Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
9. Wahlperiode
Drucksache 9/933
22.10.81
Sachgebiet 2030
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Spranger, Dr. Dregger,
Dr. Riedl (München), Broll, Regenspurger, Dr. Miltner, Dr. Jentsch (Wiesbaden)
und der Fraktion der CDU/CSU
- Drucksache 9/779 -
Versetzung politischer Beamter des Bundes in den einstweiligen Ruhestand
Der Bundesminister des Innern — D II — 210 136/14 — hat mit
Schreiben vom 22. Oktober 1981 die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung unter Berücksichtigung der Angaben der
beteiligten Ressorts wie folgt beantwortet:
1. Wie viele politische Beamte des Bundes sind seit dem 15. Februar
1979 (Erhebungsstichtag aufgrund der Kleinen Anfrage der CDU/
CSU-Bundestagsfraktion – Drucksachen 8/2572, 8/2679)
a) ernannt bzw.
b) in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden
jeweils aufgegliedert nach
— Alter im Zeitpunkt der Ernennung bzw. der Entlassung,
— Besoldungsgruppe,
— Ressortzugehörigkeit?
In der Zeit vom 15. Februar 1979 bis zum 8. September 1981 sind
131 Beamte, die zum Personenkreis des § 36 Abs. 1
Bundesbeamtengesetz gehören, ernannt und elf dieser Beamten in den
einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Die Einzelangaben ergeben
sich aus der nachfolgenden Aufstellung:
Drucksache 9/933
Deutscher Bundestag - 9. Wahlperiode
Ressort
(eina) Ernennungen
h) Versetzungen in den
einstweiligen Ruhestand
schließlich
Geschäfts
-
bereich)
Zahl Alter/Besoldungsgruppen Zahl Alter/Besoldungsgruppen
ChBK 24 53 J/B 9, 50 J/B 9, 50 J/B 9, 1 47 J/B 6
43 J/B 3, 45 J/B 3, 43 J/B 3,
63 J/A 16, 61 J/A 16, 50 J/A 16,
50 J/A 16, 50 J/A 16, 49 J/A 16,
48 J/A 16, 48 J/A 16, 47 J/A 16,
47 J/A 16, 44 J/A 16, 44 J/A 16,
43 J/A 16, 43 J/A 16, 41 J/A 16,
40 J/A 16, 40 J/A 16, 40 J/A 16
AA 72 3 Beamte je 42 J/A 16 1 57 J/B 3
4 Beamte je 43 J/A 16
8 Beamte je 44 J/A 16
13 Beamte je 45 J/A 16
4 Beamte je 46 J/A 16
10 Beamte je 47 J/A 16
5 Beamte je 48 J/A 16
8 Beamte je 49 J/A 16
1 Beamter je 50 J/A 16
1 Beamter je 52 J/A 16
1 Beamter je 53 J/A 16
2 Beamte je 54 J/A 16
4 Beamte je 55 J/A 16
2 Beamte je 56 J/A 16
1 Beamter je 57 J/A 16
2 Beamte je 58 J/A 16
1 Beamter je 60 J/A 16
1 Beamter je 62 J/A 16
1 Beamter je 56 J/B 3
BMJ - - - -
BMF 2 44 J/B 9, 54 J/B 9 - -
BMI 9 42 J/A 16, 48 J/A 16, 50 J/A 16, 3 54 J/A 16,
42 J/A 16, 42 J/A 16, 42 J/B 3, 54 J/B 6 Zul. B 8 55 J/B 9
51 J/B 9, 51 J/B 9, 39 J/B 9
BMWi 1 58 J/B 9 - -
BML 1 60 J/B 9 - -
BMA 3 1 ) 50 J/B 9, 43/B 9, 58 J/B 11 1 53 J/B 11
BMVg 4 47 J/B 9, 49 J/B 9,
50 J/B 9, 52 J/B 9
BMJFG 2 47 J/B 11, 42 J/B 9 2 46 J/B 11, 54 J/B 9
BMV 1 61 J/B 9 - -
BMBau - - 1 58 J/B 9
BMB 2 51 J/B 9, 57 J/B 9 1 56 J/B 9
1 ) In einem Fall Wiederverwendung eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten
Ressort
(ein
a) Ernennungen
b) Versetzungen in den
einstweiligen Ruhestand
schließlich
Geschäfts
-
bereich)
Zahl Alter/Besoldungsgruppen Zahl Alter/Besoldungsgruppen
BMFT 1 46 J/B 9 — -
BMP 2 61 J/B 9, 51 J/B 9 — —
BMBW 1 44 J/B 9 — —
BMZ 3 48 J/B 9, 47 J/B 9, 46 J/B 11 — -
ChBPrA 1 51 J/B 11 1 61 J/B 11
BPA 2 53 J/B 10, 53 J/B 9 — -
131 11
2. Wie viele politische Beamte des Bundes sind seit diesem Zeitpunkt
über die Frage 1 hinaus vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden,
etwa auf eigenen Antrag?
