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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zur Situation von Flüchtlingen in Libyen

Einzelfragen zur Situation in staatlichen Flüchtlingslagern, NGO-Berichte zu Folter und Misshandlungen von Flüchtlingen, Zugang zu Flüchtlingslagern, Rückführung von Bootsflüchtlingen durch Küstenwache, migrationspolitische Kooperation zwischen Italien und libyschen Milizen, Einstufung des Schutzstatus von Flüchtlingen, geplante Evakuierungsverfahren, Flüchtlingslager im Tschad und Niger, freiwillige Rückführungen, Finanzierung, Einrichtung einer Gemeinsamen Eingreiftruppe, Verzicht auf Öffnung legaler Migrationswege, Austausch von Studierenden und Auszubildenden zwischen Europa und Afrika<br /> (insgesamt 29 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

09.03.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/56922.01.2018

Zur Situation von Flüchtlingen in Libyen

der Abgeordneten Luise Amtsberg, Filiz Polat, Margarete Bause, Canan Bayram, Dr. Franziska Brantner, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg), Jürgen Trittin, Ottmar von Holtz und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Rund 119 000 Menschen haben nach einer Übersicht der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) im Jahr 2017 in aller Regel aus Libyen heraus versucht, sich über die zentrale Mittelmeerroute nach Europa zu retten (http://frontex.europa.eu/news/migratory-flows-in-2017-pressure-eased-on-italy-and-greece-spain-saw-record-numbers-8FC2d4).

Bei diesen Fluchtversuchen sind – einer Erhebung der International Organization for Migration (IOM) zufolge – im letzten Jahr allein im zentralen Mittelmeer über 2 800 Menschen ertrunken (https://missingmigrants.iom.int/region/mediterranean).

Rund 20 000 Bootsflüchtlinge hat die libysche Küstenwache im Jahr 2017 vor ihrer Küste aufgegriffen (Frankfurter Rundschau, 6. Januar 18). Diese Menschen wurden und werden entlang der libyschen Küste an etwa einem Dutzend Stellen („Disembarkation Points“) ausgeschifft und anschließend in sogenannte Haftzentren („Detention Centres“) gebracht, die dem „Department for Combatting Illegal Migration – DCIM“ des libyschen Innenministeriums unterstehen (im Folgenden: DCIM-Camps; s. Bundestagsdrucksache 18/13603).

Bei einem Besuch des libyschen Premierministers Fayez As-Sarradsch bei Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 7. Dezember 2017 gab der nordafrikanische Regierungschef an, es gäbe in seinem Land 42 DCIM-Camps, in denen ca. 20 000 Personen leben würden. Darüber hinaus gäbe es noch ca. 500 000 irregulär in Libyen lebende Flüchtlinge bzw. Migrantinnen und Migranten (www.bundeskanzlerin.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2017/12/2017-12-07-pk-merkel-as-sarradsch.html).

Die Zustände in den staatlichen DCIM-Camps sind Gegenstand deutlicher, menschrechtlicher Kritik – vgl. hierzu u. a.

  • den gemeinsamen Bericht der United Nations Support Mission in Libya (UNSMIL) sowie des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom 13. Dezember 2016;
  • den erneuten Bericht des OHCHR vom 14. November 2017 sowie
  • den Bericht von Amnesty International „Libya’s Dark Web of Collusion“ (Dezember 2017).

Im Grundsatz werden diese Feststellungen internationaler Organisationen auch von der Bundesregierung geteilt. So hatte das Auswärtige Amt im Januar 2017 schon davon gesprochen, dass Flüchtlinge in diesen DCIM-Camps unter „KZ-ähnlichen Zuständen“ untergebracht würden (zit. nach WELT am SONNTAG vom 29. Januar 2017). In der Antwort auf eine Kleine Anfrage geht die Bundesregierung von „inhumanen Unterkunftsbedingungen“ in diesen staatlichen DCIM-Camps aus und dass dort „äußerst schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen“ verübt würden (Bundestagsdrucksache 18/13603, Antwort zu S. 3 f.).

Die Bundesregierung stellte darüber hinausgehend fest, dass es in Libyen „auch Milizen gibt, die nicht der Einheitsregierung unterstellt sind [und die] eine unbekannte Zahl von Privatgefängnissen unterhalten, in denen Flüchtlinge und Migranten unter anderem zum Zweck der Erpressung von Lösegeldern, sexueller Ausbeutung und für Zwangsarbeit festgehalten werden“, in denen „allerschwerste, massive Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet“ seien. Hinzu komme, dass die IOM und UNHCR keinerlei Zugang zu diesen irregulären Gefängnissen der Milizen hätten. Und somit seien diese Lager der Milizen auch den Bemühungen der internationalen Gemeinschaft nach Verbesserungen für die Situation von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten entzogen (ebd).

Eine Form dieser „äußerst schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen“ in privaten und libyschen Auffanglagern ist der faktische „Verkauf“ von Flüchtlingen auf libyschen Sklavenmärkten, den der US-amerikanische Nachrichtensender CNN am 14. November 2017 publik machte (http://edition.cnn.com/specials/africa/libya-slave-auctions).

Ende November 2017 trafen sich in Abidjan, der Hauptstadt der Elfenbeinküste, die Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union (AU) sowie der Europäischen Union. Am Ende dieser Beratungen wurde eine gemeinsame politische Erklärung verabschiedet (EU-Ratsdokument 15554/17).

In einem ergänzenden „Gemeinsamen Statement zur Migrationssituation in Libyen“ wurde in Abidjan Folgendes erklärt: Man wolle die Situation der Migrantinnen und Migranten in Libyen „verbessern“,

  • die freiwillige Rückkehr in die jeweiligen Herkunftsländer „erleichtern“ und
  • für Flüchtlinge „dauerhafte Lösungen“ finden (vgl. hierzu Pressemitteilung des EU-Rates für Auswärtige Angelegenheiten und internationale Beziehungen, Nr. 718/17 vom 1. Dezember 2017).

