a) Belgien
Das Gesetz über die Neuregelung der Zulassung von Ausländern ist am 7. Januar 1976 in Kraft getreten. Es befaßt sich mit der Finanzierung und Aufsicht der Hochschulen. Die Einschränkung der Zulassung von Ausländern ist über die Finanzierung geregelt. Das Gesetz besagt nämlich lediglich, daß die einzelnen Hochschulen staatliche Subventionen für Studienplätze für Ausländer nur erhalten für
- Studenten luxemburgischer Nationalität;
- Studenten ausländischer Nationalität, deren Eltern oder gesetzliche Vertreter in Belgien ansässig oder wohnhaft sind und die dort eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben;
- Studenten mit Wohnsitz in Belgien, deren Eltern oder gesetzlicher Vertreter in Belgien beschäftigt sind oder waren und Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EG sind (Bestimmungen 1612/68) siehe Anlage 1);
- Studenten, die in Belgien wohnen und als Flüchtlinge anerkannt worden sind;
- Studenten aus Entwicklungsländern, die von der Entwicklungshilfeverwaltung zu einer Hochschulausbildung in Belgien zugelassen worden sind;
- Studenten mit einem im Rahmen eines Kulturabkommens aus öffentlichen belgischen Mitteln finanzierten Stipendium;
- andere ausländische Studenten aus Industrieländern, deren Zahl jedoch nicht mehr als 2 v. H. der Gesamtzahl der belgischen Studenten betragen darf, die im voraufgegangenen Universitätsjahr in einer Studienrichtung berücksichtigt worden sind.
Die im Rahmen dieser 2 v. H.-Quote von den einzelnen Hochschulen zugelassenen ausländischen Studenten bezahlen dann nur die normalen Studiengebühren. Ausländische Studenten, die nicht unter diese Kategorien fallen und die regulär bei einer Hochschulinstitution eingeschrieben sind, tragen zu den normalen Betriebsaufwendungen dieser Institution bei.
Die belgischen Hochschulen machen in der Regel das 'Studium dieser Ausländer von der Zahlung der Hälfte der Gesamtkosten für die geplante Studienrichtung abhängig; z. Z. rund 7250 DM pro Jahr; es ist jedoch beabsichtigt, diese Studienplatzgebühr auf ca. 12 000 DM pro Jahr zu erhöhen.
Den einzelnen Hochschulen ist es allerdings freigestellt, darüber zu entscheiden, ob sie diese - zu den von allen in- und ausländischen Studenten geforderten Studiengebühren von BF 6600 - zusätzlichen Studienplatzkosten verlangen.
Für das akademische Jahr 1976/1977 ergab sich, daß
- mehrere Hochschulen die Zulassung ausländischer Studenten (einschließlich EG) auf 2 v. H. beschränkten und
- einige andere Hochschulen nur im Fach Medizin einschränkten (von den rund 10 000 ausländischen Studenten studieren rund 3500 Medizin) : z. B. — 20 Studenten aus jedem Herkunftsland, — nicht mehr als insgesamt 60 ausländische Studenten, Zulassung nur für Deutsche und Niederländer.
b) Dänemark:
In Dänemark wird kein Unterschied zwischen Dänen und Ausländern gemacht, die eine dänische Zugangsberechtigung besitzen, sowie zwischen Dänen und EG-Bewerbern, auf die die Bestimmung 1612/68 Anwendung findet. Andere Bewerber unterliegen hinsichtlich der Fächer wie der Hochschule Einschränkungen:
- — in den Fachrichtungen Medizin und Zahnmedizin ist eine 10 v. H.-Quote für ausländische Studenten festgelegt; Pharmazie und Veterinärmedizin sollen in absehbarer Zeit in diese Beschränkung einbezogen werden. In den Fächern Tierheilkunde, Landwirtschaft und Bauingenieurwesen erfolgt eine Zulassung ausländischer Bewerber mit ausländischer Zugangsberechtigung nur in besonderen Fällen;
- — gewisse Beschränkungen gibt es auch in den Bereichen Psychologie, Naturwissenschaften und Leibesübung (Sport);
- --- ab 1977/1978 wird der Erziehungsminister die Höchstzahl der zuzulassenden Studenten in allen Fächern festlegen.
