Wirtschaftliche Situation der künstlerischen Berufe
der Abgeordneten Pfeifer, Dr. Köhler (Wolfsburg), Dr. Kreile, Dr. Müller, Daweke, Frau Dr. Wilms, Frau Dr. Wisniewski, Frau Benedix, Dr. Sprung, Dr. Rose, Frau Krone-Appuhn, Rühe, Dr. Hubrig, Dr. Hornhues, Schmidt (Wuppertal), Dr. Gölter, Dr. Fuchs, Dr. Jenninger und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Wettbewerbsfragen der künstlerischen Berufe (Drucksache 7/3816) vom 24. Juni 1975 schreibt die Bundesregierung u. a.: „Die Bundesregierung erarbeitet gegenwärtig Grundsätze für staatliche Gebührenordnungen, die sich unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 11. Juni 1974 auch auf die künstlerischen Berufe erstrecken. Nach Abschluß dieser Arbeiten wird sich die Bundesregierung zum Beschluß des Deutschen Bundestages konkret äußern."
Wann sind die Arbeiten der Bundesregierung zu diesem Themenkreis abgeschlossen, und welche Ergebnisse zeichnen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Bundeskartellamt die Auffassung vertritt, auch arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 12 a des Tarifvertragsgesetzes seien Unternehmen im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, solange ihnen nicht der Abschluß eines Tarifvertrags gelungen ist?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Bundeskartellamt auf Grund dieser Auffassung alle tarifpolitischen Aktivitäten von Vereinigungen arbeitnehmerähnlicher Personen - wie z. B. die Veröffentlichung von Vertragsbedingungen - als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen betrachtet?
Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zur Bestimmung des § 12 a des Tarifvertragsgesetzes darin, daß das Bundeskartellamt mit der in den Fragen 1 und 2 genannten Begründung Untersagungsverfahren gegen Vereinigungen arbeitnehmerähnlicher Personen einleitet?
Ist sich die Bundesregierung darüber im klaren, daß die vom Bundeskartellamt vertretene Auffassung zur Folge haben muß, daß Vereinigungen arbeitnehmerähnlicher Personen der Abschluß von Tarifverträgen unmöglich gemacht wird, weil sie dadurch außerstande sind, die zur Vorbereitung eines Tarifabschlusses notwendigen Maßnahmen - wie z. B. die Veröffentlichung ihrer Forderungen - durchzuführen?
Ist die Bundesregierung der Meinung, daß es in diesem Zusammenhang zu den Kompetenzen des Bundeskartellamts gehört, Vereinigungen arbeitnehmerähnlicher Personen daraufhin zu überprüfen, ob deren Mitglieder die Voraussetzungen des § 12 a des Tarifvertragsgesetzes erfüllen?
Erkennt die Bundesregierung, daß die vom Bundeskartellamt vertretene und praktizierte Auffassung in ihrer Konsequenz darauf hinausläuft, daß arbeitnehmerähnliche Personen an der Ausübung des ihnen durch § 12 a des Tarifvertragsgesetzes zuerkannten Rechtes gehindert werden?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß von dem vom Bundeskartellamt vertretenen Rechtsstandpunkt in ganz besonderem Maß die künstlerischen Berufe betroffen werden, von denen der von ihr selbst vorgelegte Künstlerbericht (Drucksache 7/3071) feststellt, daß in ihnen durchweg mehr oder weniger große Gruppen der Berufsangehörigen als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, denen ausdrücklich nahegelegt wird, von der Bestimmung des § 12 a des Tarifvertragsgesetzes „Gebrauch zu machen" ?