Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
9. Wahlperiode
Drucksache 9/903
13.10.81
Sachgebiet 800
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Probst, Pfeifer, Frau Benedix-Engler,
Daweke, Ganz (St. Wendel), Frau Geiger, Nelle, Rossmanith, Rühe,
Graf von Waldburg-Zeil, Frau Dr. Wilms, Frau Dr. Wisniewski, Hinsken,
Dr. Waigel, Hartmann, Engelsberger, Dr. Jobst, Glos, Berger (Lahnstein), Dr. Rose,
Ruf und der Fraktion der CDU/CSU
— Drucksache 9/840 —
Aktuelle Probleme der von der Bundesregierung geplanten Bildungsreform
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft – Kab/Parl –
0103-3 – 24/81 – hat mit Schreiben vom 8. Oktober 1981 die
Kleine Anfrage im Einvernehmen mit den Bundesministern des
Innern, der Finanzen, für Wirtschaft sowie für Arbeit und
Sozialordnung wie folgt beantwortet:
I. Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat bereits ausführlich zu den in der Kleinen
Anfrage aufgeworfenen Fragen Stellung genommen, und zwar
— in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
zum Entwurf des Berufsbildungsförderungsgesetzes,
— auf Anforderung des Bundesrates in dem Bericht vom 23. April
1981, der auch den Mitgliedern des Bundestagsausschusses für
Bildung und Wissenschaft zugeleitet worden ist,
— in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem
Bundestagsausschuß für Bildung und Wissenschaft vom 1. September
1981 sowie
— auf mündliche Fragen während der Ausschußberatungen im
Deutschen Bundestag.
Der Vertreter des Bundesrechnungshofes hat im Ausschuß und in
einer gutachtlichen Stellungnahme vom 25. August 1981 an meh
-
reren Stellen darauf hingewiesen, daß eine Reihe seiner früheren
Bemerkungen vom Bundesinstitut für Berufsbildung aufgegriffen
worden und eine Besserung der Situation bereits eingetreten ist;
viele der Beanstandungen konnten deshalb als erledigt erklärt
werden.
Die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion geht auf alle diese
Tatbestände nicht ein, sondern greift lediglich negative Teile von
Meinungsäußerungen auf, ohne positive Stellungnahmen und
Gegenargumente zu erwähnen, die zum gleichen Gegenstand
vorgebracht worden sind.
II. Zu den Fragen im einzelnen
1. Die Bundesregierung führt unter Zielsetzung und Begründung
ihres Gesetzentwurfes aus: „Die Erfordernisse und Möglichkeiten
einer finanziellen Förderung der beruflichen Bildung in der
Zukunft sollen zunächst mit den an der Berufsausbildung
Beteiligten erörtert und geprüft werden, bevor über eventuelle
Maßnahmen entschieden wird."
An welche Maßnahmen hat die Bundesregierung dabei gedacht
und kann sie ausschließen, daß nach den Bestimmungen des
Entwurfs eines Berufsbildungsförderungsgesetzes das Bundesinstitut
für Berufsbildung sich mit der Konzipierung, Errichtung und
Verwaltung von Fondsfinanzierungssystemen, wie insbesondere von
branchenmäßig verfaßten Finanzierungsfonds, befaßt bzw. welche
anderen Regelungen wären bejahendenfalls erforderlich, um die
von der Bundesregierung in Aussicht gestellten Maßnahmen
gegebenenfalls verwirklichen zu können?
Die Bundesregierung hat unter Zielsetzung und in der
Begründung des Gesetzentwurfes darauf hingewiesen, daß sich die
tatsächlichen Verhältnisse des Ausbildungsplatzangebots seit 1976
wesentlich geändert und verbessert haben. Sie hat gleichzeitig
zum Ausdruck gebracht, daß die Finanzierungsregelung des
Ausbildungsplatzförderungsgesetzes den veränderten
Gegebenheiten nicht mehr angemessen wäre. Es steht aber außer Zweifel, daß
zur Lösung von Problemen der beruflichen Bildung, wie der
Berufsausbildung behinderter, lernbeeinträchtigter und
ausländischer Jugendlicher, des Abbaus von sektoralen und regionalen
Angebotsungleichgewichten, der Qualifizierung des
Ausbildungspersonals für bestimmte Personengruppen, auch in der
Zukunft finanzielle Anforderungen gestellt werden, die einer
Erörterung und Prüfung gemeinsam mit den an der Berufsbildung
beteiligten Gruppen dringend bedürfen, bevor über eventuelle
Maßnahmen entschieden wird. Der Hauptausschuß des
Bundesinstituts für Berufsbildung hatte bereits vor dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1980 mit der Erörterung
dieser Erfordernisse und Möglichkeiten begonnen; er wird seine
Arbeit nach Inkrafttreten des Berufsbildungsförderungsgesetzes
fortsetzen können.
In ihrer Stellungnahme vom 1. September 1981 gegenüber dem
Bundestagsausschuß für Bildung und Wissenschaft hat die
Bundesregierung bereits darauf hingewiesen, daß die Forschungen
des Instituts auf dem Gebiet von Kosten und Finanzierung der
beruflichen Bildung sich auf die Zusammenhänge von
qualitativen und quantitativen Aspekten der beruflichen Bildung mit
Fragen der Kosten und ihrer Finanzierung erstrecken sollen. Eine
Transparenz der Kosten und ihrer Finanzierung ist sowohl als
Grundlage bildungspolitischer Entscheidungen als auch zur
Vorbereitung weiterführender Arbeiten in anderen Bereichen der
Berufsbildungsforschung erforderlich. Dabei geht es nicht um die
„Konzipierung, Errichtung und Verwaltung von
Fondsfinanzierungssystemen" , sondern um die Analyse kostenbedingter
Probleme in der Berufsbildung sowie die Erarbeitung (im
Hauptausschuß) gemeinsamer Vorschläge aller an der Berufsbildung
Beteiligten für deren Lösung. Bestimmte Finanzierungsformen und
Finanzierungssysteme stehen dabei nicht im Vordergrund;
vielmehr wird es von der gemeinsamen Prüfung aller Beteiligten
abhängen, welche Finanzierungsmöglichkeiten gesehen und
vorgeschlagen werden.
2. Der Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung hat
in seiner Stellungnahme vom 12. März 1981 zu den
Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes unter Bezugnahme auf die
eben zitierten Ausführungen der Bundesregierung erklärt: „Die
Ermittlung der Kosten und des Nutzens der beruflichen Bildung ist
eine Daueraufgabe, denn sie ist unabhängig davon zu erfüllen, ob
eine Finanzierungsregelung gesetzlich verankert ist."
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Präsidenten des
Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung, daß auch dann,
wenn keine gesetzliche Finanzierungsregelung getroffen ist,
die behauptete Daueraufgabe für das Bundesinstitut besteht,
und liegen aus den Forschungsarbeiten des Bundesinstituts für
Finanzierungssysteme verwertbare Erkenntnisse über die
Kosten und den Nutzen der beruflichen Bildung vor?
b) Ist es — wie auch der Bundesrechnungshof in seinen
Prüfungsmitteilungen feststellt — überhaupt zu verantworten, eine
aufwendige Forschung permanent zu betreiben, wenn keine
Aussicht und keine Veranlassung bestehen, von ihren eventuell
anwendbaren Erkenntnissen in absehbarer Zeit irgendwelchen
Gebrauch zu machen?
a) Die Bundesregierung ist — aus den in der Antwort zu Frage 1
genannten Gründen — der Auffassung, daß Kosten- und
Finanzierungsfragen der beruflichen Bildung unausweichlich und
unabhängig von einer gesetzlichen Finanzierungsregelung zu
den Fragen gehören, die jeweils aktuell zu klären sind.
