[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 4. Dezember 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/180
19. Wahlperiode 06.12.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Ulla Jelpke,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/75 –
Diskussionen auf Ebene der Europäischen Union zu rechtsstaatlichen Problemen
bei Fahndungsersuchen via Interpol
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Über die internationale Polizeiorganisation Interpol können verschiedene
Fahndungsersuchen zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung versandt werden,
darunter sogenannte „Diffusions“ und „Notices“ (Bundestagsdrucksache 18/13652,
Antwort zu Frage 1). Sie werden weltweit verbreitet, in Deutschland stehen die
enthaltenen Informationen innerhalb der Bundesverwaltung dem
Bundeskriminalamt (BKA), der Bundespolizei sowie dem Zollkriminalamt zur Verfügung
(Bundestagsdrucksache 18/13652, Frage 3). Das deutsche Interpol-Büro
befindet sich beim BKA. Wie jedes nationale Interpol-Büro muss das BKA vor der
Übermittlung von „Diffusions“ sicherstellen, dass das eigene
Fahndungsersuchen im Einklang mit den Interpol-Richtlinien, insbesondere mit Artikel 2 und 3
der Interpol-Statuten, steht (Bundestagsdrucksache 18/13652, Antwort zu Frage
11). Das Generalsekretariat von Interpol (IPSG) unterzieht internationale
Fahndungsersuchen generell einer Prüfung auf etwaige Verstöße gegen die
Regularien, insbesondere Artikel 3 der Interpol-Statuten (Bundestagsdrucksache
18/11375, Frage 17). Artikel 3 untersagt Interpol jegliche Betätigung oder
Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen
oder ,,rassischen“ Charakters (Statuten und allgemeine Bestimmungen der
IKPO-Interpol, Artikel 3). Außer den ,,Diffusions“ und ,,Notices“ können die
Interpol-Mitgliedstaaten die Kanäle auch nutzen, um bilateral gezielte Ersuchen
zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung an andere nationale Interpol-Büros
zu stellen. Weil das Interpol-Generalsekretariat nicht eingebunden ist, werden
die Ersuchen dort nicht rechtlich geprüft (Bundestagsdrucksache 18/13652,
Frage 11).
Im Fall des türkischen Schriftstellers Doğan Akhanlı hatte die Türkei bereits im
November 2013 ein Festnahmeersuchen („Red Notice“) wegen angeblicher
Beteiligung an einem Raubmord über Interpol verteilt und an alle Interpol-
Mitgliedstaaten übermitteln lassen. Im Sommer war Doğan Akhanlı im
Spanienurlaub festgenommen worden. Nach internationalen Berichten und Protesten hat
Interpol den Suchauftrag nach dem Schriftsteller gelöscht („Interpol löscht
Fahndungsmeldung nach Doğan Akhanlı“,
www.sueddeutsche.de vom 25.
August 2017). Mehrere EU-Mitgliedstaaten nahmen daraufhin am 22. September
2017 an einem Expertentreffen zu einem informellen und vertraulichen
Austausch über die rechtsstaatliche Problematik politisch motivierter türkischer
Interpol-Fahndungsersuchen teil (Schriftliche Frage 37 des Abgeordneten
Dr. Diether Dehm auf Bundestagsdrucksache 18/13696 vom 16. Oktober 2017).
Auch hinsichtlich anderer „Drittstaaten“ haben die Beteiligten
Abstimmungsbedarf artikuliert. Die Europäische Kommission wurde gebeten, hierzu einen
Workshop zu „politisch motivierten Fahndungsersuchen“ abzuhalten. Lediglich
bezüglich des Putschversuches vom 15. Juli 2016 hat das IPSG das Interpol-
Büro in Ankara angewiesen, Fahndungsersuchen in diesem Zusammenhang zu
unterlassen (Bundestagsdrucksache 18/11375, Frage 17). Entsprechende
Sachfahndungen nach türkischen Reisedokumenten wurden aus den Interpol-
Systemen gelöscht.
Zuletzt wurden in der Ukraine zwei Journalisten aufgrund eines türkischen
Fahndungsersuchens via Interpol verhaftet (
http://gleft.de/1WB). Betroffen sind
der aserbeidschanische Journalist Fikret Huseynli, der im Exil in den
Niederlanden lebt, und der usbekische Journalist Narzullo Akhunzhonov. Im Sommer
2017 war bereits der türkische Staatsangehörige Kemal K., der politisches Asyl
in Deutschland erhielt, in der Ukraine verhaftet worden. Bernd Fabritius, der
Berichterstatter zu Interpol bei der Parlamentarischen Versammlung des
Europarates, erinnert deshalb an die Resolution 2161 (2017) des Europarates, die den
Missbrauch Interpols zu politischer Verfolgung anprangert und Verbesserungen
fordert (
http://gleft.de/1WB).