Hierzu wurde am 29. November 2017 am Rande des Gipfels von Abidjan zwischen der AU und der EU eine Absprache zur Verbesserung der Lage von Flüchtlingen und Migranten in Libyen vereinbart (Pressemitteilung der EU-Kommission, Nr. 17/5029 vom 29. November 2017).

Danach hat die libysche Regierung – laut der Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Luise Amtsberg – zugesagt, internationalen Organisationen Zugang zu allen DCIM-Camps zu gewähren.

  • In diesen Zentren soll der UNHCR – zwar nicht alle, sondern nur „die schutzbedürftigsten“ – Flüchtlinge identifizieren.
  • Diese sollen dann, unterstützt vom UNHCR, in einem von der libyschen Regierung neu zu eröffnenden offenen Sammel- und Transitzentrum („Gathering and Departure Office“) temporär untergebracht und versorgt werden.
  • Dort erfolgt dann eine erneute „umfassende Statusprüfung“.
  • Und im Anschluss daran sollen ausschließlich besonders schutzbedürftige Flüchtlinge nach Niger und Tschad evakuiert werden.
  • Von dort aus sollen sie dann im Rahmen des UNHCR-Resettlementprogramms u. a. in Europa Aufnahme finden oder über Aufnahmeformen Zugang erhalten (z. B. Familienzusammenführung). Dieser Mechanismus soll – so die Bundesregierung weiter – ausgebaut werden.
  • Für „Migranten ohne Aussicht auf Aufnahme in Europa“ stünde hingegen – so die Bundesregierung weiter – die Ausweitung der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer im Mittelpunkt (s. Bundestagsdrucksache 19/189, S. 4 f.).

Über die Größenordnung des auf dem in Abidjan zugesagten Aufnahmekontingentes von Flüchtlingen aus Libyen bzw. aus dem Tschad und dem Niger, gibt es keine Klarheit. Ein Sprecher des UNHCR wird jedoch wie folgt zitiert: „Der UN-HCR möchte mittelfristig das Resettlement von Libyen aus nach Europa ermöglichen. Eine Umsiedlung aus Libyen in den Tschad und den Niger“ komme weiterhin „nur für eine Handvoll Flüchtlinge infrage“ (DIE WELT vom 1. Dezember 2017).

Und tatsächlich wurden Ende 2017 erstmals – zusammen mit dem UNHCR – 162 Flüchtlinge über einen sogenannten humanitären Korridor direkt von Libyen aus nach Italien umgesiedelt (UNHCR: „Groundbreaking first evacuation of 162 vulnerable refugees from Libya to Italy“, 23. Dezember 2017).

Die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini kündigte nun in der Tageszeitung „DIE WELT“ am 15. Januar 2018 an, dass die EU weitere in Libyen festsitzende Menschen in Sicherheit bringen will. So wolle die EU z. B. „bis Ende [Februar 2018] 10 000 Menschen“ aus Libyen evakuieren. Im Laufe dieses Jahres soll die Zahl der Rückführungen aus Libyen – so Mogherini – „weiter deutlich ansteigen“.

Diese Evakuierungen und Rückführungen wolle die EU – so Mogherini – durch „spezielle Programme“ flankieren, damit die zurückgekehrten Menschen in ihrer Heimat „ein neues Leben beginnen können“. Die EU-Außenbeauftragte weiter: „Wir haben uns bereit erklärt, 100 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung zu stellen, um die Arbeit von IOM und dem UN-Flüchtlingshilfswerk zu finanzieren. Dazu gehören auch die Rückführung mit Flugzeugen und Reintegrationsprogramme.“ Es sei dabei aber wichtig, dass die Menschen nicht nur sicher, „sondern auch in einer menschenwürdigen Weise in ihre Heimatdörfer zurückkehren“. Hierfür solle z. B. die Zusammenarbeit mit Ländern wie Marokko oder Nigeria „verstärkt“ werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Situation in libyschen Flüchtlingscamps

1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung (auf Grundlage welcher Quellen) darüber, wie viele bzw. an welchen Orten in Libyen sogenannte DCIM-Camps existieren?

  • a) Zu welchen DCIM-Camps haben – nach Kenntnis der Bundesregierung – IOM und UNHCR inzwischen Zugang?
  • b) Welche dieser DCIM-Camps werden (wie das Lager in Surman) von libyschen Milizen kontrolliert (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13603, S. 5)?

2. Welche der wichtigsten Empfehlungen des o. g. Berichts von UNSMIL und OHCHR (vom 13. Dezember 2016) – wie z. B. die sofortige Freilassung zumindest besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus den DCIM-Camps, die Reduzierung der DCIM-Camps, Schließung der irregulären Flüchtlingslager der Milizen, Beendigung der menschenrechtsverletzenden Umstände in DCIM-Camps, sind – nach Kenntnis der Bundesregierung – inzwischen umgesetzt worden, bzw. ist mit deren Umsetzung zumindest begonnen worden (bitte einzeln erläutern)?

3. Kann die Bundesregierung die Feststellungen des o. g. Berichts von Amnesty International („Libya’s Dark Web of Collusion“) bestätigen, insbesondere die Feststellungen über die „schreckliche“ und letztlich schon „routinemäßige“ Folter und Misshandlung von Flüchtlingen bzw. von Migrantinnen und Migranten nicht nur durch Schleuser und Milizionäre, sondern auch durch Angehörige der libyschen Sicherheitsbehörden, auch und gerade in den DCIM-Camps?

