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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte) (G-SIG: 09000802)

Regelung für Haustürgeschäfte im EG-Bereich, grenzüberschreitende Geschäftsabschlüsse in diesem Bereich, Umfang mißbräuchlicher Haustürgeschäfte, Vereinbarkeit der Beschränkung von Haustürgeschäften mit Artikel 12 Abs.1 GG, Widerrufsrecht bei vom Verbraucher initiierten Haustürgeschäften, Einbeziehung von Dienstleistungs- und Versicherungsverträge sowie des Vertriebs von Behindertenwaren in Regelungen für Haustürgeschäfte, Richtlinienvorschlag der EG für Haustürgeschäfte

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

27.10.1981

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/89412.10.81

Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte)

der Abgeordneten Dr. Schroeder (Freiburg), Heimrich, Frau Geiger, Fellner, Herkenrath, Kittelmann, Bohl, Röhner und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Der Schutz des Verbrauchers, der außerhalb der ständigen Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden, zum Beispiel an der Haustür, am Arbeitsplatz, auf der Straße oder bei sogenannten Kaffeefahrten einen Vertrag abschließt, wird vielfach als ungenügend angesehen. Die Verstärkung des Schutzes des Verbrauchers soll durch Einführung besonderer Formvorschriften und die allgemeine Einräumung eines Widerrufsrechts erfolgen.

Eine Gesetzesinitiative des Bundesrates und der Vorschlag einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften befassen sich mit diesem Problemkreis.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen13

1

Teilt die Bundesregierung die Notwendigkeit für eine Regelung des Bereichs der Haustürgeschäfte auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften?

2

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wieviel grenzüberschreitende Geschäftsabschlüsse im Bereich von Haustürgeschäften getätigt werden, wodurch der Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaften durch die bestehenden unterschiedlichen gesetzlichen nationalen Vorschriften berührt wird, und wie sich die bestehenden Unterschiede mittelbar oder unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken?

3

Sind der Bundesregierung für den Bereich von Haustürgeschäften in größerem Umfang Mißbräuche bekanntgeworden, die eine gesetzliche Regelung für den Bereich des nationalen Rechts oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaften erforderlich machen?

4

Bietet Artikel 100 des EG-Vertrages nach Auffassung der Bundesregierung für den Bereich von Haustürgeschäften eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Harmonisierung der nationalen Vorschriften?

5

Bieten die bereits bestehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Abzahlungsgesetzes, der gewerberechtlichen Vorschriften über das Reisegewerbe und der strafrechtlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches nach Auffassung der Bundesregierung für den Bereich von Haustürgeschäften keinen genügenden Schutz des Verbrauchers?

6

Bestehen nach Auffassung der Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Beschränkung von Haustürgeschäften durch die Einführung eines allgemeinen Widerrufsrechts und andere Erschwernisse im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit und die Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 GG)?

7

Hält die Bundesregierung gegebenenfalls eine Generalklausel für alle außerhalb der ständigen Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossenen Verträge für einen sachgerechten Schutz des Verbrauchers als notwendig oder gibt sie einer Regelung den Vorzug, die Tatbestände einzeln aufzählt?

8

Sollen nach Auffassung der Bundesregierung auch Haustürgeschäfte mit einem Widerrufsrecht versehen werden, bei denen die Initiative vom Verbraucher selbst ausgeht?

9

Sollen nach Auffassung der Bundesregierung auch Dienstleistungs- und Versicherungsverträge im Rahmen von Haustürgeschäften gesetzlich geregelt werden?

10

Treffen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung Berichte zu, die in einer Diskussion der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände in Bonn am 20. August 1981 gemacht wurden, nach denen insbesondere bei angeblicher Behindertenware in besonderem Umfang mit unseriösen Geschäftsmethoden bei Haustürgeschäften vorgegangen werde?

11

Beabsichtigt die Bundesregierung entsprechend dem Vertriebsgesetz über Blindenware einen entsprechenden Gesetzentwurf über Behindertenware einzubringen oder erscheint eine allgemeine Regelung von Haustürgeschäften auch für diesen Bereich ausreichend?

12

Hält die Bundesregierung einen über den EG-Richtlinien - Vorschlag hinausgehenden günstigeren nationalen Verbraucherschutz auf dem Gebiet von Haustürgeschäften für erforderlich (vgl. Artikel 9 des EG-Richtlinien-Vorschlags)?

13

Wie ist der gegenwärtige Stand der Beratungen über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften im Fall von Haustürgeschäften?

Bonn, den 12. Oktober 1981

Dr. Schroeder (Freiburg) Helmrich Frau Geiger Fellner Herkenrath Kittelmann Bohl Röhner Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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