Ehrenmal der Bundeswehr
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Heike Hänsel, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Das am 8. September 2009 eingeweihte „Ehrenmal der Bundeswehr“ ist das erste Militärdenkmal, das explizit der Bundeswehr gewidmet ist. Die bisher schon reichlich in Deutschland vorhandenen Kriegerdenkmäler reichen offenbar angesichts der Kriege, in die sich die „einsatzorientierte“ Bundeswehr begibt und die letztlich auch für ihre Seite verlustreich sind, nicht mehr aus.
Diese „Einsatzorientierung“ soll, wie im Weißbuch der Bundeswehr vorgesehen, in Zukunft noch erweitert werden. Einsätze kriegerischer Art wie in Afghanistan werden zunehmen. Krieg droht zum üblichen Mittel deutscher Außen- und Wirtschaftspolitik zu werden.
Diese Militärkonzeption wird in Zukunft noch viele Menschenleben kosten. Erst Anfang September 2009 sind nahe des afghanischen Kunduz rund 100 Menschen bei einem Bomberangriff, der von der Bundeswehr angefordert worden war, ums Leben gekommen. Kritiker sprechen von einem Massaker.
Das Ehrenmal ist aber nur den eigenen Soldatinnen und Soldaten gewidmet, die „in Folge der Ausübung ihrer Dienstpflichten“ ihr Leben verloren haben, wie es auf der Homepage der Bundeswehr heißt. Der Bedarf an einer Ehrung von „Gefallenen“ steigt, je mehr die Bundeswehr Krieg führt.
Neben dem – von Kunsthistorikern wie beispielsweise dem „Ulmer Verein“ kritisierten – Mystizismus, der sich insbesondere in der Gestaltung der „Cella“ spiegelt, fällt auf, dass das Ehrenmal keine Stätte der privaten Trauer ist, sondern ein Ort für öffentliche Zurschaustellung. Der Spruch an der goldenen Wand „Den Toten unserer Bundeswehr. Für Frieden, Recht und Freiheit“ zwingt den Besucherinnen und Besuchern ein Bekenntnis für die Bundeswehr ab und ignoriert, dass längst nicht alle Angehörigen verstorbener Soldaten das Gefühl haben müssen, die Bundeswehr sei „unsere“. Wer nicht der Ansicht ist, ihre Kriege göllten „Frieden, Recht und Freiheit“, sondern vielmehr der Ressourcensicherung und dem Machtausbau, für den ist das „Ehrenmal“ kein annehmbarer Ort. Zweck des Bauwerks ist daher vorrangig die ideologische Rechtfertigung der Kriegführung der Bundeswehr.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Oktober 2009 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Auf eine Kommentierung der erkennbar tendenziösen und ideologischen Vorbemerkungen wird verzichtet.
Fragen und Antworten26
Wie viele verstorbene Bundeswehrangehörige werden derzeit insgesamt namentlich am Ehrenmal genannt?
3 137 (Stichtag: 30. September 2009).
Wie lautet der volle Wortlaut der Kriterien, die für die namentliche Nennung verstorbener Bundeswehrangehöriger formuliert worden sind?
Die Formel lautet: „Namentlich zu nennen sind alle Angehörigen der Bundeswehr, die in Folge der Ausübung ihrer Dienstpflichten für die Bundesrepublik Deutschland ihr Leben verloren haben.“
Ist die Kausalität zwischen dienstlicher Pflichterfüllung und Tod gegeben, erfolgt die namentliche Nennung unabhängig davon, ob der Tod %0 durch ein aktives Einwirken von außen, %0 durch einen Unfall, %0 auf eine Erkrankung oder %0 eine andere Todesursache im Inland oder im Ausland eingetreten ist.
Dies gilt auch, wenn der Tod erst nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (beispielsweise als Spätfolge einer Verletzung oder einer sonstigen Wehrdienstbeschädigung) eingetreten ist.
a) Wann sind diese Kriterien formuliert und beschlossen worden?
Die Formel wurde im Oktober 2007 im Rahmen der Entscheidung, die verstorbenen Bundeswehrangehörigen namentlich im Ehrenmal zu nennen, beschlossen.
b) Welche Abteilung bzw. Dienststelle war für die Ausformulierung zuständig?
