Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
9. Wahlperiode
Drucksache 9/774
28.08.81
Sachgebiet 215
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jentsch (Wiesbaden), Spranger,
Gerlach (Obernau), Dr. Miltner, Würzbach, Dr. Hackel, Krey, Dr. Faltlhauser, Günther,
Frau Roitzsch, Kiechle, Dr. Laufs, Dr. George, Frau Geier, Eigen, Regenspurger,
Dr. Kunz (Weiden), Schwarz und der Fraktion der CDU/CSU
- Drucksache 9/735 -
Einsatzbereitschaft im Katastrophenschutz
Der Bundesminister des Innern – ZV 2 – 750 000 II – hat mit
Schreiben vom 28. August 1981 – namens der Bundesregierung
die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
1. Sind die im Einzelplan 36 für das Haushaltsjahr 1981 nunmehr
vorgesehenen Mittel ausreichend, um weitere Kostensteigerungen,
insbesondere im Erdölsektor (Heizung, Treibstoff), aufzufangen in
der Weise, daß die Ausbildung und der Einsatz der Helfer der
Katastrophenschutzorganisationen am Standort, oberhalb der
Standortebene, an den Schulen in den Bundesländern sowie an der
Katastrophenschutzschule des Bundes sichergestellt und dabei der
Bedarf des Bundesanteils voll abgedeckt ist?
Die Mittelansätze für die Ausbildung des erweiterten
Katastrophenschutzes sind im Haushaltsjahr 1981 für die
— Katastrophenschutz-Schulen der Länder um mehr als 11 v. H.
auf 7,8 Mio. DM
— Katastrophenschutz-Schule des Bundes um mehr als 8 v. H. auf
4 Mio. DM
erhöht worden.
Dadurch ist es möglich, Kostensteigerungen auf dem
Energiesektor aufzufangen, soweit diese in begrenztem Umfange
auftreten sollten. Dies gilt im Prinzip auch für die Ausbildung am
Standort, wofür die benötigten Haushaltsmittel im Rahmen der
den Einheiten zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen
Jahresbeträge bereitgestellt werden, die 1981 mit 26,5 Mio. DM ebenfalls
eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von fast 6 v. H.
aufweisen. Im einzelnen wird hierzu im Rahmen der Beantwortung der
Frage 2 Stellung genommen.
Für die Ausbildung durch KatS-Übungen oberhalb der
Standortebene stehen wie im Vorjahr 325 000 DM zur Verfügung. Bei
eventuellen weiteren Kostensteigerungen auf dem Energiesektor
müßten die sehr aufwendigen überregionalen Vollübungen
vermehrt durch Stabsrahmenübungen ersetzt werden. Das ist ohne
wesentliche Reduzierung des Ausbildungsziels für das
Führungspersonal des Katastrophenschutzes möglich.
2. In welcher Weise haben sich die Selbstbewirtschaftungsmittel der
Einheiten seit 1978 entwickelt, und in welchem Verhältnis stehen
dabei z. B. beim Technischen Hilfswerk (THW) Bedarf und Ansatz
der Kosten für z. B. Unterkunft, Energie, Fahrkostenersatz,
Verpflegung, Lohnausf all?
Die Selbstbewirtschaftungsmittel haben sich für den Bereich
erweiterter Katastrophenschutz seit 1978 wie folgt entwickelt:
Kapitel 36 04, Titelgr. 03, Titel 532 44
(Ausgaben für die Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes)
Haushaltsjahr Haushaltsansatz Ist
in Mio. DM in Mio. DM
1978 24,5 24,249
1979 24,5 24,907
1980 25 24,651
1981 26,5 —
Die Mittel umfassen Ausgaben für den im erweiterten
Katastrophenschutz mitwirkenden Teil des Technischen Hilfswerks (im
wesentlichen Bergungs- und Instandsetzungsdienst).
Die Selbstbewirtschaftungsmittel für den organisationseigenen
Teil des Technischen Hilfswerks haben sich seit 1978 wie folgt
entwickelt:
Kapitel 36 04, Titelgr. 04, Titel 532 53
(Ausgaben der Ortsverbände)
Haushaltsjahr Haushaltsansatz Ist* )
in Mio. DM in Mio. DM
1978 6,5 6,8
1979 6,9 7,7
1980 7,0 8,1
1981 7,9 —
*) Mehrbetrag durch Verstärkung bzw. überplanmäßig
Die Selbstbewirtschaftungsmittel finden nach § 18 Kosten VwV
Verwendung für drei Kostenblöcke:
— Bewirtschaftung und Verwendung der zusätzlichen
Ausstattung
— Besondere Ausbildung und Vollausbildung am Standort
— Unterhaltung der Einheiten und Einrichtungen zur
Verstärkung des Katastrophenschutzes.
Zur Vereinfachung der Bewirtschaftung werden die
Jahresbeträge als Pauschalbeträge bereitgestellt. Da eine Buchung nicht
nach einzelnen Kostenarten erfolgt, kann die Frage nach dem
Verhältnis der einzelnen Kostenarten bezüglich Bedarf und
Ansatz nicht beantwortet werden.
