a) Transparenz der Genehmigungsvoraussetzungen
Die Bundesegierung stimmt der Auffassung zu, daß die Rechtsordnung die Voraussetzung für die Errichtung und die Inbetriebnahme energiewirtschaftlicher Anlagen - wie für alle übrigen industriellen Anlagen - möglichst transparent ausweisen soll.
. Die hier angesprochenen energiewirtschaftlichen Anlagen sind nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) oder des Atomgesetzes vom 31. Oktober 1978 (BGBl. I S. 3053) genehmigungsbedürftig. Soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz Anwendung findet, folgt die Genehmigungsbedürftigkeit aus dem abschließenden Katalog der Vierten Bundes-Immissionsschutzverordnung vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 499, 727). Die Genehmigungsvoraussetzungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den detaillierten Regelungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA-Luft - und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm.
Die zulässigen Emissionen werden durch naturwissenschaftliche und technische Parameter - insbesondere nach dem Stand der Technik - bestimmt. Die sich danach ergebenden Anforderungen werden u. a. in der TA-Luft nach Anlagenarten und sonstigen Kriterien, wie Art der Brennstoffe und Einsatzstoffe und insbesondere nach den Schadstoffkategorien näher umschrieben. Damit erhält die Genehmigungsbehörde eine konkrete Handlungsanweisung und jeder Investor vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens Aufschluß über die bei Errichtung und Betrieb der Anlage einzuhaltenden Genehmigungsvoraussetzungen.
Die zulässigen Immissionen bestimmen sich nach dem gebotenen Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen und Sachgütern. Für die wichtigsten Schadstoffe enthält die TA-Luft Immissionswerte, die nicht überschritten werden dürfen. Die Einhaltung der Immissionswerte beurteilt sich nach den Immissionskenngrößen, und zwar nach der Vorbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage, nach der Zusatzbelastung, die mittels einer Ausbreitungsrechnung für die Emissionen der Anlage prognostiziert wird, und nach der sich ergebenden Gesamtbelastung. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Beurteilung der Immissionslage in Fällen hoher Vorbelastung nicht geringen technisch-wissenschaftlichen Aufwand erfordert und im vorhinein hinsichtlich des Ergebnisses nicht immer sicher abzuschätzen ist. Die Länder sind bemüht, durch Erstellung von Emissions- und Immissionskataster die Beurteilungsgrundlagen zu verbessern.
Mit der Vorlage des Zweiten Änderungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BT-Drucksache 8/2751) beabsichtigt die Bundesregierung, die Rechtssicherheit hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen zu verstärken, insbesondere indem sie den Beweiswert der Immissionswerte auch für die Gerichte verbindlich festgelegt und die TA-Luft entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen fortschreibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil zu dem Bau des Kraftwerks Voerde die durch Instanzgericht entstandenen Unsicherheiten insoweit ausgeräumt, als es den Immissionswerten der TA-Luft den Beweiswert eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommen läßt.
Die Rechtsgrundlagen des Atomrechts bezwecken einen lückenlosen präventiven Schutz der Bevölkerung und Umwelt bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Das rechtliche Instrumentarium für die Genehmigung kerntechnischer Anlagen ist hierzu vierstufig aufgebaut:
- Die grundlegenden Schutzziele und Schutzmaßnahmen sind im Atomgesetz niedergelegt. Sie werden auf der zweiten Stufe durch atomrechtliche Verordnungen (insbesondere Strahlenschutzverordnung, atomrechtliche Verfahrensordnung und Dekkungsvorsorgeverordnung) näher konkretisiert.
- Die dritte Stufe bilden verwaltungsinterne Regelungen.
- Die Regeln der Technik konkretisieren als vierte Stufe die Mittel, mit denen die auf den rechtlichen Ebenen bestimmten Schutzziele und Schutzmittel erreicht werden können. Technische Regeln werden unter Mitarbeit beteiligter Kreise erstellt.
Einen wichtigen Beitrag zur Konkretisierung der Schutzziele des Atomgesetzes im Bereich der Reaktorsicherheit leisten dabei die „Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke", die vom Bundesminister des Innern nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden veröffentlicht wurden (Bundesanzeiger Nr. 206 vom 3. November 1977) und für Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren und sinngemäß auch für andere Reaktortypen gelten. Die den Bundesminister des Innern beratende Reaktorsicherheitskommission (RSK) und die Strahlenschutzkommission (SSK) geben laufend zu grundlegenden Fragen der Reaktorsicherheit und des Strahlenschutzes Empfehlungen ab, die veröffentlicht werden und zur Konkretisierung des Standes von Wissenschaft und Technik beitragen. Die Empfehlungen sind im wesentlichen in den Leitlinien zusammengefaßt. Ihr Zweck ist es vor allem, den Beratungsprozeß innerhalb der RSK zu vereinfachen sowie Herstellern und Betreibern bereits frühzeitig Hinweise auf für notwendig erachtete sicherheitstechnische Fortschreibungen zu geben. Die Festlegung von Schutzzielen und Schutzmaßnahmen des Atomgesetzes in unbestimmten Rechtsbegriffen stellt sicherlich besondere Anforderungen an die Antragsteller oder Investoren. Andererseits ist die Anwendung derartiger Sicherheitsmaßstäbe nichts Neues. Bei einer starren oder detaillierten normativen Konkretisierung der sicherheitstechnischen Grundanforderungen besteht die Gefahr, die Fortentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik zu behindern und dadurch die Entwicklung der Sicherheitstechnik einzufrieren oder zu beeinträchtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat im übrigen in seiner Kalkar-Entscheidung die gesetzliche Fixierung eines bestimmten Sicherheitsstandards mit dem dynamischen Grundrechtsschutz für eher abträglich erklärt: Sie wäre ein Rückschritt auf Kosten der Sicherheit.