Wenn nein, worauf stützt sie ihre Erkenntnisse?

Wenn ja, inwiefern unterstützt die Bundesregierung die zentralen Empfehlungen von Amnesty International, wie z. B. die sofortige Entlassung der Flüchtlinge aus den DCIM-Camps, den ungehinderten Zugang des UNHCR zu allen „Disembarkation Points“, DCIM-Camps sowie den irregulären Lagern libyscher Milizen?

4. Kann die Bundesregierung die folgenden Feststellungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra’ad Al Hussein, vom 14. November 2017 bestätigen,

  •  dass die Zahl der Flüchtlinge, die in einem der DCIM-Camps untergebracht sind, „deutlich angestiegen“ ist (von 7 000 im September 2017 auf rund 20 000 im November 2017),
  •  dass sich die menschenrechtliche Situation in Libyen generell und in den DCIM-Camps im Speziellen nicht verbessert, sondern noch weiter verschlechtert hat („deterioration“),
  •  dass die EU bzw. die Mitgliedstaaten bislang nichts unternommen hätten, um die Misshandlung von Flüchtlingen bzw. von Migrantinnen und Migranten in Libyen zu reduzieren, und dass die Politik der EU mithin „inhuman“ sei, und

wenn nein, warum nicht?

5. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung gerechtfertigt, dass die EU bzw. einzelne Mitgliedstaaten zulassen, dass Bootsflüchtlinge, die im Mittelmeer aufgegriffen werden, von der libyschen Küstenwache nach Libyen verbracht und dort in eben solchen eindeutig menschenrechtswidrigen Aufnahmeeinrichtungen verbracht und festgehalten werden?

6. Hat die Bundesregierung unter Betrachtung ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/13603 Kenntnisse darüber (und wenn ja, welche), dass die italienische Regierung Milizen im Jahr 2017 Geldzahlungen hat zukommen lassen, damit diese Flüchtlinge daran hinderten, über das Mittelmeer nach Europa zu fliehen, und dass es sich bei den durch Italien begünstigten Milizen nicht nur selber um aktive Schleuser handeln würde, sondern dass sie (wie im Falle z. B. von Ahmed Dabashi) auch Betreiber entsprechender Foltergefängnisse für Flüchtlinge sind (vgl. z. B. „Viele ‚schmutzige Deals‘ in Libyen“, Neue Züricher Zeitung, 2. September 2017, „Heute Schleuser, morgen Partner“, FZ, 3. September 2017, „An Europas neuer Grenze“, ZEIT ONLINE, 12. Dezember 2017), und wenn ja, in welcher Weise hat die Bundesregierung gegenüber der italienischen Regierung auf diese Erkenntnisse reagiert?

Sklavenhandel mit Flüchtlingen

7. Warum enthält die politische Erklärung des Gipfels der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen und der Europäischen Union von November 2017 keine konkreten Maßnahme, um den Sklavenhandel bzw. die Zwangsarbeit von Flüchtlingen in Libyen zu bekämpfen?

8. Wann erlangte die Bundesregierung erstmals Kenntnis über das Phänomen des Sklavenhandels bzw. von der Zwangsarbeit von Flüchtlingen in Libyen bzw. den libyschen Nachbarstaaten?

9. Wann hat die Bundesregierung diesbezüglich folgende Berichte zur Kenntnis genommen:

10. Wenn der Bundesregierung solche Berichte von IOM und UNICEF über Sklavenhandel bzw. von der Zwangsarbeit von Flüchtlingen in Libyen seit Monaten vorliegen, dann ist zu fragen, was die Bundessregierung seit dem Bekanntwerden konkret unternommen hat, um diese Menschenrechtsverletzungen zu beenden?

Zur Absprache von EU und AU zur Verbesserung der Lage von Flüchtlingen und Migranten in Libyen

11. Ist die libysche Regierung ihrer Ankündigung nachgekommen und hat internationalen Organisationen (wie dem UNHCR) endlich Zugang zu einzelnen bzw. allen DCIM-Camps gewährt?

Wenn ja, wann wurde Zugang zu welchem Camp gewährt?

Und wenn nein, wann ist damit – nach Kenntnis der Bundesregierung – zu rechnen?

12. Was versteht die Bundesregierung unter den – wie sie es nennt – „schutzbedürftigsten“ – Flüchtlingen, die der UNHCR in den DCIM-Camps identifizieren soll, ist dieser Terminus identisch mit dem der besonderen Schutzbedürftigkeit nach der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/32/EU), und wenn nein, wie unterscheiden sich – nach Kenntnis der Bundesregierung – beide Gruppen?

13. Was soll nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Flüchtlingen innerhalb der DCIM-Lager geschehen, die zwar – nach Ansicht des UNHCR – in den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) fallen, die jedoch nicht als „besonders schutzbedürftig“ gelten (im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU) oder zu den „schutzbedürftigsten Flüchtlingen“ zählen?

  • a) Werden diese GFK-Flüchtlinge nicht in den Niger bzw. in den Tschad ausgeflogen, und werden sie daher auch nicht in das in Abidjan vereinbarte Resettlementprogramm aufgenommen, und wenn nein, warum nicht?
  • b) Sollen diese GFK-Flüchtlinge nach Kenntnis der Bundesregierung unter die Gruppe „Migranten ohne Aussicht auf Aufnahme in Europa“ fallen, für die die EU allein die freiwillige Rückkehr in ihren Herkunfts- bzw. hier ihren Verfolgerstaat in Aussicht stellt?
  • c) Haben diese GFK-Flüchtlinge ausschließlich die Perspektive, weiter in einem dieser dezidiert unmenschlichen DCIM-Camps zu verbleiben, oder hält die Bundesregierung andere legale Wege für möglich, die es diesen GFK-Flüchtlingen ermöglicht, in Europa um Schutz zu ersuchen ?

