Mit dem 1971 in Kraftgetretenen Städtebauförderungsgesetz wurde das städtebauliche Planungsrecht entscheidend verbessert; es wurden die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für eine zügige Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen geschaffen.
Die Beteiligung der Bürger beginnt nach den Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes bereits im Stadium der vorbereitenden Untersuchungen (§ 4 Abs. i Satz 2, Abs. 2) und setzt sich nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets fort (§ 8 Abs. 2, § 9). Die Gemeinde soll möglichst frühzeitig die beabsichtigte Neugestaltung eines Sanierungsgebiets und die Möglichkeiten der Beteiligung mit den Bürgern erörtern (§ 9). Seit dem 1. Januar 1977 kann die Beteiligung der Bürger nach dem Städtebauförderungsgesetz auch mit der Beteiligung an der Bauleitplanung nach § 2 a des Bundesbaugesetzes verbunden werden.
Die Bundesregierung hat in Städtebauberichten und Antworten auf parlamentarische Anfragen wiederholt über die Praxis der Bürgerbeteiligung berichtet, zuletzt in der Antwort auf die Große Anfrage zur Städtebaupolitik (Drucksache 8/2085).
Um Erkenntnisse über die Bürgerbeteiligung und deren Auswirkungen zu erlangen, hat der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau) u. a. zwei Forschungsaufträge durchführen lassen. Zum einen wurden die Erfahrungen der Gemeindeverwaltungen mit dem Vollzug des Städtebauförderungsgesetzes bei der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen untersucht (Schriftenreihe des BMBau, Heft 02.016) ; zum anderen wurden sechs Fallstudien zur Bürgerbeteiligung bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen erarbeitet (Schriftenreihe des BMBau, Heft 02.019). Mit dem Fragenkreis befassen sich darüber hinaus vom BMBau veranlaßte projektbegleitende Untersuchungen zu einzelnen vom Bund geförderten Modellvorhaben. Schließlich ist die Bürgerbeteiligung im Rahmen der städtebaulichen Planung Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen anderer Institutionen.
Die bisherigen Erfahrungen mit der Bürgerbeteiligung nach dem Städtebauförderungsgesetz sind insgesamt ermutigend. Das bestätigen die genannten Forschungsarbeiten und andere wissenschaftliche Untersuchungen. Die Einstellung der an städtebaulichen Maßnahmen Beteiligten zur Bürgerbeteiligung ist positiv. Dies gilt für die betroffenen Bürger ebenso wie für die Gemeindeverwaltungen.
Gemeinden mit Erfahrung in der Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz halten die Bürgerbeteiligung durchweg für notwendig und den damit verbundenen personellen und finanziellen Aufwand für gerechtfertigt.
Die Beteiligungsangebote der Gemeinden konzentrieren sich regelmäßig auf die vorgeschriebenen Erörterungen nach dem Städtebauförderungsgesetz sowie auf die Offenlegung von Bebauungsplänen nach dem Bundesbaugesetz. In vielen Fällen gehen Gemeinden (oder die von ihnen beauftragten Träger) jedoch darüber hinaus und schaffen zusätzliche Formen der bürgerschaftlichen Beteiligung: Bürgerversammlungen, Sanierungsbeiräte, Sanierungskommissionen, Planungsberater, Sanierungsberatungsstellen. In vielen Fällen arbeiten die örtlichen Verbände der politischen Parteien, der Gewerkschaften und anderer Organisationen im Rahmen der Bürgerbeteiligung an der Planung und Durchführung der Maßnahmen mit.
Die Beteiligung der Bürger an der städtebaulichen Gestaltung ihres näheren Lebensraums hängt stark von den z. T. sehr unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten ab. Von besonderer Bedeutung sind dabei
- die kommunalpolitische Situation (z. B. Größe, Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinde)
- soziale und wirtschaftliche Gegebenheiten der betroffenen Gebiete
- Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme auf die Bürger in diesen Gebieten
- Organisation, Erfahrung und Einstellung der planenden Verwaltung
- konkrete Maßnahmen der planenden Verwaltung zur Unterstützung der Beteiligung
- die planungsrechtlichen Kenntnisse der betroffenen Bürger und ihr Informationsstand über die jeweilige städtebauliche Maßnahme.
Allerdings ist die anfängliche Beteiligungsbereitschaft und das spätere Beteiligungsverhalten unterschiedlich: Die erklärte Bereitschaft zur Beteiligung an der Planung ist regelmäßig höher als die tatsächliche, aktive Beteiligung. Männer, jüngere Bürger und Personen mit ausgeprägtem lokalpolitischem Interesse zeigen eine überdurchschnittliche Beteiligungsbereitschaft. Im übrigen beteiligen sich manche Bürger nicht auf Dauer; ihr Engagement wird lediglich durch unmittelbar bevorstehende Planungseingriffe bestimmt, wobei Eigentümer und Betriebsinhaber besonders aktiv sind. Unterdurchschnittlich beteiligen sich ältere Mieter, beinahe gar nicht ausländische Bewohner.
Das Hauptgewicht der Beteiligung liegt im Besuch von Informationsveranstaltungen der Gemeinden und bei den individuellen Beteiligungsmöglichkeiten (z. B. Eingaben oder Beschwerden). Interessenschwerpunkte sind die eigene Wohnsituation, Grünflächen, soziale Infrastruktur, Verkehr und Umweltschutz, aber auch die Gestaltung oder Erhaltung des Stadtbildes.
Die Zusammenarbeit zwischen planender Verwaltung und Bürgern kann Sanierungsziele und -konzepte sowie auch Einzelprojekte beeinflussen. Bereits 1976 haben befragte Gemeinden für rd. 70 v. H. der Maßnahmen Rückwirkungen auf Sanierungsziele und -konzepte bestätigt. Allerdings sagt dieser quantitative Anteil noch nichts über die Intensität des Einflusses, da auch andere Einflüsse Rückwirkungen auf Sanierungsziele und -konzepte entfalten können.