Betrieb nicht genehmigter Funkanlagen
der Abgeordneten Windelen, Dr. Dollinger, Dr. Friedmann, Dr. Sprung, Biehle, Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd) und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
In zunehmendem Maße werden Bundesbürger in Unkenntnis über die zulässigen Frequenzen für Fernseh- und Rundfunkempfänger von strafrechtlichen Sanktionen bedroht und haben mit Bußgeld oder Strafbescheiden in Höhe von 150 bis 1200 DM zu rechnen. Geräte mit Empfangsmöglichkeit außerhalb der erlaubten Frequenzbereiche kann man zwar kaufen, darf sie aber nicht betreiben. Zwar wissen viele Bürger, daß man beispielsweise Polizeifunk, Flugfunk oder Funksprechdienste und dergleichen nicht empfangen darf, aber aus den Anmeldeformularen für Rundfunkteilnehmer geht nicht hervor, welche Frequenzbereiche ein Tonrundfunkempfänger haben darf.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen12
Wird der bei den Rundfunkanstalten neu anmeldende Tonrundfunkteilnehmer über die Bestimmungen der „Allgemeinen Genehmigung für Tonrundfunkempfänger" informiert, und wenn ja, in welcher Weise?
Sind bei der Deutschen Bundespost (DBP) Druckschriften oder Merkblätter über die Bestimmungen der „Allgemeinen Genehmigung für Tonrundfunkempfänger" erhältlich, und wenn ja, wo bekommt man diese?
Zu welchen Zeitpunkten wurden in welchen Regionen und mit welchen Medien von seiten der DBP die Bundesbürger über die „Allgemeine Genehmigung für Ton- und Fernsehrundfunkempfänger" vom 11. Februar 1970 informiert?
Aus welchen Bestimmungen der Allgemeinen Ton- und Fernsehrundfunkgenehmigungen wäre nach Ansicht der DBP für den Bundesbürger klar ersichtlich, welche Frequenzen er auf seinem Gerät laut obiger Genehmigung haben darf?
Läßt die von der DBP angekündigte Neufassung der „Allgemeinen Genehmigung für Ton- und Fernsehrundfunkempfänger" und der zugehörigen Technischen Vorschriften darauf schließen, daß der bisherige Wortlaut der Bestimmungen zumindest teilweise für den Bürger unverständlich oder zu ungenau war?
Wenn dies nicht der Fall ist, warum sollen dann die Bestimmungen stärker verdeutlicht werden?
Wann ist mit einer Neufassung der „Allgemeinen Genehmigung für Ton- und Fernsehrundfunkempfänger" zu rechnen?
Wird in einer Neufassung auch ein Verbot für nicht mit einem Prüfzeichen des Fernmeldetechnischen Zentralamts Darmstadt (FTZ) versehene Fernseh- und Rundfunkgeräte ausgesprochen bzw. die Vorlage einer Genehmigung der DBP verlangt?
Sind alle zulässigen Rundfunkgeräte inländischer und ausländischer Bauart, die es in der Bundesrepublik Deutschland zu kaufen gibt, mit einer FTZ-Prüfnummer versehen, und wenn nein, welche zulässigen Geräte von welchen Herstellern, die in der Bundesrepublik vertrieben werden, haben keine FTZ-Prüfnummer?
Wenn nicht alle zulässigen Rundfunkgeräte, die in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden, eine FTZ-Prüfnummer haben, wie ist dann für den Bürger zu erkennen, ob es ein zulässiges oder nicht zulässiges Rundfunkgerät ist?
Ist der DBP bekannt, wie viele Bürger wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 15 des Fernmeldeanlagengesetzes im Zusammenhang mit der „Allgemeinen Genehmigung für Ton- und Fernsehrundfunkempfänger" durch die Gerichte bestraft wurden?
Ist der DBP bekannt, wie viele Jugendliche in diesem Zusammenhang verurteilt wurden?