Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
8. Wahlperiode
Drucksache 8/1800
11.05.78
Sachgebiet 61
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Batz, Büchner (Speyer), Klein (Dieburg),
Mü ller (Bayreuth), Dr. Müller-Emmert, Dr. Staudt, Scheffler, Schirmer, Dr. Penner,
Dr. Schmitt-Vockenhausen, Gobrecht, Baack, Huonker, Kühbacher, Meinike
(Oberhausen), Dr. Spöri, Wiefel, Mischnick, Hoffie und der Fraktionen der SPD, FDP
— Drucksache 8/1745 —
Auswirkungen der Abgabenordnung 1977, der Körperschaftsteuerreform
und des Gemeinnützigkeitsrechts für den Amateursport
Der Bundesminister der Finanzen — IV B 4 - S 0170 - 56/78 — hat
mit Schreiben vom 10. Mai 1978 die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern wie folgt beantwortet:
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die praktischen
Auswirkungen der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Abgabenordnung
und der Körperschaftsteuerreform für die Amateursportvereine,
und mit welchen Maßnahmen haben die Bundesregierung und
die Bundesländer dazu beigetragen, daß die neuen
steuerrechtlichen Regelungen den Sportvereinen und Sportverbänden
bekanntgemacht und erläutert wurden?
Die Reform der Abgabenordnung und die Körperschaftsteuer
-
reform sind am 1. Januar 1977 in Kraft getreten und können
sich infolgedessen frühestens auf den Veranl agungszeitraum
1977 auswirken. Da die Veranlagung für das Jahr 1977 in der
zweiten Jahreshälfte 1978 beginnen wird, sind die praktischen
Auswirkungen der Reformen zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch nicht exakt zu überblicken. Die Bundesregierung ist aber
davon überzeugt, daß das mit den Reformen angestrebte Ziel
erreicht worden ist, die Masse der Amateursportvereine in den
Genuß der mit der Gemeinnützigkeit verbundenen
Steuervergünstigungen zu bringen.
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder haben
durch zahlreiche Maßnahmen dazu beigetragen, die
Sportverbände und Sportvereine mit den neuen steuerlichen Regelungen
bekannt zu machen.
Der Bundesminister der Finanzen hat bereits 1976 in einer
Informationsschrift „Sport und Steuern" die mit wesentlichen
Verbesserungen für die Sportvereine verbundenen Neuregelungen
durch die Abgabenordnung 1977 und das
Körperschaftsteuergesetz 1977 dargelegt und erläutert. Die Informationsschrift ist
bei den Sportverbänden und Sportvereinen auf ein derart
starkes Interesse gestoßen, daß die bisherigen Auflagen von
insgesamt fast 90 000 Exemplaren restlos vergriffen sind. Wegen
der anhaltend großen Nachfrage wird eine weitere Auflage
vorbereitet.
Mehrere Bundesländer geben bereits seit Jahren
Informationsbroschüren über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger
Vereine heraus. Auch diese Broschüren gehen in ihren neueren
Auflagen ausführlich auf die Änderungen der Rechtslage durch
die Abgabenordnung 1977 und das Körperschaftsteuergesetz
1977 ein.
Ebenfalls noch vor dem Inkrafttreten der Reformen ist am
1. Oktober 1976 der Einführungserlaß zur neuen
Abgabenordnung veröffentlicht worden. Die in ihm enthaltenen
Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung der Sportvereine sind
eingehend mit dem Deutschen Sportbund erörtert worden.
Eine ausführliche Darstellung der neuen Rechtslage wird weiter
der vierte Sportbericht der Bundesregierung enthalten.
Der Bundesminister der Finanzen steht mit dem Deutschen
Sportbund und den zuständigen Fachverbänden in ständiger
Verbindung, um die noch offenen steuerlichen Fragen des
Sports zu klären.
2. Ist nach den Erkenntnissen der Bundesregierung sichergestellt,
daß durch die Abgabenordnung 1977 die sportliche, gesellige
und kulturelle Tätigkeit der Amateursportvereine von
steuerlichen Abgaben im wesentlichen befreit ist, und hält die
Bundesregierung gegebenenfalls Änderungen auf Grund der bisherigen
Erfahrungen für erforderlich?
In der Antwort zu 1. ist bereits darauf hingewiesen worden, daß
die praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen noch
nicht abschließend beurteilt werden können. Die
Bundesregierung ist jedoch sicher, daß die sportlichen und geselligen
Veranstaltungen der Sportvereine künftig in aller Regel
steuerbegünstigt sein werden.
