Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
8. Wahlperiode
Drucksache 8/4475
09.09.80
Sachgebiet 212
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein,
Schulte (Unna), Spitzmüller und Genossen
- Drucksache 8/4453 -
Medizinisch bedingte Strahlenbelastungen
Die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung III b 6 — 3882.4041 BA 1 — hat mit Schreiben vom
8. September 1980 die Kleine Anfrage namens der Bundesregie
-rung wie folgt beantwortet:
1. Welche Möglichkeiten sieht sie, um die Strahlenbelastung der
Patienten durch vermeidbare Röntgenstrahlenanwendungen
herabzusetzen?
Die Anwendung von Röntgenstrahlen auf den Menschen ist in
der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch
Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung) vom 1. März 1973 geregelt. Die
Vorschriften dieser Verordnung dienen einerseits dem Schutz
des Personals (Arbeitsschutz), andererseits sollen sie den
Patienten vor unnötiger Strahlenbelastung schützen
(Patientenschutz). Ebenso ist auch der Schutz Dritter geregelt
(Nachbarschaftsschutz). Bei Einhaltung der Bestimmungen ist also auch
der Patientenschutz gewährleistet. Die Einhaltung der
technischen Vorschriften kann durch die Aufsichtsbehörde überwacht
werden. Die Einhaltung der Bestimmungen über den
Patientenschutz kann nicht kontrolliert werden, weil der Arzt über die
Anwendung der Röntgenstrahlen beim Patienten im Einzelfall
unter ergänzender Anwendung der ärztlichen Kunst befindet,
allerdings bei strenger Indikationsstellung unter Abwägung des
Strahlenrisikos.
Ein Problem ist mit den Röntgenreihenuntersuchungen verbun
den, die in einigen Bundesländern für die Bevölkerung obliga
torisch sind und deren Wert für die Tuberkulosefindung unter
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Berücksichtigung der heutigen Verbreitung der Tuberkulose
zumindest angezweifelt wird. Wird die
Röntgenreihenuntersuchung weiterhin wegen des hohen medizinischen Nutzens
bejaht, muß die Anwendung auf Risikogruppen in der
Bevölkerung begrenzt werden. Ebenfalls problematisch ist die Vielzahl
- auch behördlich - geforderter Röntgenuntersuchungen z. B.
bei Einstellungsuntersuchungen, bei Eignungsuntersuchungen
für die verschiedensten Einsatz- oder Arbeitsbereiche sowie
Röntgenaufnahmen, die lediglich zur Dokumentation des
jeweiligen Gesundheitszustandes gefordert und durchgeführt werden.
Grundsätzlich bieten sich folgende Möglichkeiten einer
Reduzierung der medizinisch bedingten Strahlenbelastung durch
Röntgenstrahlen an:
— bei der Aus- und Weiterbildung der Ärzte muß mehr auf die
strenge Indikationsstellung für jede Röntgenstrahlen-
Anwendung hingewirkt werden;
— die Möglichkeiten der Technik, z. B. Bildverstärker, sollten
ausgeschöpft werden;
— bei der Kostenerstattung von Röntgenleistungen sollten die
Versicherungsträger strenge Maßstäbe anlegen und Systeme
zur Aufdeckung von unnötigen Mehrfachuntersuchungen
einführen;
— es sollte geprüft werden, ob unter dem Gesichtspunkt einer
optimalen apparativen und personellen Ausstattung eine
Zentralisierung auf das Fachgebiet der Radiologie
vertretbar ist. Das würde eine Reduzierung der Vielzahl von
Röntgengeräten in den Arztpraxen bedeuten. Damit würde ein
nicht auszuschließender wirtschaftlicher Anreiz zum
Röntgen entfallen;
— die Notwendigkeit der verschiedenen
Röntgenreihenuntersuchungen sollte unter Anlegung eines strengen Maßstabes
im Sinne der ärztlichen Indikation und der
Strahlenbelastung der Bevölkerung überprüft werden.
2. Wie wird die Tatsache beurteilt, daß Ärzte auf ihre
pflichtgemäße Frage nach früheren Röntgenstrahlenanwendungen von
den Patienten oft nur unvollständige Angaben erhalten?
