Regelung der Beteiligung bildender Künstler an öffentlichen Baumaßnahmen
der Abgeordneten de Terra, Dr. Köhler (Wolfsburg), Dr. Möller, Pfeifer, Dr. Kreile, Broll, Daweke, Dr. Sprung, Rühe, Voigt (Sonthofen) ; Dr. Jenninger und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Von seiten der bildenden Künstler ist vielfach die Ansicht geäußert worden, die Vergabe von Aufträgen zur künstlerischen Ausgestaltung von Bauwerken der öffentlichen Hand werde hinsichtlich des Anteils an den Gesamtbaukosten und hinsichtlich des Vergabeverfahrens in völlig unterschiedlicher Weise gehandhabt und reiche im übrigen für eine angemessene Förderung der bildenden Kunst und der bildenden Künstler nicht aus.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Beträge wurden jeweils in den Jahren von 1970 bis 1978 gemäß K 7 der Richtlinien des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen (K 7 RB Bau) zur Verfügung gestellt?
Auf welche Anzahl von Projekten verteilen sich die zur Verfügung gestellten Beträge in den einzelnen Jahren; welcher Anteil der Baukosten wurde im Durchschnitt für die künstlerische Ausgestaltung aufgewandt, und wie groß ist die Schwankungsbreite dieses Anteils bei Berücksichtigung aller Projekte?
Welches Verfahren wurde bei der Vergabe der Aufträge zur künstlerischen Ausgestaltung der Bauwerke bisher gehandhabt?
Welche Möglichkeiten zur Kontrolle des Verbleibs der bereitgestellten Gelder bestehen gegenwärtig?
Hält die Bundesregierung die bisherige Regelung und Handhabung der Bereitstellung eines Kostenanteils für die künstlerische Ausgestaltung öffentlicher Bauvorhaben für ausreichend?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, bei der Durchführung geeigneter öffentlicher Bauvorhaben die Verwendung eines bestimmten Kostenanteils für die Beteiligung bildender Künstler verbindlich festzulegen, und zwar nicht nur im Bereich der Baumaßnahmen des Bundes sondern auch der übrigen Baumaßnahmen der öffentlichen Hand?
Wie wirkt die Bundesregierung darauf hin, daß die Bestimmungen über die Bereitstellung eines Kostenanteils „Kunst am Bau" auch bei allen anderen Baumaßnahmen Anwendung findet, die in einem bestimmten Umfang mit Bundesmitteln gefördert werden?
Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, zum Zwecke der erforderlichen Förderung der bildenden Kunst und der bildenden Künstler Maßnahmen zu treffen, die zu einer Bereitstellung eines bestimmten Kostenanteils für die künstlerische Ausgestaltung geeigneter Bauwerke auch bei Maßnahmen in privater Trägerschaft führen, etwa durch eine entsprechende Änderung der Steuervorschriften?