Die Formel und deren Auslegung sind das Ergebnis eines umfassenden Entscheidungsprozesses im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg).
c) Welche Abteilung bzw. Dienststelle hat die Prüfung vorgenommen, ob die Kriterien erfüllt sind, und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren über welchen Zeitraum mit der Prüfung beschäftigt?
Die Prüfung der erhobenen Daten wurde durch zwei Mitarbeiter der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im BMVg in Zusammenarbeit mit sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr (WehrMedStatInstBw) in der Zeit von November 2007 bis August 2009 durchgeführt. An der Erhebung der Daten waren alle Dienststellen des Geschäftsbereiches beteiligt.
d) Welche Abteilung bzw. Dienststelle ist dafür zuständig, Neueintragungen in die Namensliste zu prüfen, und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind hierfür eingeplant?
Die Aufgabe wird zurzeit von zwei Mitarbeitern der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im BMVg im Nebenamt wahrgenommen.
Ist bei sämtlichen Bundeswehrangehörigen, die durch Selbsttötungen aus dem Dienst schieden, geprüft worden, inwiefern der Dienst in der Bundeswehr und damit möglicherweise verbundene Belastungen ein Motiv für die Selbsttötung waren, und wenn nein, warum nicht, wenn ja, in wie vielen Fällen erfolgte nach der Prüfung der Beschluss, die Namen zu nennen, in wie vielen Fällen erfolgte der gegenteilige Beschluss?
a) Welche Möglichkeiten standen zur Verfügung, um einen kausalen Zusammenhang zwischen Dienst und Selbsttötung zu ergründen?
b) Inwiefern sind im Rahmen dieser Prüfung auch psychologische Sachverständige zu Rate gezogen worden?
Ja.
In 19 Fällen erfolgte nach Prüfung der Beschluss zur namentlichen Nennung, in 3 416 Fällen erfolgte der gegenteilige Beschluss.
Die Prüfungen wurden durch erfahrene Ärztinnen und Ärzte des WehrMedStatInstBw sowie Personalverstärkungen mit Ärztinnen und Ärzten anhand der jeweils bestehenden Aktenlage durchgeführt.
In Zweifelsfällen wurde nach einem großzügigen Maßstab zu Gunsten der namentlichen Nennung entschieden.
Werden auch Bundeswehrangehörige, die infolge von Drogenmissbrauch ums Leben kamen, am Ehrenmal geehrt?
Nein.
Ist bei jenen Bundeswehrangehörigen, die infolge Drogenmissbrauchs ums Leben kamen, geprüft worden, inwiefern der Dienst in der Bundeswehr und damit möglicherweise verbundene Belastungen ein Motiv für den Drogenmissbrauch waren, und wenn nein, warum nicht, wenn ja, in wie vielen Fällen erfolgte nach der Prüfung der Beschluss, die Namen zu nennen, in wie vielen Fällen erfolgte der gegenteilige Beschluss?
Nein. (Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.)
a) Welche Möglichkeiten standen zur Verfügung, um einen kausalen Zusammenhang zwischen Dienst und Drogenmissbrauch zu ergründen?
Entfällt.
b) Inwiefern sind im Rahmen dieser Prüfung auch medizinische Sachverständige zu Rate gezogen worden?
Entfällt.
Welche Krankheiten sind nach Auffassung der Bundesregierung für den Bereich der Bundeswehr „dienstspezifisch“, und wie viele der am Ehrenmal Genannten sind infolge einer solchen Krankheit verstorben?
Es werden die Angehörigen im Ehrenmal genannt, die an den Folgen einer Erkrankung oder Verletzung, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurde, verstorben sind. Zurzeit werden 218 an den Folgen einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung verstorbene Bundeswehrangehörige im Ehrenmal namentlich genannt.
Zählen sämtliche Bundeswehrangehörige, die Dienst vor Radarschirmen leisteten, wo sie einer übermäßigen Strahlenbelastung ausgesetzt waren und später an Krebs verstarben, zu den am Ehrenmal namentlich Genannten?