Es ist bekannt aber auch verständlich, daß die Patienten Fragen
nach früheren Röntgenstrahlen-Anwendungen, wie im übrigen
auch nach sonstigen zurückliegenden Krankheits- oder
Unfalldaten, sehr oft nicht oder nur unvollständig beantworten
können. Die in der Röntgenverordnung vorgeschriebene Frage nach
früheren Röntgenuntersuchungen oder -behandlungen zielt nur
auf einen kurzen überschaubaren Zeitraum von wenigen
Wochen bis Monaten ab. Es sollen durch die Feststellung
vorhergegangener Röntgenuntersuchungen oder -behandlungen
Mehrfachuntersuchungen derselben Körperregion oder desselben
Organs vermieden werden. Ein Vorschlag zur Lösung dieses
Problems ist in der Antwort auf die Frage 3 enthalten.
3. Könnte mit den zuständigen Stellen veranlaßt werden, daß die
Patienten nach einer Untersuchung einen Vordruck mit
ärztlichen Eintragungen über jede Röntgenstrahlenanwendung
erhalten, um jederzeit vollständige Angaben verfügbar zu haben?
Auf Grund der Erfahrungen wird überlegt, im Rahmen einer
Novellierung der Röntgenverordnung ein Röntgennachweisheft
für den Patienten einzuführen, in das vom Arzt die jeweilige
Röntgenstrahlen-Anwendung einzutragen wäre. Diese
Unterlage müßte dann vor jeder Röntgenuntersuchung oder -
behandlung vom Patienten dem anordnenden Arzt vorgelegt werden.
Damit hätte dieser sofort die Möglichkeit, für seine Beurteilung
erforderliche Röntgenaufnahmen bzw. Befunde anzufordern. Die
Verpflichtung zur Herausgabe der Röntgenaufnahmen ist
bereits in der Röntgenverordnung enthalten.
4. Könnte eine solche Regelung unnötige Belastungen verhindern,
oder bieten sich andere Verfahren zur Berücksichtigung
früherer Strahlenbelastungen ohne zu großen Aufwand an?
Zur Vermeidung von Doppelanwendungen von
Röntgenstrahlen bietet sich in erster Linie die Einführung des erwähnten
Nachweisheftes an, in welches alle Röntgenstrahlen-
Anwendungen einzutragen wären. Die Dokumentation durch Ärzte müßte
in der Röntgenverordnung verankert und in die
Bußgeldvorschriften einbezogen werden. Gleichzeitig müßte
vorgeschrieben werden, daß dem Patienten mit der Überweisung zu einem
anderen Arzt, in ein Krankenhaus, zur ärztlichen Begutachtung
oder zu sonstigen Untersuchungen die Aufnahmen und Befunde,
gleich mit dem Überweisungsschein, mitzugeben sind. Vor
Röntgenreihenuntersuchungen sollte das Röntgennachweisheft
eingesehen werden. Der Aufwand erscheint im Verhältnis zum
Nutzen gering und dürfte keine zusätzliche Belastung ergeben,
z. B. könnte die Befragung des Patienten entfallen.
Eine Reduzierung der Strahlenbelastung des Patienten ist
weiterhin durch die Anwendung alternativer
Untersuchungsverfahren wie z. B. Ultraschall-Untersuchung bei bestimmten
Fragestellungen, bei denen bisher ausschließlich die Röntgentechnik
angewendet wurde, möglich. Das setzt allerdings einen
Umdenkprozeß sowohl beim Patienten als auch beim Arzt voraus,
der sich nur langsam durchsetzen wird.
Zwar müssen geräteseitig die technischen Möglichkeiten zur
Herabsetzung der Strahlenbelastung benutzt werden; sie stehen
jedoch in keinem Verhältnis zu den Möglichkeiten, die sich aus
einer verantwortungsvolleren Haltung der Ärzte hinsichtlich
der Einengung der Indikationsstellung, der vorrangigen Wahl
gleichartiger nichtbelastender Verfahren (z. B. Ultraschall) oder
der Nutzen weniger strahlenbelastender Methoden
(Nuklearmedizin) ergeben.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß durch die in den
Antworten auf die Fragen enthaltenen Vorschläge und
Möglichkeiten eine Reduzierung der Strahlenbelastung auf Grund
medizinischer Anwendung von Röntgenstrahlen erreicht werden
kann, ohne daß damit ein unvertretbarer Kosten- und
Verwaltungsaufwand verbunden sein muß. Der Bundesregierung sind
die Probleme durchaus bekannt. Sie ist gehalten auf Grund
internationaler Verpflichtungen, in absehbarer Zeit die
Röntgenverordnung zu ändern und wird bei dieser Gelegenheit die
inzwischen vorliegenden Erfahrungen im Sinne einer
Verbesserung des Patienten- und Strahlenschutzes verwerten.]