BAföG-Leistungen an Strafgefangene
der Abgeordneten Neuhaus, Pfeifer, Daweke, Nelle, Rossmanith, Frau Geiger, Frau Benedix-Engler, Frau Dr. Wilms, Graf von Waldburg-Zeil, Frau Dr. Wisniewski, Dr. Jobst und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Aus einer Antwort der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen auf eine Parlamentarische Anfrage im Landtag ergibt sich, daß grundsätzlich auch Strafgefangene, die in der Haft eine Ausbildung erhalten und deshalb von der Arbeit freigestellt sind, Ansprüche auf BAföG-Leistungen haben.
Dadurch steht sich ein Gefangener, der BAföG-Leistungen bezieht, unter Umständen materiell besser als ein Gefangener, der arbeitet. So kann ein Abendrealschüler in Haft nach Abzug eines von der Behörde festzusetzenden Betrages für die im Gefängnis erhaltene Kost und Unterkunft netto bis zu 247 DM im Monat, ein inhaftierter Kollegschüler bis zu 272 DM im Monat erhalten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß es gerechtfertigt ist, wenn Strafgefangene BAföG-Leistungen erhalten können?
Falls nein, seit wann ist der Bundesregierung bekannt, daß auch Strafgefangene Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, und warum hat die Bundesregierung bisher keinen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgelegt, um den derzeit bestehenden Rechtszustand zu korrigieren?
Hat die Bundesregierung die Absicht, dem Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen, und bis wann kann mit diesem Entwurf gerechnet werden?