Darüber hinaus verlangen die einzelnen Hochschulen, vor allem in den Fächern mit Zulassungsbeschränkung:
- - die heimische Hochschulzugangsberechtigung muß für die Zulassung zu einem äquivalenten Studiengang im Heimatland qualifizieren;
- - Qualifikation von einem Land, mit dem ein Abkommen auf Gegenseitigkeit besteht;
- — enge Verbindung zu Dänemark (z. B. Ehe mit einem dänischen Staatsangehörigen, in den letzten beiden Jahren Wohnsitz und Beschäftigung in Dänemark).
c) Frankreich:
An den meisten „Grandes Écoles" und „Écoles d'Ingenieurs" gibt es besondere Quoten für ausländische Studenten.
Es gibt für Ausländer zwei Arten der Zulassung:
- - erstens die Zulassung als étudiant regulier à titre étranger auf dem Weg über die classe preparatoire oder unter genau den gleichen Bedingungen wie für die französischen Bewerber (über das DUES-Diplôme universitaires d'études scientifiques - erstes Hochschuldiplom der Naturwissenschaftlichen Fakultät - oder DUEL - Diplôme universitaires d'études litteraires - erstes Hochschuldiplom der Philosophischen Fakultät, das nach zwei Jahren abgelegt wird und ähnlich der deutschen Zwischenprüfung die Voraussetzung für das Weiterstudium bildet) ;
- - zweitens die Zulassung als auditeur libre sur titre auf dem Weg über die diplomatischen Vertretungen des eigenen Landes beim französischen Außenministerium oder gegebenenfalls dem Ministerium, dem die Grande École zugeteilt worden ist. Im zweiten Fall sind natürlich titre, Scheine und Examina besonders wichtig.
Für die Zulassung zu Universitäten bestehen für ausländische Studienbewerber keine Zulassungsbeschränkungen mit Ausnahme für Universitäten im Pariser Raum, für die im Fach Medizin eine 5 v. H.-Quote für ausländische Studienanfänger festgelegt ist. Ansonsten nehmen die medizinischen Fakultäten alle Inhaber des Baccalaureats oder eines gleichwertigen Zeugnisses, obgleich 75 v. H. am Ende des ersten Studienjahres in einem strengen Prüfungsverfahren herausgeprüft werden (1976 bewarben sich 39 000 Medizinstudenten des ersten Studienjahres um nur 9500 Plätze für das 2. Studienjahr).
d) Irland:
Es gibt keine einheitlichen Richtlinien für die Zulassung von Ausländern.
Unter den Bewerbern aus EG-Staaten wird bei der Zulassung unterschieden zwischen solchen aus Nordirland, dem Vereinigten Königreich und anderen EG-Ländern.
- -- An manchen Hochschulen ist eine Ausländerquote von 5 v. H. oder 10 v. H. der gesamten Studienanfänger in jedem Fach festgelegt (mit Ausnahme der EG-Bewerber nach Bestimmung 1612/68).
- - An einigen Hochschulen werden folgende Einschränkungen gemacht (wobei der Unterschied ,irisch' und ,ausländisch' fast ausschließlich auf Wohnsitzbasis, nicht aufgrund der Nationalität gemacht wird) :
- — keine Zulassung von Studenten aus dem Ausland / aus Industrieländern für die Fächer Medizin und/oder Zahnmedizin;
- — keine Zulassung von Studenten aus dem Ausland / aus Industrieländern für die Fächer Medizin, Zahnmedizin, Tierheilkunde, Architektur, Gesellschaftswissenschaften und Orthopädie mit Ausnahme der Fälle, in denen besondere Anwesenheitserfordernisse erfüllt werden;
- - eine flexible Handhabung besteht für „Postgraduierte" und Gasthörer.
