[Deutscher Bundestag Drucksache 17/728
17. Wahlperiode 16. 02. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Ulrich, Sevim Dağdelen,
Dr. Diether Dehm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/569 –
Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006
(ABl. L 372/36) musste von den Mitgliedstaaten bis zum 28. Dezember 2009 in
nationales Recht umgesetzt werden. Dies bedeutete eine Mammutaufgabe für
die betroffenen Verwaltungen und die Gesetzgeber auf den verschiedenen
Ebenen, insbesondere mit Blick auf das Normenscreening. Aber auch die
Einrichtung des sogenannten einheitlichen Ansprechpartners war eine heikle Aufgabe,
unter anderem mit Blick auf seine organisatorische und personelle
Ausgestaltung und seine Aufgabenstellung. Die Umsetzung hat – da die Richtlinie selbst
in vielen Punkten unklar bzw. mehrdeutig ist – einen großen Einfluss darauf,
welche Auswirkungen die Richtlinie für kleine und mittlere
Dienstleistungsunternehmen und Handwerksbetriebe, aber für die Beschäftigten und ihre
Arbeitsbedingungen haben wird.
Die folgenden Fragen beziehen sich auf drei Bereiche: Den einheitlichen
Ansprechpartner, das Normenscreening und die möglichen/erwarteten Folgen der
Umsetzung der Richtlinie. Den Fragestellern ist bewusst, dass die
Zuständigkeiten für die ersten beiden Bereiche gemäß der föderalen
Zuständigkeitsordnung teilweise oder ganz bei den Ländern liegt. Die Bundesregierung müsste
jedoch einen Überblick über die Situation in den Ländern haben, zum einen, da
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bei der Umsetzung
federführend war, zum anderen, weil die Bundesregierung darauf hingewiesen
hat, dass „Eine möglichst einheitliche Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
[…] in vielen Bereichen sinnvoll“ ist und sie „bietet den Ländern deshalb
koordinierende Unterstützung an, damit am Ende ein insgesamt stimmiges und
funktionierendes System entstehen kann“ (vgl. Bundestagsdrucksache
16/8293).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) war von den
Mitgliedstaaten bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen. Da
wesentliche Bereiche der Umsetzung gemäß der föderalen Zuständigkeitsordnung in Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
11. Februar 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/728 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Zuständigkeit der Länder lagen (insbesondere verwaltungsorganisatorische
Fragen wie die Einrichtung der Einheitlichen Ansprechpartner), haben die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder neben dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) auch die
Wirtschaftsministerkonferenz als Ländergremium mit dem Mandat zur Koordinierung der
Gesamtumsetzung betraut. Für die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der
Länder liegenden Umsetzungsverpflichtungen kann die Bundesregierung daher
keine verbindlichen Aussagen für die Länder treffen. Aufgabe des Bundes war
und ist in diesen Bereichen insbesondere die Klärung von Grundfragen und
einem koordinierenden Unterstützungsangebot. Ein wichtiges Ergebnis dieser
Tätigkeit ist das gemeinsam mit den Ländern erarbeitete und von der
Wirtschaftsministerkonferenz im November 2007 einstimmig gebilligte
„Anforderungsprofil für die Einheitlichen Ansprechpartner“. Zudem war und ist mit einer
speziellen Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein Diskussionsforum u. a. zum Thema
Einheitlicher Ansprechpartner gegeben und durch die Einrichtung zentraler
Internetportale des Bundes (deutsch/englisch) eine einheitliche
Außendarstellung gewährleistet. Das operative Geschäft in Bezug auf die Einheitlichen
Ansprechpartner liegt indes vollständig bei den Ländern. Die im Rahmen der
Beantwortung hierzu vorgebrachten Äußerungen beruhen auf Informationen aus den
regelmäßigen Kontakten mit den Ländern.
Einheitlicher Ansprechpartner
1. Haben die einheitlichen Ansprechpartner in allen Bundesländern
fristgerecht ihre Arbeit aufgenommen?
Die Länder haben während der dreijährigen Umsetzungsphase intensiv darauf
hingewirkt, funktionierende und auch physisch erreichbare Einheitliche
Ansprechpartner einzurichten. Der Bundesregierung ist von Seiten der Länder
bekannt, dass die Einheitlichen Ansprechpartner in allen Ländern ihre Arbeit
aufgenommen haben. Die Einheitlichen Ansprechpartner für Deutschland sind
auffindbar über die Seite
www.Einheitlicher-Ansprechpartner-Deutschland.de
(oder englischsprachig unter
www.point-of-single-contact.de).
2. Wo sind die einheitlichen Ansprechpartner in den einzelnen Bundesländern
angesiedelt (Trägerschaft)?
Die Länder haben unter Einbeziehung bereits bestehender regionaler Strukturen
folgende Trägerschaftsmodelle gewählt:
Baden-Württemberg (Kammern, Kommunen können optieren), Bayern
(Kammern; Kommunen können optieren), Berlin (Senatsverwaltung für Wirtschaft),
Brandenburg (Wirtschaftsministerium), Bremen (kommunale
Wirtschaftsförderungseinrichtung), Hamburg (Mehrkammermodell), Hessen (Mittelbehörden),
Mecklenburg-Vorpommern (Wirtschaftskammern), Niedersachsen (Kommunen
und Wirtschaftsministerium), Nordrhein-Westfalen (Kommunen unter
Beteiligung der Kammern), Rheinland-Pfalz (Mittelbehörden), Saarland
(Mehrkammermodell), Sachsen (Mittelbehörde), Sachsen-Anhalt (Mittelbehörde),
Schleswig-Holstein (Anstalt öffentlichen Rechts in Trägerschaft von Land, Kommunen
und Kammern), Thüringen (Kammern und Landesverband der Freien Berufe).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7283. Bieten die in einigen Bundesländern gewählten Kammermodelle eine
ausreichende Gewähr dafür, dass hoheitliche Aufgaben ordnungsgemäß
bearbeitet werden und überprüfbar sind?
Bereits die Dienstleistungsrichtlinie selbst sieht die Möglichkeit vor, die
Aufgabe der Einheitlichen Ansprechpartner auch bei Kammern anzusiedeln
(Erwägungsgrund 48). Sowohl die Industrie- und Handelskammern als auch die
Handwerkskammern und die Kammern der Freien Berufe sind Körperschaften
des öffentlichen Rechts. Das bedeutet, dass ihnen Aufgaben kraft Gesetzes
zugewiesen werden und gleichzeitig auch entsprechend kraft Gesetzes eine
Pflichtmitgliedschaft besteht. Dementsprechend agieren die Kammern im
Gesamtinteresse ihrer Mitglieder. Zwar sind die Kammern letztlich eine Selbstverwaltung der
Wirtschaft, aber durch die gesetzliche Aufgabenzuweisung sind sie mittelbare
Staatsverwaltung. Als mittelbare Staatsverwaltung unterliegen sie einer
effektiven Aufsicht durch die zuständigen obersten Landesbehörden. Insoweit
bestehen keine Bedenken bei einer Aufgabenübertragung. Auch hat die Geschichte
des Kammerwesens in Deutschland gezeigt, dass mit der Aufgabenübertragung
keinerlei Nachteil in Sachen Kompetenz und Effizienz bei der Wahrnehmung der
Aufgaben verbunden ist.
