Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität
der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Bötsch, Bohl, Broll, Buschbom, Clemens, Dr. Götz, Dr. Klein (Göttingen), Dr. Laufs, Lowack, Dr. Miltner, Dr. Olderog, Regenspurger, Sauter (Ichenhausen), Spranger, Dr. Stark (Nürtingen), Dr. Wittmann, Dr. Jenninger und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Nach Aussagen polizeilicher Sachkenner sind bei verhafteten Rauschgifthändlern häufig große Geldbeträge oder entsprechende Wertpapiere anzufinden. Diese Gegenstände würden zwar beschlagnahmt, müßten aber in der Regel am Tage nach der Rücksprache der Beschuldigten mit ihren Verteidigern wieder freigegeben werden. Die Beschuldigten behaupteten dann, das Geld gehöre ihnen nicht oder aber legten Abtretungsurkunden vor. Jedenfalls könne bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem nach § 111b StPO gebotenen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Annahme erhärtet werden, daß die beschlagnahmten Gegenstände aus strafbaren Handlungen stammen. Stelle sich im Verlaufe der weiteren Ermittlungen gleichwohl heraus, daß die Voraussetzungen für Einziehung oder Verfall vorlägen, seien die freigegebenen Gegenstände längst dem faktischen Zugriff entzogen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen4
Kann die Bundesregierung darüber Auskunft geben, in wieviel Fällen bei verurteilten Rauschgifthändlern die Einziehung oder der Verfall von beschlagnahmten Wertgegenständen angeordnet wurden?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in wieviel Fällen die Beschlagnahme von Wertgegenständen bei Rauschgifthändlern wieder aufgehoben werden mußte?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß zumindest im Hinblick auf größere Geldbeträge, die bei verhafteten Rauschgifthändlern vorgefunden werden, erfahrungsgemäß eine gewisse Vermutung dafür spricht, daß dieses Geld auch aus dem Handel mit Rauschgift stammt?
Hält die Bundesregierung aus kriminalpolitischen Gesichtspunkten eine gesetzliche Regelung für erstrebenswert, die — etwa durch Umkehr der Beweislast oder durch eine begrenzte Fiktion — die vorläufige Sicherstellung beschlagnahmter Wertgegenstände bei Rauschgifthändlern bis zur Entscheidung in der Hauptsache erleichtert oder die darüber hinausgehende Sicherstellung ermöglicht?