In dem in der Antwort auf die Frage 1 genannten Zeitraum sind
31 Beamte i. S. des § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vor
Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Dienst
ausgeschieden. Es handelt sich hier zumeist um die Fälle der Entlassung
auf Antrag sowie der Versetzung in den (endgültigen) Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit oder nach Erreichen der
Antragsaltersgrenze (§ 42 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz).
3. Wie viele Angestellte des Bundes sind seit dem 1. Januar 1969
a) aufgrund eines Sondervertrages eingestellt worden, in dem das
Vertragsverhältnis entsprechend den Regelungen für politische
Beamte ausgestaltet war bzw. ist,
b) mit diesem Sonderstatus in den einstweiligen Ruhestand
versetzt worden
jeweils aufgegliedert nach
— Alter im Zeitpunkt der Anstellung bzw. Entlassung,
— vergleichbare Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppe,
— Ressortzugehörigkeit?
Vom 1. Januar 1969 bis zum 31. August 1981 sind aufgrund von
Verträgen der in der Frage erwähnten Art in der
Bundesverwaltung 16 Angestellte eingestellt worden. Einer der Angestellten ist
in Anwendung eines solchen Vertrages aus dem aktiven Dienst
ausgeschieden und nach etwa fünf Monaten auf eigenen Antrag
entlassen worden. Die Einzelangaben ergeben sich aus der
nachstehenden Übersicht:
Drucksache 9/933
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode
Ressort
(ein- a) Einstellung von Angestellten
b) Versetzungen von Angestellten
in den einstweiligen Ruhestand
schließlich
Geschäfts
-
bereich)
Zahl Alter/Vergütungsgruppen Zahl Alter/Vergütungsgruppen
ChBK 1 34 J/wie B 9 — -
AA 5 43 J/wie A 16, 40 J/wie A 16,
48 J/wie 16, 29 J/wie B 3,
52 J/wie B 6
— -
BMJ — — — -
BMF 3 1) 56 J/wie B 11, 44 J/wie B 9,
41 J/wie B 9
— -
BMI — — — -
BMWi — — — -
BML — — — -
BMA 1 42 J/wie B 9 — -
BMVg — — — -
BMJFG — — — -
BMV 1 44 J/wie B 9
BMBau — — — —
BMB — — — -
BMFT — — - -
BMP — — — -
BMBW 1 41 J/wie B 9 — -
BMZ — — — -
ChBPrA — — — -
BPA 4 46 J/wie B 10, 42 J/wie B 10,
60 J/wie B 11, 56 J/wie B 3
1 49 J/wie B 10
16 1
1) davon 2 im Januar 1978 zum Ministerialdirektor (B 9) ernannt
4. Wie viele der in Frage 3 genannten Angestellten sind seit diesem
Zeitpunkt über die Frage 1 hinaus vorzeitig aus dem Dienst
ausgeschieden, etwa auf eigenen Antrag?
Es handelt sich um fünf Angestellte.
5. Wie lange waren die in den Fragen 1 bis 4 genannten Personen
jeweils auf ihren Dienstposten tätig?
Die Angaben zu dieser Frage ergeben sich aus der nachstehenden
Übersicht. Bei den aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten/
Angestellten (Spalte b) sind nur die Dienstzeiten im Status des
sog. politischen Beamten bzw. vergleichbaren Angestellten
angegeben, nicht auch die häufig wesentlich längeren sonstigen
Zeiten im öffentlichen Dienst.
