Bei der Frage der Neuregelung der Lehrverpflichtungen ist zu unterscheiden zwischen der Forderung nach Vereinheitlichung der Deputate und der Forderung nach erschöpfender Nutzung der vorhandenen personellen Kapazitäten.
Das Ziel der Vereinheitlichung der Lehrdeputate wird mit der Umsetzung der o. g. Vereinbarung erreicht. Damit werden zugleich klare Rechtsgrundlagen für die Festlegung der Lehrverpflichtungen geschaffen. Die Bundesregierung hätte es allerdings begrüßt, wenn den Hochschulen im Rahmen der — unvermeidlichen— staatlichen Vorgaben eine größere Dispositionsfreiheit verblieben wäre, als es nunmehr durch die o. g. Vereinbarung vorgesehen ist. Die Bundesregierung hatte sich für ein größeres Maß an Flexibilität bei der Ausfüllung des in der ihr zugrundeliegenden Vereinbarung vorgesehenen Rahmens eingesetzt. Nach ihrer Auffassung darf das berechtigte Anliegen, die Lehrdeputate grundsätzlich zu vereinheitlichen, nicht zu einer unnötigen Detailreglementierung führen, die die Eigenverantwortung der Hochschulen und besonders auch die Leistungsbereitschaft des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen schwächt. Vielmehr muß durch entsprechende Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen ihre Bereitschaft, unter Umständen auch von sich aus Schwerpunkte ihrer Tätigkeit in der Lehre zu setzen, gestärkt werden.
Die Bundesregierung wird sich für eine stärkere Beachtung dieser Gesichtspunkte bei der Neufassung der Vereinbarung einsetzen, die notwendig wird, wenn die neue Personalstruktur nach dem Hochschulrahmengesetz realisiert worden ist.
Ob die Vereinbarung über die Vereinheitlichung der Lehrverpflichtungen hinaus zu einer intensiveren bzw. erschöpfenden Nutzung der personellen Kapazitäten im Sinne einer Erhöhung des Gesamtlehrangebotes führen wird, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Zweifel hieran ergeben sich jedoch aus den in der Vereinbarung vorgesehenen umfangreichen Möglichkeiten, die individuellen Lehrverpflichtungen zu ermäßigen. Auch ist zu berücksichtigen, daß in Teilbereichen der Lehre schon bisher mehr geleistet wurde als es nach den bisher geltenden Lehrverpflichtungen erforderlich gewesen wäre. Daher ist es für diese Bereiche zumindest offen, ob die Umsetzung der o. g. Vereinbarung hier eine Erhöhung des tatsächlich erbrachten Lehrangebots bewirken wird.
Die vorliegenden Daten und Berechnungen zeigen, daß weniger die allgemeine Anhebung von Lehrverpflichtungen geboten ist, als ein möglichst flexibler Einsatz der vorhandenen personellen Ressourcen, der sich an der fachspezifischen Nachfrage orientieren muß. Hierauf wird in der Antwort zu Frage 5 noch näher eingegangen.
Eine wesentliche Möglichkeit, die vorhandenen personellen Kapazitäten erschöpfend für die Ausbildung zu nutzen, dürfte darin liegen, auf die Erfüllung der Lehrverpflichtungen grundsätzlich nur solche Veranstaltungen anzurechnen, die den Charakter von Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen im Sinne der Studienordnungen haben. Dies liegt dem gegenwärtigen System der Kapazitätsberechnungen zugrunde; von daher ist eine Konzentration der pflichtmäßigen Lehrleistungen des wissenschaftlichen Personals auf die für die Durchführung des Studiums notwendigen Veranstaltungen gewährleistet. Darin liegen allerdings Nachteile für die Breite des Lehrangebots aber auch in der Verbindung von Forschung und Lehre, die nur im Interesse der Ausbildungschancen der geburtenstarken Jahrgänge hingenommen und daher nicht unbefristet für die weitere Zukunft akzeptiert werden können.
Der vom Bundesverfassungsgericht für notwendig erachtete „Notzuschlag auf Zeit", durch den über die erschöpfende Kapazitätsnutzung hinaus vorübergehend zusätzliche Ausbildungskapazität geschaffen würde, kann durch eine allgemeine Neufestsetzung der Regellehrverpflichtungen nicht erreicht werden. Die Regellehrverpflichtung kann – und muß – im Prinzip bis zur Grenze der Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten heraufgesetzt werden, aber auch nur soweit. Der vom Bundesverfassungsgericht empfohlene „Notzuschlag auf Zeit" ist als eine Möglichkeit zur Schaffung von zusätzlichen Kapazitäten in dem Sinne zu verstehen, durch zusätzliche staatliche Leistungen zur Erhöhung des Lehrangebots, aber auch durch (freiwillige) Mehrleistungen des wissenschaftlichen Personals weitere Kapazitäten zu erschließen bzw. bereitzustellen. Dies entspricht dem Begriff der „Zusatzlast", der im Rahmen der von der Bundesregierung eingeleiteten Politik einer weitgehenden Öffnung der Hochschulen in Anknüpfung an die Vorschläge der Westdeutschen Rektorenkonferenz eine wichtige Rolle spielt. Für den Bereich der Lehrverpflichtungen ist aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu folgern, daß jedenfalls pauschale Reduzierungen, wie sie vielfach gefordert werden, nicht möglich sind und daß auch von den Möglichkeiten individueller Ermäßigung nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden kann. Eine Möglichkeit, in diesem Sinne flexible Maßnahmen für die Bereitstellung von zusätzlichen Lehrleistungen zu fördern, ist dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch § 50 Bundesbesoldungsgesetz gegeben. Diese Regelung ermächtigt zum Erlaß einer Rechtsverordnung über eine zusätzliche Lehrvergütung für Professoren. Von ihr kann jedoch erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes verwirklicht ist.