b) Gestaltung der Genehmigungsverfahren
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bestimmt sich nach den Grundsätzen des § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den speziellen Vorschriften des 9. BImSchV vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 274); hinzu kommen die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze. Gerade bei der Regelung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist auf die Maxime der Straffung und Beschleunigung des Verfahrens unter weiter Beteiligung der Öffentlichkeit besonders Bedacht genommen worden (Konzentration, Präklusionswirkung und Publizität) .
Auch die Ausgestaltung des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens verfolgt den Zweck, ein dem Grundrechtsschutz aller Betroffenen dienendes Verfahren zu gewährleisten. Ansätze, die Abwicklung des Verfahrens zu konzentrieren und zu beschleunigen, werden verfolgt. Sie finden aber ihre Grenze einerseits an der Kompliziertheit der zu klärenden Sachverhalte, die in erheblichem Umfang die Zuziehung von Sachverständigen erforderlich macht.
Das Bundesverfassungsgericht hat erst im Dezember 1979 in seiner Entscheidung zum Kraftwerk Mülheim-Kärlich ausdrücklich festgestellt, daß der Staat durch den Erlaß auch verfahrensrechtlicher Vorschriften im Atomrecht seiner aus Artikel 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht gegenüber den Bürgern nachgekommen ist.
Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Änderungen des gerichtlichen Verfahrensrechts angezeigt sind, wird die Bundesregierung allgemein bei der Vorbereitung des Entwurfs einer Verwaltungsprozeßordnung prüfen. Etwaige Änderungen dürfen jedoch nicht zu einer Verkürzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes führen.
c) Bestandsschutz für genehmigte Anlagen
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigte Anlagen sind in ihrem Bestand weitgehend geschützt: Nachträgliche Anordnungen zur Vermeidung schädlicher Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage ausgehen, darf die Behörde unter anderem dann nicht treffen, wenn die Anordnung für den Betreiber und für Anlagen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich nicht vertretbar ist; die Genehmigung einer Anlage darf nur unter sehr engen Voraussetzungen und grundsätzlich nur gegen Entschädigung widerrufen werden. Nachbarn, die in ihren Rechten durch Einwirkungen einer unanfechtbar genehmigten Anlage verletzt oder geschädigt werden, können weder die Einstellung des störenden Betriebs noch Vorkehrungen verlangen, die wirtschaftlich nicht vertretbar sind; ggfs. steht ihnen jedoch eine finanzielle Entschädigung zu.
Auch im Atomrecht ist das Bestandsinteresse für genehmigte Anlagen gegen das Schutzinteresse der Allgemeinheit abgewogen. Die Genehmigungen werden ohne zeitliche Befristung erteilt; hierdurch wird den hohen Investitionskosten Rechnung getragen. Der Vorrang des Schutzzwecks ermöglicht andererseits, daß zur Nachrüstung von Systemen und Komponenten nachträgliche Auflagen erlassen werden, sofern der Betriebszustand der Anlage nicht mehr die Erreichung des Schutzzweckes sicherstellt.
Schafft eine nachträgliche sicherheitstechnische Auflage nicht in angemessener Zeit Abhilfe und ist eine Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit zu befürchten, so muß die Genehmigung widerrufen werden.
Das atomrechtliche Instrumentarium hat sich in der Praxis auch in diesem Bereich bewährt. Unabhängig davon prüft die Bundesregierung, inwieweit weitere Konkretisierungen für Betreiber und Allgemeinheit noch hilfreich sein können.
In der Fragestellung ist ferner der Bestand der einschlägigen Vorschriften und der Schutz vor faktischem Druck angesprochen. Beides ist grundsätzlich im Rahmen des oben Dargelegten gewährleistet. Aber das kann natürlich nicht ausschließen, daß sich öffentliche Meinungen bilden und daß der Staat seine Regelungen gemäß neuen Erkenntnissen und Auffassungen gegebenenfalls fortentwickelt.