Dauer der Tätigkeit auf den Dienstposten
Ressort
(ein
-
schließlich
Geschäfts
Bereich)
a) Im Dienst befindliche Beamte Angestellte b) In den einstweiligen Ruhestand
oder sonst
vorzeitig in den Ruhestand versetzte
oder sonst
ausgeschiedene Beamte/Angestellte
ChBK 24 Beamte = 12 Beamte =
7M, 8M, 3M, 6M, 1J 10M, 5J6M(s.), 7J8M(s.), 11J(s.),
1J5M, 1J8M, 1J11M, 2M, 9J3M, 9J3M(s.), 18J2M(s.),
6M, 1J2M, 1J, 1J9M, 13J4M(s.), 9J6M(s.),
2J6M, 2J5M, 1J11M, 8J2M(s.), 7J7M(s.), 6J10M(s.),
3 M, 1 M, 3 M, 10 M, 1 J 11 M, 1 J, 5 J 10 M (s.)
1J, 1 M,
1 Angestellter = 8 J 7 M
AA 72 Beamte = 10 Beamte =
1J10Mu.8M, 1 J 9 M u. 10 M, 2J4Mu. 11M, 3J10M(s.),
1 J 10 M u. 7 M, 2J4M, 2J4M, 2J6M(s.), 2J3M(s.),
1J 10M, 1 Mu.233M, 2J3M, 5J 11 M(s.), 5J8M(s.),
2.12M, 2J2M, 10Mu.1J3M, 4J11M(s.), 1J7M(s.),
2J1M, 211M, 10Mu. 1J3M, 9J6M(s.), 3J1M(s.)
1Ju.1J1M, 2J1M, 2J,
4 M u. 1 J 8 M, 2 J, 2 J, 2 J, 2 J, 1 Angestellter = 2 J 6 M
1Mu.1JIM, 1J9M, 1J9M,
1J9M, 1J9M, 1J8M, 1J8M,
1J7M, 1J7M, 1J7M, 1J6M,
7Mu.11M, 1J6M, 1J1Mu.4M,
1J6M, 1J5M, 1J2M, 1J2M,
1J2M, 1J1M, 1J1M, 1J1M,
1 J, 1 J, 11 M, 9 M, 9 M, 9 M, 9 M,
8M, 8M, 8M, 8M, 8M, 8M, 7M,
6M, 6M, 6M, 6M, 5M, 4M, 4 M,
3 M, 3 M, 1 M, 1 M, - M, - M, 6 M
4 Angestellte = 1 J 2 M u. 9 J,
3 J 9 M u. 4 J 3 M u. 3 J 4 M,
2J2Mu.10Mu.1J3Mu.
2J5Mu.3J6M, 5Ju.10M
BMJ - -
BMF 2 Beamte = 1 Beamter =
1 J 8 M, 1 M; 2 Angestellte 9 J 3 M (s.); 1 Angestellter =
(jetzt Beamte) = 4 J 1 J 10 M (s.)
2 M, 4 J 3 M
BMI 9 Beamte = 6 Beamte =
2J6M, 1J2M, 1J2M, 7M, 10J2M, 9J, 3J1 M, 7J2M(s.),
3M, 2M, 1J9M, 1J5M, 4M 13J6M(s.), 5J8M(s.)
BMWi 1 Beamter = 10 M -
Ressort
(ein
-
schließlich
Geschäfts
bereich)
a) Im Dienst befindliche Beamte Angestellte b) In den einstweiligen Ruhestand
oder sonst
vorzeitig in den Ruhestand versetzte
oder sonst
ausgeschiedene Beamte, Angestellte
BML 1 Beamter = 2 J 6 M —
BMA 3 Beamte = 2 J 6 M, 2 J 4 M, 9 M 1 Beamter = 8 J;
1 Angestellter = 1 J (s.)
BMVg 4 Beamte = 1 J, 2 M, 2 J 2 M, 2 J 3 M 3 Beamte = 5 J 2 M (s.), 8 J 3 M (s.),
3 J 11 M (s.)
BMJFG 2 Beamte = 11 M, 1 J 9 M 3 Beamte = 7 J 6 M, 11 J 4 M, 4 J (s.)
