Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst" nach § 26 des Urheberrechtsgesetzes
der Abgeordneten Broll, Dr. Köhler (Wolfsburg), Pfeifer, de Terra, Dr. Sprung, Gerstein, Kunz (Berlin), Rühe, Dr. Hubrig, Benz, Dr. Hornhues, Dr. Klein (Göttingen), Frau Dr. Riede (Oeffingen), Frau Benedix, Nordlohne, Dr. von Geldern, Pohlmann und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Für eine Neufassung des § 26 des Urheberrechtsgesetzes, des sogenannten Folgerechtes, hat sich nach Pressemeldungen anläßlich der 26. Jahreshauptversammlung des Deutschen Künstlerbundes dessen Vorsitzender Otto Herbert Hajek ausgesprochen. Das „Folgerecht", das bildenden Künstlern bei jeder Wiederveräußerung eines Werkes fünf Prozent vom neuen Verkaufspreis sichern sollte, habe sich nicht bewährt. Im Jahr 1977 seien bei der Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst", welche die Folgerechtseinnahmen verwaltet, lediglich 45 000 DM eingegangen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche Erfahrungen liegen der Bundesregierung über das Folgerecht des § 26 des Urheberrechtsgesetzes und die bisherige Arbeit der Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst" vor?
Wie viele deutsche Künstler, die auch tatsächlich auf dem deutschen Kunstmarkt gehandelt werden, oder deren Rechtsnachfolger werden bisher durch die Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst" vertreten?
In welchem Umfang hat die Arbeit der Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst" bisher zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der deutschen Künstler oder deren Rechtsnachfolger beigetragen?
Welche Beträge sind bei der Verwaltungsgesellschaft „Bild-Kunst" bisher aufgeschlüsselt nach Jahren a) für deutsche, b) für französische Künstler eingegangen?
Welche Beiträge sind bei der Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst" aufgeschlüsselt nach Jahren a) aus der Verwertung des Folgerechtes nach § 26 des Urheberrechtsgesetzes, b) aus welchen sonstigen Quellen eingegangen?
In welcher Weise sind die eingegangenen Beträge a) für Künstler und deren Rechtsnachfolger, b) für den Verwaltungsaufwand der Verwertungsgesellschaft „Bild-Kunst", c) für andere Zwecke (z. B. Sozialfonds) verwandt worden?
Gibt es Erkenntnisse, ob und in welchem Umfang verwertungspflichtige Kunstgüter vom deutschen auf den ausländischen Kunsthandel ausgewichen sind, um die Abgabe nach § 26 des Urheberrechtsgesetzes zu umgehen?