Ab dem 11. März 2017 gilt ein neues Statut für Interpols
Datenkontrollkommission (
www.cilip.de/2017/02/01/neuausrichtung-von-interpol). Bislang berät sie
das Generalsekretariat über Anfragen zu Auskunftsersuchen, Akteneinsicht
oder die Korrektur oder Löschung gespeicherter Daten. Die Zahl der Mitglieder
der Kommission wird nun von fünf auf sieben erhöht. Sie können jetzt selbst
über Individualbeschwerden von Petenten entscheiden, ohne diese dem
Generalsekretariat vorzulegen. Für die Bearbeitung der Anträge gibt es nun
festgelegte Fristen. Widersprüche gegen Entscheidungen der
Datenkontrollkommission werden von ihr selbst geprüft. Dass Interpol zu politischen Zwecken
missbraucht wird, ist aus Sicht der Fragesteller ein Geburtsfehler der sogenannten
Buntecken. Die gravierenden Mängel der Interpol-Schutzmechanismen müssen
deshalb verbessert werden. Betroffene erfahren oft erst von einem Eintrag, wenn
sie in einem anderen Land festgenommen werden. Die unbequeme
Untersuchungshaft bis zum Nachweis eines Artikel-3-Verstoßes muss ihnen erspart
werden. Mehr Personal für die Artikel-3-Prüfungen wird das Problem aus Sicht
der Fragesteller allein nicht lösen, denn wie im Fall von Doğan Akhanlı oder
zuletzt der Ukraine können Betroffenen gefälschte Beweise untergeschoben
werden, um sie wegen vermeintlich unpolitischer Straftaten verfolgen zu lassen.
Die Datenkontrollkommission muss deshalb möglichst unabhängig werden. Die
vielen gefundenen Verstöße der Türkei sollten auch politische Konsequenzen
haben, indem sich beispielsweise das Auswärtige Amt einschaltet. Die deutsche
Botschaft muss deshalb nach Auffassung der Fragesteller bei der türkischen
Regierung in jedem Einzelfall Protest einlegen.
1. Auf welche Weise könnten die Interpol-Schutzmechanismen aus Sicht der
Bundesregierung weiter verbessert werden?
Aus Sicht der Bundesregierung sind die aktuellen Schutz- und Prüfmechanismen
in Bezug auf die Interpol-Fahndungsinstrumente im IPSG bereits als effektiv zu
bewerten. Ihre Verbesserung stellt ein fortlaufendes Diskussionsthema der
verschiedenen Interpol- Gremien (z. B. Generalversammlung der IKPO-Interpol,
Europäische Regionalkonferenz der IKPO-Interpol, Interpol European
Committee) dar.
Eine Verbesserung der Interpol-Schutzmechanismen könnte z. B. erreicht
werden, wenn die für die Prüfung von Interpol-Fahndungsinstrumenten zuständige
Einheit im Generalsekretariat weitere personelle oder finanzielle Unterstützung,
auch aus den Interpol-Mitgliedsländern, erhalten würde. Auch die Beachtung der
in der Resolution des Europarats 2161 (2017) vom 26. April 2017 an die im
Europarat vertretenen Interpol-Mitgliedsländer gerichteten Empfehlungen durch
möglichst viele Interpol-Mitgliedsländer würde zu einer Verbesserung führen,
insbesondere wenn alle Interpol-Mitgliedstaaten über ihre nationalen Interpol-
Büros das Generalsekretariat verstärkt – wie in Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c)
der Interpol Regeln über die Datenverarbeitung vorgesehen – im Einzelfall über
Zweifel an der Einhaltung der Statuten informieren würden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
2. Inwiefern haben Interpol oder die Bundesregierung Überlegungen angestellt,
ob die Datenkontrollkommission bei Interpol unabhängig organisiert werden
könnte?