Dazu werden folgende Regelungen beitragen:
Die absolute Freigrenze, bis zu der Überschüsse aus
sportlichen und geselligen Veranstaltungen steuerlich begünstigt
sind, ist von 5000 DM auf 12 000 DM im Jahr angehoben
worden.
— Für die Ermittlung des Jahresüberschusses von 12 000 DM
ist das Durchschnittsergebnis der letzten drei Jahre
maßgeblich. Ein zufälliger Überhang in einem Jahr kann also mit
geringeren Überschüssen aus den beiden anderen Jahren
ausgeglichen werden.
- Die relative Freigrenze von 50 vom Hundert ist abgeschafft
worden. Sportliche und gesellige Veranstaltungen sind im
Gegensatz zu früher also auch dann begünstigt, wenn die
Einnahmen mehr als doppelt so hoch wie die Kosten sind.
- Für die Ermittlung der Freigrenze von 12 000 DMist der
Saldo aus allen sportlichen und geselligen Veranstaltungen
maßgeblich. Überschüsse aus geselligen Veranstaltungen
können also mit Verlusten aus sportlichen Veranstaltungen
verrechnet werden.
- Bei der Berechnung des Überschusses aus sportlichen
Veranstaltungen können nicht nur die damit
zusammenhängenden Kosten berücksichtigt werden, sondern die gesamten
Kosten, die dem Sportverein erwachsen. Die Vereine haben
es daher weitgehend in der Hand, gegebenenfalls durch die
Anschaffung von zusätzlichen Sportgeräten oder durch
andere Investitionen die Entstehung eines höheren
Überschusses als 12 000 DM zu vermeiden.
- Sollte die Freigrenze von 12 000 DM trotz aller dieser
Regelungen ausnahmsweise überschritten werden, so können
Vereine mit einem Jahreseinkommen von bis zu 20 000 DM
einen Körperschaftsteuerfreibetrag von bis zu 5000 DM in
Anspruch nehmen.
3. Kann die Bundesregierung bestätigen, daß allgemeine
volkssportliche Veranstaltungen und Kurse, die die Vereine — mit
vereinseigenen Sportanlagen — auch Nichtmitgliedern
zugänglich machen, von steuerlichen Abgaben im wesentlichen befreit
sind, um sport- und gesundheitspolitische Maßnahmen des
Breiten-, Freizeit- und Erholungssports („Sport für alle") zu
verwirklichen?
Bereits im Einführungserlaß zur neuen Abgabenordnung ist
darauf hingewiesen worden, daß Trimmveranstaltungen oder
Volkswettbewerbe, bei denen Startgelder oder
Teilnahmegebühren erhoben werden, zu den steuerbegünstigten
sportlichen Veranstaltungen gehören.
Anfang dieses Jahres ist im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder klargestellt worden, daß auch
Sportkurse und Sportlehrgänge sportliche Veranstaltungen im Sinne
des Gemeinnützigkeitsrechts sind. Dabei spielt es keine Rolle,
ob die Vereine den Sportunterricht für Mitglieder oder
Nichtmitglieder abhalten und ob er durch Beiträge, Sonderbeiträge
oder Sonderentgelte abgegolten wird. Die in dem Programm
„Sport für alle" zusammengefaßten Aktivitäten der
Sportvereine werden demnach im wesentlichen von den mit der
Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervergünstigungen erfaßt.
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß das geltende
Gemeinnützigkeitsrecht so anzuwenden ist, daß von nationalen
und internationalen Sportorganisationen anerkannte Sportarten,
wie Schach und FKK-Sport, bundeseinheitlich als gemeinnützig
und damit förderungswürdig anerkannt werden können?
Für die Beurteilung einer Tätigkeit als Sport ist der
Sachverstand der Sportorganisationen wichtig und kann die Auslegung
von Steuergesetzen durch die Finanzbehörden und die
Finanzgerichte beeinflussen. Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Sportorganisationen und den Finanzbehörden treten dabei nur
in vereinzelten Fällen im Grenzbereich zwischen dem Sport im
Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts und der nicht
gemeinnützigen sonstigen Freizeitgestaltung auf. Gemeinnützig sind nach
dem Gesetz Tätigkeiten nur, die der Förderung der
Allgemeinheit dienen. Dazu zählen nicht alle Freizeitbetätigungen.
