2. Die Bundesregierung hat bis 1976 20 Übereinkommen und Protokolle gezeichnet, die noch nicht ratifiziert wurden. Der jeweilige Stand der Ratifizierung ist folgender:
2.1 Europäisches Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (14. Mai 1962) : Wegen bisher nicht geklärter Rechtsfragen und mangels Dringlichkeit ist dieses Bäder-Übereinkommen bisher noch nicht ratifiziert worden; der Zeitpunkt der Ratifikation ist nicht abzusehen.
2.2 Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung (vom 14. Mai 1962) : Bei diesem Übereinkommen sind vor der abschließenden Rechtsförmlichkeitsprüfung durch das Bundesministerium der Justiz noch eine Anzahl von Rechtsfragen zu klären.
2.3 Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (27. November 1963) : Die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes haben dem Übereinkommen mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 649) zugestimmt. Die Ratifikationsurkunde ist bisher noch nicht hinterlegt worden. Das genannte Gesetz verknüpft nämlich das Inkrafttreten bestimmter Vorschriften, die der Anpassung des nationalen Rechts an das Übereinkommen dienen, mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland. Um dieser zeitlichen Verknüpfung Rechnung zu tragen und um zu gewährleisten, daß die nationalen Anpassungsvorschriften zugleich mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland wirksam werden, kann die Bundesrepublik Deutschland ihre Ratifikationsurkunde nicht vor der Hinterlegung der Ratifikations - oder Annahmeurkunde durch den siebten Unterzeichnerstaat hinterlegen. Bisher haben erst fünf Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese rechtlichen Zusammenhänge dem Generalsekretär des Europarats in einer besonderen Notifikation dargelegt, darin aber zugleich auch ihre Absicht bekräftigt, das Übereinkommen zu ratifizieren, sobald die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. also spätestens als achter Staat die Ratifikationsurkunde zu hinterlegen und damit das Inkrafttreten des Übereinkommens zu bewirken.
2.4 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt Verurteilter oder bedingt entlassener Personen (30. November 1964) und Europäisches Übereinkommen über die Strafverfolgung von Straßenverkehrsdelikten (30. November 1964) : Diese Übereinkommen enthalten Bestimmungen, nach denen die Vertragsstaaten verpflichtet sind, ausländische Strafentscheidungen im Inland zu vollstrecken. Die erforderlichen innerstaatlichen Vorschriften, die es der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen werden, die Übereinkommen zu ratifizieren, sollen in das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) aufgenommen werden, das an die Stelle des Deutschen Auslieferungsgesetzes vom 29. Dezember 1929 treten soll. Der Entwurf dieses Gesetzes ist in Vorbereitung. Mit der Fertigstellung des Referentenentwurfs wird demnächst gerechnet. Sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, werden die Voraussetzungen für eine Ratifizierung der vorgenannten Übereinkommen gegeben sein.
2.6 Europäisches Übereinkommen über das Niederlassungsrecht von Handelsgesellschaften (20. Januar 1966) : Im Hinblick auf die Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Niederlassungsrechts von Gesellschaften ist es zweifelhaft, ob die EG-Mitgliedstaaten überhaupt noch zur Ratifikation des Übereinkommens vom 20. Januar 1966 befugt sind und nicht vielmehr die Gemeinschaft als solche als Vertragspartner auftreten müßte. Die Bundesregierung hat diese Problematik im August 1974 der EG-Kommission dargelegt, ohne daß bisher eine Entscheidung der Kommission ergangen ist. Auf jeden Fall erscheint es zur Zeit nicht zweckmäßig, die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Denn bisher haben erst vier Staaten das Übereinkommen unterzeichnet (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Italien, Luxemburg), während — wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kahn-Ackermann, Amrehn und Genossen (Drucksache 7/1776 vom 11. März 1974) dargelegt zu seinem Inkrafttreten mindestens fünf Ratifikationen erforderlich sind. Auch eine Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland — im Anschluß an diejenige Luxemburgs — würde nicht zu seinem Inkrafttreten führen. Angesichts des geringen Interesses nicht nur der EG-Mitgliedstaaten — für die das inhaltlich wesentlich weitergehende Gemeinschaftsrecht gilt —, sondern insbesondere auch anderer Staaten ist es fraglich, ob eine Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland ganz abgesehen von der rechtlichen Seite überhaupt sinnvoll wäre. Hinzu kommt, daß das Übereinkommen im Falle des in Aussicht genommenen Beitritts Griechenlands, Spaniens und Portugals zur EG weiter an Interesse verlieren dürfte. Aus diesen Gründen sieht die Bundesregierung unter den gegenwärtigen Umständen keine Veranlassung, das Ratifikationsverfahren für das Übereinkommen einzuleiten.
