Hochschulzugangsverfahren
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pfeifer, Dr. Gölter, Dr. Hornhues, Rühe, Dr. Müller, Dr. Klein (Göttingen), Frau Dr. Wilms, Daweke und der Fraktion der CDU/CSU
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft — IV A 4 — 0104-6 — 2/77 — hat mit Schreiben vom 5. April 1977 die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Die Ausgestaltung des besonderen Auswahlverfahrens im Rahmen der Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes (HRG) ist zunächst Sache der Länder.
Nach § 72 Abs. 2 HRG sind die Länder verpflichtet, das Hochschulzulassungsrecht zum gleichen Zeitpunkt übereinstimmend entsprechend dem Hochschulrahmengesetz zu regeln. Das gilt auch für die Einführung des besonderen Auswahlverfahrens in den sogenannten harten Numerus-clausus-Fächern. Erst dann, wenn die übereinstimmenden landesrechtlichen Regelungen nicht bis zum 30. Juni 1979 zustandekommen, oder die entsprechenden Länderregelungen ersatzlos außer Kraft treten, werden die entsprechenden Vorschriften durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Vorläufig hat die Bundesregierung mithin in der Frage der Ausgestaltung des besonderen Auswahlverfahrens keine Entscheidungskompetenz; diese liegt bei den Ländern. Die Ständige Konferenz der Kultusminister ist mit den entsprechenden Beratungen befaßt.
Auf die einzelnen Fragen antworte ich wie folgt:
Fragen und Antworten3
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, daß das Losverfahren kein geeignetes Verfahren für die Auswahl der Bewerber beim Hochschulzugang ist, auch nicht für eine Übergangszeit und auch nicht in der Form eines leistungsgesteuerten Losverfahrens?
Das besondere Auswahlverfahren nach § 33 HRG stellt nach Wortlaut und Sinn darauf ab, die besondere Eignung der Bewerber für das gewählte Studienfach festzustellen. Hierfür scheidet ein Losverfahren als alleiniges Auswahlkriterium aus.
Wie bekannt, hat die Bundesregierung im Interesse einer inzwischen auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten baldigen Einführung von besonderen Feststellungsverfahren für die harten Numerus-clausus-Fächer bereits während der Beratung des Hochschulrahmengesetzes vorsorglich Forschungsaufträge für die Entwicklung von Tests für Medizin und Zahnmedizin vergeben. Diese wissenschaftlichen Arbeiten werden inzwischen unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für die Einführung des besonderen Auswahlverfahrens in gemeinsamer Verantwortung von Bund und Ländern fortgeführt.
Vorsorglich hat der Gesetzgeber im Endstadium der Beratungen des HRG im § 72 eine Übergangsregelung getroffen. Danach können von den genannten Bestimmungen des § 33 abweichende Auswahlregelungen getroffen werden, „solange und soweit für die Anwendung des besonderen Auswahlverfahrens Übergangsregelungen erforderlich werden". Solche Übergangsregelungen müssen sicherstellen, daß jeder Bewerber innerhalb einer bestimmten Frist eine Auswahlchance hat und diese mit dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Qualifikation der Bewerber wächst. Zwar erwähnt das Hochschulrahmengesetz das Los in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich. Ein gewichtetes, die Chancen nach der Qualität der Hochschulzugangsberechtigung verteilendes Losverfahren läßt jedoch der Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes zu und war auch — zumindest als eine denkbare Variante — bei der Einführung des § 72 HRG gemeint.
Die Entscheidung, ob nach dem Stand der bisherigen Vorarbeiten bereits ein besonderes Feststellungsverfahren nach § 33 HRG eingeführt werden kann, oder ob ein Übergangsverfahren auf der Grundlage von § 72 Abs. 2 HRG eingeführt werden muß und wie es gestaltet werden soll, obliegt den Ländern. Die Entscheidung wird weitgehend davon abhängen, ob, die Tests zwischen der Eignung der Bewerber bereits soweit differenzieren können, daß die Entscheidung über die Zulassung, und zwar für alle Studienplätze des jeweiligen Studiengangs allein auf die Kombination von Schulnoten und Testergebnis gestützt werden kann. Hieran bestehen nach Ansicht der Fachleute, und zwar insbesondere auch des mit der Entwicklung der Tests für das Fach Medizin betrauten Wissenschaftlers zur Zeit noch erhebliche Zweifel.