Das Bundesinstitut hat als Heft Nr. 21 der Materialien und
statistischen Analysen zur beruflichen Bildung eine
Untersuchung „Ausbildungsvergütungen nach Ausbildungsberufen"
als erste umfassende Darstellung eines wichtigen
Teilkostenbereiches veröffentlicht. Weitere Ergebnisse von
Kostenuntersuchungen werden in Kürze zu den Projekten „Ermittlung der
Nettokosten der betrieblichen Berufsausbildung in stark
besetzten Ausbildungsberufen" und „Untersuchung der
Kosten der Berufsausbildung von behinderten Jugendlichen"
in den Fachserien des Bundesinstituts veröffentlicht werden.
b) Die Forschung im Bereich der Kosten und Finanzierung der
beruflichen Bildung dient dazu, die kostenmäßigen
Auswirkungen berufsbildungspolitischer Entscheidung transparent zu
machen. Sie ist auch nicht unangemessen aufwendig. Die
Bundesregierung ist allerdings nicht der Meinung, daß Forschung
nur dann erforderlich ist, wenn die Ergebnisse in
Gesetzgebungsvorhaben umgesetzt werden.
3. Der Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung
behauptet (auf Seite 31 seiner Stellungnahme zu den
Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes), daß im Bereich der
Finanzierung der Berufsbildung die von der
Sachverständigenkommission (1974) erarbeiteten Aussagen „inzwischen durch die
eingetretene Entwicklung in ihren Grundlagen ... überholt" seien.
Welche Forschungserkenntnisse liegen vor, die beweisen, daß die
von der Edding-Kommission ermittelten Grundlagen der
Finanzierung der Berufsbildung überholt sind, und wo sind diese ggf.
veröffentlicht?
Die von der Sachverständigenkommission 1974 vorgelegten
Ergebnisse über die Untersuchung von 148 ausgewählten
Ausbildungsberufen beruhen auf Erhebungen der Jahre 1971 und 1972.
Seitdem haben sich insbesondere infolge der stärkeren
Auswirkung von Rechtsvorschriften, der Zunahme überbetrieblicher
Ausbildung, der Einführung des Berufsgrundbildungsjahres und
der unterschiedlichen Erhöhung von Ausbildungsvergütungen
erhebliche Verschiebungen in den Kosten der Berufsausbildung
ergeben. Die von der Sachverständigenkommission ermittelten
Daten über die Kosten der Berufsausbildung sind deshalb nach
Auffassung aller Sachverständigen als überholt zu betrachten.
4. Der Bundesrechnungshof berichtet über Vorarbeiten für ein
Projekt „Nettokosten der beruflichen Bildung", das mit sich
widersprechenden und vom Bundesrechnungshof als unhaltbar
zurückgewiesenen Begründungen gerechtfertigt worden ist.
a) Worin sieht die Bundesregierung die Rechtfertigung für ein
derart aufwendiges Projekt, wieweit sind die Vorarbeiten
inzwischen gediehen und wann wird mit einer Vorlage der
Ergebnisse gerechnet?
b) Trifft es zu, daß für dieses Projekt über eine Million Deutsche
Mark für Fremdforschungsaufträge aufgewendet werden
müssen, und wem sollen diese Mittel in der Hauptsache zufließen?
Die Rechtfertigung des Projekts ergibt sich bereits aus den
Antworten zu Frage 2 a) und b). Die Haltung des
Bundesrechnungshofes beruht offenbar auf einem Mißverständnis, daß derartige
Untersuchungen nur für eine gesetzlich verankerte
Finanzierungsregelung von Bedeutung sein können. Das Projekt wird
anstelle einer Totalerhebung nach § 8 Abs. 2 des
Ausbildungplatzförderungsgesetzes durchgeführt. Die Auswertungsarbeiten
dieses Projekts haben begonnen; die Ergebnisse werden 1982
veröffentlicht werden. An Fremdforschungsmitteln sind insgesamt
876 000 DM für die Arbeiten der Firmen Infratest Sozialforschung
GmbH und Infratest Wirtschaftsforschung GmbH aufgewandt
worden. Die Kosten dieses Projektes machen nur einen Bruchteil
dessen aus, was für die Arbeit der Sachverständigenkommission
aufgewendet werden mußte, weil auf deren umfangreiche
methodische Vorarbeiten zurückgegriffen werden kann.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung den Tatbestand, daß der
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung für die 80er
Jahre einen Ausbaubedarf an überbetrieblichen
Ausbildungsstätten von hunderttausend Plätzen reklamiert, während die Wirtschaft
keinen zusätzlichen Bedarf an überbetrieblichen
Ausbildungsstätten sieht und der Zentralverband des Deutschen Handwerks den
Aussagen des Präsidenten des Bundesinstituts deutlich mit dem
Hinweis widerspricht, daß die jetzt im Ausbau befindlichen
Kapazitäten insgesamt ausreichen?
Die Bundesregierung hält an dem gemeinsam in der Bund-
Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung
erarbeiteten Ausbauziel von 77 100 Plätzen in überbetrieblichen
Ausbildungsstätten fest, dem auch die Regierungschefs des
Bundes und aller Länder zugestimmt haben.
6. Müssen solche Überlegungen, wie sie offensichtlich auch vom
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und dem
Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung angestellt werden, in der
Öffentlichkeit nicht den Eindruck verstärken, daß die Bundesregierung
an ihren alten Plänen festhält, die Autonomie der Betriebe in der
Berufsbildung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten
zurückzudrängen?
Die Unterstellung, die Bundesregierung verfolge das Ziel, die
Autonomie der Betriebe in der Berufsausbildung
zurückzudrängen, wird mit Entschiedenheit zurückgewiesen. Der positive
Beitrag überbetrieblicher Ausbildung zu einer Ausweitung des
Ausbildungsplatzangebots gerade im Handwerk und damit auch zu
einer ausreichenden Versorgung der Wirtschaft mit qualifiziertem
Berufsnachwuchs ist unbestritten. Überbetriebliche
Ausbildungsstätten als Teil der betrieblichen Berufsausbildung werden fast
ausschließlich von der Wirtschaft, insbesondere Kammern und
Innungen errichtet. Die Bundesregierung unterstützt die
Wirtschaft dabei, errichtet aber selbst keine solche
Ausbildungsstätten. Die in der Frage zum Ausdruck kommende Unterstellung
richtet sich deshalb letztlich gegen die Wirtschaft selbst.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Feststellung des
Bundesrechnungshofes, daß dem Bund keine Finanzierungskompetenz für
die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten zusteht,
und warum ist bis heute nicht der Vorschlag des
Bundesrechnungshofes befolgt worden, zur Vereinfachung des unvertretbar
schwerfälligen Bewilligungsverfahrens und zur Vermeidung
unnötiger Aufwendungen, Abstimmungen und Reibereien
Vereinbarungen nach Artikel 91 b des Grundgesetzes mit den Ländern zu
schließen, in denen sich der Bund „die Mitentscheidung über die
einzelnen Vorhaben sichern könnte, ohne die verwaltungsmäßige
Abwicklung vornehmen zu müssen"?
Die Förderung überbetrieblicher Ausbildungsstätten bezieht sich
auf das Bundesgebiet als Ganzes und kann ihrer Art nach nicht
durch die einzelnen Länder allein wirksam vorgenommen
werden. Im Rahmen der Finanzierungskompetenz des Bundes sieht
deshalb § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsförderungsgesetzes,
gestützt auf Artikel 74 Nr. 11 i. V. mit Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 des
Grundgesetzes vor, daß das Bundesinstitut nach Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministers die
Planung, Errichtung und Weiterentwicklung überbetrieblicher
Berufsbildungsstätten unterstützt.