Sämtliche verstorbene Bundeswehrangehörige, bei denen die zum Tode führende Erkrankung als Folge einer schädigenden Einwirkung durch ionisierende Strahlung als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurde, werden im Ehrenmal namentlich genannt.
a) Wenn nein, warum nicht?
Entfällt.
b) Anhand welcher Kriterien wurde überprüft, ob die Krebserkrankung als Folge der Strahlenbelastung einzuschätzen ist, und welche Abteilung bzw. Dienststelle hat diese Prüfung vorgenommen?
Die so genannten Radarfälle werden auf der Grundlage der vom Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages gebilligten Empfehlungen des Berichts der Radarkommission vom 2. Juli 2003 bearbeitet. Hierbei werden diese Empfehlungen vom BMVg umgesetzt, ohne dass im Einzelfall konkret nachgewiesen werden muss, dass die jeweiligen Erkrankungen tatsächlich auf die konkrete Tätigkeit an Radargeräten der Bundeswehr zurückzuführen ist. Nach den von der Radarkommission erarbeiteten Kriterien sind Versorgungsanträge anzuerkennen, wenn beim Antragsteller eine so genannte qualifizierende Erkrankung, d. h. eine bösartige Tumorerkrankung (mit Ausnahme der chronisch lymphatischen Leukämie) vorliegt und er darüber hinaus eine qualifizierende Tätigkeit als Radarmechaniker oder Operator ausübte bzw. den Radarmechaniker nicht nur gelegentlich bei eingeschaltetem Radargerät direkt am geöffneten Senderschrank unterstützt hat, und die qualifizierende Tätigkeit in der Phase seit Gründung der Bundeswehr bis ca. Anfang der 80er-Jahre ausgeübt wurde.
Die Wehrdienstbeschädigungsverfahren werden bei den Wehrbereichsverwaltungen West und Süd in enger Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im BMVg durchgeführt.
Zählen tödliche Wegeunfälle zwischen Kaserne und Wohnung von Bundeswehrangehörigen als Tode „infolge der Dienstausübung“, und wenn ja, welche Angaben kann die Bundesregierung darüber machen, wie viele der namentlich genannten Verstorbenen solchen Unfällen zum Opfer fielen?
Nein.
Zählen auch tödliche Unfälle außerhalb des Dienstverhältnisses als Tode „infolge der Dienstausübung“, und wenn ja, welche Angaben kann die Bundesregierung darüber machen, wie viele der namentlich genannten Verstorbenen solchen Unfällen zum Opfer fielen?
Nein.
Wie wurde hinsichtlich der Namensnennung in Zweifelsfällen verfahren, wenn die Kausalität zwischen Diensterfüllung und Tod nicht eindeutig auf der Hand lag?
Zur jeweiligen Verfahrensweise bei der Prüfung wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 3a und 3b sowie 7b verwiesen.
Sind die Angehörigen der namentlich im Ehrenmal Genannten alle gefragt worden, ob sie mit der Namensnennung einverstanden sind, und war ihre Zustimmung Voraussetzung für die Namensnennung?
Nein.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Die in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, endet nicht mit dem Tod. Demgegenüber wird ein Verstorbener nicht durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Absatz 1 GG geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sind. Da der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts sich mithin nur auf die Garantie der Menschenwürde abstützen kann, sind die Schutzwirkungen nicht vergleichbar mit denen, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG für lebende Personen ergeben. Geschützt sind zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Persönseins zusteht, zum anderen der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Daher ist der postmortale Schutz der Persönlichkeit vor allem darauf ausgerichtet, die Verstorbene oder den Verstorbenen vor unwahren Behauptungen, vor Herabsetzungen und Erniedrigungen sowie vor groben Entstellungen seines Lebensbildes und seiner Lebensleistung zu schützen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: AG Charlottenburg vom 9. Februar 2006 218 C 10001/06 m. w. N. sowie BVerfG vom 22. August 2006 1 BvR 1637/05).
Durch die Einblendung des Vor- und Zunamens im Ehrenmal zum ehrenden Gedenken an die Soldatinnen und Soldaten sowie die zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst bzw. dienstbedingt ihr Leben verloren haben, kann eine Verletzung ihres postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht in Betracht kommen.
