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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Erreichung der 2020-Ziele für erneuerbare Energien im Verkehr

Maßnahmen zur Erreichung einen Mindestanteils von 10 Prozent gem. Richtlinie 2009/28/EG, Höhe der Beiträge zur Erfüllung der Vorgabe der Richtlinie 98/70/EG zur Verpflichtung der Kraftstoffanbieter zur Reduktion der Lebenszyklustreibhausgasemissionen, Maßnahmen betr. Anteil erneuerbarer Kraftstoffe<br /> (insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Datum

15.03.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/90421.02.2018

Erreichung der 2020-Ziele für erneuerbare Energien im Verkehr

der Abgeordneten Oliver Krischer, Stefan Gelbhaar, Stephan Kühn (Dresden), Matthias Gastel, Daniela Wagner, Ingrid Nestle und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie schreibt vor, dass in jedem Mitgliedstaat der „Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor“ entsprechen muss (Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG). Wie steht es in Deutschland um die Erreichung dieser Zielmarke?

Hierzu fragen wir die Bundesregierung:

Fragen6

1

Geht die Bundesregierung davon aus, dass Deutschland das Ziel für einen Mindestanteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor in Höhe von 10 Prozent im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG erreicht?

2

Welche Annahmen trifft die Bundesregierung für die den o. g. Verordnungen zugrundeliegenden Berechnungen zur Erreichung der Vorgabe der Richtlinie 2009/28/EG, Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a, gemäß der jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 Prozent seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht?

3

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, angesichts einer reinen Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG, damit die Vorgabe der Richtlinie 2009/28/EG, Artikel 3 Absatz 4, gemäß der jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 Prozent seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht, sicher erreicht wird?

4

Mit welchen Beiträgen und in welcher Höhe (bitte einzeln auflisten) rechnet die Bundesregierung, um die Vorgabe der Richtlinie 98/70/EG, Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben b und c zu erfüllen, gemäß der jeder Mitgliedstaat Anbieter von Kraftstoffen zu einer Reduktion von insgesamt 4 Prozent (Richtwert) Lebenszyklustreibhausgasemissionen verpflichten soll?

5

In welcher Form trägt die Bundesregierung der Vorgabe der Richtlinie 98/70/EG, Artikel 7a Absatz 2 Rechnung, gemäß die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit „so stetig wie möglich“ zu mindern sind?

6

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die im Klimaschutzplan vorgesehene Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Verkehr zu erreichen und insbesondere um den vorgesehenen Anteil erneuerbarer Kraftstoffe zu erreichen?

Berlin, den 20. Februar 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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