-SIG: 09000503)

Zahl und Art der Exportkartelle gem. § 6 GWB, Auswirkung einer Änderung von § 12 GWB auf Exportkartelle, Exportkartellregelungen in OECD-Staaten

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft

Datum

03.06.1981

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/42414.05.81

Exportkartelle

der Abgeordneten Dr. Waigel, Dr. Warnke, Dr. Unland, Kittelmann, Echternach, Dr. Schwörer, Helmrich, Dr. Freiherr Spies von Büllesheim, Müller (Wadern), Hauser (Krefeld), Wissmann, Dr. Schwarz-Schilling, Kraus und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Verträge und Beschlüsse deutscher Unternehmen zur Sicherung und Förderung der Ausfuhr (Exportkartelle) sind von der Verbotsnorm des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) befreit. Soweit Exportkartelle nicht nur der Regelung des Wettbewerbs auf Auslandsmärkten dienen, sondern auch mit Auswirkungen auf den Inlandsmarkt verbunden sind, bedürfen sie der Erlaubnis durch das Bundeskartellamt. Da jedoch auch Exportkartelle ohne Inlandswirkung zu einer Beeinträchtigung des freien internationalen Waren- und Leistungsverkehrs führen können, wurde im Rahmen der Vierten Kartellgesetznovelle die Mißbrauchsaufsicht über Exportkartelle um den Tatbestand der „erheblichen Beeinträchtigung überwiegend außenwirtschaftlicher Interessen" ergänzt (§ 12 Abs. 2 und 3 GWB). Damit kann das Bundeskartellamt gegen Exportkartelle deutscher Anbieter vorgehen, die Staaten betreffen, mit denen die Bundesrepublik Deutschland kein Abkommen über Grundsätze eines freien Waren- und Leistungsverkehrs abgeschlossen hat, wobei jedoch zwischen dem Interesse an einem freien internationalen Handel einerseits und dem Interesse an der Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Anbieter andererseits im Einzelfall abzuwägen ist.

In einigen OECD-Staaten sind demgegenüber die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Exportkartellen weniger restriktiv, einige Staaten unterstützen sogar die Bildung von Exportkartellen. Dies kann die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Anbieter auf den Weltmärkten erheblich beeinträchtigen.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wieviel Exportkartelle nach § 6 Abs. 1 und 2 GWB sind derzeit rechtswirksam, und wieviel Anträge wurden bislang abgelehnt bzw. zurückgezogen?

2

Auf welche Wirtschaftsbereiche verteilen sich die rechtswirksamen Exportkartelle nach § 6 GWB?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung von § 12 Abs. 2 und 3 GWB im Hinblick auf neue und rechtswirksame Exportkartelle?

4

Welche rechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von und die Mißbrauchsaufsicht über Exportkartelle gelten in den anderen OECD-Staaten?

5

Welche Auswirkungen haben die Exportkartellregelungen der anderen OECD-Staaten auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft, und wie beurteilt die Bundesregierung insbesondere die Regelung in Japan?

6

Mit welchen OECD-Staaten hat die Bundesregierung Abkommen betreffend Grundsätze eines freien Waren- und Leistungsverkehrs im Sinne von § 6 GWB abgeschlossen?

7

Ist die Bundesregierung bereit, im Rahmen der OECD auf eine Harmonisierung der rechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von und die Mißbrauchsaufsicht über Exportkartelle hinzuwirken?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die Exportkartellregelungen der OECD-Staaten im Verhältnis zu den Grundsätzen des GATT?

Bonn, den 14. Mai 1981

Dr. Waigel Dr. Warnke Dr. Unland Kittelmann Echternach Dr. Schwörer Helmrich Dr. Freiherr Spies von Büllesheim Müller (Wadern) Hauser (Krefeld) Wissmann Dr. Schwarz-Schilling Kraus Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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