Unabhängig davon ist vorgesehen, dass den Wünschen der verstorbenen Bundeswehrangehörigen sowie der Hinterbliebenen bei der namentlichen Nennung Rechnung getragen wird.
Wie viele jener Bundeswehrangehörigen, die namentlich am Ehrenmal genannt werden, hatten zuvor in der Wehrmacht bzw. der Waffen-SS gedient (bitte einzelne Namen angeben und den letzten Dienstgrad in der Wehrmacht/SS sowie in der Bundeswehr nennen)?
Auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Kossendey vom 6. Oktober 2009 zu der gleichlautenden ergänzenden Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 11. September 2009 wird verwiesen. Die Bundeswehr verfügt über keine Statistik zu namentlich im Ehrenmal eingeblendeten Verstorbenen mit Dienstzeit in der Wehrmacht. Ausgehend von der bekannten Formel für die Namensnennung am Ehrenmal der Bundeswehr stellt die bloße, frühere Zugehörigkeit zur Wehrmacht kein entscheidendes Kriterium für eine namentliche Nennung dar, so dass diesbezügliche Erhebungen nicht vorgenommen wurden und auch nicht erforderlich sind.
Wurde bei Wehrmachts- bzw. SS-Soldaten eine besondere Prüfung ihrer „Vorzeigbarkeit“ vorgenommen und insbesondere geprüft, ob sie Dienst in Einheiten geleistet haben, die sich an Kriegsverbrechen beteiligten oder sonst überzeugte Vertreter des faschistischen Regimes waren, und wenn ja,
a) wann fand diese Prüfung statt,
b) welche Abteilung bzw. Dienststelle hat diese Prüfung durchgeführt, und welche Kapazitäten standen ihr dabei zur Verfügung,
Der Personenkreis wurde hinsichtlich einer Dienstleistung in der Wehrmacht durch eine eigens hierzu berufene Begutachterkommission vor der Übernahme in das Dienstverhältnis der Bundeswehr überprüft.
c) wie viele Wehrmachtss- bzw. Waffen-SS-Soldaten, die später infolge ihrer Dienstausübung bei der Bundeswehr ums Leben kamen, wurden wegen Beteiligung an Kriegsverbrechen von der namentlichen Nennung ausgeschlossen,
Entfällt. Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
d) wie stellt die Bundesregierung für den Fall, dass historische Forschungen belastende Erkenntnisse zu einzelnen dieser „Doppeltgedienten“ erbringen, sicher, dass ihre Streichung aus der Namensliste erfolgt?
Sollten im Rahmen weiter voranschreitender historischer Forschungen neue Erkenntnisse verfügbar werden, so werden diese entsprechend berücksichtigt. Im Falle belastender Erkenntnisse werden die Verstorbenen nicht mehr im Ehrenmal genannt.
Trifft es zu, dass die einzelnen Namen nur jeweils 5,5 Sekunden an die Wand gestrahlt werden (bitte ggf. korrekte Dauer nennen), und wie lange wird voraussichtlich beizeitigem Stand der Namensliste ein Durchlauf sämtlicher Namen dauern?
Nein.
Die namentliche Nennung der Toten ist ein wichtiges Moment der Erinnerung. In würdiger Form wird hier den toten Angehörigen der Bundeswehr Respekt erwiesen. Deshalb wird alle 10 Sekunden der nächste Name „weich“ eingeblendet, bleibt für rund acht Sekunden sichtbar und wird anschließend „weich“ ausgeblendet. Beizeitigem Stand dauert ein Durchlauf sämtlicher Namen rund acht Stunden und 45 Minuten.
Ist beabsichtigt, diesen Durchlauf so zu organisieren, dass Angehörige einen ungefähr en Zeitpunkt abschätzen können, wann der Name ihrer Verstorbenen an die Wand projiziert wird?
Nein.
Wird der Namensdurchlauf abends bei Schließung des Ehrenmals gestoppt und am nächsten Morgen an der gleichen Stelle fortgesetzt?
Nein.
Ist die Namensliste im Internet einzusehen, oder ist dies geplant, und wenn ja, auf welcher Homepage (bitte URL angeben)?
Nein.