Der Bund hat überbetriebliche Ausbildungsstätten bisher bis zu
80 v. H. der investiven Kosten gefördert, die Länder
unterschiedlich, aber in weitaus geringerem Umfang. Vereinbarungen nach
Artikel 91 b des Grundgesetzes regeln die gemeinsame
Bildungsplanung und sind hier nicht einschlägig. Im übrigen ist nicht
ersichtlich, wie das Verwaltungsverfahren allein durch die Wahl
einer anderen Rechtsgrundlage vereinfacht werden könnte. Es
müßte auch künftig alle Maßnahmen umfassen, die eine
verantwortliche Vergabe öffentlicher Mittel sicherstellen; eine
Mitentscheidung des Bundes über die einzelnen Vorhaben wäre
außerdem nur möglich, wenn er weiterhin in der Lage wäre, innovative
Erkenntnisse, die sich unmittelbar aus der Förderungspraxis
ergeben, bundesweit schnell umzusetzen. Eine Vereinfachung des
Bewilligungsverfahrens wäre durch den Vorschlag des
Bundesrechnungshofes nicht zu erreichen; vorgeschlagene
Vereinfachungen bei der Einschaltung der Bauverwaltung hat er nicht
gebilligt.
8. Nach dem Inkrafttreten des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes
ist im Bundesinstitut für Berufsbildung eine Hauptabteilung für die
Finanzierung der beruflichen Bildung errichtet worden, der aus
dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft weitgehend
die Förderung überbetrieblicher beruflicher Ausbildungsstätten
übertragen wurde.
Warum hat dies, wie vom Bundesrechnungshof gefordert, nicht zu
einem entsprechenden Stellenabbau im Bundesministerium für
Bildung und Wissenschaft geführt?
Seit der Übertragung der Bearbeitung von Neuanträgen auf
Förderung überbetrieblicher Ausbildungsstätten zum 1. Januar 1979
ist die Zahl der Mitarbeiter im Fachreferat des
Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft halbiert worden; die für
Förderungsaufgaben bis zu diesem Zeitpunkt im
Bundesministerium eingesetzten Mitarbeiter des Bundesinstituts sind ins
Bundesinstitut zurückgekehrt. Das im Fachreferat des
Bundesministeriums eingesetzte Personal bearbeitet auch weiterhin die vor dem
1. Januar 1979 beantragten Projekte, ist mit der
Verwendungsnachweisprüfung beschäftigt und muß verstärkt daran mitwirken,
die verfügbaren Titelansätze und Verpflichtungsermächtigungen
an den vorliegenden Projektanträgen zu orientieren und
durchzuplanen.
Schließlich war zu berücksichtigen, daß sich seit 1979 die Zahl
und das Volumen der Anträge erheblich ausgeweitet haben.
9. Warum sind aus dem Beschluß des
Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages, in dem die Erhöhung des
Finanzierungsanteils bei überbetrieblichen Ausbildungsstätten auf bis
zu 80 v. H. der förderungsfähigen Kosten durch den Bund kritisiert
worden war, bis heute keine Konsequenzen gezogen worden?
Gerade im Hinblick auf die geburtenstarken
Schulentlaßjahrgänge war es unverzichtbar, besonders die Klein- und
Mittelbetriebe der Wirtschaft in ihren Anstrengungen zu unterstützen,
eine Ausweitung des Ausbildungsplatzangebots zu erreichen,
ohne die notwendigen Qualitätsanforderungen in Frage zu
stellen. Die Bundesregierung hat es als ihre Aufgabe angesehen, in
dieser besonderen Situation die betroffenen Klein- und
Mittelbetriebe von nicht nur im Eigen-, sondern auch im
Allgemeininteresse entstandenen Kosten teilweise dadurch zu entlasten, daß sie
eine Förderung bis zu 80 v. H. der investiven Kosten bei den
gerade in diesem Bereich dringend benötigten überbetrieblichen
Ausbildungsstätten ermöglichte; der Haushaltsausschuß des
Deutschen Bundestages hat diesem Fördersatz zugestimmt.
Allerdings kann auch nach Auffassung der Bundesregierung diese
hohe Beteiligungsquote nicht auf Dauer erhalten bleiben. Sie
beabsichtigt deshalb, bei Neuanträgen, die ab 1. September 1981
eingehen, ihren Anteil auf höchstens 65 v. H. der investiven
Kosten einzuschränken.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die vom Bundesrechnungshof
eingehend begründete Feststellung, „daß für die Hauptabteilung 6
kaum mehr eine Daseinsberechtigung zu begründen sein wird",
daß infolgedessen der doppelte Dienstsitz des Bundesinstituts nicht
gerechtfertigt und nicht länger verantwortet werden kann und daß
dementsprechend der Dienstsitz Bonn „so rasch wie möglich
aufgehoben" werden sollte?
Zu den Aufgaben der Hauptabteilung 6 und dem zweiten
Dienstsitz Bonn des Instituts hat der Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft in seiner Stellungnahme vom 1. September 1981
ausführlich Stellung genommen. Die Bundesregierung wird die
Anregungen des Bundesrechnungshofes im Zusammenhang mit
den nächsten Haushaltsberatungen und der Satzung des Instituts
weiter prüfen.
11. In der Sachverständigenanhörung des Bundestagsausschusses für
Bildung und Wissenschaft vom 16. Juni 1981 hat der Vorsitzende
des Hauptausschusses des Bundesinstituts als Vertreter der
Wirtschaft, Bendziula, gemäß dem vorliegenden Ausschußprotokoll
erklärt, „ein doppelter Dienstsitz des Bundesinstituts erscheint
grundsätzlich unzweckmäßig".
Wie erklärt es sich die Bundesregierung, daß der Präsident des
Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung in einem Schreiben
an die Vertreter der Mitglieder im Hauptausschuß vom 30. Juni
1981 die Version verbreitet hat: „In der Dienstsitzfrage sprechen
sich beide Vorsitzenden (gemeint sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende des Hauptausschusses, Bendziula und
Kempf) für die Erhaltung des Dienststellenteils Bonn aus", und teilt
sie die Auffassung, daß in diesem Schreiben auch andere
Tatbestände, wie insbesondere die vom Vertreter des
Bundesrechnungshofes geübten Kritikpunkte, nur höchst unzureichend
wiedergegeben worden sind?
Der Vorsitzende des Hauptausschusses des Bundesinstituts hat
der zitierten Aussage hinzugefügt, daß aber wegen der
notwendigen Abstimmung der Ausbildungsordnungen des Bundes mit den
Rahmenlehrplänen der Länder ein Dienstsitz des Bundesinstituts
in Bonn zweckmäßig erscheine; diese Aussage ist im
Ausschußprotokoll nicht festgehalten. Die Bundesregierung sieht keine
Veranlassung, die Informationen des Präsidenten an die
Mitglieder von Gremien des Instituts zu beeinflussen oder nach Inhalt
und Umfang zu bewerten.
12. Nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes hielt sich der
Generalsekretär des Bundesinstituts im Jahre 1978 an 96,5 Tagen
und im Jahre 1979 an 69,5 Tagen in der Dienststelle Berlin auf,
obwohl seine Kapazität in Berlin gebraucht werde.
An wieviel Tagen hielt sich der Generalsekretär im Jahre 1980 in
der Berliner Dienststelle auf, und an wieviel Tagen seiner
Abwesenheit in der Dienststelle Berlin fanden in den Jahren 1978 bis
1980 zeitgleich Sitzungen von Gremien des Bundesinstituts für
Berufsbildung statt?
Die Zahl der Anwesenheitstage des Institutsleiters in Berlin ist
nach Auffassung der Bundesregierung allein kein
ausschlaggebendes Kriterium für die Wirksamkeit der Institutsleitung. Im
Jahre 1980 hielt sich der Generalsekretär an 64 Tagen in Berlin
auf; dort fanden 1978 20, 1979 16 und 1980 11 Sitzungen von
Institutsgremien statt, an denen der Generalsekretär
teilgenommen hat.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung das Überschneiden der
Kompetenzen des Bundesinstituts für Berufsbildung und des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit,
und in welchem Umfang bestehen hier vor allem in der Berufs- und
Qualifikationsforschung doppelte Zuständigkeiten?