Die Aufgaben und Befugnisse sowie die Zusammensetzung und Funktionsweise
der Commission for the Control of Interpol’s Files (CCF) sind insbesondere in
den Artikeln 36 und 37 der Statuten der IKPO-Interpol sowie näher in dem am
11. März 2017 in Kraft getretenen CCF-Statut geregelt.
Gemäß Artikel 36 der Statuten der IKPO-Interpol handelt es sich bei der CCF um
eine unabhängige Einheit („independent body“).
Das CCF-Statut beschreibt in Artikel 4 generell die Unabhängigkeit der CCF bei
der Ausübung ihrer Funktion. Ergänzend sind in Artikel 11 und 12 des CCF-
Statuts weitere und umfassende Details zur Unabhängigkeit sowie zur
Unparteilichkeit der Mitglieder dieser Kommission geregelt. Darüber hinaus sind weitere
Vorgaben zu diesen Aspekten in der Geschäftsordnung der CCF (Operating Rules of
the CCF) enthalten.
Aus Sicht der Bundesregierung liegt aufgrund dieser – über die Interpol-
Homepage (
www.interpol.int) einsehbaren – Bestimmungen eine unabhängige
Organisation der CCF vor.
3. Welche politischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
gehäuften Artikel-3-Verstößen durch die Türkei?
Die Bundesregierung setzt sich für eine bestmögliche Beachtung der Interpol-
Satzung ein. So steht die Bundesregierung insbesondere mit ihren Partnern in der
Europäischen Union im Gespräch, um eine bessere Kommunikation von
satzungswidrigen Fahndungsersuchen untereinander und im Verhältnis zum
Interpol-Generalsekretariat sicherzustellen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 4 verwiesen.
4. Welche EU-Mitgliedstaaten nahmen am 22. September 2017 an einem
Expertentreffen zu einem informellen und vertraulichen Austausch über die
rechtsstaatliche Problematik politisch motivierter türkischer Interpol-
Fahndungsersuchen teil (vgl. Schriftliche Frage 37 des Abgeordneten Dr. Diether
Dehm auf Bundestagsdrucksache 18/13696 vom 16. Oktober 2017)?
An dem Treffen nahmen neben der Bundesrepublik Deutschland die EU-
Mitgliedstaaten Belgien, Estland, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich,
Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich teil.
a) Hinsichtlich welcher „anderen Drittstaaten“ haben die Beteiligten
weiteren Abstimmungsbedarf artikuliert?
Konkrete Drittstaaten wurden nicht benannt.
b) Auf welche Weise wurde auf Bitte Deutschlands und Schwedens „auf
hochrangiger Ebene unter den EU-Mitgliedstaaten“ eine Diskussion zum
Umgang mit Interpol-Fahndungen aus Drittstaaten und über die weitere
Verbesserung bereits existierender Interpol-Schutzmechanismen
angestoßen, und wo wird diese Diskussion geführt?
Der Bundesminister des Auswärtigen und seine schwedische Amtskollegin
Margot Wallström hatten sich mit einem gemeinsamen Schreiben vom 6. September
2017 mit der Bitte an die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen-
und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, gewandt, eine Diskussion mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Thema zu initiieren. Auf Bitte
der Botschafter der Bundesrepublik Deutschlands und Schwedens im Politischen
und Sicherheitspolitischen Komitee der Europäischen Union (PSK) war das
Thema daraufhin Gegenstand einer gemeinsamen Sitzung des PSK und des
Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren
Sicherheit (COSI) am 26. September 2017 in Brüssel. In der Folge wurde die
Fragestellung bei der Sitzung der leitenden Beamten der Europäischen Union für
Justiz und Inneres mit Interpol am 20. November 2017 in Brüssel behandelt. In
diesem Rahmen sicherte Interpol den weiteren Austausch über das Thema zu.
Hierüber wurde das PSK am 21. November 2017 unterrichtet. Die
Bundesrepublik Deutschland hatte sich gemeinsam mit Schweden dafür eingesetzt, das
Thema in den folgenden Wochen aktiv weiterzuverfolgen.
c) Wann will die Europäische Kommission hierzu einen Workshop zu
„politisch motivierten Fahndungsersuchen“ abhalten, und wer nahm bzw. wer
nimmt nach gegenwärtigem Stand daran teil (vgl. Schriftliche Frage 37
des Abgeordneten Dr. Diether Dehm auf Bundestagsdrucksache 18/13696
vom 16. Oktober 2017)?