2.7 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (24. April 1967) : Die Ratifizierung dieses Übereinkommens ist beabsichtigt. Nach dem gegenwärtigen Stand der Vorarbeiten ist mit der Ratifizierung noch im Jahre 1979 zu rechnen.
2.8 Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (11. Dezember 1967): Dieses Übereinkommen steht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Europäischen Übereinkommen über den Ort der Zahlung von Geldschulden (s. unter Ziffer 2.14), da grundlegende Regelungen an den „Zahlungsort" anknüpfen. Aus den zu diesem Übereinkommen angegebenen Gründen wird eine Ratifizierung des Übereinkommens über Fremdwährungsschulden solange nicht in Betracht gezogen, als nicht wenigstens eine gewisse Aussicht auf sein Inkrafttreten besteht. Ohne international einheitliche Festlegung des Zahlungsortes ist die Übernahme der Bestimmungen dieses Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland nicht sinnvoll, da eine Rechtsvereinheitlichung nicht eintritt.
2.9 Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben und Protokoll betreffend konsularische Aufgaben bezüglich des Schutzes von Flüchtlingen sowie Protokoll betreffend konsularische Aufgaben bezüglich der zivilen Luftfahrt (11. Dezember 1967): Das Übereinkommen und seine Protokolle greifen durch einige Bestimmungen stark in die Gebietshoheit der Vertragsstaaten ein (2. B. eingeschränkte Jurisdiktion des Empfangsstaats über Handelsschiffe, die sich in seinen Häfen befinden; Einschaltung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Entsendestaates im Empfangsstaat bei der Durchführung von Wahlen im Entsendestaat). Innerhalb der Bundesregierung bestehen daher Zweifel, ob das Übereinkommen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es würde nur ungern der Weg beschritten werden, das Übereinkommen durch Einlegung von Vorbehalten mit dem Grundgesetz zweifelsfrei in Einklang zu bringen. Eine Ratifizierung des Übereinkommens und seiner Protokolle ist in der laufenden Legislaturperiode nicht beabsichtigt.
2.10 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (28. Mai 1970) : Dieses Übereinkommen enthält Bestimmungen, nach denen die Vertragsstaaten verpflichtet sind, ausländische Strafentscheidungen im Inland zu vollstrecken. Die erforderlichen innerstaatlichen Vorschriften, die es der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen werden, das Übereinkommen zu ratifizieren, sollen in das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) aufgenommen werden, das an die Stelle des Deutschen Auslieferungsgesetzes vom 29. Dezember 1929 treten soll. Der Entwurf dieses Gesetzes ist in Vorbereitung. Mit der Fertigstellung des Referentenentwurfs ist demnächst zu rechnen. Sobald das Gesetzgebungsvorhaben abgeschlossen ist, werden die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Übereinkommens gegeben sein.
2.11 Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (28. Mai 1970): Die Prüfung der Frage, ob dieses Übereinkommen von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert werden soll, konnte bisher nicht abgeschlossen werden. Im Rahmen der Arbeiten des Europarats an einem Europäischen Übereinkommen über die Vollstreckung sorgerechtlicher Entscheidungen sind nämlich Zweifel an der Vereinbarkeit des Übereinkommens vom 28. Mai 1970 mit den hier angestrebten Regelungen aufgetreten, die zunächst einer Klärung bedürfen. Das Übereinkommen ist bisher noch von keinem Staat ratifiziert worden.
2.12 Europäisches Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren (28. Mai 1970): Die Ratifizierung dieses Übereinkommens ist bisher noch nicht eingeleitet worden. Die Bundesregierung hat das Übereinkommen gezeichnet, weil die mit dem Übereinkommen angestrebte Einführung eines international vereinheitlichten Verfahrens über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren zwar grundsätzlich positiv zu bewerten ist. Es hat sich jedoch herausgestellt, daß das praktische Bedürfnis nach einem solchen Verfahren nicht allzu groß ist, weil die Zahl der anhandengekommenen Wertpapiere sich in Grenzen hält und der gegenwärtige Rechtszustand in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu Unzuträglichkeiten geführt hat. Die Ratifizierung des Übereinkommens würde angesichts seiner recht komplizierten Verfahrensregelungen, deren Aufnahme in das Übereinkommen die deutsche Delegation bei den Verhandlungen zum Teil entgegenzuwirken versucht hatte, verhältnismäßig umfangreiche Änderungen des deutschen Rechts erfordern. Die Bundesregierung wird aus diesem Grunde die Ratifizierung erst dann in Betracht ziehen, wenn durch die Ratifikation weiterer Staaten mit größerem Wertpapierumlauf ein Interesse an der Übernahme des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland entsteht.
