[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. März 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/1346
19. Wahlperiode 21.03.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Meiser, Fabio De Masi,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/1064 –
Mitbestimmungs- und Steuervermeidung in der Europäischen Union
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Wechsel zu einer ausländischen Rechtsform können deutsche
Kapitalgesellschaften vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit in der
Europäischen Union das deutsche Mitbestimmungsrecht umgehen und müssen nur noch
die, bisweilen mitbestimmungsfreien, Regelungen der ausländischen
Rechtsform beachten. In ähnlicher Form können durch Sitzverlagerung auch
steuerliche Bestimmungen und andere Regulierungen durch Unternehmen umgangen
werden. Für die Änderung der Rechtsform – selbst bei bestehenden
Unternehmen – ist laut jüngstem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Polbud-
Urteil C-106/16 vom 25. Oktober 2017) nicht einmal mehr die Verlegung des
Verwaltungssitzes oder eine Wirtschaftstätigkeit im Land der neuen Rechtsform
notwendig, sondern es genügt die sogenannte isolierte Satzungssitzverlegung.
Sie ist laut EuGH sogar zulässig, wenn es Unternehmen einzig darum geht, „in
den Genuss günstigerer Rechtsvorschriften zu kommen“ (vgl. Polbud-Urteil,
Rn. 40).
Durch die Satzungssitzverlegung und die daraus resultierende Umgehung der
Mitbestimmung verschiebt sich aus Sicht der Fragesteller das
Machtungleichgewicht zwischen Kapital und Arbeit noch mehr in Richtung Kapital. In
bestehenden Mitbestimmungsgremien nach deutschem Recht kann die Kapitalseite
der Arbeitnehmerbank jederzeit damit drohen, die Rechtsform zu wechseln und
damit der Mitbestimmung nach deutschem Recht ein Ende zu setzen. Auch
Unternehmen, bei denen das Erreichen der Schwellenwerte für die Gründung eines
Aufsichtsrates ansteht, können dies zu Lasten der Beschäftigten verhindern,
indem sie ihre Rechtsform ändern. Inwiefern diese Möglichkeit genutzt wird,
welche Folgen dies hat und welche Strategien die Bundesregierung verfolgt, um
Mitbestimmungsumgehung zu verhindern, möchten die Fragesteller mit der
vorliegenden Anfrage herausfinden.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es gibt in Deutschland keine amtlichen Statistiken z. B. für die Anzahl der
Gesellschaften mit und ohne Aufsichtsrat sowie deren Branchenzugehörigkeit, die
Anzahl der Gesellschaften mit ausländischer Rechtsform, die in Deutschland
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und deren Arbeitsbedingungen,
die Anzahl der mitbestimmten Unternehmen in Deutschland, deren
Branchenzugehörigkeit und die Anzahl ihrer Beschäftigten. Gesellschaften mit Sitz in
Deutschland und erst recht solche mit Sitz im Ausland sind nicht gesetzlich
verpflichtet, derartige Angaben zu melden oder zu veröffentlichen. Eigene
empirische Erhebungen führt die Bundesregierung nicht durch. Hierauf hat die
Bundesregierung bereits in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten
Jutta Krellmann vom 16. Oktober 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/13696
hingewiesen. Soweit in der wissenschaftlichen Diskussion zu den angesprochenen
Fragen einzelne Untersuchungen vorliegen, überprüft und bewertet die
Bundesregierung das wissenschaftliche Vorgehen sowie die erzielten Ergebnisse und
Schlussfolgerungen nicht.
1. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen deutsche
Kapitalgesellschaften durch den Wechsel zu einer ausländischen Rechtsform
das deutsche Unternehmensmitbestimmungsrecht in den vergangenen zehn
Jahren umgehen bzw. umgangen haben (bitte nach Branchen und
Betriebsgröße differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor, es wird auf die
Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
In der Literatur gibt es zu dieser Thematik Untersuchungen, die konkrete
Gesellschaften und deren Branchenzugehörigkeit benennen (u. a. Quelle:
Mitbestimmungsförderung; Report Nr. 8 vom Februar 2015).