BMV 1 Beamter = 1 J 6 M 2 Beamte = 4 J 5 M (s.), 2 J 8 M (s.);
1 Angestellter = 2 J 11 M (s.)
BMBau — 1 Beamter = 9 J 11 M
BMB 2 Beamte = 9 M, 8 M 2 Beamte = 13J 3 M, 10J 7 M (s.)
BMFT 1 Beamter = 5 J 5 M —
BMP 2 Beamte = 1 J 8 M, 9 M
BMBW 1 Beamter = 1 J 7 M;
1 Angestellter = 8 J 3 M —
BMZ 3 Beamte = 8 M, 1 M, 1 M
ChBPrA 1 Beamter = 2 J 2 M 1 Beamter = 9 J 1 M
BPA 2 Beamte = 8 M, 1 J 10 M;
2 Angestellte = 9 M, 1 J 10 M
2 Angestellte = 4 J 2 M (s.), 7 J 9 M
(s.) = Fälle des sonstigen Ausscheidens aus dem Dienst (Fragen 2 und 4)
6. Wie hoch ist die Summe der Gesamtbezüge, die den seit dem
1. Januar 1969 vorzeitig in den einstweiligen Ruhestand versetzten
Beamten und Angestellten des Bundes (bis zur Erreichung des
65. Lebensjahres) gezahlt worden ist bzw. noch wird?
Die Summe beträgt 71086961,26 DM.
Ihrer Berechnung liegen für die Vergangenheit die Versorgungs
bezüge in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, für die
Zukunft die Versorgungsbezüge in ihrer jetzigen Höhe zugrunde.
7. In wieviel Fällen sind von den seit dem 1. Januar 1969 vorzeitig in
den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten und Angestellten
des Bundes anderweitige Tätigkeiten im Bereich des öffentlichen
Dienstes wieder übernommen worden?
19 Beamte des Bundes, die seit dem 1. Januar 1969 in den
einstweiligen Ruhestand versetzt wurden, haben im Bereich des
öffentlichen Dienstes anderweitige Tätigkeiten übernommen.
8. Welche Gründe waren maßgeblich, daß ausweislich der Antwort
der Bundesregierung auf die in Frage 1 genannte Kleine Anfrage
von 1969 bis 1979 150 politische Beamte des Bundes in den
einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind und weitere 83 Beamte
gemäß § 42 des Bundesbeamtengesetzes vorzeitig in den
Ruhestand getreten sind?
Die in der Frage genannten Beamten sind nach § 36
Bundesbeamtengesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden, weil
die für die Wahrnehmung der betreffenden Ämter unerläßliche
vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet war.
Die Entscheidungen sind in Übereinstimmung mit den von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
erfolgt, nach denen bei den Ämtern an der Nahtstelle zwischen
Regierung und Verwaltung der höchstmögliche Grad einer
zielstrebigen wirkungsvollen Zusammenarbeit gewährleistet sein
muß. Gründe der Verbesserung der Altersstruktur haben nur
anfänglich und nur in einem Ressort in einzelnen Fällen eine Rolle
gespielt.
Die übrigen Versetzungen in den Ruhestand (§ 42 des
Bundesbeamtengesetzes) haben andere Gründe (Dienstunfähigkeit, Antrag
der Beamten nach Erreichen bestimmter Altersgrenzen) und
stehen mit dem Status des sog. politischen Beamten nach § 36 des
Bundesbeamtengesetzes in keinem Zusammenhang.
9. Hält die Bundesregierung ihre Praxis - große Zahl der
Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand - für vereinbar mit Sinn und
Zweck des § 36 des Bundesheamtengesetzes, der die Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand als Ausnahme ansieht?
Die in § 36 des Bundesbeamtengesetzes vorgesehene Möglichkeit
der jederzeitigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand soll
sicherstellen, daß Ämter, deren Inhaber nach dem Willen des
Gesetzgebers des uneingeschränkten Vertrauens der Regierung
bedürfen, jederzeit ohne Zeitverlust umgesetzt werden können.
Dem Ausnahmecharakter dieser Regelung gegenüber
allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen ist durch die eindeutige
Bestimmung der betroffenen Ämter im Gesetz Rechnung getra
-
gen. Die angesprochenen Versetzungen in den einstweiligen
Ruhestand seit 1969 sind, wie in der Antwort auf die Frage 8
ausgeführt, nach pflichtgemäßem Ermessen in Übereinstimmung
mit Sinn und Zweck des Gesetzes erfolgt.
