[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
30. Januar 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/598
19. Wahlperiode 01.02.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Gabelmann, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 19/426 –
Konsequenzen aus dem Bottroper Apothekenskandal
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Prozess gegen den Bottroper Apotheker, der Krebsmedikamente
(Zytostatika) gepanscht haben soll, begann am 13. November 2017. Ihm wird
vorgeworfen, ca. 60 000 Krebsarzneimittel mit zu wenig oder ohne Wirkstoff hergestellt
zu haben. Träfe dies zu, hätte er eine Vielzahl von schwer Erkrankten
gefährdet oder auch ihr Leben vorzeitig beendet. Die Krankenkassen hätte er
um 56 Mio. Euro betrogen (
https://correctiv.org/blog/ruhr/artikel/2017/08/16/
gepanschte-krebsmedikamente-tausende-menschen-sechs-
bundeslaendernbetroffen/).
Öffentlich gemacht wurde der Skandal durch zwei ehemalige Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Bottroper Alten Apotheke. Sie wurden inzwischen mit dem
„Whistleblower-Preis“ der IALANA Deutschland e. V. – Vereinigung für
Friedensrecht – und der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler e. V. geehrt (www.
ialana.de/index.php?option=com_content&view=article&id=2064&catid=267).
1. Wer kontrolliert die öffentlichen Zytostatika herstellenden Apotheken (Zyto-
Apotheken) und Herstellerbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung auf
Einhaltung von Apothekenvorschriften (bitte getrennt nach Bundesländern
auflisten)?
Die Überwachung der Apotheken und pharmazeutischen Herstellerbetriebe
obliegt den Ländern. Im Rahmen ihrer Organisationshoheit bestimmen die Länder
die zuständigen Behörden jeweils in eigener Verantwortung.
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen stellen sich die
Zuständigkeiten für die Überwachung der Apotheken und pharmazeutischen
Herstellerbetriebe in den einzelnen Ländern grundsätzlich wie folgt dar:
Baden-Württemberg
Apotheken: Regierungspräsidien
Pharmazeutische Herstellerbetriebe: Regierungspräsidium Tübingen als
Leitstelle Arzneimittelüberwachung
Baden-Württemberg
Bayern
Apotheken: Kreisverwaltungsbehörden
Pharmazeutische Herstellerbetriebe: Regierungen von Oberbayern und
Oberfranken
Berlin
Apotheken und
pharmazeutische Herstellerbetriebe: Landesamt für Gesundheit und Soziales
Brandenburg
Apotheken und
pharmazeutische Herstellerbetriebe: Landesamt für Arbeitsschutz,
Verbraucherschutz und Gesundheit
Bremen
Apotheken und
pharmazeutische Herstellerbetriebe: Die Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz
Hamburg
Apotheken und
pharmazeutische Herstellerbetriebe: Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz der Freien und
Hansestadt Hamburg
Hessen
Apotheken und
pharmazeutische Herstellerbetriebe: Regierungspräsidium Darmstadt
Mecklenburg Vorpommern
Apotheken und
pharmazeutische Herstellerbetriebe: Landesamt für Gesundheit und
Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Apotheken: Landesapothekerkammer
Niedersachsen
Pharmazeutische Herstellerbetriebe: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter
Nordrhein-Westfalen
Apotheken: Kreise und kreisfreie Städte
Pharmazeutische Herstellerbetriebe: Bezirksregierungen
Rheinland-Pfalz
Apotheken und
pharmazeutische Herstellerbetriebe: Landesamt für Soziales, Jugend und
Versorgung
Saarland
Apotheken: Apothekerkammer des Saarlandes
Pharmazeutische Herstellerbetriebe: Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie des Saarlandes
Sachsen
Apotheken und
pharmazeutische Herstellerbetriebe: Landesdirektion Sachsen
Sachsen-Anhalt
Apotheken: Landesapothekerkammer
Sachsen-Anhalt
Pharmazeutische Herstellerbetriebe: Landesverwaltungsamt
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Apotheken und
pharmazeutische Herstellerbetriebe: Landesamt für soziale Dienste
Schleswig-Holstein
Thüringen
Apotheken und
pharmazeutische Herstellerbetriebe: Thüringer Landesamt für
Verbraucherschutz
2. Beinhaltet die Überwachung der Zyto-Apotheken nach Kenntnis der
Bundesregierung insbesondere
a) die Einhaltung von Hygienevorschriften,
b) die Einhaltung von Reinraumvorschriften,
c) die Einhaltung von Personalvorschriften,
d) die Qualität von Rezepturen inklusive Wirkstoffgehalt und
e) sonstige Bestandteile der Qualitätssicherung?