14. Kann nach Ansicht der Bundesregierung angesichts der o. g. menschenunwürdigen Umstände in den libyschen DCIM-Camps dort ein verlässliches und seriöses Verfahren durchgeführt werden, in dem dort unter den Lagerinsassen zwischen Wirtschaftsmigrantinnen und -migranten und GFK-Flüchtlingen unterschieden wird?

Und wenn ja, welche Rolle soll hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung libyschen Sicherheitsbehörden zukommen, gegen die der begründete Verdacht von weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen besteht?

15. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass der UNHCR beabsichtigt, in Libyen eigenständig ein oder mehrere offene Aufnahmezentren für Flüchtlinge einzurichten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13638, S. 9), und wenn ja,

  • a) bis wann will der UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung an welchen Orten wie viele solcher Aufnahmezentren mit welchen Aufnahmekapazitäten einrichten, und
  • b) inwiefern unterstützt die Bundesregierung dieses Vorhaben des UNHCR (vgl. ebd.)?

16. Wie viele Sammel- und Transitzentren („Gathering and Departure Offices“) gedenkt die libysche Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung an welchen Orten, und vor allem bis wann, zu eröffnen?

  • a) Inwiefern unterstützt die EU bzw. unterstützen einzelne Mitgliedstaaten (wie Deutschland) die Errichtung und den Betrieb dieser Sammel- und Transitzentren, und
  • b) Wer wird diese Sammel- und Transitzentren führen: der UNHCR, die IOM, die libysche Regierung oder ggf. erneut auch libysche Milizen?
  • c) Wer gewährleistet, dass es in diesen Sammel- und Transitzentren nicht ebenfalls zu Menschenrechtsverletzungen kommt?
  • d) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung unter der erneuten sog. umfassenden Statusprüfung zu verstehen, die in diesen Sammel- und Transitzentren durchgeführt werden soll?

17. Welcher Rechtsschutz soll Schutzsuchenden nach Kenntnis der Bundesregierung in libyschen DCIM-Camps bzw. den geplanten Sammel- und Transitzentren gewährt werden, wenn dort bereits über die fundamentale Frage entschieden werden soll, ob eine Person Wirtschaftsmigrantin/-migrant oder ein potentieller GFK-Flüchtling ist, respektive über deren besondere Schutzbedürftigkeit befunden wird?

18. An welchen Orten sollen nach Kenntnis der Bundesregierung bis wann im Tschad bzw. im Niger Einrichtungen zur Aufnahme wie vieler Flüchtlinge gebaut werden, die aus Libyen evakuiert werden sollen?

19. Wer (die EU bzw. welche Mitgliedstaaten) trägt für die Errichtung bzw. für den Betrieb dieser Flüchtlingsaufnahme-Einrichtungen im Tschad bzw. im Niger in den kommenden zwei Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten in welcher Höhe?

20. Welcher Rechtsschutz soll Schutzsuchenden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Aufnahmeeinrichtungen im Tschad und im Niger gewährt werden mit Blick auf eine ggf. verweigerte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft?

21. Wären Aufnahme-Camps in Libyen, im Tschad und Niger bzw. die geplanten libyschen bzw. die geplanten Sammel- und Transitzentren, in denen unter Mitwirkung des UNHCR über die Flüchtlingseigenschaft von Schutzsuchenden entschieden wird, nach Auffassung der Bundesregierung Einrichtungen im Sinne der derzeit in Brüssel verhandelten Asylverfahrens-Verordnung (vgl. Ratsdok. 14098/17), deren bloße Existenz (nach Artikel 44 Absatz 1b, Artikel 45 Absatz 2a Buchstabe c) ausreichen würde, um die Einstufung dieser drei Länder als „sicherer Drittstaat“ zu rechtfertigen mit der Folge, dass sämtliche Asylanträge von Schutzsuchenden, die diese drei Länder auf ihrer Flucht betreten hatten, künftig in der EU als unzulässig zurückgewiesen werden würden?

22. Wie viele Länder haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bereits erklärt, innerhalb welchen Zeitraums aus Libyen bzw. aus dem Niger und dem Tschad evakuierte Flüchtlinge aufzunehmen?

Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung auch die USA, Frankreich und Großbritannien, also die führenden Nationen des internationalen Militäreinsatzes zum Sturz des Gaddafi-Regimes 2011, bereit erklärt, aus Libyen evakuierte Flüchtlinge aufzunehmen, und wenn ja, wie viele innerhalb welchen Zeitraums?

  • a) Wie viele der aus Libyen bzw. dem Niger und Tschad zu evakuierenden Flüchtlinge ist Deutschland bereit, in welchem Zeitraum aufzunehmen?
  • b) Wie bewertet die Bundesregierung die oben zitierte Einlassung des UN-HCR, das Resettlement primär aus Libyen nach Europa zu organisieren (vgl. DIE WELT vom 1. Dezember 2017)? Wäre das nicht der praktischere Weg? Und wenn nein, warum präferiert die Bundesregierung diese aufwändige und belastende Zwischenumsiedlung der Flüchtlinge von Libyen in den Niger bzw. in den Tschad?
  • c) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den zweiten Teil der oben zitierten Einlassung des UNHCR, dass eine Umsiedlung aus Libyen in den Tschad und den Niger (als Voraussetzung für eine spätere Neuansiedlung in Europa) „nur für eine Handvoll Flüchtlinge infrage“ komme (ebd.)?
  • d) Sind der Bundesregierung (nach der Umsiedlungsaktion Ende 2017) Pläne über weitere Resettlement-Aktionen aus Libyen in die EU bekannt, und wenn ja, welche?