4. Welche Aufgaben und Kompetenzen haben die einheitlichen
Ansprechpartner jeweils?
Über die Einheitlichen Ansprechpartner können Dienstleistungserbringer
gemäß Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie (auf Wunsch) sämtliche
dienstleistungsrelevanten Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung ihrer
Dienstleistungstätigkeit im Anwendungsbereich der Richtlinie abwickeln
(Verfahrensmittlerfunktion). Zudem können Dienstleistungserbringer und -
empfänger über die Einheitlichen Ansprechpartner für die Ausübung und
Inanspruchnahme von Dienstleistungen relevante Informationen erhalten
(Informationsfunktion – Artikel 7 der Dienstleistungsrichtlinie). Die Einheitlichen
Ansprechpartner fungieren damit als Mittler zu den zuständigen Behörden, ohne dabei
die gegebene Zuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden zu verändern
(Artikel 6 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie). Auf Basis der europäischen
Vorgaben hat sich die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern auf
bestimmte Mindestanforderungen für die Einheitlichen Ansprechpartner
verständigt, die im so genannten Anforderungsprofil (siehe Vorbemerkung)
niedergelegt sind. Den Ländern steht es kraft ihrer Zuständigkeit für die Errichtung und
Ausgestaltung der Einheitlichen Ansprechpartner frei, ihre Aufgaben und
Kompetenzen über die europäischen Vorgaben hinaus zu erweitern.
Informationen zu den Einheitlichen Ansprechpartnern in den jeweiligen Ländern können
dem Portal
www.Einheitlicher-Ansprechpartner-Deutschland.de entnommen
werden.
5. Wie hoch wird nach Auffassung der Bundesregierung der Arbeitsaufwand
der einheitlichen Ansprechpartner sein?
Gibt es aktuelle Prognosen zu Fallzahlen?
Wie bereits dargelegt, liegen die Errichtung und Ausgestaltung sowie der Betrieb
der Einheitlichen Ansprechpartner in der ausschließlichen Zuständigkeit der
Länder. Daher sind Aussagen der Bundesregierung zu diesem Punkt nicht
möglich. Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Prognosen vor. Die zu
erwartenden Fallzahlen werden in nicht unerheblichem Maße auch von der
Öffentlichkeitsarbeit der Länder und der Einheitlichen Ansprechpartner sowie
Drucksache 17/728 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeihrer Trägerorganisationen zur Bekanntmachung der Einheitlichen
Ansprechpartner abhängen.
6. Wie viele Beschäftigte haben die einheitlichen Ansprechpartner jeweils?
7. In welcher Form wurde der Aufbau der einheitlichen Ansprechpartner mit
den Personalräten abgestimmt?
Aufgrund der Länderzuständigkeit für die Errichtung, die Ausgestaltung und den
Betrieb der Einheitlichen Ansprechpartner sind Aussagen der Bundesregierung
zu diesen Punkten nicht möglich.
8. Ist ausreichend qualifiziertes Verwaltungspersonal vorhanden, um eine
Prüfung innerhalb der durch die Richtlinie vorgegebenen
Sechswochenfrist flächendeckend zu gewährleisten oder ist zu befürchten, dass viele
bundesweite Genehmigungen allein aufgrund nicht fristgerecht
durchgeführter Prüfungen gewährt werden (Genehmigungsfiktion)?
Die inhaltliche Prüfung von Anträgen erfolgt auch nach Errichtung der
Einheitlichen Ansprechpartner weiterhin durch die zuständigen Behörden. Dem
Einheitlichen Ansprechpartner kommt insoweit lediglich die Funktion eines
Verfahrensmittlers zu (siehe Frage 4). Die Genehmigungsfiktion ist in Artikel 13
Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie geregelt. Sie greift nach Artikel 13 Absatz 3
der Dienstleistungsrichtlinie nur ein, wenn die vom Gesetzgeber im jeweiligen
Fachrecht festgesetzte „angemessene Frist“ verstrichen ist und die
Genehmigungsfiktion nicht aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses vom
Gesetzgeber ausgeschlossen worden ist. Die Bundesregierung geht davon aus,
dass auch aufgrund der Möglichkeit, Fristen je nach Fachrecht variabel
auszugestalten sowie die Genehmigungsfiktion im Falle der Rechtfertigung gänzlich
auszuschließen, Anträge nicht aufgrund des Fehlens ausreichend qualifizierten
Personals nicht rechtzeitig bearbeitet werden können.
9. Wurden die Beschäftigten für ihre Aufgaben besonders geschult?
Gab bzw. gibt es z. B. vorbereitende Schulungen in den Bereichen
Sprachkompetenz und interkulturelle Kompetenz, Verwaltungsverfahrensrecht
sowie EDV-technischer Unterstützungen?
Gab bzw. gibt es Überlegungen und Maßnahmen nach dementsprechenden
Eingruppierungen des Verwaltungspersonals?
Die ausschließliche Zuständigkeit der Länder für die Errichtung und
Ausgestaltung der Einheitlichen Ansprechpartner betrifft auch personalpolitische sowie
organisatorische Entscheidungen in Umsetzung dieser Aufgabe. Aussagen der
Bundesregierung zu diesem Punkt sind daher nicht möglich.
10. Welche Informationsaufgaben haben die einheitlichen Ansprechpartner
(bitte eine genaue Auflistung der Sachgebiete, über die sie informieren,
besonders interessiert hier das Steuerrecht und das Arbeits- und Sozialrecht)?
Die Einheitlichen Ansprechpartner übernehmen gemäß Artikel 7 der
Dienstleistungsrichtlinie zahlreiche Informationsaufgaben gegenüber
Dienstleistungserbringern und -empfängern, so z. B. über geltende Anforderungen an
Dienstleistungserbringer und über zuständige Behörden (vgl. detaillierte Auflistung in
Artikel 7). Eine Verpflichtung zur Information über Aspekte des Steuerrechts
bzw. des Arbeits- und Sozialrechts besteht nach der Dienstleistungsrichtlinie
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/728nicht, da diese Bereiche vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen
sind (vgl. Artikel 2 Absatz 3 bzw. Artikel 1 Absatz 6 der Dienstleistungsrichtlinie).
Die Länder haben gleichwohl die Möglichkeit, auch diese Aspekte in das
Aufgabenspektrum der Einheitlichen Ansprechpartner einzubeziehen (vgl. auch
Frage 4). Aus den Ländern Berlin und Bremen ist bekannt, dass dort über den
Einheitlichen Ansprechpartner auch Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen
erlangt werden können.