Alle Studenten, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Republik Irland haben, müssen - an den Colleges der ,National University of Irland' einen Zuschlag von 50 v. H. - und an der University of Dublin von 60 v. H. zahlen.
Die Gebühren sind an den verschiedenen Einrichtungen unterschiedlich: an den Colleges der National University z. B. betrugen sie 1976/1977 für das erste akademische Jahr für Geisteswissenschaften und Betriebswissenschaft von L 188 (rund 750 DM) bis L 243 (rund 1000 DM) und für Medizin von L 325 (rund 1300 DM) bis L 388 (rund 1550 DM). Studiengebühren für Ausländer an anderen Hochschulen variieren sehr.
e) Italien:
Die italienische Regierung hat die am 29. Juni 1977 bekanntgegebene Zulassungssperre für ausländische Studienbewerber, die sich an italienischen Hochschulen immatrikulieren wollen, wieder aufgehoben.
Ausländische Studienbewerber können an italienischen Hochschulen eingeschrieben werden, wenn sie die geltenden Bedingungen erfüllt haben, d. h. Ablegen einer Sprachprüfung in italienisch bei einer amtlichen Vertretung Italiens im Ausland oder bei der Fakultät der italienischen Universität, an der der Studienbewerber studieren möchte.
Neben den allgemeinen Bedingungen können einzelne Hochschulen eines oder mehrere der folgenden Kriterien zugrundelegen:
- — Zulassungsprüfung in naturwissenschaftlichen Fächern (für die Zulassung zum Studium der Medizin) ;
- — besonders gute Noten in den einschlägigen Fächern im Reifezeugnis;
- — Bestätigung, aus der hervorgeht, daß es in dem bestimmten Studienfach im Heimatland des Bewerbers keinen numerus clausus gibt.
Ausländische Studenten zahlen dieselben Studiengebühren wie die einheimischen, diese sind von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich und können bis zu 80 000 Lire = 216 DM jährlich betragen.
f) Luxemburg:
An der „Centre Universitaire" wird aus Kapazitätsgründen die Zahl der ausländischen Studenten in den naturwissenschaftlichen Fächern auf 5 v. H. bis 10 v. H. gehalten.
Die nationale Lehrerausbildungsstätte „Institute Pedagogique” nimmt keine ausländischen Studenten auf.
g) Niederlande:
An allen niederländischen Hochschulen gibt es einen sog. ,,numerus fixus" für folgende Fachrichtungen: Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Biologie, Leibesübung, englische Sprach- und Literaturwissenschaft, Geschichte und physikalische Geographie. Eine Bewerbung um Zulassung ist derzeit für ausländische Studenten nahezu ausgeschlossen. Darüber hinaus bestehen für folgende Fachrichtungen einschränkende Maßnahmen hinsichtlich der Zulassung: Rechtswissenschaft, Geologie, Geophysik, Pharmazie, Niederländische Sprach- und Literaturwissenschaft, Spanisch, Germanistik, Soziologie (abendländisch und nicht abendländisch), Kulturelle Anthropologie, Politische Wissenschaften, Psychologie, Pädagogik, Andragogik, Soziale Geographie, Romanistik, Kunstgeschichte, Musikwissenschaften, Slawische Sprach- und Literaturwissenschaft.
Für das jeweilige Studienjahr werden der „numerus fixus" sowie die übrigen „eingeschränkten" Fächer durch das Unterrichtsministerium festgesetzt.
Einer Stellenvermittlungskommisison („Plaatsingscommissie") obliegt die Verteilung der Studienplätze für die „numerus fixus”-Fächer wie auch für die „eingeschränkten" Fächer. Die „Plaatsingscommissie” ist jedoch ausschließlich für Studienanfänger zuständig. Das Unterrichtsministerium legt alljährlich die Höchstzahl für ausländische Studenten fest, die zum Medizin-, Zahnmedizin- und Tiermedizinstudium zugelassen werden dürfen.