10. Sieht die Bundesregierung nicht die Gefahr, daß durch ihre
bisherige Praxis das Institut des Berufsbeamtentums in Mißkredit
gebracht wird, wie es bereits in zahlreichen öffentlichen
Reaktionen deutlich geworden ist?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es
ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Artikel 33
Abs. 5 GG), daß „politische Beamte" im Gegensatz zu anderen
Beamten ohne Angabe von Gründen jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Das Gesetz läßt dies als
Ausnahme nur bei wenigen Ämtern zu und bekräftigt damit
gerade den im Interesse der unabhängigen Wahrnehmung der
öffentlichen Aufgaben unverzichtbaren beamtenrechtlichen
Grundsatz, daß ein Beamter auf Lebenszeit gegen seinen Willen
nur bei Erreichen der Altersgrenze oder bei Dienstunfähigkeit in
Drucksache 9/933
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode
den Ruhestand versetzt werden kann. Deshalb wird dadurch, daß
entsprechend Sinn und Zweck des Gesetzes von der Möglichkeit
des § 36 des Bundesbeamtengesetzes Gebrauch gemacht wird,
das Institut des Berufsbeamtentums nicht gefährdet.
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesministers des
Innern, der im Innenausschuß des Deutschen Bundestages am
18. März 1981 erklärt hat, er halte eine Erweiterung des Bereichs
der politischen Beamten für nützlich, beispielsweise für die
Unterabteilungsleiter?
Der Kreis der sog. politischen Beamten, wie er gegenwärtig in § 36
des Bundesbeamtengesetzes durch den Gesetzgeber bestimmt ist,
kann nicht unveränderlich festgelegt werden. Vom Zweck der
gesetzlichen Regelung her ist es geboten, stets neu zu prüfen, ob
Änderungen in Aufgaben und Struktur der Ämter eine andere
Abgrenzung notwendig machen. Dies gilt gleichermaßen für eine
Einschränkung als auch für eine Erweiterung des Kreises der
politischen Beamten. Die Bundesregierung sieht deshalb eine
solche Prüfung als ständigen Auftrag an. In diesem
Zusammenhang sind auch die Äußerungen des Bundesministers des Innern
zu sehen, die eine Meinungsäußerung, aber keine
Absichtserklärung darstellen, und nur als Erwägung zu verstehen sind, die sich
jedoch nicht zu einem Regelungsvorschlag verdichtet hat.
12. Würde bei Verwirklichung der Vorstellungen des
Bundesinnenministers die schon jetzt zu große Zahl der politischen
Beamten und der in der Öffentlichkeit kritisierten „Spaziergänger auf
Staatskosten" nicht noch ganz erheblich erweitert werden mit den
dargestellten negativen Folgen?
Für die Bundesregierung dienen alle Überlegungen hinsichtlich
der richtigen Grenzen des Kreises der politischen Beamten allein
dem Ziel, durch ein bestmögliches Zusammenwirken zwischen
Regierung und Verwaltung die Effektivität der öffentlichen
Verwaltung zu verbessern. Eine generelle Erweiterung beabsichtigt
die Bundesregierung aber, wie erwähnt, gegenwärtig nicht
vorzuschlagen.
13. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen,
um die Zahl der Versetzungen von politischen Beamten bzw.
Angestellten in den einstweiligen Ruhestand zu verringern, d. h.
auf ein normales Maß zu reduzieren bzw. sie einer neuen
Beschäftigung zuzuführen?
Wie bisher kommen für die Bundesregierung auch künftig
Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand nur in Betracht, wenn das
unerläßliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gesichert ist.
Entsprechend ihrer bisherigen Praxis wird die Bundesregierung
dabei die Möglichkeit der Beschäftigung auf einem anderen
Dienstposten in jedem Einzelfall prüfen. Einer solchen
anderweitigen Verwendung sind allerdings bei den herausgehobenen
Funktionen, um die es hier geht, enge Grenzen gesetzt, da
geeignete andere Dienstposten meist nicht vorhanden bzw. bereits
besetzt sind. Dies gilt in gleichem Maße für die Möglichkeit einer
Reaktivierung.]