Diese sind, so sinnvoll sie auch sein mögen, in aller Regel
steuerlich nicht als Förderung der Allgemeinheit, sondern als
Privatangelegenheit zu beurteilen. Dabei kann keine Rolle
spielen, ob die Freizeitbetätigung in Vereinen ausgeübt wird und
ob diese Vereine möglicherweise sogar einer Sportorganisation
angeschlossen sind. So sind dem Deutschen Sportbund zum
Beispiel der ADAC, der Deutsche Camping-Club, der Deutsche
Verband für Freikörperkultur und der Kneipp-Bund angeschlossen,
ohne daß es sich dabei um Sportvereine im Sinne des
Gemeinnützigkeitsrechts handelt.
In diesem Sinne ist das Schachspiel nach Auffassung der
Finanzbehörden ebenso dem Bereich der Freizeitgestaltung
zuzurechnen wie beispielsweise das Go-Spiel oder das Leistungsbridge,
ohne daß es sich dabei um Sportausübung, also um körperliche
Ertüchtigung, im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts handeln
muß. Innerhalb der Bundesregierung ist die Meinungsbildung
über die sportliche Qualifizierung des Schachspiels noch nicht
abgeschlossen.
Der Bundesminister der Finanzen bringt mit seiner bisher
ablehnenden Haltung zum Ausdruck, daß mit der Einbeziehung
des Schachs in die Gemeinnützigkeit auch andere Spiele - wie
Skat oder Bridge - eine entsprechende steuerliche Beurteilung
finden könnten und daß damit der Rahmen der
Gemeinnützigkeit erheblich ausgeweitet würde.
Die Förderung der Freikörperkultur fällt ebenfalls als solche
nicht unter den Begriff der Gemeinnützigkeit. FKK-Vereine
können aber als gemeinnützige Sportvereine anerkannt
werden, wenn sie ausschließlich Sport betreiben.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkung der
Regelung, nach der von der Honorierung der nebenamtlichen
Tätigkeit von Übungsleitern, Trainern und Sportlehrern als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten 25 Prozent — ohne
Einzelnachweis — höchstens 1200 DM jährlich, oder — mit Einzelnachweis —
auch höhere Betriebskosten bzw. Werbungskosten abgesetzt
werden können?
Die Regelung, nach der nebenamtliche Übungsleiter, Trainer
und Sportlehrer ohne Einzelnachweis eine Werbungskosten-/
Betriebsausgabenpauschale von 25 vom Hundert der Einnahmen
- höchstens 1200 DM jährlich - geltend machen können, geht
auf eine entsprechende Empfehlung der Deutschen
Sportkonferenz zurück. Sie entspricht der üblichen Regelung für andere
nebenberufliche Tätigkeiten wie journalistische,
wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeiten oder
für nebenamtliche Lehr- und Prüfungstätigkeiten.
Die Regelung ist seit 1974 in Kraft und hat sich bewährt.
Beschwerden gegen ihre praktischen Auswirkungen sind dem
Bundesministerium der Finanzen bisher nicht bekannt
geworden. Sie erspart es den Übungsleitern, Trainern und
Sportlehrern, zum Nachweis ihrer Kosten Belege sammeln oder sogar
bestimmte Aufzeichnungen machen zu müssen. Auf der anderen
Seite läßt sie die Möglichkeit offen, höhere Kosten geltend zu
machen, die dann allerdings im einzelnen nachgewiesen
werden müssen.
6. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen,
um zumindest eine begrenzte
Spendenbescheinigungskompetenz für die Sportvereine zu ermöglichen, und wie ist die
Haltung der Finanzminister der Bundesländer dazu?
Der Bundesfinanzminister hat sich mit Zustimmung der
Länderfinanzminister bereit erklärt, die Landessportbünde, also die
Untergliederungen des Deutschen Sportbundes auf Landesebene,
in das Verzeichnis der spendenempfangsberechtigten
Organisationen (Abschnitt 111 Abs. 2 Einkommensteuer-Richtlinien,
Abschnitt 45 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtlinien) aufzunehmen.
Außerdem soll der vereinfachte Spendennachweis (bei Spenden
bis zu 100 DM pro Spende genügt der Zahlungsbeleg der Post
oder eines Kreditinstituts als Spendenbescheinigung) auf die
Landessportbünde ausgedehnt werden (nach Abschnitt 111 Abs.
5 Nr. 2 Einkommensteuer-Richtlinien bzw. 45 Abs. 5 Nr. 2
Lohnsteuer-Richtlinien) . Eine entsprechende allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung wird vorbereitet.
Eine weitere Ausweitung der Spendenbescheinigungskompetenz
auf die Landesfachverbände hat die Finanzministerkonferenz
am 5. Mai 1978 einmütig abgelehnt.]