11. Welche konkreten Maßnahmen und materiellen Ressourcen sind für die
jeweiligen Informationsaufgaben vorgesehen?
Aufgrund der Länderzuständigkeit für die Errichtung, Ausgestaltung und
Betrieb der Einheitlichen Ansprechpartner sind Aussagen der Bundesregierung zu
diesem Punkt nicht möglich.
12. Welche Haltung haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu der Aussage des Papiers des
Bund- Länder-Ausschusses Dienstleistungswirtschaft
„Anforderungsprofil für ‚Einheitliche Ansprechpartner‘“, es sei sinnvoll, dass die
einheitlichen Ansprechpartner über arbeits-, entsende- und sozialrechtliche
Fragen informieren, da „durch das Bündelungsangebot der EA auch die
Kenntnis und damit die Beachtung entsprechender Vorschriften in der
Praxis gefördert wird“ (EA: einheitlicher Ansprechpartner)?
Die entsprechende Passage des Anforderungsprofils lautet: „Hinsichtlich
arbeits-, entsende- und sozialrechtlicher Verfahren werden unterschiedliche
Ansichten vertreten. Für eine Einbeziehung spricht, dass durch das
Bündelungsangebot der EA auch die Kenntnis und damit die Beachtung entsprechender
Vorschriften in der Praxis gefördert wird. Andererseits bleiben nach Art. 1 Abs. 6
der DL-RL das Arbeits- und Sozialrecht „unberührt“. Die innerhalb der
Bundesregierung für Fragen des Arbeits- und Sozialrechts federführenden Ressorts
BMAS, BMG und BMFSFJ vertreten die Auffassung, dass diese Bereiche nicht
in das EA-System einbezogen werden sollten.“
Aufgrund der Zuständigkeit der Länder auch im Hinblick auf die konkrete
Ausgestaltung des Aufgabenbereichs der Einheitlichen Ansprechpartner können
durch die Länder Aspekte des Arbeits- und Sozialrechts sowie des
Entsenderechts in die Tätigkeit der Einheitlichen Ansprechpartner einbezogen werden. So
ist es etwa gut vorstellbar, dass die Einheitlichen Ansprechpartner eine
„Wegweiserfunktion“ übernehmen und bei etwaigen Fragen zum Arbeits- und
Sozialrecht über die zuständigen Stellen informieren bzw. einen Kontakt zu diesen
herstellen.
13. Gibt es bei der Information über das Arbeits- und Sozialrecht – sofern sie
durch den einheitlichen Ansprechpartner wahrgenommen wird – eine
Zusammenarbeit mit den DGB-Gewerkschaften, und wenn ja, wie sieht
diese aus, um möglichst viele Beschäftigte ausländischer Dienstleister
über ihre Rechte und – bei Fragen und Problemen – über Unterstützungs-
und Beratungsangebote zu informieren?
Aufgrund der Länderzuständigkeit für die Errichtung, Ausgestaltung und
Betrieb der Einheitlichen Ansprechpartner sind verbindliche Aussagen der
Bundesregierung zu diesem Punkt nicht möglich.
Drucksache 17/728 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Wen beraten die einheitlichen Ansprechpartner jeweils?
Nur die EU-ausländischen Dienstleister oder auch deren Beschäftigte?
Beraten sie auch inländische Dienstleister, die ins EU-Ausland möchten
und deren Beschäftigte?
Falls der einheitliche Ansprechpartner Beschäftigte nicht berät, wie wird
die Information der Beschäftigten über gesetzliche und tarifvertragliche
Ansprüche sichergestellt?
Die Einheitlichen Ansprechpartner beraten nach den Vorgaben der
Dienstleistungsrichtlinie jeden Dienstleistungserbringer oder -empfänger, der
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Dienstleistungsrichtlinie ausübt
oder empfängt. Hierunter fällt jede „von Artikel 50 des Vertrags erfasste
selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“. Eine Beratung
von Beschäftigten ist indes aufgrund des Ausschlusses des Arbeits- und
Sozialrechts vom Anwendungsbereich (Artikel 1 Absatz 6 der
Dienstleistungsrichtlinie) von der Richtlinie nicht vorgesehen.
Die Beratung von inländischen Dienstleistern, die eine Dienstleistungstätigkeit
im EU-Ausland aufnehmen möchten, erfolgt durch die jeweiligen Einheitlichen
Ansprechpartner in den entsprechenden EU-Mitgliedstaaten. Diese können über
die Internetseite
www.eu-go.eu aufgefunden werden.
Die in Deutschland eingesetzten Beschäftigten im Ausland ansässiger
Dienstleister werden entsprechend Artikel 4 der Entsenderichtlinie 96/71/EG
informiert. Hierzu zählt u. a. die Homepage der für die Kontrolle zuständigen
Zollbehörden. Darüber hinaus stellt die Kommission auf ihrer Homepage speziell auf
Entsendefälle zugeschnittene Informationen über die nach der Entsenderichtlinie
maßgeblichen Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Ausgestaltung und weiterer
Ausbau derartiger Informationen, die sowohl Beschäftigten als auch ihren
Arbeitgebern zugute kommen, sind u. a. auch Gegenstand der bei der
Kommission angesiedelten Expertengruppe zur Entsenderichtlinie, in der die
Mitgliedstaaten und Sozialpartner vertreten sind.
15. Wie gehen die einheitlichen Ansprechpartner mit Anfragen aus Bereichen
um, die nicht unter die Richtlinie fallen (z. B. Sicherheitsgewerbe)?
Den Ländern steht es grundsätzlich frei, auch solche Bereiche, die nicht unter den
Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen, in den
Tätigkeitsbereich der Einheitlichen Ansprechpartner einzubeziehen (vgl. auch Frage 4).
Zum genannten Beispielsfall des Sicherheitsgewerbes: Nach dem durch das
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in
anderen Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) neu eingefügten § 6b
Satz 1 der Gewerbeordnung können alle Verwaltungsverfahren nach der
Gewerbeordnung oder nach einer auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen
Rechtsverordnung über eine sog. einheitliche Stelle (Einheitlicher Ansprechpartner)
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch Anfragen aus gewerberechtlichen
Bereichen, die, wie z. B. die privaten Sicherheitsdienste, vom Anwendungsbereich der
Dienstleistungsrichtlinie ausgeschlossen sind, von den einheitlichen Stellen
bearbeitet werden. Allerdings können die Landesregierungen gemäß § 6b Satz 2
der Gewerbeordnung hiervon abweichendes Landesrecht erlassen und die
Zuständigkeit der Einheitlichen Ansprechpartner auf solche Verfahren
beschränken, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/72816. Wer kontrolliert und bewertet („Monitoring“) die Arbeit der einheitlichen
Ansprechpartner?