23. Was ist seitens der EU und der Bundesregierung geplant, um den mithilfe der EU zum Zwecke der Neuansiedlung zunächst nach Tschad bzw. in den Niger verlegten Flüchtlinge dort eine Perspektive anzubieten, die so verlässlich und vertrauenswürdig ist, dass diese Menschen nicht erneut versuchen, sich mithilfe eines lebensgefährlichen Fluchtversuchs über das Mittelmeer nach Europa zu retten?

24. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass auf dem Abidjan-Gipfel ein Dissens zwischen Mitgliedstaaten der AU und der EU bestand, dass bei der Frage der Rückkehr von Migrantinnen und Migranten aus Libyen in ihre Herkunftsländer vom Primat der Freiwilligkeit ausgegangen werden kann (vgl. „EU-Africa summit conclusions blocked over forced return of migrants“ auf www.eurativ.com vom 7. Dezember 2017)?

  • a) Ist die Verankerung dieses Primats der Freiwilligkeit in Nummer 73 der gemeinsamen politischen Erklärung von Abidjan (vgl. EU-Ratsdok. 15554/17, S. 13) auch nach Ansicht der Bundesregierung als Verhandlungserfolg der AU-Staaten zu werten?
  • b) Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die gemeinsame politische Erklärung der AU und EU von Abidjan als „Limite“-Ratsdokument klassifiziert, ist also für die Öffentlichkeit nicht über den Server der EU recherchierbar?

25. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die EU „bis Ende Februar [2018] 10 000 Menschen aus Libyen evakuieren möchte“, und wenn ja, in welche Länder sollen diese Menschen gebracht werden (bitte zumindest dahingehend aufschlüsseln, wie viele Menschen in welche Herkunftsländer und wie viele in aufnahmebereite Drittstaaten ausgeflogen werden sollen)?

26. Wie heißt nach Kenntnis der Bundesregierung das von der EU-Außenbeauftragten Federica Mogherini erwähnte EU-Programm, mit dem Evakuierungen und Rückfrührungen flankiert werden sollen, damit die zurückgekehrten Menschen in ihrer Heimat „ein neues Leben beginnen können“?

  • a) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die EU 100 Mio. Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt hat, „um die Arbeit von IOM und dem UN-Flüchtlingshilfswerk“, aber auch „Rückführungen mit Flugzeugen und Reintegrationsprogrammen“ zu finanzieren, und wenn ja, wie viele Gelder stehen hierfür seitens der EU (aber auch seitens einzelner Mitgliedstaaten, wie Deutschland) insgesamt und speziell für Reintegrationsmaßnahmen zur Verfügung?
  • b) Mit Blick auf welche Maßnahmen soll die diesbezügliche Zusammenarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung mit welchen Staaten (genannt wurden von der EU-Außenbeauftragten die Länder Marokko und Nigeria), in welcher Weise, bzw. mit welcher Zielrichtung „verstärkt“ werden?

27. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Gemeinsame Einsatzgruppe der AU, der EU und der Vereinten Nationen zusammengesetzt sein, deren Bildung in Abidjan beschlossen wurde?

  • a) Welche Aufgaben soll diese Task Force konkret erhalten (militärische, (grenz)polizeiliche oder administrative Aufgaben im Umgang mit Flüchtlingen)?
  • b) Aus welchem Personal welcher Länder soll diese Task Force zusammengesetzt werden, und wie viel Personal soll von Deutschland aus welcher Bundesbehörde entsandt werden?
  • c) In welchem Maße kann oder soll diese Task Force mit der „Einsatztruppe der G5-Sahel--Staaten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13487) oder mit anderen Missionen in der Region zusammenarbeiten (EUBAM Libyen, EUCAP Sahel Niger etc.)?
  • d) Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der EU, einzelner Mitgliedstaaten bzw. seitens der Bundesregierung für diese Task Force eingeplant?

Legale Migration

28. Warum enthält nach Kenntnis der Bundesregierung die politische Erklärung des Gipfels der Staats- und Regierungschefs der AU und der EU keine konkreten Maßnahmen, um legale Einwanderungskanäle zwischen Afrika und Europa zu eröffnen, sondern nur die unverbindliche Verabredung, diesbezügliche Gesprächs- und Kooperationsformate weiter zu „vertiefen“?

29. Welche konkreten Maßnahmen wurden vereinbart, bzw. was schlägt die Bundesregierung konkret vor, um zumindest das Ergebnis des Jugendgipfels der AU und EU von Oktober 2017 umzusetzen, nämlich die Mobilität von Studierenden bzw. von Auszubildenden zwischen Europa und Afrika zu „verbessern“ (www.africa-eu-partnership.org/sites/default/files/userfiles/4th_africa-europe_youth_summit_-_abidjan_declaration_2017.pdf)?

Fragen29

1

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung (auf Grundlage welcher Quellen) darüber, wie viele bzw. an welchen Orten in Libyen sogenannte DCIM-Camps existieren?

a) Zu welchen DCIM-Camps haben – nach Kenntnis der Bundesregierung – IOM und UNHCR inzwischen Zugang?

b) Welche dieser DCIM-Camps werden (wie das Lager in Surman) von libyschen Milizen kontrolliert (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13603, S. 5)?

2

Welche der wichtigsten Empfehlungen des o. g. Berichts von UNSMIL und OHCHR (vom 13. Dezember 2016) – wie z. B. die sofortige Freilassung zumindest besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus den DCIM-Camps, die Reduzierung der DCIM-Camps, Schließung der irregulären Flüchtlingslager der Milizen, Beendigung der menschenrechtsverletzenden Umstände in DCIM-Camps, sind – nach Kenntnis der Bundesregierung – inzwischen umgesetzt worden, bzw. ist mit deren Umsetzung zumindest begonnen worden (bitte einzeln erläutern)?

