Zuständigkeit des Generalbundesanwalts
der Abgeordneten Dr. Klein (Göttingen), Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Arnold, Bohl, Buschbom, Clemens, Deres, Dr. Götz, Lowack, Dr. Olderog, Sauter (Ichenhausen), Dr. Stark (Nürtingen), Dr. Wittmann, Dr. Kunz (Weiden), Dr, Miltner, Volmer, Broll, Regenspurger, Krey, Dr. Laufs, Dr. Jobst, Niegel, Dr. Hüsch, Löher, Engelsberger, Weiß, Dr. Voss, Dr. Schroeder (Freiburg), Dr. Hennig, Voigt (Sonthofen) und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat der Tatbestand des § 129 a Strafgesetzbuch (StGB) (Bildung terroristischer Vereinigungen) eine teils erweiternde, teils einschränkende Auslegung erfahren.
I. Nach der für die Strafrechtspraxis maßgeblichen Auffassung des Bundesgerichtshofs erfüllen nicht nur die auf die Gewinnung von Mitgliedern gerichteten Aktivitäten, sondern auch Formen der offenen oder versteckten Propaganda zugunsten einer terroristischen Vereinigung das Tatbestandsmerkmal des „Werbens" im Sinne des § 129 a Abs. 1 StGB.
Nach den derzeit geltenden Vorschriften der §§ 142 a, 120 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) muß in allen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung anhängigen Verfahren von minderer Bedeutung, die der primär zuständige Generalbundesanwalt deshalb gemäß § 142 a Abs. 2 GVG an den zuständigen Generalstaatsanwalt abgegeben hat, dieser gleichwohl Anklage bei dem in § 120 Abs. 1 GVG bezeichneten Oberlandesgericht erheben. Hieraus folgt:
In den Fällen der Werbung, insbesondere solchen der Sympathiewerbung, die regelmäßig die am geringsten wiegende Begehungsform des § 129 a StGB darstellt, muß ohne Rücksicht auf das relativ geringe Maß des Schuldvorwurfs und den vergleichsweise geringen Grad der Gefährlichkeit im konkreten Einzelfall stets ein mit fünf Berufsrichtern besetzter Senat eines Oberlandesgerichts entscheiden. Diese Zuständigkeitsregelung weisen Zweifel darauf hin, ob es der Bedeutung der Sache angemessen ist die Fälle der Werbung für eine terroristische Vereinigung ausnahmslos vor einem Oberlandesgericht anzuklagen. Denn diese Regelung hat der Strafgerichtsbarkeit den Vorwurf eingetragen, sie neige dazu, „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen":
II. Nach einer vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs kürzlich vorgenommenen einschränkenden Auslegung des § 129 a StGB ist die zentrale strafrechtliche Bekämpfung einer aus Deutschen bestehenden terroristischen Vereinigung, die sich im Ausland konstituiert oder ihren Sitz ins Ausland verlegt hat, durch den Generalbundesanwalt auch dann nicht möglich, wenn die Vereinigung ihre Anschläge im wesentlichen in der Bundesrepublik Deutschland begehen will.
Nach Auffassung des Generalbundesanwalts ist jedoch eine zentrale Strafverfolgung terroristischer Gewalttaten — unabhängig davon, ob diese zugleich als Organisationsdelikte im Sinne der §§ 129, 129 a StGB zu bewerten sind — auch dann geboten, wenn die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch schwerwiegende Straftaten terroristischer Prägung im besonderen Maße gefährdet wird.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen7
Wieviel Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt in den Jahren 1980 und 1981 wegen Verdachts der Werbung für eine terroristische Vereinigung nach § 129 a StGB eingeleitet, und wieviel Verfahren haben in diesem Zeitraum schließlich zu einer Anklageerhebung vor dem zuständigen Oberlandesgericht geführt?
Wie hoch ist hierbei der prozentuale Anteil der auf die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Werbens" gestützten Anklagen im Vergleich zu den anderen Begehungsformen des § 129 a StGB?
In wieviel Fällen der Verurteilung wegen Werbens für eine terroristische Vereinigung hat das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung war, von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 129 a Abs. 4 StGB Gebrauch gemacht?
Hält die Bundesregierung mit Rücksicht auf das Maß des Schuldvorwurfs und den Grad der Gefährlichkeit, insbesondere bei Sympathiewerbung, eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes mit dem Ziel für zweckmäßig, daß Fälle der Werbung nach § 129 a StGB — bei Wahrung der primären Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes — zukünftig auch bei einem anderen Gericht als dem Oberlandesgericht angeklagt werden können?
Hält die Bundesregierung die Auffassung des Generalbundesanwaltes für zutreffend, daß die Staatsschutzkammern der Landgerichte aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und personellen Ausstattung ohne weiteres in der Lage seien, Strafverfahren wegen Werbung für eine terroristische Vereinigung in zeitlicher Hinsicht und gemessen am Ziel einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung im Bereich des Staatsschutzstrafrechts voll zu bewältigen?
Hält die Bundesregierung an ihrer mehrfach geäußerten Auffassung fest, daß eine Änderung des § 129 a StGB auch nach der durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs kürzlich vorgenommenen einschränkenden Auslegung nicht angezeigt sei, weil eine den Rechtsgüterschutz beeinträchtigende Regelungslücke dadurch nicht entstanden sei?
Sollte — im Falle der Bejahung der unter 6. gestellten Frage — anstelle einer materiellen Änderung des § 129 a StGB zumindest die primäre Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts unabhängig von dem Vorliegen eines Organisationsdeliktes im Sinne der §§ 129, 129 a StGB durch eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes erweitert werden, indem für schwerwiegende Einzeldelikte terroristischer Prägung, die der Sache nach Staatsschutzdelikte sind, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug begründet und damit auch dem Generalbundesanwalt die Möglichkeit der Anklageerhebung eröffnet wird?