Allgemein läßt sich feststellen, daß die Preissteigerungen im
Energiebereich bisher nur in Einzelfällen zu Einschränkungen der
Fahrleistungen der Einsatzfahrzeuge und
Ausbildungsmaßnahmen geführt haben. Schwierigkeiten konnten weitgehend durch
organisatorische Maßnahmen (z. B. Ganztagsausbildung am
Wochenende, Ausbildungsunterbrechung in den Urlaubsmonaten
usw.) aufgefangen werden.
3. Wie viele Helfer in den Katastrophenschutzorganisationen leisten
dort statt in der Bundeswehr ihre Dienstpflicht ab? Nach welchen
Kriterien ist sichergestellt, daß auch vom Umfang der
Beanspruchung her Gleichbehandlung sichergestellt ist?
Im gesamten Katastrophenschutz sind 133 282 Helfer nach § 8
Abs. 2 KatSG, § 13 a WPf1G vom Dienst in der Bundeswehr
freigestellt (Stand: 1. Oktober 1978). Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung werden diese Erhebungen in einem dreijährigen
Turnus durchgeführt.
Die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen und
Katastrophenschutzhelfern ist durch eine etwa gleiche zeitliche Beanspruchung
beider dienstleistenden Gruppen gewährleistet. Die
Dienstleistungspflicht ist im erweiterten Katastrophenschutz je nach
Organisationsrecht der mitwirkenden Hilfsorganisationen und
öffentlichen Einrichtungen und unter Berücksichtigung des
spezifischen Ausbildungsbedarfs der verschiedenen Fachdienste
(Brandschutz, Sanitätsdient, ABC-Dienst usw.) unterschiedlich
geregelt.
Der überwiegende Teil der Helfer leistet etwa 200 Stunden im
Jahr, d. h. 2000 Stunden bei einer für die Freistellung nach § 8
Abs. 2 KatSG, § 13 a WPf1G erforderlichen zehnjährigen
Dienstverpflichtung. Demgegenüber stehen rd. 2400 Stunden, die von
Wehrpflichtigen in 15 Monaten bei 40 Stunden/Woche geleistet
werden. Die Differenz von 400 Stunden erscheint insbesondere in
Anbetracht der langen Verpflichtungszeit und der Tatsache, daß
die Ausbildung grundsätzlich an Wochenenden stattfindet,
angemessen.
4. Um welchen Anteil vermindert sich die Zahl der jährlich zu
erbringenden Dienststunden, wenn die Kostensteigerungen im Rahmen
der Selbstbewirtschaftungsmittel nicht aufgefangen werden können,
und bis zu welcher Grenze einer zu leistenden Dienstzeit sieht die
Bundesregierung noch das Prinzip der Wehrgerechtigkeit gewahrt?
Wie bereits zu Fragen 1 und 2 ausgeführt wird der Bundesminister
des Innern bemüht sein, eine Verminderung der Anzahl der
Ausbildungsstunden durch organisatorische Maßnahmen und ggf.
durch überplanmäßige Mittel zu verhindern.
Da sich nicht vorhersehen läßt, ob und in welchem Umfang
Kostensteigerungen eintreten werden, kann die Frage einer
dadurch bedingten Reduzierung der Dienstzeit nicht beantwortet
werden. Selbst wenn jedoch unterstellt würde, daß durch
Kostensteigerungen eine Reduzierung von Ausbildungsvorhaben in
diesem Jahr unvermeidlich wäre, würde damit die
Wehrgerechtigkeit noch nicht tangiert sein. Von ausschlaggebender Bedeutung
für das Prinzip der Wehrgerechtigkeit ist neben der Anzahl der
geleisteten Ausbildungs- und Einsatzstunden pro Jahr (vgl.
Ausführungen zur Frage 3) die Tatsache, daß KatS-Helfer über einen
Zeitraum von zehn Jahren für den jederzeitigen Einsatz bei
Schadensfällen zur Verfügung stehen. Gerade diese langfristige und
nicht abschätzbare Belastung des privaten und beruflichen
Lebens des Helfers läßt auch bei einer vorübergehenden
Reduzierung der Ausbildungsstunden das Prinzip der Wehrgerechtigkeit
gewahrt erscheinen.
5. Kann die Bundesregierung ausschließen, daß die jetzt
vorgenommenen Kürzungen zu einer Beeinträchtigung des
Konsolidierungsprogramms führen, oder ist bereits jetzt absehbar, daß notwendige
Investitionen (Bau von Unterkunftsräumen, KFZ-Ersatz)
unterbleiben müssen, um sächliche Verwaltungsaufgaben zu erfüllen?
Die nach dem Konsolidierungsprogramm bisher durchgeführten
Beschaffungen haben bereits zu einer deutlichen Entspannung
auf dem Ausstattungssektor geführt. Eine Beeinträchtigung des
mit dem Konsolidierungsprogramm angestrebten Ziels ist nicht
erkennbar.]