In den zulassungsbeschränkten Fächern wird die Zulassung im Wege eines Losverfahrens (Verhältnis 2 : 1) durchgeführt, wobei folgende Gruppen ausländischer Studenten bevorzugt berücksichtigt werden:
- - EG-Studenten, auf die die Bestimmung 1612/68 Anwendung findet,
- - Bewerber aus Entwicklungsländern,
- — politische Flüchtlinge.
Ausländische Studenten zahlen die gleichen Studiengebühren wie die Niederländer, und zwar - eine Einschreibegebühr von 100 hfl und ein Kolleggeld von 500 bis 600 hfl pro Studienjahr, - Examensgebühren werden mit 60 hfl berechnet, - Gasthörer zahlen 200 hfl für ein Maximum von sechs Wochenstunden je Studienjahr.
h) Vereinigtes Königreich:
Abgesehen von gewissen geringen Ausnahmen an einzelnen Hochschulen in Nordirland ist bisher bei der Zulassung von ausländischen Studenten im Vergleich zu britischen Studenten kein Unterschied gemacht worden.
Angesichts des rapiden Anstiegs der Zahl ausländischer Studenten (1975/1976 11,5 v. H.) hat die Regierung allerdings vorgeschlagen, die Aufnahme ausländischer Studenten in Zukunft so zu handhaben, daß die Gesamtzahl auf der jetzigen Ebene stabilisiert wird.
Hinsichtlich der Studiengebühren soll von 1977/1978 an auf Vorschlag der Regierung eine unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern eingeführt werden:
Die Empfehlungen lauten:
- Inländer Ausländer University L 750 L 850 Postgraduates (ca. 3000 DM) (ca. 3400 DM)
- University L 500 L 650 Undergraduates (ca. 2000 DM) (ca. 2600 DM)
Der Unterschied zwischen „Inländer" und „Ausländer" wird grundsätzlich im Hinblick auf den ständigen Wohnsitz statt im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit gemacht (Minimum drei Jahre ständiger Wohnsitz im Vereinigten Königreich).
Was die Frage der Zulassungsbedingungen für Studierende aus den EG-Ländern in der Bundesrepublik Deutschland angeht, so ist festzustellen, daß hier, abgesehen von denjenigen, die unter Verordnung 1612/68 (siehe Anlage 1) fallen, kein Unterschied zwischen EG-Ausländern und den übrigen Ausländern gemacht wird.
Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder hat – teilweise schon in Ausführung des Hochschulrahmengesetzes – dazu beschlossen:
- — In Studienfächern mit beschränkter Zulassung für Anfänger ist Ausländern (einschließlich EG) in Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Pharmazie eine Quote bis zu 6 v. H. der verfügbaren Studienplätze und in den anderen Fächern mit beschränkter Zulassung eine Quote bis zu 8 v. H. der verfügbaren Studienplätze vorbehalten.
- — Auch in Fächern mit beschränkter Zulassung können ausländische Studenten sich auch an mehreren Hochschulen bewerben.
- — In allen anderen Studiengängen gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung für ausländische Studenten.
- — Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat beschlossen, daß ausländische Studenten nachweisen müssen, daß sie aufgrund der Noten in ihrem Reifezeugnis befähigt sind, in ihrem Heimatland zu studieren, und sie einen Ausbildungsstand erreicht haben, der vermuten läßt, daß sie in der Lage sind, mit Erfolg an einem Studiengang teilzunehmen.
- — In Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen werden ausländische Studenten in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Als solches Merkmal ist insbesondere anzusehen, wenn der Bewerber Absolvent einer deutschen Auslandsschule ist oder seine Hochschulzugangsberechtigung im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) erworben hat, von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studenten für ein Studium ein Stipendium erhält, aufgrund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorzumerken ist, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) Asylrecht genießt, aus einem Entwicklungsland kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.