Beide Institute wurden 1969 durch das Arbeitsförderungsgesetz
und das Berufsbildungsgesetz geschaffen. Zwischen den
Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung und des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit
gibt es grundsätzlich keine Kompetenzüberschneidungen.
Allerdings werden in Einzelfällen Projekte bearbeitet, die Aspekte aus
beiden Aufgabenbereichen betreffen; für diesen Fall findet eine
enge Abstimmung bei der Projektvorbereitung,
Projektdurchführung und Projektauswertung durch die jeweiligen
Projektbearbeiter statt. Außerdem wird in der Regel einmal jährlich eine
gemeinsame Besprechung beider Institute durchgeführt, wie die
jeweiligen Forschungsprogramme miteinander abgestimmt werden
können. Eine entsprechende Abstimmung ist zwischen Instituten
benachbarter Forschungsaufgaben selbstverständlich. Ein gutes
Beispiel für die Zusammenarbeit ist die von beiden Instituten
gemeinsam getragene und finanzierte Befragung von 30 000
deutschen Erwerbspersonen im Jahre 1979, die entsprechend der
Aufgabenstellung von beiden Instituten ausgewertet wird.
14. Der Bundesrechnungshof hat gegenüber der im vorliegenden
Gesetzentwurf vorgesehenen jährlichen Festschreibung des
Berufsbildungsberichtes gravierende Bedenken erhoben.
Wird durch eine solche gesetzliche Festschreibung nicht in der Tat
ein nur schwer reversibles Instrumentarium in die Welt gesetzt, das
infolge der demographischen Entwicklung in Kürze nur noch
Kosten, aber keinen Nutzen mehr bringt, und sieht die
Bundesregierung nicht auch die Gefahr, daß die jährliche Festschreibung
eines Berufsbildungsberichtes dazu führt, den Bericht aus einer
Selbstkraft der Bürokratie auch dann zu erstellen, wenn das
Informationsbedürfnis in diesem Bereich nicht mehr in dem Maße
gegeben ist?
Der Berufsbildungsbericht hat nicht nur die Aufgabe, die
gegenwärtige und voraussichtliche Entwicklung von Angebot und
Nachfrage auf dem Ausbildungsstellenmarkt darzustellen,
sondern auch Informationen über die gegenwärtige und für eine
künftige abgestimmte und den technischen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Anforderungen entsprechende Entwicklung
der beruflichen Bildung zu geben. Das bedeutet, daß der Bericht
auch auf die inhaltliche Gestaltung und Strukturfragen der
beruflichen Bildung einschließlich der Beziehungen zwischen
beruflicher Bildung und Beschäftigungssystem eingehen muß. Die
demographische Entwicklung allein ist daher kein Maß für die
Notwendigkeit der Berufsbildungsberichterstattung. Es kommt
vor allem darauf an, alle an der Berufsbildung Beteiligten (im
Hauptausschuß des Bundesinstituts) rechtzeitig vor dem Eintritt
nicht mehr beeinflußbarer Entwicklungen an vorbeugenden und
auf Weiterentwicklung gerichteten Maßnahmen zu beteiligen
(Prozeß der Mobilisierung und Konsensfindung). Deshalb reichen
abstrakte quantitative Ergebnisdaten nicht aus; die Entwicklung
des Systems insgesamt muß — soweit neuere Entwicklungen zu
verzeichnen sind — jährlich fortgeschrieben werden. In diesem
Sinne soll der Berufsbildungsbericht auch in Zukunft ein
„Hauptbuch der beruflichen Bildung" sein und jeweils die Informationen
liefern, die in der aktuellen Situation von den Betrieben, den
Ausbildern, den Jugendlichen und ihren Eltern, der
Arbeitsverwaltung, den Schulen, den Organisationen der Arbeitgeber und
Gewerkschaften sowie den Bundes- und Landesbehörden
benötigt werden. Nicht jedes Kapitel muß deshalb Jahr für Jahr
fortgeschrieben werden; der Umfang des Berichts wird unterschiedlich
sein, in der Tendenz eher abnehmen. Die vom
Bundesrechnungshof genannten Kosten sind im Vergleich zu dieser Aufgabe des
Berufsbildungsberichts gering und nach Auffassung der
Bundesregierung lohnend, zumal hier die Anliegen der großen Mehrheit
der Jugendlichen behandelt werden. Vergleichbare Berichte über
Entwicklungen in bestimmten Politikbereichen aufgrund
gesetzlicher Verpflichtung gibt es in großer Zahl (vgl. Übersicht des
Parlamentssekretariats des Deutschen Bundestages vom 5.
Februar 1981) .
15. Die Berufsbildungsberichte sind schon bisher vor allem in der
Berufsbildungspraxis als zu aufwendig und zu weitschweifig
kritisiert worden.
a) Welchen Umfang und welche Auflage haben die
Berufsbildungsberichte in den Jahren ihres bisherigen Erscheinens
gehabt, welcher Verteilerkreis wurde dabei berücksichtigt und
welche Kosten sind entstanden?
b) Gibt es Hinweise darüber, in welchem Maße und zu welchem
Zweck diese Berichte in der Ausbildungspraxis benötigt und
genutzt werden?
Die Berufsbildungsberichterstattung mußte in den vergangenen
Jahren erst aufgebaut werden. Der Umfang der Berichterstattung
wird jeweils mit den an der beruflichen Bildung Beteiligten
erörtert. Er richtet sich nach den jeweils aktuellen Bedürfnissen.
a) Der Berufsbildungsbericht 1977 umfaßte 76 Seiten, der
Berufsbildungsbericht 1981 hat 164 Seiten, davon 64 Seiten Anhang
(Statistik, Quellen, Register). Die Auflage ist von zunächst
40000 (Berufsbildungsbericht 1977) auf 20000 für den
Berufsbildungsbericht 1979 gesenkt worden und schwankt seitdem
um diesen Wert mit leicht steigender Tendenz. Sie wird jeweils
nach dem voraussichtlichen Bedarf festgelegt. Rund 80 v. H.
der Auflage gehen in die Berufsbildungspraxis (Betriebe,
Verbände, Gewerkschaften, Schulen, zuständige Stellen nach dem
Berufsbildungsgesetz), rund 20 v. H. gehen in Verwaltung,
Wissenschaft und Politik. Die unmittelbar zurechenbaren
Kosten (Druck und Versand) betrugen 38 206,17 DM für den
Berufsbildungsbericht 1977 und 66 746,29 DM für den
Berufsbildungsbericht 1981. Die darüber hinaus im Bundeshaushalt
veranschlagten Kosten für Erhebungen, Forschungsarbeiten
etc. würden auch anfallen, wenn die Ergebnisse nicht im
Berufsbildungsbericht veröffentlicht würden.
b) Die Berichte werden in erheblichem Umfang als
Informationsquelle über Stand und Entwicklungen der beruflichen Bildung
und für die Ausgestaltung berufsbildungspolitischer
Maßnahmen genutzt.
16. Worin liegen die sachlichen Gründe dafür, daß es dem
Bundesinstitut für Berufsbildung, nach Aussagen des Bundesrechnungshofes,
offenbar notwendig erscheint, „im Rahmen des gesetzlichen
Auftrages die Sicherstellung des Medienangebotes für die berufliche
Bildung auf Kosten des Bundes in die staatliche Regie (des BIBB) zu
nehmen", obwohl sich die Wirtschaft ausdrücklich für eine „am
Bedarf und an der Praxis orientierte subsidiäre
Medienentwicklung" ausgesprochen hat?