Die Europäische Kommission wurde in der gemeinsamen Sitzung des PSK und
des COSI gebeten, einen Workshop zur Erarbeitung eines gemeinsamen
Vorgehens der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei politisch motivierten
Fahndungsersuchen unter Einbeziehung von Interpol zu initiieren. Ein Termin wurde
von der Europäischen Kommission noch nicht mitgeteilt. Es wird im Übrigen auf
die Antwort zu Frage 4b verwiesen.
d) Auf welche Weise hat sich die Bundesregierung gegenüber der Ukraine
für die Freilassung von zwei Journalisten eingesetzt, die nach einem
türkischen Interpol-Fahndungsersuchen festgenommen wurden (
http://gleft.
de/1WB)?
Die Bundesregierung sieht bislang keine Veranlassung, in den genannten Fällen
gegenüber der ukrainischen Regierung zu intervenieren, zumal ein Bezug zur
Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich ist.
5. Wie viele „Diffusions“ und „Notices“ hat das Interpol-Generalsekretariat
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016
via Interpol von der Türkei wegen eines Artikel-3-Verstoßes ausgesondert?
Das Interpol-Generalsekretariat hat in diesem Zeitraum zu acht
Fahndungsersuchen der türkischen Behörden einen Verstoß gegen die IKPO-Statuten (u .a.
Verstoß gegen Artikel 3) mitgeteilt.
6. Wie viele Sachfahndungen nach türkischen Reisedokumenten wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016
aus den Interpol-Systemen gelöscht (Bundestagsdrucksache 18/11375,
Antwort zu Frage 17)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Anzahl der
Sachfahndungen nach türkischen Reisedokumenten vor, welche nach dem Putschversuch
vom 15. Juli 2016 von Interpol aus seinen Systemen gelöscht worden sind.
7. Wie viele „Diffusions“ und „Notices“ aus der Türkei hat das deutsche
Interpol-Nationalbüro seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 erhalten (bitte
nach den einzelnen Buntecken darstellen)?
Das BKA hat in diesem Zeitraum 569 Fahndungsersuchen der türkischen
Behörden erhalten, davon 530 zur Festnahme (sog. Red Notices/Diffusions) und 39 zur
Aufenthaltsermittlung (sog. Blue Notices/Diffusions).
a) In wie vielen Fällen hat die Türkei in dem besagten Zeitraum die Interpol-
Kanäle genutzt, um bilateral Ersuchen zur Festnahme oder
Aufenthaltsermittlung an das deutsche nationale Interpol-Büro zu stellen?
Die Bundesregierung führt hierzu keine Statistik. Der Bundesregierung sind zu
insgesamt 22 Personen Vorgänge bekannt, in denen die Türkei justizielle
Auslieferungsunterlagen vorab übermittelt bzw. die Übermittlung auf dem
diplomatischen Geschäftsweg angekündigt hat.
b) Wie viele dieser „Diffusions“ und „Notices“ sowie bilateralen Ersuchen
aus der Türkei wurden nach einer deutschen Prüfung wegen eines Artikel-
3-Verstoßes ausgesondert?
Die Bundesregierung führt hierzu keine Statistik.
c) In welchen dieser einzelnen Fälle hat sich das Auswärtige Amt
eingeschaltet oder die deutsche Botschaft bei der türkischen Regierung Protest
eingelegt?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
8. Bei welchen weiteren Behörden, außer den spanischen Behörden, hat die
Bundesregierung nach der Verhaftung aufgrund türkischer
Fahndungsersuchen seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 „ihre Besorgnis über eine
mögliche Auslieferung“ an die Türkei ausgedrückt (Bundestagsdrucksache
18/13652, Antwort zu Frage 15)?
Außer gegenüber den spanischen Behörden setzt sich die Bundesregierung
gegenüber der Ukraine für einen deutsch-türkischen Staatsangehörigen ein und
unterstützt seine Bemühungen um eine rasche Rückkehr in die Bundesrepublik
Deutschland.
9. Inwiefern kann die Datenkontrollkommission bei Interpol nach Kenntnis der
Bundesregierung auch auf eigene Initiative tätig werden, um einen Artikel-
3-Verstoß zu prüfen?
Gemäß Artikel 6 des CCF-Statuts besteht die Kommission aus zwei Kammern
mit unterschiedlichen Aufgabengebieten:
- Die sog. Supervisory and Advisory Chamber nimmt die Aufsichtsfunktion in
Bezug auf das IPSG betreffend die regelkonforme Verarbeitung
personenbezogener Daten in den Interpol-Informationssystemen sowie eine entsprechende
Beratungsfunktion (z. B. zur Verbesserung der IT-Sicherheit) gegenüber dem
IPSG wahr.