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Errichtung der Einheitlichen
Ansprechpartner entscheiden die Länder auch über etwaige folgende Monitoring-
Maßnahmen. Der Bundesregierung ist bekannt, dass in zahlreichen Ländern eine
Evaluierung der Funktionsfähigkeit und Tätigkeit der Einheitlichen
Ansprechpartner nach Ablauf eines gewissen Zeitraums vorgesehen ist. Abgesehen von
der Frage des formalen Monitorings dürften gut funktionierende Einheitliche
Ansprechpartner auch einen Standortvorteil für das jeweilige Land im
europäischen Standortwettbewerb darstellen und damit im originären Interesse der
Länder liegen.
Normenscreening
17. Ist das Normenscreening bzw. sind die notwendigen Änderungen der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in allen Bereichen fristgerecht
abgeschlossen worden, und kann ausgeschlossen werden, dass es später zu
Konfliktsituationen kommt, weil Regelungen übersehen oder als nicht
prüfungsrelevant betrachtet wurden?
18. Welche Normen wurden auf Bundesebene bisher geändert?
19. Welche Gesetzesänderungen stehen nach Abschluss des
Normenscreenings auf Bundesebene noch an?
Die Normenprüfung (Normenscreening) wurde in Deutschland von allen Ebenen
(Bund, Länder, Kommunen, Kammern) mittels eines inhaltlich abgestimmten
IT-gestützten Prüfrasters durchgeführt, welches den Prüfer durch
vorstrukturierte und streng an den Vorgaben der Richtlinie orientierte Fragen durch den
Prüfprozess leitete. Im Ergebnis konnte so der Anpassungsbedarf für jede
dienstleistungsrelevante Rechtsnorm identifiziert werden und der nach Artikel 39 der
Richtlinie vorgesehene Bericht einzelner Anforderungen an die Europäische
Kommission erfolgen. Weiteres Ziel war eine größtmögliche Kohärenz der
Prüfung.
Die Prüfung ist mittlerweile flächendeckend abgeschlossen. Die erforderlichen
Rechtsanpassungen sind auf allen Ebenen größtenteils bereits in Kraft getreten.
Die verbleibenden Restbereiche sollen nun zeitnah umgesetzt werden; für die
Bundesebene insgesamt siehe die Anlage „Rechtsanpassungen im Zuge der
Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf Bundesebene – Schwerpunkte“.
Die Normenprüfung sowie die ggf. erforderlichen Rechtsanpassungen wurden in
Deutschland nach dem Prinzip der eigenverantwortlichen Prüfung durchgeführt.
Es kann daher seitens der Bundesregierung nicht definitiv ausgeschlossen
werden, dass einzelne Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Dienstleistungsrichtlinie von den am Prozess Beteiligten unterschiedlich beurteilt worden sind oder
werden.
20. Welche Normenbereiche und Verwaltungsverfahren wurden auf
Länderebene und kommunaler Ebene geändert?
Die Rechtsanpassungen auf Landesebene betrafen zu einem großen Teil
verwaltungsorganisatorische Bereiche, insbesondere die Errichtung der Einheitlichen
Ansprechpartner oder die Regelung von Verfahrensfristen. Daneben wurden
weitere Anpassungen aufgrund der Ergebnisse der Normenprüfung
vorgenommen. Auch die kommunale Ebene hat die Normenprüfung durchgeführt und ent-
Drucksache 17/728 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesprechende Anpassungen vorgenommen bzw. in die Wege geleitet. Diese
betreffen insbesondere den Bereich der Friedhofs- und Marktsatzungen
(Zugangsregelungen für Dienstleister).
21. Wie wurden Gewerkschaften, Wirtschafts- und Sozialverbände,
Verbraucherverbände, Berufsgenossenschaften, Sozialversicherungen,
kommunale Gebietskörperschaften und andere Experten bzw. Betroffene am
Prozess des Normenscreenings beteiligt (gebeten wird um eine präzisere und
ausführlichere Antwort als auf Bundestagsdrucksache 16/5030, wo nur
von „laufendem Kontakt mit den genannten Kreisen“ die Rede war)?
22. Wie wurde der Prozess der Evaluierung der Normen von der
Bundesregierung ausgestaltet, und inwiefern wurde der Deutsche Bundestag daran
beteiligt, inwiefern die oben genannten nichtstaatlichen Akteure?
Auf Bundesebene haben während des gesamten Umsetzungszeitraums
regelmäßige Gespräche mit der Umsetzungsgruppe des DGB sowie mit den
kommunalen Spitzenverbänden und Dachverbänden der Wirtschaft stattgefunden. Allen
Fraktionen des Deutschen Bundestages, den Gewerkschaften, den kommunalen
Spitzenverbänden, den Dachverbänden der Wirtschaft und weiteren
Interessierten wurde zudem ein Testzugang zum Prüfraster für die Normenprüfung (s. o.
Fragen 17 bis 19) angeboten. Am 10. Juni 2008 fand eine Veranstaltung in
großem Rahmen zur Normenprüfung im BMWi statt, zu der die genannten
Akteure ebenfalls eingeladen waren. Im Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) fand am 24. März 2009 unter Beteiligung von BMWi und dem
Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein umfassendes Fachgespräch mit
Gewerkschaftsvertretern zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie statt.
Schließlich wurden dem Deutschen Bundestag wiederholt schriftliche und
mündliche Berichte zum Umsetzungsstand zugeleitet.
23. Wie hat die Bundesregierung sichergestellt, dass bei der Umsetzung des
Normenscreenings die Schutzwirkungen von Arbeitsrecht und
Entsenderichtlinie nicht ausgehöhlt wurden?
24. Hatte das Normenscreening Auswirkungen auf das Arbeitsschutzrecht
(z. B. öffentlicher Arbeitsschutz, zivilrechtliches Arbeitsrecht)?
Das Arbeitsrecht ist einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
am Arbeitsplatz vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie gemäß
Artikel 1 Absatz 6 ausgenommen. Die Entsenderichtlinie 96/71/EG genießt
gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Vorrang vor der Dienstleistungsrichtlinie.
Bei Durchführung der Normenprüfung anhand des elektronischen
Normenprüfrasters (siehe Fragen 17 bis 19) wurden dementsprechend Vorschriften,
welche das Arbeitsrecht einschließlich des Entsenderechts betreffen, von der
weiteren Prüfung ausgenommen. Von daher ist nicht ersichtlich, wie die Umsetzung
der Normenprüfung Schutzwirkungen hätte aushöhlen können. Schließlich
wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Wege der üblichen
Ressortabstimmung bei Rechtsetzungsvorhaben auf Bundesebene beteiligt, die
zur Umsetzung der Dienstleitungsrichtlinie vorgenommen worden sind.
25. Wie hat die Bundesregierung sichergestellt, dass das Bildungs- und
Gesundheitswesen von der Richtlinie in keiner Weise berührt werden?