Zu dieser Frage ist in der Stellungnahme des Bundesministers für
Bildung und Wissenschaft vom 1. September 1981 unter der
Überschrift „Ausbildungsmittel" ausführlich Stellung genommen
worden. Sowohl daraus als auch aus der Medienkonzeption des
Bundesinstituts, die von allen an der Berufsbildung Beteiligten im
Hauptausschuß verabschiedet worden ist sowie aus den
Erklärungen der Abgeordneten der SPD und FDP im Ausschußbericht
ergibt sich, daß — auch nach der Konkretisierung dieser Aufgabe
in § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes — sich die
Tätigkeit des Bundesinstituts auf dem Gebiet der Entwicklung
und Bereitstellung von Medien auf eine „am Bedarf und an der
Praxis orientierte subsidiäre Medienentwicklung" erstreckt und
auch in Zukunft erstrecken soll. Die einzelnen Projekte werden
jeweils vom Hauptausschuß beschlossen. Seit 1910 sind auf
übertrieblicher Basis Ausbildungsmittel erstellt worden, zuletzt durch
die Arbeitsstelle für betriebliche Berufsausbildung, deren
Aufgaben auch insoweit 1971 auf das Bundesinstitut übergegangen
sind.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung das vom Bundesrechnungshof
angesprochene Erfordernis, daß die gesetzgebenden
Körperschaften bei der Bewilligung der benötigten Haushaltsmittel ihren
Willen darüber zum Ausdruck bringen, ob die Ausweitung der
Medienarbeit des Bundesinstituts (über die Entwicklung neuer
Ausbildungsmittel im Zusammenhang mit seiner Forschungsarbeit
hinaus) aus dem gesetzlichen Auftrag, die „Bildungstechnologie zu
fördern", gefolgert werden kann? Hält es die Bundesregierung
insbesondere für gerechtfertigt, daß, nach Aussagen des
Bundesrechnungshofes, die für die bet riebliche Ausbildung zuständige
Wirtschaft durch die Aktivitäten des Bundesinstituts für
Berufsbildung weitgehend davon entbunden wird, auf ihre Kosten für ein
ausreichendes und geeignetes Medienangebot für die
ausbildenden Betriebe und andere Einrichtungen zu sorgen?
Die Konkretisierung der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 des
Berufsbildungsgesetzes, „die Bildungstechnologie insbesondere durch
Entwicklung und Bereitstellung von Medien zu fördern" , dient
der Verdeutlichung der Aufgabenstellung des Instituts. Den
Bedenken des Bundesrechnungshofes, die gesamte Planung und
die eingegangenen Verpflichtungen würden im Haushaltsplan
nicht genügend transparent, ist bereits vor zwei Jahren dadurch
Rechnung getragen worden, daß im Haushaltsplan des Instituts
eine eigene Titelgruppe „Förderung der Bildungstechnologie"
geschaffen worden ist. Der Gesamtumfang der einzelnen
Medienprojekte und die Verteilung der Mittel auf diese Vorhaben werden
ab 1982 in den Vorbemerkungen zu dieser Titelgruppe jeweils
detailliert dargestellt. Im übrigen entwickelt das Institut
Ausbildungsmittel nur insoweit, als der Bedarf durch
privatwirtschaftliche Hersteller nicht gedeckt werden kann. Der auf Anregung des
Bundesrechnungshofes 1977 unternommene Versuch, die
Vervielfältigung und den Vertrieb der vom Institut entwickelten
Medien auf Fachverlage zu übertragen, hat keinen Erfolg gehabt.
Die Medienarbeit des Instituts trägt nach Auffassung aller an der
beruflichen Bildung Beteiligten, vor allem auch der
Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ganz wesentlich zur
Verbesserung der Qualität der beruflichen Bildung bei; dies
insbesondere auch dadurch, daß sie die jeweils unterschiedliche
Ausbildungssituation in Klein-, Mittel- und Großbetrieben
berücksichtigt.
18. Worin liegt die Begründung dafür, daß verschiedene Projekte der
Medienentwicklung gleichzeitig vom Bundesministerium für
Bildung und Wissenschaft und vom Bundesinstitut für Berufsbildung
finanziell unterstützt worden sind, und von welcher Stelle ist dabei
gegebenenfalls das gesamte Ausmaß der
Finanzierungsbedürftigkeit dieser Projekte festgestellt worden?
Projekte der Medienentwicklung sind nicht gleichzeitig vom
Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft und vom
Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung unterstützt worden. Soweit
vom Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft begonnene
Projekte nach dem Inkrafttreten des
Ausbildungsplatzförderungsgesetzes dem Bundesinstitut zur weiteren Förderung übertragen
wurden, hat das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft
zum gleichen Zeitpunkt seine Förderung eingestellt.
19. Wie beurteilt die Bundesregierung den diesbezüglichen Vorwurf
des Bundesrechnungshofes, daß die Tatsache, daß die Vorhaben zu
Lasten verschiedener Stellen des Bundeshaushaltes finanziert
werden, genauso wie die unzulänglichen Angaben über diese
Vorhaben, geeignet sind, „den Haushaltsgesetzgeber über die
Reichweite dessen, was er billigt, zu täuschen"?
Die Antwort ist in den Ausführungen zu den Fragen 17 und 18
enthalten.
20. Welche Schlußfolgerungen oder Konsequenzen sind aus der
Bemerkung des Bundesrechnungshofes gezogen worden, es
komme darauf an, „daß in den Sitzungen mit zahlreichen
Teilnehmern nur die wirklich wichtigen Beratungsgegenstände behandelt
werden, die Zahl der Sitzungsteilnehmer auf die erforderliche Zahl
beschränkt wird, die Sitzungen örtlich und zeitlich günstig gelegt
sowie gründlich vorbereitet und zügig abgewickelt werden und
daß die Sitzungsergebnisse, soweit erforderlich, in aller Kürze, aber
mit brauchbaren und notwendigen Aussagen tür deren
Nutzanwendung festgehalten werden"?
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung des
Bundesrechnungshofes, daß auch im Rahmen der Rechnungsprüfung
gemäß § 109 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung auf der
Grundlage konkreter Einzelermittlungen künftig auch der Frage
nachgegangen werden sollte, „ob bei Sitzungen — gleich welcher Art —
innerhalb oder außerhalb des Bundesinstituts Aufwand und
Ergebnis in einem ,ökonomischen Verhältnis zueinander stehen"?
Die in der Fragestellung enthaltenen Forderungen sind in bezug
auf das Beratungswesen im Bundesinstitut für Berufsbildung nicht
angemessen. Gerade eine praxisorientierte
Berufsbildungsforschung ist auf eine laufende Konsultation und Abstimmung
zwischen dem Institut und den an der Berufsbildung Beteiligten
angewiesen. Dabei geht es zum einen darum, daß sowohl
berufsbildungspolitische Vorgaben als auch die Erfahrungen der
Berufsbildungspraxis in die Institutsarbeit einfließen müssen — also um
die Beratung des Instituts von außen. Im Vordergrund stehen
dabei die Konsensfindung zwischen Arbeitgebern und
Gewerkschaften, Bund und Ländern in Fragen der
Berufsbildungsplanung und Berufsbildungsdurchführung sowie die Nutzung des
vom Vertrauen der entsendenden Stellen, Betriebe und Schulen
getragenen Sachverstandes von Praktikern der Berufsbildung bei
Vorhaben des Instituts.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß das Institut selbst
beratend nach außen wirkt. So haben die Beschlüsse des
Hauptausschusses sowohl für die Berufsbildungspolitik der
Bundesregierung als auch für die Durchführung der Berufsbildung in der
Praxis erhebliche Bedeutung erlangt.
Unabhängig davon hat das Institut die Anregungen des
Bundesrechnungshofes zum Anlaß genommen, inzwischen die
Voraussetzungen für eine bessere Vorbereitung der Ausschußsitzungen
mit dem Ziel einer effektiveren Durchführung zu schaffen. Der
Konsens zwischen den Beteiligten kann durch eine gute
Vorbereitung der Sitzungen gefördert, nicht aber erzwungen werden.