3

Kann die Bundesregierung die Feststellungen des o. g. Berichts von Amnesty International („Libya’s Dark Web of Collusion“) bestätigen, insbesondere die Feststellungen über die „schreckliche“ und letztlich schon „routinemäßige“ Folter und Misshandlung von Flüchtlingen bzw. von Migrantinnen und Migranten nicht nur durch Schleuser und Milizionäre, sondern auch durch Angehörige der libyschen Sicherheitsbehörden, auch und gerade in den DCIM-Camps?

Wenn nein, worauf stützt sie ihre Erkenntnisse?

Wenn ja, inwiefern unterstützt die Bundesregierung die zentralen Empfehlungen von Amnesty International, wie z. B. die sofortige Entlassung der Flüchtlinge aus den DCIM-Camps, den ungehinderten Zugang des UNHCR zu allen „Disembarkation Points“, DCIM-Camps sowie den irregulären Lagern libyscher Milizen?

4

Kann die Bundesregierung die folgenden Feststellungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra’ad Al Hussein, vom 14. November 2017 bestätigen, dass die Zahl der Flüchtlinge, die in einem der DCIM-Camps untergebracht sind, „deutlich angestiegen“ ist (von 7 000 im September 2017 auf rund 20 000 im November 2017), dass sich die menschenrechtliche Situation in Libyen generell und in den DCIM-Camps im Speziellen nicht verbessert, sondern noch weiter verschlechtert hat („deterioration“), dass die EU bzw. die Mitgliedstaaten bislang nichts unternommen hätten, um die Misshandlung von Flüchtlingen bzw. von Migrantinnen und Migranten in Libyen zu reduzieren, und dass die Politik der EU mithin „inhuman“ sei, und

wenn nein, warum nicht?

5

Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung gerechtfertigt, dass die EU bzw. einzelne Mitgliedstaaten zulassen, dass Bootsflüchtlinge, die im Mittelmeer aufgegriffen werden, von der libyschen Küstenwache nach Libyen verbracht und dort in eben solchen eindeutig menschenrechtswidrigen Aufnahmeeinrichtungen verbracht und festgehalten werden?

6

Hat die Bundesregierung unter Betrachtung ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/13603 Kenntnisse darüber (und wenn ja, welche), dass die italienische Regierung Milizen im Jahr 2017 Geldzahlungen hat zukommen lassen, damit diese Flüchtlinge daran hinderten, über das Mittelmeer nach Europa zu fliehen, und dass es sich bei den durch Italien begünstigten Milizen nicht nur selber um aktive Schleuser handeln würde, sondern dass sie (wie im Falle z. B. von Ahmed Dabashi) auch Betreiber entsprechender Foltergefängnisse für Flüchtlinge sind (vgl. z. B. „Viele ‚schmutzige Deals‘ in Libyen“, Neue Züricher Zeitung, 2. September 2017, „Heute Schleuser, morgen Partner“, FZ, 3. September 2017, „An Europas neuer Grenze“, ZEIT ONLINE, 12. Dezember 2017), und wenn ja, in welcher Weise hat die Bundesregierung gegenüber der italienischen Regierung auf diese Erkenntnisse reagiert?

7

Warum enthält die politische Erklärung des Gipfels der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen und der Europäischen Union von November 2017 keine konkreten Maßnahme, um den Sklavenhandel bzw. die Zwangsarbeit von Flüchtlingen in Libyen zu bekämpfen?

8

Wann erlangte die Bundesregierung erstmals Kenntnis über das Phänomen des Sklavenhandels bzw. von der Zwangsarbeit von Flüchtlingen in Libyen bzw. den libyschen Nachbarstaaten?

9

Wann hat die Bundesregierung diesbezüglich folgende Berichte zur Kenntnis genommen: den Bericht der IOM von Oktober 2016 (vgl. The Independent vom 17. Oktober 2016), den Bericht von UNICEF von Februar 2017 (vgl. The Guardian vom 28. Februar 2017), den erneuten Bericht der IOM von April 2017 (www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56540#.WiVMRmcwe70), den Bericht der IOM von September 2017 (www.iom.int/news/iomlearns-slave-market-conditions-endangering-migrants-north-africa) sowie den diesbezüglichen Hinweis von „Ärzte ohne Grenzen e. V.“ im September 2017 (www.aerzte-ohne-grenzen.de/libyen-internierungslagerbrief-an-eu)?

10

Wenn der Bundesregierung solche Berichte von IOM und UNICEF über Sklavenhandel bzw. von der Zwangsarbeit von Flüchtlingen in Libyen seit Monaten vorliegen, dann ist zu fragen, was die Bundessregierung seit dem Bekanntwerden konkret unternommen hat, um diese Menschenrechtsverletzungen zu beenden?

11

Ist die libysche Regierung ihrer Ankündigung nachgekommen und hat internationalen Organisationen (wie dem UNHCR) endlich Zugang zu einzelnen bzw. allen DCIM-Camps gewährt?

Wenn ja, wann wurde Zugang zu welchem Camp gewährt?

Und wenn nein, wann ist damit – nach Kenntnis der Bundesregierung – zu rechnen?

12

Was versteht die Bundesregierung unter den – wie sie es nennt – „schutzbedürftigsten“ – Flüchtlingen, die der UNHCR in den DCIM-Camps identifizieren soll, ist dieser Terminus identisch mit dem der besonderen Schutzbedürftigkeit nach der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/32/EU), und wenn nein, wie unterscheiden sich – nach Kenntnis der Bundesregierung – beide Gruppen?