In Bezug auf das Gesundheitswesen hat sich die Bundesregierung in den
Verhandlungen der Dienstleistungsrichtlinie dafür eingesetzt, dass Gesundheits-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/728und pharmazeutische Dienstleistungen von der Dienstleistungsrichtlinie
ausgenommen sind, sofern sie von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs
im Gesundheitswesen direkt gegenüber Patienten erbracht werden, um deren
Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Diese
Bereichsausnahme wurde in vollem Umfang erreicht (siehe Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe f und Erwägungsgrund 22 der Dienstleistungsrichtlinie).
Die Bundesregierung hat die Dienstleistungsrichtlinie in das deutsche Recht
umgesetzt und stellt damit die Europarechtskonformität der nationalen Regelungen
auch im Bereich des Bildungswesens sicher.
Dazu wurden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung 25 Gesetze und Rechtsverordnungen mit Hilfe des elektronischen
Normenprüfrasters (vgl. Fragen 17 bis 19) der Normprüfung unterzogen. Die
ganz überwiegende Mehrzahl dieser Vorschriften fällt nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie, weil die Bestimmungen entweder keine Dienstleistungen,
d. h. Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (Artikel 50 des
EG-Vertrags), betreffen (z. B. das BAföG und die auf dessen Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen) oder Regelungen im Bereich der von der
Dienstleistungsrichtlinie ausgenommenen Materien (z. B. dem Arbeitsrecht) treffen. Nur
bei einem Gesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), hat sich
Anpassungsbedarf und damit eine Berichtspflicht gegenüber der Europäischen
Kommission ergeben.
Im Bereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
wurden insgesamt 33 Gesetze und Rechtsverordnungen geprüft. Hier wurde im
Ergebnis bei keiner der Normen ein Änderungsbedarf festgestellt; gleichfalls
war in keinem Fall eine Berichtspflicht an die Europäische Kommission zu
erfüllen. Entweder sind in den Normen keine Regelungen zur Aufnahme, Ausübung
oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen enthalten oder es sind derartige
Regelungen enthalten, die jedoch vom Anwendungsbereich der Richtlinie
ausgenommen sind (hier: soziale Dienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen,
nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder
Rechtsvorschriften zum Arbeitsrecht).
Mögliche bzw. erwartete Folgen der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
26. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Zahl der
Beschäftigten ausländischer Dienstleister, die als entsandte Arbeitnehmer
bisher in Deutschland waren (pro Jahr, bitte Zeitraum ab 1995)?
Wie lange haben die Beschäftigten durchschnittlich in Deutschland
gearbeitet?
27. Wie schätzt die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass die
Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) grenzüberschreitende Dienstleistungen
deutlich erleichtern soll – das zukünftige Volumen entsandter Arbeit ein?
28. Mit welchen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt rechnet die
Bundesregierung?
Hat sie entsprechende Studien in Auftrag gegeben?
Zur Zahl der entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland
gibt es keine eigene Statistik. Jedoch lässt sich ihre Anzahl anhand der
Meldungen nach Formular E-101 abschätzen. Diese Meldung ist nötig, um den
Sozialversicherungsschutz im Ursprungsland beizubehalten. Die Europäische
Kommission wertet die Meldungen der einzelnen Mitgliedsländer sowie aus Island,
Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz aus. Nach diesen Zahlen gab es im
Jahr 2007 217 000 Meldungen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer,
195 000 im Jahr 2006 und 168 000 im Jahr 2005. Daten zur Dauer der Beschäfti-
Drucksache 17/728 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegung und für andere Jahre liegen derzeit nicht vor. Die Zahlen für die Jahre 2005
und 2006 umfassen nicht die Meldungen aller genannten Länder, daher ist der
Anstieg der Meldungen im Jahresvergleich überzeichnet. Da diese Zahlen auf
den Meldungen der Mitgliedsländer beruhen und möglicherweise nicht für alle
entsandten Arbeitnehmer Meldungen erfolgen bzw. diese nicht weitergeleitet
werden, ist die Zahl der Meldungen nur ein Näherungswert für die Zahl der
insgesamt entsandten Arbeitnehmer.
Es ist zu erwarten, dass die Entsendung von Arbeitnehmern tendenziell weiter
zunehmen wird. Allerdings dürfte sich die Wirtschaftskrise deutlich negativ auf
die Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ab dem Jahr 2009
auswirken. Die Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt dürften im Vergleich
zu den Ende Juni 2007 rund 26,9 Millionen sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten, darunter rund 1,2 Millionen mit Staatsangehörigkeiten aus den oben
genannten Ländern, gering ausfallen. Die Bundesregierung hat zu den
Auswirkungen keine Studien in Auftrag gegeben.
29. Mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen (inkl. Löhne) in
Deutschland rechnet die Bundesregierung?
Hat sie entsprechende Studien in Auftrag gegeben?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen empirischen Erkenntnisse vor.
30. Mit welchen Auswirkungen auf das deutsche Arbeits- und Sozialrecht
rechnet die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die DLRL zwar
eine Bereichsausnahme zum Arbeits- und Sozialrecht enthält, die
Anwendung arbeits- und sozialrechtlicher Bedingungen jedoch „unter Wahrung
des Gemeinschaftsrechts“ erfolgen muss – worüber im Konfliktfall der
Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet, der in einigen Urteilen der
letzten Zeit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eine größere
Bedeutung beigemessen hat als der Koalitionsfreiheit und dem
Arbeitsrecht?
Es sind keine Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie und ihrer
innerstaatlichen Umsetzung auf das deutsche Arbeits- und Sozialrecht ersichtlich oder zu
erwarten. Wie die Fragesteller selbst anführen, sind Arbeitsrecht und soziale
Sicherheit von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen. Die in Artikel 1
Absatz 6 und 7 der Richtlinie verwendete Formulierung „unter Wahrung des
Gemeinschaftsrechts“ hat nach Auffassung der Bundesregierung keinen eigenen
Regelungsgehalt und schränkt die Herausnahme des gesamten Arbeitsrechts und
der sozialen Sicherheit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie nicht ein.
Mit der Formulierung „unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts“ wird lediglich
die nach allgemeinen europarechtlichen Grundsätzen geltende
Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass nationale Regelungen des Arbeits- und
Sozialrechts, unabhängig von der Dienstleistungsrichtlinie, dem höherangigen
europäischen Primär- und Sekundärecht genügen müssen. Ebenfalls ein
grundlegender Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union ist, dass über
die Auslegung des EU-Rechts letztverbindlich der Gerichtshof der Europäischen
Union entscheidet. In Hinblick auf die von jüngeren Urteilen des Gerichtshofes
geprägten Diskussion um das Verhältnis von Grundfreiheiten des Binnenmarktes
und sozialen Grundrechten und Werten ist darauf hinzuweisen, dass zum 1.