Hinzu kommt, daß die honorarlose Tätigkeit der
Sachverständigen in den Beratungsgremien des Instituts eine kostengünstige
Aufgabenerledigung ermöglicht.
22. Wie viele Beamte ab Besoldungsgruppe A 13 aufwärts und
entsprechend vergütete Angestellte waren in den einzelnen
Abteilungen des Bundesinstituts jeweils am 1. Januar der Jahre 1977, 1978,
1979, 1980, 1981 tätig?
Jeweils am 1. Januar waren Beamte ab Besoldungsgruppe A 13
aufwärts und entsprechend vergütete Angestellte im
Bundesinstitut tätig.:
Organisationseinheit
1977
Anzahl der Mitarbeiter im höheren Dienst
— jeweils am 1. Januar der Jahre -
1978 1979 1980 1981
Leitung 1 1 2 2 2
Koordinierungsgruppe 1) 11 9 4 4 4
Presse und
Veröffentlichungen 1 2 3 3 3
Büro des
Hauptausschusses 1 1 1 1 1
Gruppe Abstimmung 2 ) - - - 1 2
Innenrevision - - -
Zentralabteilung 6*) 6*) 7*) 7*) 8
Hauptabteilung 1 12 16 22 22 23
Hauptabteilung 2 30 29 30 29 31
Hauptabteilung 3 28 29 30 33 32
Hauptabteilung 4 16 18 17 18 18
Hauptabteilung 5 23 22 22 22 23
Hauptabteilung 6 - 7 9 9 8
insgesamt 129 140 147 151 155
*) davon 3 im Aufstiegsverfahren zum höheren Dienst.
1) Diese Organisationseinheit koordiniert die Forschung.
2 ) Diese Organisationseinheit betreut die Abstimmung der Entwürfe von
Ausbildungsordnungen des Bundes und von Rahmenlehrplänen der Länder.
23. Wie viele dieser am 1. Januar 1981 beschäftigten Mitarbeiter
haben ein abgeschlossenes Studium für ein Lehramt an beruflichen
Schulen oder eine berufliche Lehre bzw. waren nach Abschluß
ihrer Ausbildung mindestens zwei Jahre in der Wirtschaft oder im
Berufsbildungswesen tätig?
Von den am 1. Januar 1981 im Bundesinstitut beschäftigten 155
Mitarbeitern von BesGr. A 13 aufwärts und entsprechend
vergütete Angestellte haben
a) 37 Mitarbeiter ein abgeschlossenes Studium für ein Lehramt an
beruflichen Schulen,
b) 96 Mitarbeiter eine berufliche Lehre bzw. waren nach
Abschluß ihrer Ausbildung mindestens zwei Jahre in der
Wirtschaft oder im Berufsbildungswesen tätig.
24. Wie viele der am 1. Januar 1977 beschäftigten Mitarbeiter des
höheren Dienstes bzw. mit entsprechender BAT-Vergütung waren
am 1. Januar 1981, insgesamt und gegliedert nach Abteilungen,
noch im Bundesinstitut tätig, und worauf ist die hohe Fluktuation
zurückzuführen?
Von 129 der am 1. Januar 1977 im Bundesinstitut beschäftigten
Beamten des höheren Dienstes und der vergleichbar
eingruppierten Angestellten waren am 1. Januar 1981 noch 105 im Institut
tätig. Aus dieser Beschäftigtengruppe sind in den
angesprochenen vier Jahren somit insgesamt 24 Mitarbeiter ausgeschieden.
Die Verteilung auf die einzelnen Organisationseinheiten ist wie
folgt:
Organisationseinheit Mitarbeiter des
höheren Dienstes
und der
vergleichbaren
Angestellten
1. 1. 1977
davon noch
im Institut
tätig am
1. 1. 1981
ausgeschieden
Leitung 1 1 –
Büro des
Hauptausschusses 1 1 –
Presse und
Veröffentlichungen 1 – 1
Gruppe
Abstimmung 2 ) – –
Gruppe
Koordinierung 1) 11 11 –
Zentralabteilung 6*) 5*) 1
Hauptabteilung 1 12 9 3
Hauptabteilung 2 30 22 8
Hauptabteilung 3 28 25 3
Hauptabteilung 4 16 11 5
Hauptabteilung 5 23 20 3
Hauptabteilung 6 – – –
Insgesamt 129 105 24
*) davon 3 im Aufstiegsverfahren für den höheren Dienst
1 ) und 2 ) vgl. Erläuterung auf der Vorseite.
Soweit dies in den Einzelfällen bekanntgeworden ist, sind die
24 Mitarbeiter wegen
— beruflicher und finanzieller Verbesserungen,
— und/oder Umzugs,
— gesundheitlicher Gründe,
— privater Gründe,
— Erreichens der Altersgrenze
aus dem Bundesinstitut ausgeschieden.
Es sollte nicht unerwähnt bleiben, daß sechs Mitarbeiter als
Hochschullehrer in den Hochschuldienst übergewechselt sind.
25. Welche Institutionen und Organisationen unter welcher Leitung
sind 1978, 1979 und 1980 mit welchen Projekten und welchem
Finanzvolumen im Rahmen der Auftragsforschung des
Bundesinstituts für berufliche Bildung betraut worden?
In wieviel Fällen ist die vorgeschriebene Ausschreibung
unterlassen worden, und an welche Dritte sind solche Aufträge ohne
vorherige Ausschreibung in welcher Höhe erteilt worden?
Das Bundesinstitut hat in den Jahren 1978, 1979 und 1980 bei der
Durchführung von Forschungsaufgaben 53 Aufträge an Dritte mit
einem Gesamtvolumen von 3 400 136,67 DM erteilt. Dieses
Gesamtvolumen verteilt sich auf die einzelnen Jahre wie folgt
(Zuordnung zu Jahren nach Datum der Auftragserteilung):
1978: 565 615,97 DM
1979: 1 293 125,00 DM
1980: 1 541 395,70 DM.
Die vergleichsweise niedrige Summe für 1978 ergibt sich aus
Vorbelastungen durch langfristige Verträge aus den Vorjahren.
Nach den institutsinternen Richtlinien für die Auftragsforschung
dürfen Aufträge nur vergeben werden, soweit
— der erforderliche Sachverstand im Bundesinstitut nicht
verfügbar ist;
— für die Durchführung eines Projektes bestimmte
Spezialqualifikationen und -kapazitäten benötigt werden;
— bestimmte Forschungsansätze oder bestimmte
Forschungsergebnisse für die Arbeit des Bundesinstituts nutzbar gemacht
werden sollen;
— das Ergebnis im Bundesinstitut nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden könnnte;
— in Ausnahmefällen, wenn für vordringliche, befristete
Aufgaben kurzfristig nicht verfügbares Personal benötigt wird oder
vorübergehende Engpässe beim Personal bestimmter
Qualifikationen entstehen, die bei wirtschaftlicher Mittelverwendung
nicht durch eine Einstellung von Personal zu beheben sind.
An Dritte werden nur Aufträge über Aufgaben vergeben, die nach
diesen Grundsätzen im Bundesinstitut nicht durchgeführt werden
können bzw. deren Durchführung im Bundesinstitut nicht sinnvoll
erscheint. Externe Institutionen und Organisationen werden nicht
mit der Durchführung von Forschungsprojekten des
Bundesinstituts betraut.
Entsprechend der Verdingungsordnung für Leistungen/Teil A
und den institutsinternen Richtlinien für die Auftragsforschung
werden Aufträge grundsätzlich ausgeschrieben. Eine
Ausschreibung wird nur dann nicht durchgeführt, wenn die
Voraussetzungen von § 3 Nr. 3 VOL/A für eine freihändige Vergabe des
Auftrages vorlagen und eine Ausschreibung nicht möglich bzw. nicht
sinnvoll ist. Kleinstaufträge bis zu 3 000 DM Finanzvolumen
werden freihändig vergeben, wenn der für eine Ausschreibung
erforderliche Verwaltungsaufwand durch die Vorteile einer
Ausschreibung aller Voraussicht nach nicht aufgewogen wird.