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das
Erzberger-Urteil des EuGH (C-566/15) alle etwaigen Zweifel an der
Europarechtskonformität des arbeitsrechtlichen Territorialitätsprinzips ausgeräumt hat
und dass einem Mitbestimmungserstreckungsgesetz somit keine
europarechtlichen Bedenken mehr entgegenstehen?
Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-566/15 („Erzberger“) enthält keine
Aussage zum Territorialitätsprinzip. Erwägungen des Generalanwalts in den
Schlussanträgen zum Territorialitätsprinzip (Rn. 90 ff.) sind in das Urteil nicht
eingeflossen. Aus dem Urteil lässt sich nicht schließen, dass einem nationalen
Gesetz zur Erstreckung der deutschen Mitbestimmung auf
Auslandsgesellschaften keine europarechtlichen Bedenken entgegenstehen.
3. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung auf nationaler Ebene,
um bei grenzüberschreitenden Sitzverlagerungen von Gesellschaften die
nationalen Vorschriften zur Mitbestimmung zu sichern?
Plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ein
Mitbestimmungserstreckungsgesetz (bitte begründen)?
4. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung auf europäischer
Ebene zur Sicherung der nationalen Vorschriften zur Mitbestimmung
insbesondere auch vor dem Hintergrund der durch den EuGH bestätigten
Möglichkeit einer Einschränkung der Niederlassungsfreiheit aus zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses (bitte begründen)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Thematik der grenzüberschreitenden Sitzverlegung von
Kapitalgesellschaften greift der Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 an zwei Stellen auf:
„Wir setzen uns dafür ein, dass auch bei grenzüberschreitenden
Sitzverlagerungen von Gesellschaften die nationalen Vorschriften über die Mitbestimmung
gesichert werden.“
„Wir setzen uns für eine europäische Harmonisierung der Regelungen über die
grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften („Sitzverlegungs-
Richtlinie“) und die Europäische Privatgesellschaft (SPE) unter Wahrung der
Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der
Unternehmensmitbestimmung, der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter ein.“
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des
Abgeordneten Alexander Ulrich vom Januar 2018 auf Bundestagsdrucksache
19/695 dargelegt, sollten Regelungen, die bei grenzüberschreitenden
Sitzverlegungen insbesondere auch die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sichern, einheitlich auf der Ebene des europäischen Sekundärrechts
erfolgen. Aus Sicht der Bundesregierung sollte die Lösung dieser Problematik –
wie im Koalitionsvertrag niedergelegt – durch die Schaffung einer europäischen
Sitzverlegungsrichtlinie angestrebt werden.
Die Bundesregierung hat sich auf europäischer Ebene bereits nachdrücklich dafür
eingesetzt, dass die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie
zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung vorlegt.
5. Welche Risiken erwachsen nach Einschätzung der Bundesregierung aus
isolierten Satzungssitzverlegungen für das Steueraufkommen in der
Bundesrepublik Deutschland sowie für eine transparente, effektive und angemessene
Besteuerung von Unternehmen?
Aus einer isolierten Satzungssitzverlagerung einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft ins Ausland ergibt sich keine Veränderung bei der
Besteuerung dieser Unternehmen in Deutschland.
6. Führen unterschiedliche steuerliche Behandlungen bzw. aufsichtsrechtliche
Offenlegungspflichten zwischen deutschen und anderen europäischen
Rechtsformen nach Einschätzung der Bundesregierung zu wettbewerblich
relevanten Unterschieden für in Deutschland tätige Unternehmen, von denen
einige mittels isolierter Satzungssitzverlegung in ausländische Rechtsformen
wechseln?
Unterschiedliche nationalstaatliche Steuerregeln werden von Unternehmen bei
ihrer Standortwahl mit in die Entscheidung einbezogen. Ebenfalls wichtig sind
die Produktionsentscheidungen und die Absatzmärkte. Da Wettbewerb das
grundlegende Prinzip des Europäischen Binnenmarkts ist, werden diese
Unternehmensentscheidungen vor einem wettbewerblichen Hintergrund getroffen.
7. Wie viele Unternehmen unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit dem deutschen Unternehmensmitbestimmungsrecht (bitte nach Branche
und Betriebsgröße sowie gesetzlicher Grundlage der
Unternehmensmitbestimmung differenzieren)?
Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Jutta
Krellmann vom 16. Oktober 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/13696 dargelegt,
gibt es keine amtliche Statistik, die die erbetenen Angaben enthält (siehe auch
Vorbemerkung der Bundesregierung).
In der Literatur werden folgende Zahlen zu mitbestimmten Unternehmen
ausgewiesen:
Unternehmen, die unter das Mitbestimmungsgesetz fallen:
635 (Stand 31. Dezember 2017)
Quelle: Mitbestimmung Nr. 1 Februar 2018; Hans-Böckler-Stiftung (HBS)
Unternehmen in der Rechtsform einer mitbestimmten Europäischen
Aktiengesellschaft (SE):
21 Unternehmen mit paritätischer Mitbestimmung (Stand 31. Dezember 2017)
39 Unternehmen mit (mindestens) Drittelbeteiligung (Stand 31. Dezember
2017)
Quelle: SE-Datenblatt; Fakten zur Europäischen Aktiengesellschaft
Stand 31. Dezember 2017, HBS
Unternehmen, die unter das Drittelbeteiligungsgesetz fallen:
1 500 im Jahr 2009 (nach einer Studie von Prof. Walter Bayer
für die HBS); neuere Untersuchungen gibt es in diesem Bereich nicht.
8. Wie viele Beschäftigte arbeiten derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
in Unternehmen, die dem deutschen Unternehmensmitbestimmungsrecht
unterliegen, und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren
entwickelt (bitte nach Branche und Betriebsgröße sowie gesetzlicher Grundlage
der Unternehmensmitbestimmung differenzieren)?
9. Wie viele Beschäftigte arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung in
Unternehmen, die aufgrund einer ausländischen Rechtsform nicht dem
deutschen Unternehmensmitbestimmungsrecht unterliegen, aber ihren Arbeitsort
in Deutschland haben, und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn
Jahren entwickelt (bitte nach Branche und Betriebsgröße differenzieren)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Zu der konkreten Anzahl Beschäftigter in mitbestimmten deutschen
Unternehmen und Unternehmen mit ausländischer Rechtsform, die in Deutschland
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, liegen der Bundesregierung keine
Daten vor (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
10. Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
die Arbeitsbedingungen (Lohnniveau, Arbeitszeit, Tarifgebundenheit etc.)
von Beschäftigten in Unternehmen mit einem Aufsichtsrat von
Beschäftigten in Unternehmen ohne Aufsichtsrat (bitte nach Branche und
Betriebsgröße differenzieren)?
Welche Studien hierzu sind der Bundesregierung bekannt, und zu welchen
Ergebnissen kommen sie?
Die Beantwortung der Frage würde voraussetzen, dass Informationen darüber
erfasst würden, welche Unternehmen einen Aufsichtsrat haben und welche keinen
haben. Hierüber werden keine umfassenden Daten erhoben (siehe Vorbemerkung
der Bundesregierung).
Im Übrigen ist unklar, welcher Zusammenhang zwischen der Existenz bzw. dem
Fehlen eines Aufsichtsrats und den konkreten Arbeitsbedingungen der
Beschäftigten (u. a. Lohnniveau, Arbeitszeit) in einer Gesellschaft bestehen soll.
Sollte sich die Frage nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Aufsichtsrats im Allgemeinen beziehen, sondern darauf, ob die jeweiligen Aufsichtsräte
mitbestimmt sind, so gibt es hierzu in der Literatur einzelne Studien (siehe u. a.
Robert Scholz, Der MB-IX und „Gute Arbeit“ – was wir messen können; MBF-
Report Nr. 32, 05.2017 m. w. N.).
11. Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
die Arbeitsbedingungen (Lohnniveau, Arbeitszeit, Tarifgebundenheit etc.)
von Beschäftigten in Unternehmen mit einem Aufsichtsrat nach deutschem
Recht von Beschäftigten in Unternehmen mit ausländischer Rechtsform und
deutschem Arbeitsort (bitte nach Branche und Betriebsgröße sowie
jeweiliger gesetzlicher Grundlage differenzieren)?
Diese Frage lässt sich mangels ausreichender Datenlage nicht beantworten (siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung sowie Antwort zu Frage 10).
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