Unterhaltspflicht der Eltern und Bundesausbildungsförderungsgesetz
der Abgeordneten Müller (Berlin), Pfeifer, Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Hornhues, Frau Benedix, Daweke, Dr. Probst, Frau Krone-Appuhn, Prangenberg, Dr. Rose, Frau Dr. Wilms, Frau Dr. Wisniewski, Rühe und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Rechtsprechung der Gerichte zum Unterhaltsrecht ist in der Vergangenheit sehr unterschiedlich gewesen. Auch das BGH-Urteil vom 29. Juni 1977 (Geschäftszeichen: IV ZR 48/76) konnte nur innerhalb des zu beurteilenden konkreten Falles eine grundsätzliche Klärung der offenen Frage nach der Abgrenzung der Unterhaltspflicht der Eltern bringen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen7
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die teilweise sehr unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zu übergeleiteten Ansprüchen aus § 1610 Abs. 2 BGB sowohl bei den Auszubildenden und ihren Eltern als auch bei den Ämtern für Ausbildungsförderung zu einer Rechtsunsicherheit über den Umfang der elterlichen Verpflichtung, Ausbildungskosten zu tragen, geführt haben?
Wenn ja, welche Konsequenzen wird die Bundesregierung daraus ziehen? Hält die Bundesregierung insbesondere eine Änderung in der Gesetzgebung für erforderlich?
Haben sich nach Ansicht der Bundesregierung die Ansprüche auf Unterhalt je nach Ausbildungsgang des Jugendlichen — ob im beruflichen Bereich oder an Hochschulen — in der Rechtsprechung unterschiedlich entwickelt? Bei welchen Ausbildungsgängen bleiben die Eltern gegebenenfalls überdurchschnittlich lange zur Zahlung verpflichtet? Hält die Bundesregierung eine je nach dem eingeschlagenen Bildungsweg unterschiedliche Entwicklung der Ansprüche und Verpflichtungen in bezug auf den Unterhalt im Rahmen unserer Rechtsordnung für vertretbar?
Wenn nein, welche Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung daraus zu ziehen? Würden diese Konsequenzen bei dem geltenden Förderungsrecht zu Mehraufwendungen des Staates, und wenn ja, in welcher Höhe führen?
Ist die Bundesregierung für den Fall, daß sie eine Änderung des Unterhaltsrechts für erforderlich hält, der Auffassung, daß eine materielle Änderung des Unterhaltsrechts, die zu einer angemessenen Entlastung der Eltern führt, eine Änderung des BAFÖG im Hinblick auf die Struktur und Höhe der Freibeträge und die Leistungen an die Auszubildenden erforderlich machen würde?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die im BAFÖG vorgesehene Überleitung von Unterhaltsansprüchen auf die Länder bestehen bleiben sollte?
Welche Folgerungen beabsichtigt die Bundesregierung aus der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29. Juni 1977 für den künftigen praktischen Vollzug des BAFÖG und für gesetzgeberische Maßnahmen zu ziehen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß Unterhaltsansprüche in den Fällen nicht mehr geltend zu machen und bereits erhobene Klagen zurückzunehmen sind, in denen der BGH nach den Gründen der Entscheidung vom 29. Juni 1977 einen Unterhaltsanspruch voraussichtlich verneinen würde?
Ist dies beispielsweise bei dem Urteil des LG Berlin vom 15. Juni 1977 — GZ: 51 S 132/76 — der Fall?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der oder die Unterhaltsberechtigten vor Inanspruchnahme von BAFÖG-Leistungen ausreichend nachdrücklich auf die für sie und ihre Eltern entstehenden Folgen hingewiesen werden?