1.1 Studienwillige Wehrpflichtige werden grundsätzlich unmittelbar nach Schulabschluß vor Aufnahme des Studiums zum Juli-Termin zum Grundwehrdienst einberufen. Gestattet der Bedarf der Streitkräfte nicht die vollständige Heranziehung dieses Personenkreises, so müssen die restlichen Wehrpflichtigen den Wehrdienst im Oktober antreten. Bei der Einberufung nach Studienbeginn handelt es sich um Ausnahmen, deren Ursache in der Person der Wehrpflichtigen liegt. Zu nennen sind insbesondere eine vorübergehende Nichtwehrdienstfähigkeit, die Zurückstellung wegen im persönlichen Bereich liegender besonderer Härte oder die spätere Heranziehung aufgrund eines besonders begründeten Wunsches. Dies gilt auch für Zivildienstpflichtige. Da das erforderliche Anerkennungsverfahren vor Studienbeginn häufig noch nicht abgeschlossen ist, kommt es im Bereich des Zivildienstes allerdings vermehrt zur Einberufung nach Beginn des Studiums.
Die Einberufung nach Aufnahme des Studiums wird nicht aus dem laufenden Semester und nach dem Wehrpflichtgesetz nur bis zum Ablauf eines Drittels der Ausbildung vorgenommen. Soll der Ausbildungsgang während des vorgesehenen Wehrdienstes oder Zivildienstes so geändert werden, daß Vordienstsemester wiederholt werden müßten, wird der betroffene Wehrpflichtige bis Studienende zurückgestellt.
1.2 Die Vordienstsemester sind reguläre Fachsemester und werden darum nach § 15 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Verbindung mit § 8 FörderungshöchstdauerV vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1309), auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.
Auch wenn in den bezeichneten Ausnahmefällen eine Wiederholung der abgeleisteten Semester formell nicht notwendig ist, kommt es nach den Beobachtungen der Bundesregierung doch gelegentlich zu zeitlichen Verzögerungen bei der Fortsetzung des Studiums, die auf - häufig aus den Besonderheiten des Studienganges resultierende - Anschlußschwierigkeiten (z. B. Mangel an Laborplätzen) oder die Notwendigkeit zurückzuführen sind, den Wissensstoff der zuvor abgeleisteten Semester zu wiederholen. In diesen Fällen ist jedoch Abhilfe über eine gesetzliche Ausnahmevorschrift möglich: § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gestattet nämlich die Weiterförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Als schwerwiegend sind grundsätzlich solche Umstände anzusehen, die den Ausbildungsverlauf zeitlich nicht unerheblich beeinträchtigen und vom Auszubildenden nicht zu vertreten sind. Im Einzelfall ist hierüber auf Antrag zu entscheiden.
Die Bundesregierung ist dabei der Auffassung, daß ohne das Hinzutreten zusätzlicher Besonderheiten allein die Notwendigkeit, den Wissensstoff der bereits abgeleisteten Studienzeit wieder aufzuarbeiten, nicht generell Grund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer sein kann. Von den Auszubildenden darf nämlich grundsätzlich erwartet werden, daß sie einen - gleich aus welchem Grund (z. B. Hochschulwechsel, Wehrdienst) - eingetretenen Rückstand durch intensiveres Studium aufholen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. August 1976 - 1 BvR . 211/76 -, FamRZ 1976, 719; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Juli 1978 - OVG Bf. III 39/78 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 1977 - VI 2136/77 -; VG Würzburg, Urteil vom 16. Juni 1978 - W 255 III 76). Wird - unbeschadet dieser Einschränkung - das Vorliegen schwerwiegender Gründe bejaht, so ist dem Auszubildenden für eine angemessene Zeit Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu gewähren. Angemessen ist dabei die Zeit, die dem eingetretenen Zeitverlust entspricht.