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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Straf- und Ermittlungsverfahren nach den §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuchs im Jahr 2017

Zahlenangaben zu Ermittlungsverfahren und Strafverfahren in Bund und Ländern wegen Bildung terroristischer Vereinigungen im Bereich PMK-links und PMK-rechts, Bildung krimineller Vereinigungen sowie kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland: Beschuldigte bzw. Angeklagte, Gewinnung von V-Leuten und Kronzeugen, Telekommunikationsüberwachung und Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft und Anklageerhebungen, Verfahrenseinstellungen und Freisprüche, Verurteilungen und Strafmaß, Rechtsmittel, Verteidigerausschluss und Kommunikationsbeschränkungen; betroffene ausländische Gruppierungen<br /> (insgesamt 41 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

23.04.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/142022.03.2018

Straf- und Ermittlungsverfahren nach den §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuchs im Jahr 2017

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Sevim Dağdelen, Andrej Hunko, Cornelia Möhring, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) (Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist ebenso wie § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB (terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten. Strafverteidigervereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Straftaten aus dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität – links (PMK-links)

1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden im genannten Phänomenbereich im Jahr 2017 entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben?

  • In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt?
  • In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt?
  • In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung von Mitgliedern“ für eine terroristische Vereinigung?
  • Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?
  • In wie vielen dieser Fälle erfolgte aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten, bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die Beschuldigten und cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und ihres Umfelds, und wie viele Personen waren davon jeweils betroffen (bitte aufschlüsseln)?
  • Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon betroffen, und was wurde beschlagnahmt?

2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt wegen des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129a StGB (inklusive Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) im Jahr 2017 Untersuchungshaft verhängt?

  • Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft?
  • Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (bitte Anzahl der Jahre bzw. Monate angeben) verurteilt?

3. In wie vielen Fällen im Jahr 2017 kam es zur Einstellung der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

  • In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
  • Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung von Mitgliedern?

4. In wie vielen Fällen erfolgte im Jahr 2017 insgesamt Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links?

  • Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
  • In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils aa) nur nach § 129a StGB angeklagt, bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?
  • Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte hatten ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand?

5. In wie vielen dieser Klageerhebungen wurden im Jahr 2017 die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?

6. Welchen Ausgang nahmen die gerichtlichen Verfahren im Jahr 2017, bitte auflisten nach

  • Freisprüchen,
  • Einstellungen des Verfahrens,
  • Verurteilungen insgesamt und aa) jeweils nur oder auch nach § 129a StGB, bb) jeweils ausschließlich wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung,
  • Verurteilungen zu einer Geldstrafe,
  • Verurteilung zu einer Jugendstrafe,
  • zu einer Freiheitsstrafe (bitte auflisten nach Verfahren mit der Höhe der Strafen; auch Bewährungsstrafen angeben)?
  • In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?

7. In wie vielen Fällen wurden nach der erstinstanzlichen Entscheidung nach Frage 6 im Jahr 2017 insgesamt welche Rechtsmittel von wem (Staatsanwalt bzw. Verteidigung) mit jeweils welchem Erfolg eingelegt?

8. In wie vielen und welchen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen und mit welcher Begründung?

9. In wie vielen Fällen wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung und Werbung) im Jahr 2017 wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen,

  • nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts,
  • nach Verbüßung welcher Strafzeit?

10. In wie vielen und welchen Fällen wurde die Kontrolle der schriftlichen Kommunikation der wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten inhaftierten Beschuldigten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet?

11. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?

II. Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Straftaten aus dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität – rechts (PMK-rechts)

12. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-rechts im Jahr 2017?

III. Strafverfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)

13. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf Verfahren gemäß § 129 StGB – kriminelle Vereinigung – (bitte nach Möglichkeit aufschlüsseln, inwieweit durch die politischen Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde)?

IV. Strafverfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland)

14. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) jeweils?

15. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2017 nach § 129b StGB?

  • Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2017 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden seit wann von der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen aufgeführt?
  • Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2017 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht seit wann in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz?
  • In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b StGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Jahr 2017 strittig?
  • In wie vielen und welchen Fällen war im Jahr 2017 ein Gesuch der Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB?
  • In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2017 über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt?

Fragen32

1

Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden im genannten Phänomenbereich im Jahr 2017 entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben?

1

In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt?

1

In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt?

1

In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung von Mitgliedern“ für eine terroristische Vereinigung?

1

Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?

1

In wie vielen dieser Fälle erfolgte

aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten,

bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die Beschuldigten und

cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und ihres Umfelds, und wie viele Personen waren davon jeweils betroffen (bitte aufschlüsseln)?

Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon betroffen, und was wurde beschlagnahmt?

2

In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt wegen des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129a StGB (inklusive Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) im Jahr 2017 Untersuchungshaft verhängt?

2

Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft?

2

Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (bitte Anzahl der Jahre bzw. Monate angeben) verurteilt?

3

In wie vielen Fällen im Jahr 2017 kam es zur Einstellung der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

3

In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen?

3

Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung von Mitgliedern?

4

In wie vielen Fällen erfolgte im Jahr 2017 insgesamt Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links?

4

Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

4

In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils

aa) nur nach § 129a StGB angeklagt,

bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?

4

Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte hatten ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand?

5

In wie vielen dieser Klageerhebungen wurden im Jahr 2017 die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?

6

Welchen Ausgang nahmen die gerichtlichen Verfahren im Jahr 2017, bitte auflisten nach

a) Freisprüchen,

b) Einstellungen des Verfahrens,

c) Verurteilungen insgesamt und aa) jeweils nur oder auch nach § 129a StGB, bb) jeweils ausschließlich wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung,

d) Verurteilungen zu einer Geldstrafe,

e) Verurteilung zu einer Jugendstrafe,

f) zu einer Freiheitsstrafe (bitte auflisten nach Verfahren mit der Höhe der Strafen; auch Bewährungsstrafen angeben)?

g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?

7

In wie vielen Fällen wurden nach der erstinstanzlichen Entscheidung nach Frage 6 im Jahr 2017 insgesamt welche Rechtsmittel von wem (Staatsanwalt bzw. Verteidigung) mit jeweils welchem Erfolg eingelegt?

8

In wie vielen und welchen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen und mit welcher Begründung?

9

In wie vielen Fällen wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung und Werbung) im Jahr 2017 wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen,

a) nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts,

b) nach Verbüßung welcher Strafzeit?

10

In wie vielen und welchen Fällen wurde die Kontrolle der schriftlichen Kommunikation der wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten inhaftierten Beschuldigten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet?

11

Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?

12

Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-rechts im Jahr 2017?

13

Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf Verfahren gemäß § 129 StGB – kriminelle Vereinigung – (bitte nach Möglichkeit aufschlüsseln, inwieweit durch die politischen Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde)?

14

Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) jeweils?

15

Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2017 nach § 129b StGB?

15

Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2017 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden seit wann von der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen aufgeführt?

15

Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2017 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht seit wann in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz?

15

In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b StGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Jahr 2017 strittig?

15

In wie vielen und welchen Fällen war im Jahr 2017 ein Gesuch der Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB?

15

In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2017 über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt?

Berlin, den 22. März 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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