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Soll durch den vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit vorgelegten Verordnungsentwurf bewirkt werden, daß Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, auf oder in denen Pflanzenschutzmittel enthalten sind, deren Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland verboten ist, in die Bundesrepublik Deutschland importiert werden dürfen?
Im Interesse einer zusammenhängenden Sachdarstellung werden die Fragen 1 und 2 zusammengefaßt beantwortet. Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) ist es seit dem 1. Januar 1978 verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, in oder auf denen Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen sind oder hier bei den Lebensmitteln nicht angewendet werden dürfen, sofern nicht für Rückstände dieser Mittel durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a LMBG Höchstmengen festgesetzt oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 LMBG Ausnahmen eingeräumt sind. Mit der in der Kleinen Anfrage zitierten Höchstmengenverordnung Pflanzenbehandlungsmittel, die Höchstmengenfestsetzungen und Ausnahmevorschriften enthält, sollen — wie es die genannten Vorschriften des LMBG vorsehen — im Interesse der Aufrechterhaltung des internationalen Warenverkehrs und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln die erforderlichen Einschränkungen des vorgenannten Verbots bewirkt werden, soweit dies gesundheitlich unbedenklich ist. Im übrigen bleibt es bei dem Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LMBG. Der Konzeption der Verordnung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Nichtzulassung eines Pflanzenschutzmittels in der Bundesrepublik Deutschland allein, die an das Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LMBG geknüpft ist, besagt noch nichts über die gesundheitliche Seite eines solchen Mittels. Nicht zugelassen sind in erster Linie alle die Mittel, die das im Pflanzenschutzrecht geregelte Zulassungsverfahren, das nur auf Antrag eingeleitet wird, nicht durchlaufen haben. Diese Mittel dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden, ihre Anwendung ist nicht ausdrücklich verboten, wenngleich in praxi durch das Verbot des Inverkehrbringens auch ihre Anwendung weitestgehend ausgeschlossen ist. Viele dieser Mittel könnten in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden, wenn ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt würde. In bezug auf solche nicht zugelassenen Mittel sollen durch Festsetzungen von Höchstmengen für Rückstände in der Höchstmengenverordnung Pflanzenbehandlungsmittel — wie es das LMBG vorsieht — Einschränkungen des aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlichen Verbots bewirkt werden. Anders verhält es sich bei Stoffen, die wegen ihrer toxischen oder umweltfeindlichen Eigenschaften für eine Zulassung nicht in Betracht kommen oder deren Zulassung im Zulassungsverfahren bereits abgelehnt, später zurückgenommen oder nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht verlängert worden ist oder deren Anwendung durch Verbote oder Gebote in pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften oder im Falle des erwähnten Mittels DDT im DDT-Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt worden ist. Für solche Mittel sind in der Höchstmengenverordnung Pflanzenbehandlungsmittel zum Teil keine Höchstmengen und keine Ausnahmen zugelassen worden, so daß es insoweit bei dem absoluten gesetzlichen Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LMBG verbleibt. Soweit durch Höchstmengenfestsetzungen das gesetzliche Verbot insoweit aufgehoben worden ist, ist dies unter Abwägung aller Gegebenheiten und selbstverständlich nur in dem gesundheitlich vertretbaren Umfang durch zumeist sehr niedrig bemessene Toleranzen geschehen. Modifizierungen des Verbots des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LMBG in bezug auf diese an sich unerwünschen Stoffe waren erforderlich, weil z. B. berücksichtigt werden mußte, daß bestimmte chlorierte Kohlenwasserstoffe, wie DDT, aber auch eine Reihe der in der Anlage 1 Liste B der Höchstmengenverordnung Pflanzenbehandlungsmittel aufgeführten Stoffe, deren Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich verboten worden ist, sehr persistent sind, d. h. aus früherer Anwendung in den Böden vorhandene Reste bauen sich nur sehr langsam ab. Dies gilt weltweit. Es muß daher noch über einige Zeit hinweg mit dem Auftreten gewisser Rückstände dieser Mittel in Lebensmitteln gerechnet werden, auch wenn diese Mittel nicht mehr angewendet werden dürfen. Es ist zu erwarten, daß mit der Zeit die Anwendung dieser Stoffe auch in anderen Ländern wie in der Bundesrepublik Deutschland nach und nach eingeschränkt bzw. verboten wird, so daß Rückstände dieser Stoffe in Lebensmitteln dann nicht mehr auftreten werden. Hiervon abgesehen bereitet jedoch ein besonderes Problem die Tatsache, daß in bestimmten Ländern, aus denen Lebensmittel eingeführt werden müssen, die bei uns aus klimatischen Gründen nicht angebaut werden können, wegen der in diesen Ländern bestehenden besonderen Verhältnisse die Anwendung dieser bei uns unerwünschen Pflanzenschutzmittel bis jetzt nicht verboten ist und zunächst ein Verbot auch nicht zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere für DDT, das in bestimmten Gebieten in breitem Umfang auch bei der Malariabekämpfung eingesetzt werden muß. Pflanzliche Produkte aus diesen Ländern können daher Rückstände solcher Mittel aufweisen. Um den Import von Lebensmitteln aus solchen Gebieten weiterhin zu ermöglichen, müssen gewisse gesundheitlich vertretbare Höchstmengen in Kauf genommen werden. So mußte z. B. für Tee und teeähnliche Erzeugnisse bei DDT und den in Anlage 1 Liste B der Höchstmengenverordnung Pflanzenbehandlungsmittel aufgeführten Stoffen ein relativ höherer Höchstmengenwert festgesetzt werden, um das Inverkehrbringen dieser Lebensmittel zu ermöglichen. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß die Höchstmengen für Tee anders als bei sonstigen Lebensmitteln auf das getrocknete Erzeugnis zu beziehen sind, was wegen des mit der Trocknung einhergehenden Wasserverlustes relativ höhere Werte bedingt. Abgesehen davon ist durch experimentelle Untersuchungen nachgewiesen, daß bei der üblichen Zubereitung von Getränken aus diesen Erzeugnissen nur geringe Mengen dieser Stoffe in die Aufgußflüssigkeit übergehen.