- Die Requests Chamber ist ausschließlich für die Bearbeitung von konkreten
Petentenanfragen und Beschwerden in Zusammenarbeit mit der
Informationsverarbeitung im IPSG zuständig.
Auf Basis von Artikel 26 des CCF-Statuts sowie Punkt 23 der CCF-
Geschäftsordnung hat die sog. Supervisory and Advisory Chamber die Befugnis,
erforderliche Prüfungen in den Informationssystemen des IPSG vorzunehmen und bei
festgestellten Verstößen gegen die Regelungen für die Interpol-
Informationsverarbeitung (z. B. sog. Artikel 3-Verstoß) verbindliche Entscheidungen zur Abhilfe
zu treffen.
Die Supervisory and Advisory Chamber wird in dieser Funktion initiativ und
grundsätzlich unabhängig von einem Petentenersuchen bzw. einer vorliegenden
Beschwerde tätig.
10. Wie viele „Diffusions“ und „Notices“ aus der Ukraine hat das Interpol-
Generalsekretariat nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 wegen eines
Artikel-3-Verstoßes ausgesondert?
Das Interpol-Generalsekretariat hat in diesem Zeitraum zu 16 Fahndungsersuchen
der ukrainischen Behörden einen Verstoß gegen die IKPO-Statuten (u. a. Verstoß
gegen Artikel 3) mitgeteilt.
11. Wie viele „Diffusions“ und „Notices“ hat das deutsche Interpol-
Nationalbüro seit 2014 via Interpol von der Ukraine erhalten (bitte nach den einzelnen
Buntecken darstellen)?
Das BKA hat in diesem Zeitraum 2 056 Fahndungsersuchen der ukrainischen
Behörden erhalten, davon 1 569 zur Festnahme (sog. Red Notices/Diffusions) und
487 zur Aufenthaltsermittlung (sog. Blue Notices/Diffusions).
12. Wie viele dieser „Diffusions“ und „Notices“ sowie bilateralen Ersuchen aus
der Ukraine wurden nach einer deutschen Prüfung wegen eines Artikel-3-
Verstoßes ausgesondert?
Die Bundesregierung führt hierzu keine Statistik.
13. Auf welche Weise hat sich die Bundesregierung gegenüber der Ukraine
wegen der Festnahme zweier Journalisten sowie des türkischen
Staatsangehörigen Kemal K., der politisches Asyl in Deutschland erhielt, aufgrund eines
türkischen Fahndungsersuchens via Interpol verhalten?
Auf die Antworten zu den Fragen 4d und 8 wird verwiesen.
14. Wie will die Bundesregierung die Resolution 2161 (2017) des Europarates
umsetzen, die den Missbrauch Interpols zu politischer Verfolgung
anprangert und Verbesserungen fordert, und welche Maßnahmen hält sie dazu für
geeignet („Wie Interpol vor Despoten geschützt werden kann“, www.
tagesspiegel.de vom 26. August 2017)?
Mit der am 26. April 2017 im Plenum verabschiedeten Resolution 2161 (2017)
unterstützt der Europarat die im Interpol-Rahmen bereits eingeleiteten
Maßnahmen zur Verbesserung der Schutz- und Prüfmechanismen. Hierzu gehört unter
anderem die am 11. März 2017 in Kraft getretene Reform der sog. Commission
for the Control of Files (CCF). Darüber hinaus enthält die Resolution 2161 (2017)
verschiedene Optimierungsempfehlungen, die sich an das Interpol-
Generalsekretariat (IPSG) richten.
Soweit die Resolution 2161 (2017) in Punkt 9.1 bis 9.4 Empfehlungen an die im
Europarat vertretenen Interpol-Mitgliedsländer richtet, hält die Bundesregierung
diese für geeignet, die Schutz-und Prüfmechanismen in Bezug auf Interpol-
Fahndungsinstrumente zu verbessern und berücksichtigt diese soweit möglich. Das
betrifft die Übermittlung ausführlicher Informationen an das IPSG bei der Nutzung
von Interpol-Festnahmeersuchen (Punkt 9.1), die Mitteilung von relevanten
Informationen, etwa die Gewährung von politischem Asyl, zu Personen, die mit
Interpol-Festnahmeersuchen gesucht werden (Punkt 9.2), die Nichtumsetzung
von Interpol-Festnahmeersuchen, an denen ernste Zweifel bestehen (Punkt 9.3)
sowie die Unterstützung der Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung der
Schutz- und Prüfmechanismen bei Interpol (Punkt 9.4).