Dezember 2009 der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten ist. Dieser wertet soziale
Grundrechte und Werte zusätzlich auf, insbesondere durch das
Verbindlichwerden der sozialen Grundrechte der Grundrechtecharta und das klare Bekenntnis in
Artikel 3 des EU-Vertrags zu einer sozialen Marktwirtschaft, die auf
Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/72831. Wie schätzt die Bundesregierung den Kontrollbedarf ein, den die
Umsetzung der Richtlinie auslöst, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es
bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie erhebliche Probleme mit der
Umsetzung des Entsenderechts gab und mit der Umsetzung der Richtlinie
aller Voraussicht nach die Zahl entsandter Arbeitnehmer deutlich
zunehmen wird, zugleich die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt werden?
a) Wie soll gewährleistet werden, dass die arbeits-, entsende-,
sozialsowie steuerrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, d. h. wer
kontrolliert, ob sich die Dienstleister an die entsprechenden deutschen
Regelungen halten, und wie ist die Haftung bei Verstößen im Rahmen
der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung geklärt?
b) Welche Instrumente gibt es bisher, um Verstöße im Zusammenhang mit
Entsendung zumindest einzudämmen und den Schutz entsandter
Arbeitnehmer zu gewährleisten?
Reichen diese künftig aus, und wenn nicht, welche zusätzlichen
Maßnahmen sind vorgesehen?
c) Gibt es eine Abstimmung mit dem Zoll, der Arbeitsagentur oder
anderen bezüglich dieser Frage?
Das Arbeits- und das Recht der sozialen Sicherheit sind aus dem
Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen (siehe bereits Frage 30).
Insoweit gibt es auch keinen Umsetzungsbedarf. Die schon bisher für die genannten
Themen zuständigen Behörden kontrollieren auch weiterhin die Einhaltung der
entsprechenden nationalen Vorschriften durch die auf deutschem Territorium
tätigen Unternehmen. Die bisherige Zusammenarbeit der betroffenen
Kontrollbehörden wird fortgesetzt. Zur Unterstützung dieser Zusammenarbeit wurde im
Jahr 2005 eine Task Force zur Bekämpfung des Missbrauchs der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eingerichtet, um den seit Beitritt der neuen
Mitgliedstaaten zur Europäischen Union verstärkt zu beobachtenden
Umgehungen sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlicher Regelungen durch
Scheinselbständigkeit und Scheinentsendungen entgegenzuwirken.
d) Stimmt die Bundesregierung der Aussage des Bremer Senats zu, dass
für eine wirksame Kontrolle „die bestehenden erheblichen
Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten der Behörden zwischen Zielland und
Herkunftsland durch eindeutige Regelungen beseitigt werden“ müssen
(Bremische Bürgschaft, Drucksache 17/582)?
Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung zu diesem
Zwecke treffen?
Wenn nein, bitte begründen.
Nach Auffassung der Bundesregierung sind die Zuständigkeiten zwischen
Zielland und Herkunftsland in den Artikeln 30 und 31 der Dienstleistungsrichtlinie in
der erforderlichen Klarheit geregelt. Durch das von der Richtlinie vorgesehene
System zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden
der Mitgliedstaaten über ein Binnenmarktinformationssystem (IMI – Internal
Market Information System) wird zudem in Zweifelsfällen die Kontrolle von im
Binnenmarkt tätigen Dienstleistungserbringern erleichtert.
32. Was ist aus den Bestrebungen geworden, durch einen „gemeinsamen
Verhaltenskodex“ eine europaweite Geltung und Sicherung von
Qualitätsstandards zu fördern?
Der für die Qualitätssicherung einschlägige Artikel 26 der
Dienstleistungsrichtlinie sieht verschiedene Aktivitäten vor, neben Qualitätscharten z. B. auch
Gütesiegel sowie Normungsaktivitäten auf europäischer Ebene.
Drucksache 17/728 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSo unterstützte die EU-Kommission beispielsweise das Projekt „CHESSS-
CEN’s Horizontal European Service Standardisation Strategy“, ein
Forschungsprojekt zu der Durchführbarkeit von Querschnittsnormung und Standardisierung
im Dienstleistungsbereich. Teilbereiche dieser Machbarkeitsstudie sind bereits
in aktuelle Normungsvorhaben eingeflossen, z. B. in das Projekt
„Dienstleistungen im Ingenieurwesen“.
Darüber hinaus erarbeiten Wirtschaftsverbände bereits in Eigeninitiative
verbandsintern europäisch harmonisierte Qualitätskennzeichnungen. So haben sich
beispielsweise Hotelverbände aus Österreich, Tschechien, Deutschland,
Schweden, Schweiz, Ungarn und den Niederlanden mit dem Ziel der Förderung
einer harmonisierten Hotelklassifikation zur „Hotelstars Union“
zusammengeschlossen (
www.hotelstars.eu) und über ihren europäischen Dachverband
HOTREC mit European Hospitality Quality (
www.hotrec.eu) ein System zur
Evaluierung von Qualitätsmanagementsystemen implementiert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/728Anlage
Rechtsanpassungen im Zuge der Umsetzung der
Dienstleistungsrichtlinie auf Bundesebene – Schwerpunkte
(Stand: 8. Februar 2010)
Im Zuge der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) ist es auch
auf Bundesebene zu Rechtsanpassungen gekommen. Diese sind einerseits Folge
der von der Richtlinie vorgeschriebenen und von jedem Ressort durchgeführten
Überprüfung des gesamten dienstleistungsrelevanten Rechts auf die
Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie (sog. Normenprüfung). Auf der anderen
Seite ist es im Rahmen der Umsetzung auch zu sonstigen – nicht unmittelbar von
der Normenprüfung erfassten – Rechtsanpassungen im Bundesrecht gekommen.
Die Rechtsanpassungen erfolgen nach dem Ressortprinzip unter der
Federführung des jeweils fachlich zuständigen Ressorts.
Für die einzelnen Bundesressorts sind im Schwerpunkt folgende
Rechtsanpassungen im Zuge der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie erfolgt bzw. in
Einzelfällen noch in Vorbereitung:
BMI
Bereits am 18. Dezember 2008 trat das Vierte Gesetz zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) in Kraft. Es beruht
auf einem gemeinsamen Bund/Länder-Musterentwurf zur einheitlichen
Anpassung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder.
Mit dem Gesetz wurden zentrale verfahrensrechtliche Vorgaben der
Dienstleistungsrichtlinie im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) umgesetzt. Dort
wurden neue Verfahrensinstrumente aufgenommen und Verbesserungen eingeführt,
die nicht nur der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie dienen, sondern über
deren Anwendungsbereich hinaus zur Verfügung stehen.
So erfüllt das neue „Verfahren über eine einheitliche Stelle“ (§§ 71a bis 71e
VwVfG) zum einen die Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie an die
Verfahrensabwicklung über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“. Es kann aber
darüber hinaus grundsätzlich für alle Verwaltungsverfahren eingeführt werden.