13

Was soll nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Flüchtlingen innerhalb der DCIM-Lager geschehen, die zwar – nach Ansicht des UNHCR – in den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) fallen, die jedoch nicht als „besonders schutzbedürftig“ gelten (im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU) oder zu den „schutzbedürftigsten Flüchtlingen“ zählen?

a) Werden diese GFK-Flüchtlinge nicht in den Niger bzw. in den Tschad ausgeflogen, und werden sie daher auch nicht in das in Abidjan vereinbarte Resettlementprogramm aufgenommen, und wenn nein, warum nicht?

b) Sollen diese GFK-Flüchtlinge nach Kenntnis der Bundesregierung unter die Gruppe „Migranten ohne Aussicht auf Aufnahme in Europa“ fallen, für die die EU allein die freiwillige Rückkehr in ihren Herkunfts- bzw. hier ihren Verfolgerstaat in Aussicht stellt?

c) Haben diese GFK-Flüchtlinge ausschließlich die Perspektive, weiter in einem dieser dezidiert unmenschlichen DCIM-Camps zu verbleiben, oder hält die Bundesregierung andere legale Wege für möglich, die es diesen GFK-Flüchtlingen ermöglicht, in Europa um Schutz zu ersuchen ?

14

Kann nach Ansicht der Bundesregierung angesichts der o. g. menschenunwürdigen Umstände in den libyschen DCIM-Camps dort ein verlässliches und seriöses Verfahren durchgeführt werden, in dem dort unter den Lagerinsassen zwischen Wirtschaftsmigrantinnen und -migranten und GFK-Flüchtlingen unterschieden wird?

Und wenn ja, welche Rolle soll hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung libyschen Sicherheitsbehörden zukommen, gegen die der begründete Verdacht von weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen besteht?

15

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass der UNHCR beabsichtigt, in Libyen eigenständig ein oder mehrere offene Aufnahmezentren für Flüchtlinge einzurichten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13638, S. 9), und wenn ja,

a) bis wann will der UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung an welchen Orten wie viele solcher Aufnahmezentren mit welchen Aufnahmekapazitäten einrichten, und

b) inwiefern unterstützt die Bundesregierung dieses Vorhaben des UNHCR (vgl. ebd.)?

16

Wie viele Sammel- und Transitzentren („Gathering and Departure Offices“) gedenkt die libysche Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung an welchen Orten, und vor allem bis wann, zu eröffnen?

a) Inwiefern unterstützt die EU bzw. unterstützen einzelne Mitgliedstaaten (wie Deutschland) die Errichtung und den Betrieb dieser Sammel- und Transitzentren, und

b) Wer wird diese Sammel- und Transitzentren führen: der UNHCR, die IOM, die libysche Regierung oder ggf. erneut auch libysche Milizen?

c) Wer gewährleistet, dass es in diesen Sammel- und Transitzentren nicht ebenfalls zu Menschenrechtsverletzungen kommt?

d) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung unter der erneuten sog. umfassenden Statusprüfung zu verstehen, die in diesen Sammel- und Transitzentren durchgeführt werden soll?

17

Welcher Rechtsschutz soll Schutzsuchenden nach Kenntnis der Bundesregierung in libyschen DCIM-Camps bzw. den geplanten Sammel- und Transitzentren gewährt werden, wenn dort bereits über die fundamentale Frage entschieden werden soll, ob eine Person Wirtschaftsmigrantin/-migrant oder ein potentieller GFK-Flüchtling ist, respektive über deren besondere Schutzbedürftigkeit befunden wird?

18

An welchen Orten sollen nach Kenntnis der Bundesregierung bis wann im Tschad bzw. im Niger Einrichtungen zur Aufnahme wie vieler Flüchtlinge gebaut werden, die aus Libyen evakuiert werden sollen?

19

Wer (die EU bzw. welche Mitgliedstaaten) trägt für die Errichtung bzw. für den Betrieb dieser Flüchtlingsaufnahme-Einrichtungen im Tschad bzw. im Niger in den kommenden zwei Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten in welcher Höhe?

20

Welcher Rechtsschutz soll Schutzsuchenden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Aufnahmeeinrichtungen im Tschad und im Niger gewährt werden mit Blick auf eine ggf. verweigerte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft?

21

Wären Aufnahme-Camps in Libyen, im Tschad und Niger bzw. die geplanten libyschen bzw. die geplanten Sammel- und Transitzentren, in denen unter Mitwirkung des UNHCR über die Flüchtlingseigenschaft von Schutzsuchenden entschieden wird, nach Auffassung der Bundesregierung Einrichtungen im Sinne der derzeit in Brüssel verhandelten Asylverfahrens-Verordnung (vgl. Ratsdok. 14098/17), deren bloße Existenz (nach Artikel 44 Absatz 1b, Artikel 45 Absatz 2a Buchstabe c) ausreichen würde, um die Einstufung dieser drei Länder als „sicherer Drittstaat“ zu rechtfertigen mit der Folge, dass sämtliche Asylanträge von Schutzsuchenden, die diese drei Länder auf ihrer Flucht betreten hatten, künftig in der EU als unzulässig zurückgewiesen werden würden?