Die zuständige Behörde hat sich bei der Überwachung der Apotheken davon zu
überzeugen, dass die Vorschriften über das Apothekenwesen beachtet werden.
Hierzu zählen auch die Anforderungen an die Hygiene, die Räumlichkeiten und
das Personal sowie die Vorgaben zur ordnungsgemäßen Herstellung von
Arzneimitteln und zur Qualitätssicherung.
3. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland befugt, die
Plausibilität von Einkäufen und Abrechnungen von Zyto-Apotheken zu
überprüfen?
4. In welchem Umfang findet eine solche Überprüfung nach Kenntnis der
Bundesregierung statt?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die zuständigen Landesbehörden sind im Rahmen der pharmazeutischen
Überwachung zu einer solchen Überprüfung z. B. zur Verifizierung einer
ordnungsgemäßen Herstellung gemäß Herstellungsanweisung und der Richtigkeit der
Herstellungsprotokolle oder zur Kontrolle des Bezugs ausschließlich von zulässigen
Lieferanten befugt. Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor,
inwieweit entsprechende Überprüfungen stattfinden.
5. In welchem Umfang finden in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung unangemeldete Kontrollen in Zyto-Apotheken statt (bitte wenn möglich
nach Bundesland getrennt ausweisen)?
6. In welchem Umfang werden in Deutschland hergestellte parenterale
Rezepturen (z. B. Infusionen, Injektionen) nach Kenntnis der Bundesregierung auf
ihre Qualität hin überprüft?
In welchem Umfang geschieht dies unangekündigt und mit Rezepturen, die
auch tatsächlich zur Patientenversorgung gedacht waren?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Nach den gesetzlichen Vorgaben sollen Inspektionen durch die in den Ländern
zuständigen Behörden erforderlichenfalls auch unangemeldet erfolgen, siehe § 64
Absatz 3 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die zuständige Behörde ist
nach § 65 AMG auch gehalten, Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu
lassen.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, in welchem Umfang
unangemeldete Inspektionen von Apotheken stattfinden, die patientenindividuelle
Zytostatikazubereitungen herstellen, und in welchem Umfang bei parenteralen
Rezepturarzneimitteln Proben zum Zwecke einer amtlichen Untersuchung
entnommen werden.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-
Westfalen hat als Reaktion auf die Bottroper Geschehnisse im Erlasswege die
Apothekenüberwachung in Nordrhein-Westfahlen neu geordnet. Danach sollen
bei der Herstellung von Infusionsarzneimitteln verstärkt unangemeldete
Inspektionen durchgeführt werden. Außerdem wurden Regelungen zu Kriterien für die
amtliche Probennahme und -untersuchung getroffen.
7. In welchem Umfang wird nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft,
inwieweit sich die Zahl der in der Parenteralia-Herstellung arbeitenden
Beschäftigten und die abgerechneten Zubereitungen in einem plausiblen
Verhältnis zueinander stehen?
Grundsätzlich muss in Apotheken insbesondere pharmazeutisches Personal in
ausreichender Zahl vorhanden sein. Bei Apotheken, die parenterale
Zubereitungen herstellen, ergibt sich das insoweit erforderliche Personal aus Art und
Umfang der Herstellung. Das Personal muss für die Tätigkeiten ausreichend
qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden. Die Einhaltung der Vorschriften zur
Personalausstattung der Apotheken und zur Qualifikation des Personals ist
Gegenstand der behördlichen Überwachung.
8. Welche Anforderungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
gesetzlich an die Qualitätssicherung in Zyto-Apotheken gestellt, etwa an die
Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems (QMS)?
Nach den Vorschriften über das Apothekenwesen müssen die Apotheken ein
Qualitätsmanagementsystem entsprechend Art und Umfang der
pharmazeutischen Tätigkeiten betreiben. Die Kontrolle der Umsetzung dieser Anforderung
erfolgt im Rahmen der behördlichen Überwachung. Eine Zertifizierung ist nicht
vorgeschrieben.
9. Inwiefern muss nach Kenntnis der Bundesregierung das QMS dafür
ausgelegt sein, dass die Dokumentation Aufschluss über Herstellungsvorgänge für
die zuständige Überwachung bietet?