Das neue Verfahren regelt nicht nur die Verfahrensabwicklung über eine
einheitliche Stelle, sondern gibt auch den Anspruch auf elektronische
Verfahrensabwicklung und umfangreiche Informations- und Auskunftsansprüche
gegenüber der Verwaltung. Als weiteres Verfahrensinstrument wurde ein
Regelungsmodell zur Genehmigungsfiktion (§ 42a VwVfG) in das
Verwaltungsverfahrensgesetz aufgenommen. Die neuen Verfahrensinstrumente werden nach
entsprechender Anordnung durch gesonderte Rechtsvorschrift wirksam. Für
welche Verwaltungsverfahren entsprechende Anordnungen im
Anwendungsbereich der Dienstleitungsrichtlinie zu treffen sind oder darüber hinaus nach
Zweckmäßigkeitserwägungen getroffen werden sollen, prüfen die Ressorts in
eigener Verantwortung. Die Umsetzung der wichtigsten verfahrensrechtlichen
Vorgaben der Richtlinie an zentraler Stelle im Verwaltungsverfahrensgesetz
reduziert den Regelungsaufwand erheblich.
Mit dem im Rahmen des 4. VwVfÄndG außerdem geänderten
Verwaltungszustellungsrecht wurden die notwendigen zustellungsrechtlichen
Rahmenbedingungen für eine vollständige elektronische Verfahrensabwicklung
geschaffen. Mit der Einführung einer Zustellungsfiktion wird bei der Zustellung auf
elektronischem Wege eine Beweisführung über den Zugang der Erklärung ohne
Mitwirkung des Empfängers ermöglicht, wenn der Empfänger eine elektronische
Verfahrensabwicklung verlangt, aber seine Mitwirkung daran verweigert.
Drucksache 17/728 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZur vollständigen Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im
Verwaltungsverfahrensrecht bedurfte es noch einer Ergänzung des VwVfG, mit der Regelungen
über eine grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 21, 28
bis 35) eingeführt werden. Diese Ergänzung erfolgt ebenfalls auf der Basis eines
gemeinsamen Bund/Länder-Musterentwurfs, um eine einheitliche Änderung der
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder zu gewährleisten
(Simultangesetzgebung). Mit Artikel 4a des Gesetzes zur Umsetzung der
Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften (siehe
Beitrag BMWi) wurde im Anschluss an die Regelungen zur Amtshilfe ein neuer
Abschnitt „Europäische Verwaltungszusammenarbeit“ (§§ 8a bis 8e)
eingefügt. Darin werden Grundsätze der grenzüberschreitenden Hilfeleistung
zwischen den zuständigen Behörden geregelt. Vorgaben in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften – und damit auch die sehr detaillierten Vorgaben
der Dienstleistungsrichtlinie – werden allgemein in Bezug genommen und damit
in nationales Recht umgesetzt. Zugleich werden die bestehenden Regelungen zur
Amtshilfe für anwendbar erklärt, soweit das einschlägige Gemeinschaftsrecht
nicht entgegensteht. Darüber hinaus werden durch die Bezugnahme nicht allein
auf die Dienstleistungsrichtlinie, sondern auf Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft, die zur Hilfeleistung verpflichten, allgemeine Regelungen
geschaffen, die über die Dienstleistungsrichtlinie hinaus Anwendung finden. Diese
allgemeinen Regelungen zur Verwaltungszusammenarbeit gelten für alle vom
jeweiligen EU-Recht erfassten Fachverfahren ohne besondere Anordnung. Das
Fachrecht kann jedoch davon abweichende und ergänzende Regelungen
vorsehen. Durch dieses Regelungskonzept der Bezugnahme auf
Gemeinschaftsrechtsakte werden sonst erforderliche umfangreiche Anpassungen im Fachrecht
weitestgehend vermieden.
Im Zuständigkeitsbereich des BMI waren außerdem Anpassungen des
Sprengstoffgesetzes und des Waffengesetzes erforderlich. Verfahren nach diesen
Gesetzen können künftig auf Wunsch über die Einheitlichen Ansprechpartner
(einheitliche Stelle i. S. d. Verwaltungsverfahrensgesetzes) abgewickelt werden.
Auf die Einführung einer Genehmigungsfiktion wurde aufgrund in diesem
sensiblen Bereich nachvollziehbarer entgegenstehender zwingender Gründe des
Allgemeininteresses verzichtet. Genannt seien exemplarisch nur die öffentliche
Sicherheit und der Schutz körperlicher Unversehrtheit Dritter. Regelungen zur
Verfahrensdauer waren entbehrlich, weil die zu regelnden Sachverhalte
diesbezüglich die Beachtung der Bestimmungen des allgemeinen Gewerberechts
erfordern. Die Änderungen wurden im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung
des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) vorgenommen.
BMWi
Für den Fachbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
wurden wesentliche Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der
Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091 ff.) vorgenommen. Wichtige Neuregelung ist
die Umsetzung des Artikels 16 der Dienstleistungsrichtlinie
(Dienstleistungsfreiheit), die durch einen neuen § 4 der Gewerbeordnung erfolgt. Weiterhin
wird die Geltung der Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
Genehmigungsfiktion und die Entscheidungsfrist in der Gewerbeordnung, der
Handwerksordnung und dem Signaturgesetz angeordnet, sowie die
Möglichkeit geregelt, für die Verwaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung, der
Wirtschaftsprüferordnung und dem Signaturgesetz die Einheitliche Stelle nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz in Anspruch zu nehmen (siehe Beitrag BMI).
Zudem enthält das Gesetz eine Ermächtigung, um die in der
Dienstleistungsrichtlinie geregelten Informationspflichten der Dienstleistungserbringer zentral in
einer Rechtsverordnung umsetzen zu können. Der Bundesrat wird der
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung voraussichtlich am 12. Februar 2010
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/728zustimmen. Für den Bereich der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen
werden in der Gewerbeordnung auch die Vorgaben der
Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG umgesetzt. Das Gesetz ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist
der Dienstleistungsrichtlinie am 28. Dezember 2009 vollständig in Kraft
getreten.
Für die Handwerksordnung ist die Möglichkeit, für die dortigen
Verwaltungsverfahren die Einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz in
Anspruch zu nehmen, bereits durch das Vierte Gesetz zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geregelt worden. Mit diesem Gesetz
ist zudem den Ländern ermöglicht worden, den Industrie- und Handelskammern
sowie den Handwerkskammern die Aufgaben einer Einheitlichen Stelle zu
übertragen (siehe Beitrag BMI).
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2009 die Novellierung der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Um der Dienstleistungsfreiheit
(Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie) Rechnung zu tragen, wurde der
Anwendungsbereich der HOAI auf Planungen von im Inland ansässigen Büros
beschränkt. Die Bundesregierung wird, wie vom Bundesrat mit Beschluss vom
12. Juni 2009 vorgeschlagen, schnellstmöglich die Einzelheiten des noch
bestehenden Modernisierungs- und Überarbeitungsbedarfs der HOAI untersuchen.