Der Verzicht auf eine Ausschreibung ergibt sich überwiegend
daraus, daß die Aufträge an Behörden bzw. vergleichbare
Einrichtungen vergeben wurden (§ 3 Nr. 3 Buchstabe i VOL/A) oder weil
nur diese Auftragnehmer über bestimmte Daten bzw.
Erfahrungen verfügen, so daß eine Vergabe an andere Stellen unter
Berücksichtigung der jeweiligen Forschungsziele nicht möglich
war (§ 3 Nr. 3 Buchstabe a VOL/A).
Das Gesamtvolumen für Aufträge mit vorheriger Ausschreibung
in den Jahren 1978 bis 1980 beträgt 2 436 339,01 DM, das
Gesamtvolumen für Aufträge ohne vorherige Ausschreibung
963 797,66 DM.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung die vom Bundesrechnungshof
im Zusammenhang mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung von
Modellversuchen mehrfach und seit langem behauptete
Notwendigkeit der Verwaltungsvereinfachung, und welche Konsequenzen
sind gegebenenfalls daraus gezogen worden?
Die Arbeiten an einer Neufassung der Regelungen zur
verwaltungsmäßigen Abwicklung von Modellversuchen mit dem Ziel
einer Verwaltungsvereinfachung sind weitgehend abgeschlossen.
Nachdem nunmehr auch die vorläufigen Verwaltungsvorschriften
zu § 44 BHO durch das Bundesministerium der Finanzen
überarbeitet sind, wird eine Anpassung des vorliegenden
Arbeitsergebnisses an die neuen Vorschriften erforderlich. Die
eingetretene Verzögerung erscheint vertretbar, da andernfalls die
Regelungen innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach hatten
geändert werden müssen, wodurch möglicherweise das Gegenteil
einer Verwaltungsvereinfachung erreicht worden wäre.
27. Warum ist die für die Verhältnisse des Bundesinstituts getroffene
Sonderregelung für die Abfindung von Sitzungsteilnehmern
weitgehend nicht angewendet worden, und welche zusätzlichen
Kosten sind dadurch in den Jahren 1977, 1978, 1979 und 1980
entstanden?
Die Ausschußmitglieder des Bundesinstituts wurden auf der
Grundlage der hierfür getroffenen Regelungen entschädigt. Der
Bundesrechnungshof hatte in einer früheren Prüfungsmitteilung
zwar eine nach seiner Meinung von der Regelung abweichende
Entschädigungspraxis kritisiert, hätte dabei aber berücksichtigen
müssen, daß die Regelung in einigen Punkten eine Interpretation
zuließ, die vom Institut mit Zustimmung des aufsichtsführenden
Bundesministers auch genutzt wurde. Unzulässige Ausgaben sind
somit nicht entstanden.
28. Warum wurde entsprechend den Prüfungsmitteilungen des
Bundesrechnungshofes die Entlastung des Generalsekretärs zu der
Rechnung des Haushaltsjahres 1977 erst am 30. September 1980
erteilt, und warum sind die Haushaltsrechnungen 1978 und 1979 in
ihrer abschließenden Form nicht rechtzeitig vorgelegt worden?
Der Generalsekretär konnte für das Haushaltsjahr 1977 erst zu
dem genannten Zeitpunkt entlastet werden, weil sich mit
Inkrafttreten des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes am 1. September
1976 wesentliche Änderungen bei der Rechnungsprüfung
ergeben hatten, die zu einer Verzögerung der Arbeiten führten.
Erst nach Abschluß des dadurch notwendigen
Abstimmungsprozesses erschien es zweckmäßig, die bereits vorbereiteten
Haushaltsrechnungen der Folgejahre 1978 und 1979 vorzulegen und
das Entlastungsverfahren einzuleiten.
29. Wie beurteilt die Bundesregierung den in der Berufsbildungspraxis
häufig geäußerten Vorwurf, daß die aus dem
Ausbildungsplatzförderungsgesetz folgende Kompetenzverlagerung zum
Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft zu einer praxisfremden
Verwissenschaftlichung der Berufsbildungspolitik geführt hat und daß
insbesondere bei verschiedenen Aufgabenwahrnehmungen des
Bundesinstituts für Berufsbildung, wie beispielsweise beim
Berufsbildungsbericht und bei der Berufsbildungsstatistik, ein
Perfektionismus getrieben wird, der dem Ziel einer sachgerechten
Information der Ausbildungspraxis eher hinderlich als dienlich ist?
Eine Kompetenzverlagerung zum Bundesministerium für Bildung
und Wissenschaft hat es durch das
Ausbildungsplatzförderungsgesetz nicht gegeben.
Zu dem Vorwurf „einer praxisfremden Verwissenschaftlichung
der Berufsbildungspolitik" und des Perfektionismus bei der
Aufgabenwahrnehmung durch das Bundesinstitut kann sich die
Bundesregierung nur äußern, wenn ihr konkret die Fälle bezeichnet
werden, zu denen dieser Vorwurf erhoben wird. Im übrigen sieht
die Bundesregierung einen Widerspruch in der Forderung der
Opposition nach Konzentration der Institutsaufgaben auf die
Forschung einerseits und dem gleichzeitigen Vorwurf der
Verwissenschaftlichung. Gerade durch die Beteiligung der
Sachverständigen aus der Praxis an den Aufgaben des Instituts konnte in den
zurückliegenden Jahren der Praxisbezug der Institutsarbeiten
einschließlich der Forschung wesentlich verstärkt werden.
30. Wie viele Bedienstete sind jeweils in welchen Abteilungen der
einzelnen Bundesministerien hauptamtlich mit Fragen der
Berufsbildung befaßt?
In den einzelnen Bundesministerien waren am 1. Oktober 1981
mit Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz
und der Handwerksordnung (ausgenommen die
Laufbahnausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis)
beschäftigt:
Oberste Bundesbehörde Beschäftigte mit Aufgaben der Berufsbildung
Bundesministerium in der Zahl der Zahl der
Abteilung Beamten Angestellten
Bundeskanzleramt 3 3 *) —
Auswärtiges Amt — — —
des Innern D 1 —
der Justiz IV 1*) —
der Finanzen — — —
für Wirtschaft II 8 —
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten 5 2*) —
Arbeit und II 3 —
Sozialordnung
Zentralabteilung 1*) —
der Verteidigung S 2 —
für Jugend, Familie 1 1*) —
und Gesundheit verschiedene
Abteilungen 1 —
für Verkehr verschiedene
Abteilungen — 1
für Raumordnung, Bau-
Zentralwesen und Städtebau abteilung 1*) —
für innerdeutsche
Beziehungen — — —
für Forschung und
Technologie — ��� —
für das Post- und
Fernmeldewesen 3 4*) —
für Bildung und
Wissenschaft III 42 15
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit — — —
*) Mit einem Teil der Arbeitskraft für Aufgaben der Berufsbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung eingesetzt; eine nähere
Quantifizierung ist wegen der Unterschiedlichkeit der Aufgabenwahrnehmung
gegenwärtig nicht möglich.
31. Für wieviel der bundesrechtlich anerkannten Ausbildungsberufe
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes ist der Bundesminister für
Wirtschaft der Fachminister, der die Ausbildungsordungen für
diese Berufe als Rechtsverordnungen erläßt, und wie groß ist die
Zahl der in diesen Berufen bestehenden Ausbildungsverhältnisse?
