Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/13310
16. Wahlperiode 04. 06. 2009 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Herbert Schui, Dr. Barbara Höll,
Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/13091 –
Bad Bank-Modell der Bundesregierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 13. Mai 2009 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes
zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vor
(Bundesratsdrucksache 442/09), das die Einrichtung von Bad Banks ermöglichen soll.
1. Besteht aus Sicht der Bundesregierung ein Anreiz für die Banken, den
Buchwert für toxische Papiere möglichst hoch anzusetzen, angesichts der
Tatsache, dass sie im Austausch staatlich garantierte Anleihen in Höhe von
90 Prozent des Buchwertes erhalten, und wie begründet sie ihre Position?
Der Buchwert kann nicht beliebig „möglichst hoch“ angesetzt werden, sondern
unterliegt umfangreichen Bilanzierungsregelungen. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass – da die Banken grundsätzlich für alle Verluste haften – ein
hoher Buchwert zur Zahlung eines höheren Ausgleichbetrages bei einem
identischen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert führen würde.
2. Geht die Bundesregierung davon aus, dass Banken bei der Bilanzierung
toxischer Papiere Bewertungsspielräume haben, und wie begründet sie ihre
Position?
Für die Bilanzierung gelten die allgemeinen Bewertungsregeln. Die
Bewertungsregeln hängen im Einzelfall zunächst von der Einordnung der
Finanzinstrumente in den Handelsbestand oder das Anlagevermögen ab. Für die
Bewertung bzw. für mögliche Wertberichtigungen aufgrund niedrigerer Zeitwerte
spielen unter anderem die Marktpreise und mangels aktiver Märkte
Bewertungsmodelle eine Rolle. Ein anerkanntes Bewertungsmodell basiert
beispielsweise auf abdiskontierten erwarteten Zahlungsströmen. Die konkreten
Bewertungen sind Gegenstand der Prüfung des Jahresabschlusses durch den
Abschlussprüfer. Die vorhandenen Bewertungsspielräume sind den Bilan- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Juni 2009
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/13310 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodezierungsregeln immanent und bei strukturierten Papieren, die vom
Gesetzentwurf der Bundesregierung erfasst werden, nicht größer als bei anderen
Vermögensgegenständen.
3. Haben aus Sicht der Bundesregierung die Bewertungsspielräume der
Banken bei der Bilanzierung toxischer Papiere seit Beginn der Finanzkrise
durch Änderungen der Bilanzierungsregeln noch zugenommen, und wie
begründet sich dies?
Infolge der Störung der Märkte seit Beginn der Finanzkrise sind von den
Kreditinstituten zulässigerweise vermehrt Bewertungsmodelle für die
Bewertung von Finanzinstrumenten eingesetzt worden. Ferner sind die Möglichkeiten
einer in Ausnahmesituationen zulässigen Umklassifizierung von
Finanzinstrumenten aus dem Handelsbestand in andere Anlagekategorien vermehrt genutzt
worden. Dadurch ist die Relevanz unmittelbar zu beobachtender Marktpreise
im Rahmen der Zeitwertbewertung tendenziell gesunken, wobei auch dann die
allgemeinen Bewertungs- und Transparenzregeln zu beachten sind.
4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Banken zum Stichtag
31. März 2009 noch nicht wissen konnten, dass es sich lohnen könnte,
hohe Buchwerte für ihre toxischen Papiere anzusetzen, obwohl bereits im
Februar das Bad Bank-Konzept des Bankenverbandes bekannt wurde, das
eine Bewertung zum Buchwert vorsieht und das laut „Süddeutscher
Zeitung“ (17. Februar 2009) „großen Anklang … in der großen Koalition“
fand, und wie begründet sie ihre Position?
Zum Stichtag des 31. März 2009 konnten die Banken nicht wissen, dass der am
13. Mai 2009 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur
Fortentwicklung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes ein Konzept vorsehen würde,
bei dem der Buchwert als Ausgangspunkt für die Bewertung der
auszulagernden Wertpapiere herangezogen werden würde. Die Zugrundelegung des
Buchwertes stand erst am Ende des internen Beratungsverfahrens nach Abstimmung
mit der EU-Kommission fest.