22

Wie viele Länder haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bereits erklärt, innerhalb welchen Zeitraums aus Libyen bzw. aus dem Niger und dem Tschad evakuierte Flüchtlinge aufzunehmen? Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung auch die USA, Frankreich und Großbritannien, also die führenden Nationen des internationalen Militäreinsatzes zum Sturz des Gaddafi-Regimes 2011, bereit erklärt, aus Libyen evakuierte Flüchtlinge aufzunehmen, und wenn ja, wie viele innerhalb welchen Zeitraums?

a) Wie viele der aus Libyen bzw. dem Niger und Tschad zu evakuierenden Flüchtlinge ist Deutschland bereit, in welchem Zeitraum aufzunehmen?

b) Wie bewertet die Bundesregierung die oben zitierte Einlassung des UN-HCR, das Resettlement primär aus Libyen nach Europa zu organisieren (vgl. DIE WELT vom 1. Dezember 2017)? Wäre das nicht der praktischere Weg? Und wenn nein, warum präferiert die Bundesregierung diese aufwändige und belastende Zwischenumsiedlung der Flüchtlinge von Libyen in den Niger bzw. in den Tschad?

c) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den zweiten Teil der oben zitierten Einlassung des UNHCR, dass eine Umsiedlung aus Libyen in den Tschad und den Niger (als Voraussetzung für eine spätere Neuansiedlung in Europa) „nur für eine Handvoll Flüchtlinge infrage“ komme (ebd.)?

d) Sind der Bundesregierung (nach der Umsiedlungsaktion Ende 2017) Pläne über weitere Resettlement-Aktionen aus Libyen in die EU bekannt, und wenn ja, welche?

23

Was ist seitens der EU und der Bundesregierung geplant, um den mithilfe der EU zum Zwecke der Neuansiedlung zunächst nach Tschad bzw. in den Niger verlegten Flüchtlinge dort eine Perspektive anzubieten, die so verlässlich und vertrauenswürdig ist, dass diese Menschen nicht erneut versuchen, sich mithilfe eines lebensgefährlichen Fluchtversuchs über das Mittelmeer nach Europa zu retten?

24

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass auf dem Abidjan-Gipfel ein Dissens zwischen Mitgliedstaaten der AU und der EU bestand, dass bei der Frage der Rückkehr von Migrantinnen und Migranten aus Libyen in ihre Herkunftsländer vom Primat der Freiwilligkeit ausgegangen werden kann (vgl. „EU-Africa summit conclusions blocked over forced return of migrants“ auf www.eurativ.com vom 7. Dezember 2017)?

a) Ist die Verankerung dieses Primats der Freiwilligkeit in Nummer 73 der gemeinsamen politischen Erklärung von Abidjan (vgl. EU-Ratsdok. 15554/17, S. 13) auch nach Ansicht der Bundesregierung als Verhandlungserfolg der AU-Staaten zu werten?

b) Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die gemeinsame politische Erklärung der AU und EU von Abidjan als „Limite“-Ratsdokument klassifiziert, ist also für die Öffentlichkeit nicht über den Server der EU recherchierbar?

25

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die EU „bis Ende Februar [2018] 10 000 Menschen aus Libyen evakuieren möchte“, und wenn ja, in welche Länder sollen diese Menschen gebracht werden (bitte zumindest dahingehend aufschlüsseln, wie viele Menschen in welche Herkunftsländer und wie viele in aufnahmebereite Drittstaaten ausgeflogen werden sollen)?

26

Wie heißt nach Kenntnis der Bundesregierung das von der EU-Außenbeauftragten Federica Mogherini erwähnte EU-Programm, mit dem Evakuierungen und Rückfrührungen flankiert werden sollen, damit die zurückgekehrten Menschen in ihrer Heimat „ein neues Leben beginnen können“?

a) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die EU 100 Mio. Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt hat, „um die Arbeit von IOM und dem UN-Flüchtlingshilfswerk“, aber auch „Rückführungen mit Flugzeugen und Reintegrationsprogrammen“ zu finanzieren, und wenn ja, wie viele Gelder stehen hierfür seitens der EU (aber auch seitens einzelner Mitgliedstaaten, wie Deutschland) insgesamt und speziell für Reintegrationsmaßnahmen zur Verfügung?

b) Mit Blick auf welche Maßnahmen soll die diesbezügliche Zusammenarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung mit welchen Staaten (genannt wurden von der EU-Außenbeauftragten die Länder Marokko und Nigeria), in welcher Weise, bzw. mit welcher Zielrichtung „verstärkt“ werden?

27

Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Gemeinsame Einsatzgruppe der AU, der EU und der Vereinten Nationen zusammengesetzt sein, deren Bildung in Abidjan beschlossen wurde?

a) Welche Aufgaben soll diese Task Force konkret erhalten (militärische, (grenz)polizeiliche oder administrative Aufgaben im Umgang mit Flüchtlingen)?

b) Aus welchem Personal welcher Länder soll diese Task Force zusammengesetzt werden, und wie viel Personal soll von Deutschland aus welcher Bundesbehörde entsandt werden?

c) In welchem Maße kann oder soll diese Task Force mit der „Einsatztruppe der G5-Sahel--Staaten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13487) oder mit anderen Missionen in der Region zusammenarbeiten (EUBAM Libyen, EUCAP Sahel Niger etc.)?

d) Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der EU, einzelner Mitgliedstaaten bzw. seitens der Bundesregierung für diese Task Force eingeplant?

28

Warum enthält nach Kenntnis der Bundesregierung die politische Erklärung des Gipfels der Staats- und Regierungschefs der AU und der EU keine konkreten Maßnahmen, um legale Einwanderungskanäle zwischen Afrika und Europa zu eröffnen, sondern nur die unverbindliche Verabredung, diesbezügliche Gesprächs- und Kooperationsformate weiter zu „vertiefen“?

29

Welche konkreten Maßnahmen wurden vereinbart, bzw. was schlägt die Bundesregierung konkret vor, um zumindest das Ergebnis des Jugendgipfels der AU und EU von Oktober 2017 umzusetzen, nämlich die Mobilität von Studierenden bzw. von Auszubildenden zwischen Europa und Afrika zu „verbessern“ (www.africa-eu-partnership.org/sites/default/files/userfiles/4th_africa-europe_youth_summit_-_abidjan_declaration_2017.pdf)?

Berlin, den 18. Januar 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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