Die Ausbildungsordnungen werden von den Fachministern im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft ist für 401 von
insgesamt 446 Ausbildungsberufen Fachminister im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes; in diesen Ausbildungsberufen befanden
sich im Jahre 1980 rd. 1 490 000 von insgesamt rd. 1 710 000
Auszubildenden.
32. Welchen Anteil an der Rechts- und Dienstaufsicht über das
Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung hat der Bundesminister für
Wirtschaft, und wie wurde bzw. würde die Kompetenzlage nach
dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz bzw.
Berufsbildungsförderungsgesetz geändert?
Die Rechts- und Dienstaufsicht liegt sowohl über das
Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung als auch über das Bundesinstitut
für Berufsbildung (von 1976 bis 1980) beim Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft. Daran hatte das
Ausbildungsplatzförderungsgesetz nichts geändert. Das gleiche gilt auch nach dem
Berufsbildungsförderungsgesetz. Der Bundesminister für
Wirtschaft ist im Hauptausschuß, in dessen Unterausschüssen sowie in
einer ganzen Reihe von Fachausschüssen vertreten.
33. Ist der Bundesminister für Wirtschaft in der Lage, seine gesetzliche
Aufgabe als Verordnungsgeber in eigenständiger Beurteilung und
fachlicher Prüfung der sachlichen Gegebenheiten und rechtlichen
Erfordernisse in dem von ihm zu verantwortenden Bereich von
Ausbildungsberufen wahrzunehmen?
Ja.
34. Wie beurteilt die Bundesregierung die Stellungnahme, die das
Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung dem
Vorsitzenden des Bundestagsausschusses für Bildung und
Wissenschaft zu den im Ausschuß eingebrachten Änderungsanträgen
zugestellt hat, und wird hierdurch nicht noch einmal die generelle
Fragwürdigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs unterstrichen?
Die in der Frage enthaltene Unterstellung, daß durch die
Stellungnahme des Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft für
Berufsbildung die generelle Fragwürdigkeit des vorliegenden
Gesetzentwurfes unterstrichen werde, trifft nicht zu. Der Wunsch des
Kuratoriums, daß der Bundesrat dem Berufsbildungsförderungsgesetz
aus Gründen einer konstruktiven Mitarbeit der Länder an den
Arbeiten des Bundesinstituts zustimmen möge, wird von der
Bundesregierung geteilt. Im übrigen stellt die Stellungnahme des
Kuratoriums die Instrumente des
Berufsbildungsförderungsgesetzes nicht in Frage, sondern gibt zu einzelnen seiner Vorschriften
aus seiner Sicht Anregungen, die bei der Beratung des
Gesetzentwurfs im Bundestagsausschuß für Bildung und Wissenschaft
bekannt waren.
35. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat in seinem
Schreiben an den Vorsitzenden des Ausschusses für Bildung und
Wissenschaft im Deutschen Bundestag vom 1. September 1981
darauf hingewiesen, daß das Bundesministerium der Finanzen
Bedenken hinsichtlich des zweiten Dienstsitzes und der
Personalausstattung des Bundesinstituts geäußert hat.
Kann damit gerechnet werden, daß aus diesen Bedenken des
Bundesministers der Finanzen Konsequenzen gezogen werden,
und gegebenenfalls welche, oder sind diese Bedenken durch die
Gegenäußerungen des Bundesministers für Bildung und
Wissenschaft bereits hinfällig geworden?
In dem Schreiben des Bundesministers für Bildung und
Wissenschaft vom 1. September 1981 an den Vorsitzenden des
Ausschusses für Bildung und Wissenschaft ist darauf hingewiesen worden,
daß „eine abschließende Abstimmung mit dem Bundesminister
der Finanzen aus zeitlichen Gründen nicht möglich" war.
Gleichzeitig ist zum Ausdruck gebracht worden, daß die genannten
Bedenken nicht den Entwurf des
Berufsbildungsförderungsgesetzes berühren. Im übrigen unterliegt die Frage der
Personalausstattung der Überprüfung bei Gelegenheit der jährlichen
Haushaltsberatungen; dabei wird auch die Dienstsitzfrage eine Rolle
spielen. So sind im Haushalt des Instituts für das Jahr 1981 bereits
die elf gesperrten Planstellen/Stellen entfallen, die für die
Durchführung einer Berufsausbildungsfinanzierung nach dem
Ausbildungsplatzförderungsgesetz vorgesehen waren. Im
Regierungsentwurf des Haushaltsplans 1982 ist vorgesehen, daß eine Stelle
des höheren Dienstes und zwei Planstellen des gehobenen
Dienstes wegfallen; ferner sollen eine Stelle des höheren Dienstes und
eine Stelle des gehobenen Dienstes des Instituts kw gestellt
werden. Außerdem werden zwei Planstellen/Stellen des höheren
Dienstes, eine Planstelle/Stelle des gehobenen Dienstes und eine
Planstelle des mittleren Dienstes mit Ablauf des Haushaltsjahres
1982 in Abgang gestellt. Die Dienstsitzfrage ist in der Satzung des
Instituts zu regeln.
36. Ist sich die Bundesregierung darüber im klaren, daß die in der
Stellungnahme des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
zur Frage möglicher Einsparungen durch eine Konzentration des
Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung in Berlin vom 1.
September 1981 angestellten Berechnungen den qualitativen Einwand
des Bundesrechnungshofes, daß die vom Bonner Dienstsitz
wahrgenommenen bisherigen Tätigkeiten weitestgehend entbehrlich
sind, überhaupt nicht berücksichtigt, und hat der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft bei seinen Gegenäußerungen
bedacht, daß der Bundesrechnungshof in dieser Haltung
ausdrücklich durch die Erklärung des Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft
für Berufsbildung unterstützt worden ist, daß insbesondere
Konsequenzen notwendig seien, „hinsichtlich der organisatorischen
Gliederung und personellen Ausstattung des BIBB aufgrund
geänderter gesetzlicher Aufgabenstellung, insbesondere unter
Berücksichtigung aus der Sicht der Wirtschaft weitgehend fehlenden
Forschungsinteresses im Finanzierungsbereich der beruflichen
Bildung und fehlender Notwendigkeit des Ausbaus überbetrieblicher
Einrichtungen" ?
37. Haben der Bundesrechnungshof und der Bundesminister der
Finanzen zu den Berechnungen des Bundesministers für Bildung
und Wissenschaft bereits Stellung genommen, und wie haben sie
dieses unglaubliche Zahlenwerk gegebenenfalls qualifiziert?
38. Warum ist, von den grundsätzlichen Bedenken abgesehen,
beispielsweise darauf verzichtet worden, die Stellvertreterstelle für
den Generalsekretär zu streichen, die doch extra mit der
Begründung geschaffen worden ist, daß sich der Generalsekretär
überwiegend in seinem Bonner Dienstsitz aufhält? Kann man wirklich
davon ausgehen, daß für die umzugswilligen 30 Bonner
Mitarbeiter (das sind 50 v. H. aller Bonner Mitarbeiter) für mindestens ein
Jahr Trennungsgeld bezahlt werden muß, war es nötig, für diese
Mitarbeiter einen zweiten Dienstwagen in Ansatz zu bringen, und
ist es politisch vertretbar, in eine solche Kalkulation auch noch die
„Gesamthaushaltsbelastung aufgrund des
Berlinförderungsgesetzes" aufzunehmen?
Die auf Anforderung des Bundestagsausschusses für Bildung und
Wissenschaft erstellte Vergleichsberechnung des Instituts ist als
Diskussionsgrundlage anzusehen, die bei der in der Antwort auf
Frage 10 angesprochenen Überprüfung berücksichtigt werden
soll.
Die in Frage 38 unterstellte Begründung für die Schaffung der
Stelle eines stellvertretenden Insitutsleiters trifft nicht zu.
Im übrigen sind die Antworten in den Ausführungen zu den
Fragen 10 und 35 enthalten.]