Neben dem Konzept des Bankenverbandes wurden in der Öffentlichkeit zudem
verschiedene andere Modelle diskutiert.
5. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die abgebenden Banken bei der
Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes der toxischen Papiere
einen Anreiz haben, diesen Wert im Rahmen der Bewertungsspielräume
möglichst hoch anzusetzen, und wie begründet sie ihre Einschätzung?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass die Bewertung durch
einen vom Fonds benannten sachverständigen Dritten zu prüfen und durch die
Bankenaufsicht zu bestätigen ist.
6. Sieht die Bundesregierung die Gefahr von Interessenkollisionen bei
sachverständigen Dritten, welche die Bewertung der toxischen Papiere durch
die abgebende Bank überprüfen sollen, sofern sie oder ihr Arbeitgeber mit
der abgebenden Bank in Geschäftsbeziehung standen, stehen oder in der
Zukunft stehen könnten, und wie begründet sie dies?
Um etwaige Interessenkollisionen zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf in
§ 6a Absatz 2 Nummer 3 vor, dass der sachverständige Dritte vom Fonds zu
benennen ist und dass die Bankenaufsicht die Prüfung des sachverständigen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13310Dritten bestätigt. Im Übrigen wird es sich bei sachverständigen Dritten
regelmäßig um Wirtschaftsprüfer handeln. Hier bestehen Leitlinien zum Umgang
mit Interessenkonflikten.
7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Bewertung einiger
strukturierter Wertpapiere durch Dritte außerordentlich aufwendig ist, da
die zugrunde liegenden Verträge mehrere Hundert Seiten umfassen
können?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung. Aus diesem Grund ist ein
sorgfältiges Vorgehen bei den Bewertungen erforderlich.
8. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung sich gegen das
schwedische Modell der 90er Jahre entschieden, bei dem Banken erst
verstaatlicht wurden, bevor der Staat öffentliche Garantien für deren Bad Banks
übernommen hat?
Die aktuellen Rahmenbedingungen sind nicht vergleichbar mit der damaligen
Situation in Schweden. In Schweden handelte es sich im Wesentlichen um eine
auf den Immobiliensektor fokussierte Krise. Die derzeitige Finanzmarktkrise
ist nicht auf einen weitgehend isolierten Markt beschränkt und die Struktur der
zugrunde liegenden Wertpapiere ist deutlich komplexer.
9. Wie und nach welchen Kriterien soll der Risikoabschlag vom
sogenannten tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der toxischen Papiere genau
bestimmt werden, und warum will die Bundesregierung dies nicht
gesetzlich regeln?
Eine gesetzliche Festlegung des Risikoabschlages würde den Besonderheiten
des jeweiligen Einzelfalls nicht gerecht. Die Kriterien sind vom Fonds unter
Berücksichtigung der Gegebenheiten der Praxis zu entwickeln.
10. Aus welchen Gründen enthält der Gesetzentwurf keinerlei Sanktionen für
den Fall, dass die abgebende Bank vor der Übertragung der toxischen
Papiere auf die Zweckgesellschaft nicht alle diesbezüglichen Risiken
vollständig offengelegt hat?
Eine Bilanzmanipulation ist bereits nach geltendem Recht strafbewehrt.
Anderweitige sachgerechte Sanktionsmechanismen sind auf vertraglicher Ebene
festzulegen.
11. Aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung in ihrem Entwurf,
§ 6a Absatz 6, auf die Möglichkeit, den abgebenden Banken zur Auflage
zu machen, dass sie dem Kreditbedarf der inländischen Wirtschaft
Rechnung tragen, obwohl diese Möglichkeit in § 5 Absatz 2 Nummer 2 der
Finanzmarktstabilisierungsfondsverordnung vorgesehen ist und die
Kreditversorgung noch dazu zur Rechtfertigung der Rettungspakete genannt
wird?