2.13 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität nebst Zusatzprotokoll (16. Mai 1972): Dieses Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll sind anläßlich der 7. Konferenz der Europäischen Justizminister am 16. Mai 1972 in Basel für Österreich, Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg, die Niederlande, die Schweiz und das Vereinigte Königreich (letzteres ohne Zusatzprotokoll) gezeichnet wurden. Ratifiziert wurden das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll bisher von Österreich, Belgien und Zypern. Die Ratifizierung des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland ist zwar nach wie vor beabsichtigt; das dazu erforderliche Vertragsgesetz erfordert aber eine Klärung weiterer Einzelfragen, die bisher noch nicht abgeschlossen werden konnte. Darüber hinaus macht die komplizierte innerstaatliche Ausführungsgesetzgebung wegen des Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland eine Beteiligung der Länder erforderlich.
2.14 Europäisches Übereinkommen über den Ort der Zahlung von Geldschulden (16. Mai 1972): Die Ratifizierung dieses Übereinkommens würde Änderungen des geltenden Zivilrechts erfordern, für die aus der Sicht des innerstaatlichen Rechtsverkehrs kein Bedürfnis besteht. Die Übernahme der im Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen würde das geltende Recht nicht verbessern, sondern — infolge der dem Gläubiger eingeräumten weitgehenden Möglichkeiten zur Wahl des Zahlungsortes und der hiervon wiederum vorgesehenen Ausnahmen — komplizieren. Mithin besteht ein Interesse an der Übernahme der Bestimmungen des Übereinkommens allein im Hinblick auf eine etwaige Vereinheitlichung des Rechts der Mitgliedstaaten. Solange das Übereinkommen, das erst mit der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft tritt, nur von drei. Mitgliedstaaten gezeichnet ist, wiegt die minimale Aussicht auf eine internationale Rechtsvereinheitlichung die mit der Übernahme der Bestimmungen des Übereinkommens verbundenen Nachteile Komplizierung der Rechtsordnung — nicht auf.
2.15 Europäisches Übereinkommen über die Fristenberechnung (16. Mai 1972): Die Ratifizierung dieses Übereinkommens setzt eine Überprüfung des innerstaatlichen Rechts auf seine Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen voraus. Die se Prüfung mußte zunächst wegen anderer vordringlicher Gesetzesvorhaben zurückgestellt werden.
2.16 Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (16. Mai 1972): Dieses Übereinkommen steht auch Staaten offen, die nicht Mitglieder des Europarats sind. Die Prüfung der Frage, ob deswegen schutzwerte Interessen von Personen, die testamentarische Verfügungen getroffen haben, oder deren Erben, beeinträchtigt werden können, ist noch nicht abgeschlossen.
2.17 Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (14. Mai 1973) : Von einer Ratifikation dieses Übereinkommens hat die Bundesregierung bisher aus folgendem Grund abgesehen: Eine Rechtsharmonisierung im Sinne des Übereinkommens würde für die Bundesrepublik Deutschland eine nicht unwesentliche Änderung des geltenden Kraftfahrzeughaftpflichtrechts mit Auswirkungen auf die Prämienhöhe der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erforderlich machen. Bevor entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen — einschließlich der dazu erforderlichen abschließenden Willensbildung innerhalb der Bundesregierung — eingeleitet werden, ist abzuwarten, ob sich — durch entsprechende Schritte anderer europäischer Staaten — tatsächlich eine umfassende europäische Harmonisierung des Kraftfahrzeughaftpflichtrechts auf der Basis des Übereinkommens abzeichnet.
2.18 Übereinkommen über die Leichenbeförderung (26. Oktober 1976) : Die Vorbereitung zur Einleitung des Ratifikationsverfahrens dieses Übereinkommens ist abgeschlossen. Das Ratifikationsverfahren wird in allernächster Zeit eingeleitet.
2.19 Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebetypisierung, . (17. September 1974): Dieses Übereinkommen ist inzwischen übersetzt worden. Der Gesetzentwurf und die Denkschrift werden erarbeitet.
2.20 Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebetypisierung (24. Juni 1976) : Wenn die Vorbereitungen zur Einleitung des Ratifikationsverfahrens für das Übereinkommen abgeschlossen sind (s. Ziffer 2.19), kann mit den Vorarbeiten zur Einleitung des Ratifikationsverfahrens für das Zusatzprotokoll begonnen werden.