Mit dem Qualitätsmanagementsystem müssen die betrieblichen Abläufe in der
Apotheke festgelegt und dokumentiert werden. Die Dokumentation ist ein
Kernelement des Qualitätsmanagements und eine wichtige Grundlage für die
Überwachung. Bezüglich der Herstellung von Arzneimitteln enthalten die Vorschriften
über das Apothekenwesen konkrete Vorgaben, insbesondere zur
Herstellungsanweisung, zur Dokumentation der pharmazeutischen Plausibilitätsprüfung und
zum Herstellungsprotokoll. Das Qualitätsmanagementsystem muss diese
Vorgaben korrekt und vollständig abbilden.
10. Welche Ausgaben entstanden der gesetzlichen Krankenversicherung nach
Kenntnis der Bundesregierung für patientenindividuelle Krebsarzneimittel
jeweils in den letzten fünf Jahren, und wie viel entfielen davon auf die
Herstellung in den Apotheken/Herstellerbetrieben (z. B. für Honorare/
Vergütung)?
Die Angaben wurden beim GKV-Spitzenverband erfragt. Ihnen liegen die
Abrechnungsdaten nach § 300 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu
den Sonderkennzeichen für parenterale Zubereitungen, die in der Onkologie
eingesetzt werden, zugrunde. Dazu gehören parenterale Zubereitungen mit
„klassischen“ Zytostatika, mit monoklonalen Antikörpern, mit Folinaten und mit
Wirkstoffen, die als „Sonstige Lösungen“ abgerechnet werden.
Der „Umsatz brutto aus Rezeptzeile“ in der folgenden Tabelle enthält die Kosten
für die eingesetzten Fertigarzneimittel, Trägerlösungen, Beutel,
Rezepturzuschläge sowie die Umsatzsteuer. In der dritten Spalte sind die Umsätze der
Zubereitungen enthalten, die von Apotheken (selbst hergestellt oder in
Lohnherstellung) abgerechnet wurden. In der vierten Spalte sind alle Abrechnungen der
ambulanten Versorgung einschließlich Abrechnungen aus Verträgen nach § 129a
SGB V enthalten. Zu den Kosten für parenterale Zubereitungen, die stationär im
Krankenhaus eingesetzt werden, liegen dem GKV-Spitzenverband keine Daten
nach § 300 SGB V vor.
Art der parenteralen
Zubereitung
Jahr Umsatz brutto aus
Rezeptzeile in Mio. Euro
Apotheken/
Herstellungsbetrieben
Umsatz brutto aus
Rezeptzeile in Mio. Euro
gesamt
Zytostatika 2013 920 1.233
2014 959 1.295
2015 943 1.278
2016 962 1.336
2017*** 860 1.186
Folinate 2013 31 38,3
2014 31 38,9
2015 32 39,4
2016 32 40,5
2017*** 27 34,8
Monoklonale
Antikörper* 2013 1.084 1.528
2014 1.201 1.675
2015 1.334 1.849
2016 1.637 2.361
2017*** 1.806 2.606
Sonstige
Lösungen** 2013 3,8 4,2
2014 2,9 3,3
2015 2,4 3,1
2016 1,8 2,8
2017*** 2,3
* Monoklonale Antikörper werden z. T. auch in anderen Indikationen wie z. B. der Rheumatologie
eingesetzt. Eine Differenzierung nach Indikation ist anhand der Sonderkennzeichen aus den
Abrechnungsdaten nicht möglich, so dass unter den Umsätzen zu parenteralen Lösungen mit monoklonalen
Antikörpern auch Zubereitungen enthalten sind, die nicht in der Onkologie eingesetzt werden.
** Bei den Umsätzen zu „Sonstigen Lösungen“ wurden nur Wirkstoffe berücksichtigt, die auch in
der Onkologie eingesetzt werden.
*** Die Umsätze für das Jahr 2017 können noch nicht abschließend angegeben werden, da dem
GKV-Spitzenverband die Abrechnungsdaten für das Jahr 2017 noch nicht vollständig vorliegen.
11. Inwiefern wäre die Pflicht, die Ein- und Abgänge von onkologischen
Wirkstoffen im Rahmen der Herstellungsdokumentation schriftlich festzuhalten,
geeignet, Vorfällen wie dem in Bottrop nach Einschätzung der
Bundesregierung entgegenzuwirken?
