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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Verfassungskonforme Anpassung und Verbesserung des Scheidungsrechts (G-SIG: 09001143)

Neuregelung des Versorgungsausgleichs, der Fristenautomatik und der unterhaltsrechtlichen Härteklausel aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, weitergehende Verbesserung des Scheidungsrechts, einheitliche Verfahrensordnung für alle Familiensachen, insbesondere Übertragung der Aufgaben des Vormundschaftsgerichts auf das Familiengericht

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

02.03.1982

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/136015.02.82

Verfassungskonforme Anpassung und Verbesserung des Scheidungsrechts

der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Bötsch, Bohl, Buschbom, Clemens, Feinendegen, Dr. Götz, Dr. Klein (Göttingen), Lowack, Dr. Olderog, Sauter (Ichenhausen), Dr. Stark (Nürtingen), Dr. Wittmann, Jagoda, Köster, Kroll-Schlüter, Frau Verhülsdonk und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Das Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht widerspricht nach Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Punkten dem Grundgesetz. So hat das Gericht verfassungswidrige Auswirkungen beim Versorgungsausgleich beanstandet, von denen in der Regel ältere Menschen betroffen sind, die sich zudem in einer sozial schwachen Lage befinden (Urteil vom 28. Februar 1980). Die Vorschrift des § 1568 Abs.2 BGB, derzufolge eine Ehescheidung nach fünfjährigem Getrenntleben der Ehegatten ausnahmslos auszusprechen ist, wurde insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, als außergewöhnlichen Härten nicht mindestens durch eine Aussetzung des Verfahrens begegnet werden kann (Beschluß vom 21. Oktober 1980). Einen Verstoß gegen das Grundgesetz hat das Gericht schließlich auch im § 1579 Abs. 2 BGB erblickt und gefordert, daß die Härteklausel, nach der der Unterhaltsanspruch des einen geschiedenen Ehegatten gegen den anderen wegen grober Unbilligkeit entfällt, erweitert werden muß (Urteil vom 14. Juli 1981).

Die Verfassungswidrigkeiten im Scheidungsrecht sind bisher nicht behoben. Die Bundesregierung hat lediglich zur Ergänzung des Versorgungsausgleichs einen Gesetzentwurf eingebracht, der allerdings trotz seiner Kompliziertheit inhaltlich den verfassungsgerichtlich vorgegebenen Maßstäben — anders als ein entsprechender Gesetzentwurf der CDU/CSU — nicht genügt.

Angesichts dieser Sachlage sehen sich die mit Scheidungssachen befaßten Familiengerichte immer häufige gezwungen, bei ihnen anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Entwicklung hat sich noch dadurch verstärkt, daß die Gerichte — einer Empfehlung des 4. Deutschen Familiengerichtstages folgend — dazu übergegangen sind, die ihnen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs von den Rentenversicherungsträgern erteilten Auskünfte, soweit sie auf der Basis der tatsächlich erzielten Entgelte beruhen, nicht mehr zu verwerten. Die Gerichte wollen damit eine Benachteiligung der betroffenen Versicherten vermeiden, bei deren Rentenberechnung für die ersten fünf Jahre ihrer Berufstätigkeit über dem tatsächlich erzielten Entgelt liegende Pauschbeträge in Ansatz zu bringen sind. Die Rentenversicherer wiederum legen die Pauschbeträge ihren Auskünften nicht mehr zugrunde, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Juni 1981 den hier einschlägigen § 32 Abs. 4 b des Angestelltenversicherungsgesetzes insoweit für verfassungswidrig erklärt hat, als er rentenberechtigten Frauen niedrigere Pauschbeträge zuordnet als Männern.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, zu der die Bundesregierung bisher ebenfalls noch keine Initiative ergriffen hat, ist daher im Bereich des Versorgungsausgleichs ein weitgehender Stillstand der Verfahren zu befürchten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

In wieviel Fällen sind bisher nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 gemäß § 628 ZPO die Verfahren über den Versorgungsausgleich bis zu einer gesetzlichen Neuregelung abgetrennt worden?

2

Welche Nachteile erwachsen durch die Verfahrensverzögerung der rechtskräftig geschiedenen, ausgleichsberechtigten Partei im Falle der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung insbesondere im Hinblick auf das Sozialstaatprinzip die Tatsache, daß der Bürger bei nach § 1587 Abs. 3 BGB auszugleichenden Renten (z. B. Betriebsrenten) durch die Abtrennung des Versorgungsausgleichs und die damit verbundene spätere Entscheidung aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen zufolge der Rentendynamik einen höheren Beitrag einzahlen muß als zum Zeitpunkt der an sich gegebenen Entscheidungsreife?

4

Wann wird die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften Vorschläge zur verfassungskonformen Neuregelung der §§ 32, 32a AVG, §§ 1255 und 1255a RVO unterbreiten, und nach welchen Kriterien soll diese Neuregelung erfolgen?

5

Welche gesetzlichen Neuregelungen hält die Bundesregierung im Bereich des Versorungungsausgleichs über die im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich (Drucksache 9/34) vorgesehenen Tatbestände für erforderlich?

6

Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf einbringen, um die sonstigen vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Verfassungswidrigkeiten im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht (Fristenautomatik, unterhaltsrechtliche Härteklausel) zu beseitigen, und wie sollen diese Regelungen aussehen?

7

Welche Verbesserungen sind nach Auffassung der Bundesregierung über die verfassungskonforme Anpassung des Scheidungsrechts hinaus insbesondere im Bereich des Unterhaltsrechts und des Verfahrensrechts geboten?

8

Hält die Bundesregierung angesichts der vielfach verwirrenden Verweisungen in ZPO und FGG eine einheitliche Verfahrensordnung für alle Familiensachen für erstrebenswert?

9

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zweckmäßig, die Befugnisse des Familiengerichts zu erweitern und insbesondere die Aufgaben des Vormundschaftsgerichts auf das Familiengericht zu übertragen?

Bonn, den 15. Februar 1982

Erhard (Bad Schwalbach) Dr. Bötsch Bohl Buschbom Clemens Feinendegen Dr. Götz Dr. Klein (Göttingen) Lowack Dr. Olderog Sauter (Ichenhausen) Dr. Stark (Nürtingen) Dr. Wittmann Jagoda Köster Kroll-Schlüter Frau Verhülsdonk Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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