Bei den in dem aktuellen Gesetzentwurf vorgesehenen
Unterstützungsmaßnahmen handelt es sich um Garantien des Bundes. Für diese gelten die Vorgaben
des § 5 Absatz 2 Nummer 2 der Finanzmarktstabilisierungsfondsverordnung
nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung strukturierter
Wertpapiere zu einer Bilanzentlastung führt, die bei den Instituten den
Spielraum für die Vergabe von Kreditmöglichkeiten erweitert.
Drucksache 16/13310 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode12. Aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung in ihrem Entwurf
darauf, den abgebenden Banken verpflichtende Auflagen bezüglich ihrer
Geschäftspolitik, Kreditvergabepolitik, Vergütungen und Ausschüttungen
zu machen, anstatt, wie bisher, nur die Möglichkeit dafür vorzusehen?
§ 5 Absatz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfondsverordnung, auf den in dem
Gesetzentwurf Bezug genommen wird, sieht vor, dass Unternehmen bei
Stabilisierungsmaßnahmen bestimmte Auflagen gemacht werden sollen. Die
Regelung ermöglicht es, individuellen Umständen sachgerecht Rechnung zu tragen.
13. Aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung darauf,
abgebenden Banken vorzuschreiben, dass ihre Zinsen auf Dispositionskredite
einen bestimmten Abstand zum Zentralbankleitzins nicht überschreiten
dürfen?
Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, Unternehmen konkrete
Preisgestaltungen vorzugeben.
14. Wie begründet die Bundesregierung, dass die abgebenden Banken nur
mit ihren auszuschüttenden Gewinnen, nicht jedoch mit ihrem
Eigenkapital für Verluste der Zweckgesellschaften haften sollen?
Das Abstellen auf den „auszuschüttenden Gewinn“ ist erforderlich, um den
Bilanzabgang bei der übertragenden Bank zu ermöglichen.
15. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Alternative
verworfen, die abgebende Bank mit ihrem Eigenkapital für die Verluste der
Zweckgesellschaft haften zu lassen und das Überleben der Bank
gegebenenfalls durch stimmberechtigte öffentliche Beteiligungen abzusichern?
Die Haftung der abgebenden Bank mit ihrem Eigenkapital würde einem
Bilanzabgang der zu übertragenden strukturierten Wertpapiere entgegenstehen.
16. Welche Folgen hat die Nachhaftung der Banken für Verluste der
Zweckgesellschaften, wenn die abgebenden Banken über einen langen Zeitraum
keine Gewinne erwirtschaften?
Wenn die abgebende Bank über einen langen Zeitraum keine Gewinne
erwirtschaftet, verlängert sich der Zeitraum der Nachhaftung.
17. Welche Folgen hat aus Sicht der Bundesregierung die mögliche Bildung
von stillen Reserven bei den abgebenden Banken auf die Zahlungen im
Rahmen ihrer Nachhaftung für Verluste der Zweckgesellschaften, und
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Grundsätzlich vermindert die Bildung stiller Reserven den in einem konkreten
Jahr für die Nachhaftung zur Verfügung stehenden Betrag. Die
Bundesregierung geht jedoch nicht davon aus, dass Banken zur Umgehung der Nachhaftung
langfristig auf auszuschüttende Beträge verzichten, da ein solches Verhalten
vom Kapitalmarkt negativ aufgenommen würde.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1331018. Welche Folgen auf die Nachhaftung der Banken ergeben sich aus Sicht
der Bundesregierung, wenn die abgebende Bank von ihrer Möglichkeit
Gebrauch macht, bis zu 50 Prozent des Jahresüberschusses in andere
Rücklagen einzustellen, und aus welchen Gründen unterbindet die
Bundesregierung diese Möglichkeit nicht?
Nach Einschätzung der Bundesregierung kann die angesprochene Regelung (in
§ 6c Absatz 3) dazu führen, dass sich der Zeitraum der Nachhaftung verlängert.
Einer völligen Unterbindung der Möglichkeit, Teile des Jahresüberschusses in
die Rücklagen einzustellen, steht das Ziel entgegen, einen Bilanzabgang der
übertragenen Wertpapiere zu erreichen.