15. Inwiefern hegt die Bundesregierung nach der Einschätzung des
Weltwirtschaftsforums (WEF), das den spanischen Staat hinsichtlich der
Unabhängigkeit seiner Justiz (,,6 Judicial independence“) weltweit nur auf Platz 58
sieht, Diskussionsbedarf, da sich die Europäische Union aus Sicht der
Fragesteller auch als Rechts- und Wertegemeinschaft versteht und deshalb eine
unabhängige Justiz besonders wichtig sein sollte (
http://gleft.de/1XF)?
Die Bundesregierung arbeitet mit Spanien in vielen Bereichen eng und
vertrauensvoll zusammen, auch in Rechts- und Justizfragen. Sie hat keinen Anlass, an
Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz in Spanien zu zweifeln. Es
obliegt nicht der Bundesregierung, die im „Global Competitiveness Index 2017-
2018“ vorgenommene Einordnung Spaniens zu kommentieren.
16. Welche Fahndungs- oder Festnahmeersuchen betreffend den katalanischen
Ex-Präsidenten Carles Puigdemont sind der Bundesregierung nach dem
14. November 2017 bekannt geworden (bitte hierzu die Kanäle der
Übermittlung entsprechender Ersuchen und das Datum des Eingangs nennen)?
Der Bundesregierung sind nach dem 14. November 2017 keine
Fahndungsoder Festnahmeersuchen betreffend den katalanischen Ex-Präsidenten Carles
Puigdemont bekannt geworden. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 10 des Abgeordneten Andrej Hunko vom
6. November 2017 auf Bundestagsdrucksache 19/72 verwiesen.
a) Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung geprüft, ob die Vorwürfe
gegen Carles Puigdemont (Rebellion, Ungehorsam im Amt sowie
Zweckentfremdung öffentlicher Mittel) als politische Delikte einzustufen sind,
die von dem Straftatenkatalog des europäischen Haftbefehls
ausgenommen sind und auch im Falle einer Ausschreibung via Interpol die Statuten
der internationalen Polizeiorganisation verletzen würden?
b) Welche Bundesministerien und Behörden haben die Prüfungen
vorgenommen?
c) Sofern die Bundesregierung keine solche Prüfung veranlasste, welche
Gründe führt sie hierzu an?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 16a bis 16c gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesamt für Justiz, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz haben geprüft, ob es sich bei den in dem
Europäischen Haftbefehl vom 3. November 2017 gegen den ehemaligen katalanischen
Präsidenten Carles Puigdemont Casamajo aufgeführten Delikten um politische
Straftaten handelt. Das Ergebnis dieser Prüfung kann wegen des laufenden
Fahndungsverkehrs sowie mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen
nicht mitgeteilt werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht
der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu
erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den konkret berechtigten
Geheimhaltungsinteressen eines laufenden Fahndungsersuchens zurück, zumal dadurch
mittelbar eine Bewertung der noch ausstehenden abschließenden Entscheidung der
belgischen Justiz erfolgen würde. Das Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
17. Wie viele Ersuchen im Rahmen eines europäischen Haftbefehls hat die
Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 auf eine Nichtübereinstimmung
mit dem Straftatenkatalog prüfen lassen, und wie verhält sich diese Zahl zu
den gesamten Ersuchen?
18. Wie viele Ersuchen wurden nach einer Prüfung abgelehnt, und welche
Länder betraf dies vorwiegend?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 17 und 18 gemeinsam
beantwortet.
Für die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit und der Anwendbarkeit des
Straftatenkatalogs nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses über den
Europäischen Haftbefehl sind die Oberlandesgerichte im Rahmen des
Zulässigkeitsverfahrens zuständig. Eine Ablehnung der Überstellung auf Grund des Europäischen
Haftbefehls ist nach Artikel 4 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses über den
Europäischen Haftbefehl möglich, wenn keine Katalogstraftat vorliegt und die
beiderseitige Strafbarkeit nicht festgestellt werden kann.
Im Jahr 2016 wurde keine Ablehnung auf diese Gründe gestützt. Die Statistik für
2017 wird erst Anfang des Jahres 2018 erstellt.
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