In welchem Verhältnis stehen nach Auffassung der Bundesregierung private Trauer und öffentliches Gedenken am Ehrenmal?
Das Ehrenmal der Bundeswehr ermöglicht sowohl individuelle Trauer als auch ein öffentliches und ehrendes Gedenken derjenigen Soldatinnen und Soldaten sowie zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten ihr Leben verloren haben. Aus Sicht der Bundesregierung lässt sich kein reglementierendes Verhältnis zwischen beiden Formen des Gedenkens festlegen.
Warum wurde am Ehrenmal keine neutrale Inschrift formuliert, die keine Zustimmung zur Bundeswehr einfordert und nicht behauptet, die Toten seien für „Frieden, Recht und Freiheit“ gestorben, um eine Instrumentalisierung trauernder Angehöriger für die offizielle Sicherheitsdoktrin auszuschließen?
Die Inschrift des Ehrenmals reflektiert Eid und Gelöbnis der Soldaten und den Amtseid der Beamten der Bundeswehr. Der Eid bzw. das Gelöbnis verpflichten sie, nach Recht und Gesetz zu handeln. Die Bundesregierung erkennt durch die Bindung an die Werteordnung unseres Grundgesetzes keine Art einer Einflussnahme auf die Hinterbliebenen.
Warum erscheint das Ehrenmal auf den bislang präsentierten Homepages des Bundes stets golden schimmernd, wo das Bronzekleid tatsächlich braun-rostig aussieht?
Die Darstellungen im Internet geben Bilder von Modellen wieder, auf denen das verwendete Blech hell schimmert. Die bauliche Ausführung präsentiert die Legierung Bronze dagegen in ihrer natürlichen Farbigkeit. Das Material wurde technisch so behandelt, dass es sich durch Oxidation farblich nicht weiter verändern wird. Eine Änderung ist nicht beabsichtigt.
Ist von Expertinnen und Experten geprüft worden, ob die in Auftrag gegebene Eides-/Gelöbnisformel in codierter Form tatsächlich auf der Bronzeumhüllung angebracht wurde, und wenn ja, um welche Expertinnen oder Experten welcher Institution handelt es sich?
Wie von außen erkennbar, sind in die Bronzehülle halbe bzw. ganze Erkennungsmarken als Löcher eingestanzt worden. Nach dem künstlerischen Konzept sind unter Verwendung des Morsealphabetes Eid und Gelöbnis der Soldaten und der Amtseid der Beamten der Bundeswehr abwechselnd in das Bronzekleid eingestanzt worden. Die Eides- und Gelöbnisformeln wurden durch den Architekten, Prof. Andreas Meck, in das Morsealphabet übersetzt. Durch den Architekten wurde je Bronzepaneel eine digitale Stanzvorlage erstellt, nach der die Werkplanung der Kunstschmiede Bergmeister erstellt wurde. Die Realisierung der Eidesformeln wurde durch qualifiziertes Fachpersonal im Hause stichprobenartig kontrolliert.
Welche Überlegungen gibt es hinsichtlich einer „offiziellen“ Nutzung des Ehrenmals im Rahmen von Appellen, Staatsbesuchen usw.? Wird es im Ehrenmal Trauerveranstaltungen geben, und wenn ja, a) zu regelmäßigen Terminen (welchen?) oder b) zu unregelmäßigen Terminen (welcher Art)?
Das Ehrenmal wurde am 8. September 2009 in würdiger Form eingeweiht und hat positive Resonanz gefunden.
Es wird bereits jetzt von Diplomaten und ausländischen Staatsgästen aufgesucht. Zudem wird es im Rahmen der politischen Bildung der Soldatinnen und Soldaten besucht. Es ist beabsichtigt, am Volkstrauertag (15. November 2009) am Ehrenmal der Bundeswehr der getöteten Soldatinnen und Soldaten sowie zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu gedenken, die infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten ihr Leben verloren haben. Darüber hinaus sind derzeit keine weiteren offiziellen Termine geplant.
Auf der Grundlage der Erfahrungen soll in absehbarer Zeit ein grundlegendes Konzept für die Nutzung festgelegt werden, das der Idee folgt, flexibel und angemessen auf die Erfordernisse vor Ort und auf die Interessen der Besucher einzugehen. Die Überlegungen dazu sind noch nicht abgeschlossen.