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat in seinem Urteil vom 8. Februar 1977 daher für ein Übergangsverfahren, neben anderen Instrumenten, auch ein leistungsgesteuertes Losverfahren zur Erwägung gestellt und einer mehrgleisigen, d. h. aus mehreren Faktoren bestehenden Auswahlform offensichtlich den Vorzug gegeben. Dabei hat das Gericht in der Wertung des Losverfahrens im Rahmen eines solchen mehrgleisigen Auswahlverfahrens nicht nur dessen offensichtliche Nachteile erwähnt, sondern auch dessen Vorteile gewürdigt und dabei als positive Merkmale vor allem die Verringerung schädlicher Nebenwirkungen, die rasche und mit vergleichsweise geringem Aufwand erreichbare Anwendbarkeit sowie den Umstand genannt, daß ein leistungsgesteuertes Losverfahren „die Zulassungschancen auf alle hochschulreifen Bewerber" verbreitert, „ohne Leistungsmotivationen völlig abzubauen".
Die Kultusministerin des Landes Rheinland-Pfalz hat sich diese Überlegungen inzwischen durch einen entsprechenden Antrag zur Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz am 10./11. März 1977 in Hannover zu eigen gemacht. Die in der Fragestellung zum Ausdruck kommende strikte Ablehnung jeglicher Zufallskomponente — also auch für ein Übergangsverfahren und auch als Teilstück eines mehrgleisigen Zulassungssystems — wird offensichtlich nicht von allen CDU/CSU-regierten Ländern geteilt.
Gegenwärtig geht die Diskussion über die sachgerechte Ausgestaltung des besonderen Auswahlverfahrens bzw. eines Übergangsverfahrens durch alle Parteien. Diese offene Diskussion ist notwendig.
Nach Auffassung der Bundesregierung wäre es wenig hilfreich, wenn diese Diskussion und die kritische Auseinandersetzung der Experten durch einseitige Betonung der Nachteile und kompromißlose Ablehnung eines Kriteriums bestimmt würde. Die Entscheidung über das ob und wie von Loskomponenten in einem mehrgleisigen Verfahren kann nicht isoliert und vorab, sondern nur in nüchterner Abwägung der möglichen Alternativen, insbesondere der Bewertung des gegenwärtigen Standes der Entwicklungsarbeiten für Tests getroffen werden. Die Bundesregierung ist entsprechend dem Wortlaut und Sinn des Hochschulrahmengesetzes der Auffassung, daß eignungsbezogene Auswahlkriterien angewendet werden sollten; ein leistungsgesteuertes Losverfahren kann als ein Element eines Auswahlverfahrens in Betracht kommen, solange und soweit solche Auswahlkriterien noch nicht hinreichend erprobt sind, um allein angewandt werden zu können. In einem solchen „mehrgleisigen" Übergangsverfahren kann — darauf weist das BVG hin — ein Teil der Plätze der Erprobung des Feststellungsverfahrens vorbehalten werden, so daß „für den Übergang zum besonderen Auswahlverfahren gesicherte Grundlagen geschaffen würden".
Wird sich die Bundesregierung in der Lenkungsgruppe der Arbeitsgruppe „Hochschulzugang" der Kultusministerkonferenz gegen das Losverfahren und auch gegen ein leistungsgesteuertes Losverfahren aussprechen?
Es ist nicht Aufgabe der Lenkungsgruppe, sich gegenüber der Kultusministerkonferenz für oder gegen ein Losverfahren auszusprechen. Ihre Aufgabe ist es, die Entwicklung von Testverfahren zu koordinieren.
Welches ist die Haltung der Bundesregierung zu der Frage, neben Abitur und Tests noch berufspraktische Tätigkeiten und strukturierte Interviews in das besondere Auswahlverfahren einzubeziehen?
Die Bundesregierung hat von Anfang an der Einbeziehung berufspraktischer Tätigkeiten in die Bewertung der Eignung für die Hochschulzulassung großes Gewicht gegeben. Sie werden in § 33 HRG als Element eines besonderen Feststellungsverfahrens ausdrücklich erwähnt. Ein strukturiertes Interview wird zwar in § 33 HRG nicht genannt, kommt aber nach Ansicht der Bundesregierung ebenfalls in Betracht. Die Bundesregierung verkennt jedoch nicht die erheblichen organisatorischen Probleme, die insbesondere in der Anfangszeit bei den zu erwartenden sehr hohen Bewerberzahlen zu lösen wären, wenn man derartige Verfahren in großem Umfang einsetzen wollte. Auch hier liegt die Entscheidung bei den Ländern, welche Elemente in Anbetracht der beschleunigten Ablösung des gegenwärtigen Verfahrens bereits kurzfristig anwendungsreif sind und welche erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden können.