19. Mit welchem Zinssatz werden öffentliche Forderungen aus der
Nachhaftung der abgebenden Banken verzinst, und wo ist dies im Detail geregelt?
Einzelheiten der bei der Übertragung von strukturierenden Wertpapieren
geltenden Konditionen werden vom Fonds festgelegt.
20. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es Jahrzehnte dauern
kann, bis alle Forderungen aus der Nachhaftung der Banken beglichen
sind, angesichts der Tatsache, dass sehr hohe Verluste auflaufen können
und zum Ausgleich nur der Teil der auszuschüttenden Gewinne der
Banken herangezogen werden kann, der auf die Aktien der Alteigentümer
entfällt, nicht jedoch das Eigenkapital der Bank, die stillen Reserven, die
einbehaltenen Gewinne oder die Dividendenzahlungen an neue
Anteilseigner?
Grundsätzlich sind die Regelungen daraufhin ausgerichtet, dass bei Auflösung
einer Zweckgesellschaft weder Überschüsse noch Verluste auftreten. Je nach
Marktentwicklung können jedoch auch längere Nachhaftungszeiträume nicht
ausgeschlossen werden. Eine anderweitige Regelung der Bank würde dem
Bilanzabgang entgegenstehen.
21. Teilt die Bundesregierung die Sorge von Beatrice Weber di Mauro,
Mitglied des Sachverständigenrates, dass die Bankvorstände angeschlagener
Banken die Zeit, die ihnen die Rettungspakete gewähren, dazu nutzen,
um ein „‚Gambling for Resurrection‘-Zocken für die Sanierung“ (Die
Welt, 11. Mai 2009) zu betreiben, also riskant zu spekulieren, um ihr
Institut gegebenenfalls doch noch zu retten, und wie begründet sie dies?
Die Bundesregierung teilt diese Sorge nicht, da die Stabilisierungsmaßnahmen
an klare Vorgaben geknüpft und mit Auflagen verbunden sind, die ein solches
Verhalten verhindern sollen.
22. Wie begründet die Bundesregierung, dass die öffentlich abgesicherten
Zweckgesellschaften auch toxische Papiere aufkaufen sollen, die nach der
IKB-Krise im Juli 2007 oder sogar nach der Pleite von Lehman Brothers
Inc. im September 2008 und damit in offensichtlich spekulativer Absicht
gekauft wurden?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den Motiven für
Kaufentscheidungen bestimmter Unternehmen vor.
Drucksache 16/13310 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode23. Auf welche Zinsen, sonstige den Gläubigern im Zusammenhang mit ihrer
Forderung zustehenden Beträge und auf welche Gläubiger wird bei der
Garantieerstreckung in § 6a Absatz 5 Nummer 3 des Gesetzentwurfs
abgestellt?
Gläubiger im Sinne des § 6a Absatz 5 Nummer 3 sind die Erwerber von
Schuldtiteln, welche von Zweckgesellschaften gemäß § 6a Absatz 1 begeben werden.
Bei den Zinsen und sonstigen Beträgen handelt es sich um Forderungen in
Zusammenhang mit den in § 6a Absatz 1 genannten Schuldtiteln.
24. Wie und nach welchen Kriterien wird die Tragfähigkeit eines
Geschäftsmodells in § 6a Absatz 5 Nummer 4 bestimmt, und wer stellt dies fest?
Die Frage der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells wird der Fonds im Rahmen
der Antragstellung unter anderem auch unter Berücksichtigung EU-rechtlicher
Vorgaben entscheiden.
25. Wie und nach welchen Kriterien wird die Summe der risikogewichteten
Aktiva des übertragenden Unternehmens in § 6a Absatz 5 Nummer 6
bestimmt, und wer führt dies durch?
Die Summe der risikogewichteten Aktiva des übertragenden Unternehmens
wird nach bankenaufsichtlichen Kriterien im Rahmen der Bankenaufsicht
festgestellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
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