Treffen die in manchen Tageszeitungen veröffentlichten Öffnungszeiten für das Ehrenmal (werktags von 9 bis 18 Uhr, donnerstags bis 20 Uhr, am Wochenende von 10 bis 18 Uhr) zu (wenn nicht, bitte korrekte Öffnungszeiten angeben)?
a) Unterscheiden sich die Öffnungszeiten in Winter- und Sommermonaten, oder sind sie abhängig von Witterungsbedingungen (bitte vorgesehene Regelungen erläutern)?
b) Welche Überlegungen führten zu der Entscheidung, ausgerechnet am Wochenende, wenn Angehörige am ehesten Zeit hätten, das Ehrenmal zu besuchen, verkürzte Öffnungszeiten anzubieten?
Das Ehrenmal soll grundsätzlich ganzjährig für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Die Öffnungszeiten sollen dabei analog zu den Öffnungszeiten der Gedenkstätte Deutscher Widerstand festgelegt werden. Insofern treffen die angegebenen Öffnungszeiten derzeit zu. Änderungen orientieren sich an der Gedenkstätte Deutscher Widerstand.
Wie viele Personen dürfen sich gleichzeitig im Ehrenmal (und insbesondere der „Cella“) aufhalten?
a) Wird die Einhaltung dieser Regelung kontrolliert?
b) Ist es von Seiten des Bundesministeriums der Verteidigung erwünscht oder gar verbindlich vorgesehen, dass sich größere Besuchergruppen zuvor anmelden?
c) Welche Maßnahmen wurden für den Fall getroffen, dass die Anreise größerer Besuchergruppen Behinderungen in der Hildebrandtstraße verursacht?
d) Werden für Besucherinnen und Besucher des Ehrenmals ausreichend kostenlos benutzbare sanitäre Anlagen bereitgestellt, und wenn ja, wo befinden sich diese?
e) Ist beabsichtigt, Sitzgelegenheiten für Besucherinnen und Besucher anzubieten, oder befinden sich diese bereits vor Ort (bitte den Ort genau angeben), oder soll die Trauer nur im Stehen erfolgen?
Auf die Antwort zu den Fragen 22, 22a und 22b, dritter Absatz wird verwiesen.
Welche Art von Gegenständen darf auf der Bodenplatte in der „Cella“ abgelegt werden, und zählen dazu auch Gegenstände, mit denen Angehörige persönliche Erinnerungen an die Verstorbenen verbinden?
a) Wird kontrolliert, ob die Gegenstände dort abgelegt werden dürfen?
b) Wie lange sollen diese Gegenstände dort liegen bleiben dürfen?
c) Was geschieht mit diesen Gegenständen, wenn sie weggeräumt werden?
Auf die Antwort zu den Fragen 22, 22a und 22b, dritter Absatz wird verwiesen.
Welche Kosten sind durch das Ehrenmal bisher entstanden, und welche laufenden Betriebskosten sind pro Jahr veranschlagt (bitte nach einzelnen Posten aufschlüsseln)?
Das für die Bauausführung zuständige Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) hat mit Stand 25. September 2009 rund 3,59 Mio. Euro ausgezahlt.
Das BBR hat die Baumaßnahme noch nicht schlussabgerechnet, da seitens der Baufirmen einige Kleinaufträge noch nicht abgeschlossen sind.
Nachzeitigem Kenntnisstand fallen folgende Betriebskostengruppen durch das Ehrenmal an: Strom, Absicherungskosten und Kosten der allgemeinen Geländebetreuung.
Da das Ehrenmal erst am 8. September 2009 eingerichtet wurde, gibt es zurzeit weder konkrete Zahlen noch Erfahrungswerte, die eine belastbare Beantwortung dieser Frage zuließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch in Zukunft derartige Angaben schwerlich beizubringen sein werden. Die Stromversorgung des Ehrenmals ist nicht an einen eigenen Zähler gekoppelt. Ebenso kann die Absicherung des Ehrenmals als Bestandteil der Gesamtliegenschaft BMVg 2. Dienstsitz Berlin nicht separat heraus gerechnet werden.