12. Sind der Bundesregierung aus ihren Beratungen mit den
Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsministern der Bundesländer Überlegungen
bekannt, eine solche Verpflichtung einzuführen?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Nach geltendem Recht bestehen umfangreiche Dokumentationspflichten, die eine
Rückverfolgung ermöglichen. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 3
und 4 verwiesen.
Die Länder haben – soweit bekannt – bisher keine entsprechenden Forderungen
nach erweiterten Dokumentationspflichten erhoben.
13. Inwiefern erkennt die Bundesregierung an, dass das Hinweisgeben
(Whistleblowing) von illegalen Praktiken dem öffentlichen Interesse dient und daher
gesetzlich schutzwürdig ist?
Der Schutz von Hinweisgebern ist in verschiedenen betroffenen Rechtsgebieten
national und auf EU-Ebene geregelt und damit grundsätzlich als gesetzlich
schutzwürdig anerkannt.
Die Bundesregierung arbeitet derzeit zudem an der Umsetzung von Artikel 5 der
Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher
Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie
rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Diese enthält Vorschriften zum Ausschluss
zivilrechtlicher Sanktionen gegenüber Hinweisgebern. Die von der Richtlinie
vorgesehenen Sanktionen wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen wie
Unterlassung und Schadensersatz sind hiernach ausgeschlossen, wenn das
Geschäftsgeheimnis zur Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen
Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit verletzt wurde, sofern der Aufdeckende in der
Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.
14. Wie hat sich die Bundesregierung im Europäischen Rat oder anderen EU-
Gremien zu der Forderung nach einem umfassenden Whistleblower-Schutz
verhalten, und welche konkreten Maßnahmen hat sie abgelehnt bzw.
befürwortet?
Von wem wurde sie jeweils vertreten?
Die Bundesregierung hat Forderungen aus dem Europäischen Parlament nach
einem umfassenden Schutz von Hinweisgebern mit Interesse zur Kenntnis
genommen.
Zur Stärkung des Schutzes von Hinweisgebern untersucht die Kommission
derzeit den Handlungsspielraum für horizontale oder weitere sektorale Maßnahmen
auf EU-Ebene. Im Januar 2017 hat die Kommission eine „Folgenabschätzung in
der Anfangsphase“ (ein sogenanntes Inception Impact Assessment) zur Prüfung
möglicher Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern auf EU-Ebene
angestoßen.
Im JI-Rat (JI: Justiz und Inneres) am 27./28. März 2017 in Brüssel fand ein
informeller erster Austausch zum Schutz von Hinweisgebern auf EU-Ebene im
Rahmen des Justizmittagessens statt, allerdings ohne konkrete inhaltliche
Positionierung durch die an der Diskussion teilnehmenden Mitgliedstaaten. Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte in seinem Nachbericht an
den Bundestag hierüber berichtet.
Konkretere Vorschläge hat die Kommission erst für das Frühjahr 2018
angekündigt, wobei sie weiterhin offengelassen hat, ob sie einen legislativen oder nicht
legislativen Ansatz vorschlagen wird und ob sie einen horizontalen
(umfassenden) oder weiteren sektoriellen Hinweisgeberschutz vorschlagen wird.
15. Wie steht die Bundesregierung insbesondere dazu,
a) Whistleblowing gesetzlich zu definieren,
b) abhängig Beschäftigte und andere mögliche Betroffene wie
Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter,
Beraterinnen und Berater etc. vor Vergeltungsmaßnahmen (Entlassungen,
Strafversetzungen, Mobbing etc.) zu schützen,
c) einen Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor
Strafverfolgung wegen übler Nachrede oder der Verletzung des Amts- oder
Geschäftsgeheimnisses vorzusehen,
d) einen Anspruch auf Ersatz von Schäden durch erlittene Repressalien oder
Vergeltungsmaßnahmen infolge des rechtmäßigen Whistleblowings
gegenüber den Verursachern einzuführen sowie
e) eine unabhängige öffentliche Einrichtung für Whistleblowing zu
schaffen, die zum Whistleblowing berät, die Wirksamkeit der Whistleblowing-
Maßnahmen beobachtet und regelmäßig überprüft?
Die Regierungsbildung in Deutschland ist noch nicht abgeschlossen.
Der Diskussionsprozess zu den Unterfragen bleibt der künftigen Bundesregierung
vorbehalten.
16. Welche der genannten und welche weiteren Maßnahmen zum
Whistleblower-Schutz wird sie auch als geschäftsführende Bundesregierung in
möglichen EU-Verhandlungen befürworten?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]