Der Geltungsbereich der HOAI bleibt hiervon jedoch unberührt.
Unter anderem aus Anlass der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie ist
zudem eine Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitungen in Arbeit.
Anpassungen sind hier im Hinblick auf die Regeln zur Anerkennung von
Sachverständigen, die die technische Sicherheit von Gashochdruckleitungen
überprüfen, in verfahrensrechtlicher und materieller Hinsicht erforderlich. Ein erster
Entwurf wurde mit Ländervertretern im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses
Gas im Dezember 2009 diskutiert.
BMF
Für das Steuerberatungsgesetz ist die Möglichkeit, für die dortigen
Verwaltungsverfahren die einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz in
Anspruch zu nehmen, bereits durch das Vierte Gesetz zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geregelt worden (siehe Beitrag
BMI). Mit diesem Gesetz ist zudem den Ländern ermöglicht worden, den
Steuerberaterkammern allein oder ihnen gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben
einer Einheitlichen Stelle zu übertragen. Weitere Rechtsanpassungen im
Zuständigkeitsbereich des BMF waren/sind nicht erforderlich.
BMJ
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz hat sich
Änderungsbedarf zum einen bei den klassischen Rechtsberatungsberufen
(Rechtsanwälte, Patentanwälte, Inkassounternehmen, sonstige Rechtsdienstleister)
ergeben. Für diese Berufe ist mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren
im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger
Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) sowie mit dem Gesetz zur
Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom
14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) eine Regelung zur Abwicklung des
Verwaltungsverfahrens über eine Einheitliche Stelle geschaffen worden.
Während für den Bereich der Rechtsanwaltschaft weitere Gesetzesänderungen
aufgrund älterer, vorgreiflicher Spezialrichtlinien (Rechtsanwalts-
Dienstleistungsrichtlinie 77/249/EWG; Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG;
Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG), die im Gesetz über
Drucksache 17/728 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
umgesetzt wurden, nicht veranlasst sind, wird im Bereich des patentanwaltlichen
Berufsrechts eine weitere Gesetzesänderung erforderlich werden, die sich zurzeit
in Vorbereitung befindet. Für das Rechtsdienstleistungsgesetz, die
Bundesrechtsanwaltsordnung und die Patentanwaltsordnung wird außerdem eine
Fristenregelung für die Bearbeitung von Registrierungsanträgen einzuführen
sein.
Daneben wurde Änderungsbedarf im Bereich der Vertretungsregelungen vor
Gericht identifiziert. Dies betrifft zum einen die Vertretung im Bereich des
Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechts. Hier sind
durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) die bisherigen Regelungen, nach denen ein
im EU-Ausland ansässiger europäischer Patent- bzw. Rechtsanwalt für
Verfahren in Deutschland einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen musste,
aufgehoben worden. Zum anderen sollen die Regelungen über die
Prozessvertretungsbefugnis von Hochschullehrern im Verwaltungs- und
Sozialgerichtsprozess und im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht noch angepasst
werden. Eine Regelung, die insoweit alle Hochschullehrer an europäischen
Hochschulen gleichstellt, wurde bereits entworfen.
Schließlich wird erwogen, durch eine ausdrückliche Regelung im
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) klarzustellen, dass die sich aus den Artikeln 22
und 27 der Dienstleistungsrichtlinie ergebenden Informationspflichten der
Dienstleistungserbringer als Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 UKlaG
anzusehen sind.
Soweit nach dem Vorstehenden noch gesetzlicher Änderungsbedarf besteht, soll
im ersten Quartal 2010 ein Gesetzentwurf vorgelegt und anschließend in das
parlamentarische Verfahren eingebracht werden.
Um ausländischen Ersuchen um Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister
in dem nach der Dienstleistungsrichtlinie erforderlichen Umfang nachkommen
zu können, sind noch Änderungen der Gewerbeordnung erforderlich. BMJ wird
diese in einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des (als solchem nicht die
Dienstleistungsrichtlinie betreffenden) Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates über
den Strafregisterinformationsaustausch mittels des Europäischen
Strafregisterinformationssystems (ECRIS) aufnehmen, der im Februar 2010 als
Referentenentwurf vorliegen soll.
Schließlich wird zurzeit geprüft, ob und in welchem Umfang der Zugang zum
Beruf des Insolvenzverwalters, der bisher aufgrund einer uneinheitlichen
Gerichtsverwaltungspraxis erfolgt, gesetzlich geregelt werden soll. Ein
abschließender Zeitplan für ein etwaiges Gesetzgebungsverfahren in diesem Bereich
besteht zurzeit noch nicht.
BMU
Das BMU hat in seinem Zuständigkeitsbereich den Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts
abgestimmt. Es sollen das Abwasserabgabengesetz, das Batteriegesetz, das
Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, das Elektro- und
Elektronikgerätegesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Gesetz zum Schutz vor
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG), das
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz und das Umweltauditgesetz an die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie
angepasst werden. Im Rahmen dieser Änderungen soll die bundesweite Geltung
von Bekanntgaben sowie die Anerkennung ausländischer Unterlagen und
Bescheinigungen angeordnet werden. Ferner sollen gemäß den Vorgaben der EU-
Dienstleistungsrichtlinie Entscheidungsfristen festgelegt sowie die Möglichkeit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/728des elektronischen Verwaltungsverfahrens eröffnet werden. In einem zweiten
Schritt sollen einzelne ausführende Verordnungen angepasst werden, ein
Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem
Gebiet des Umweltrechts wurde abgestimmt. Änderungen im Hinblick auf die
Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie sollen vorgenommen werden bei der
Altfahrzeugverordnung, der Altholzverordnung, der Bioabfallverordnung, der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung, der Chemikalien-Ozonschichtverordnung,
der Deponieverordnung, der Gewerbeabfallverordnung, der
Klärschlammverordnung, der Rohrfernleitungsverordnung, der Verordnung über
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte, der Störfallverordnung und der
Verpackungsverordnung. Eckpunkte der Änderungen in den jeweiligen Rechtsbereichen
wurden in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser, in der Bund/Länder
Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz und im Ausschuss „Chemikalienrecht“
der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit diskutiert.
Gesetz- und Verordnungsentwurf sollen im Februar 2010 im Bundeskabinett
beschlossen werden.
BMG
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) wird zurzeit überarbeitet. Das
BMG hat in Zusammenarbeit mit dem BMWi bereits Änderungen des § 15
Absatz 4 TrinkwV 2001 erarbeitet, die die Vereinbarkeit mit der
Dienstleistungsrichtlinie sicherstellen sollen: Das in § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 für die
Aufnahme in die Liste der anerkannten Untersuchungsstellen bislang genannte
Tatbestandsmerkmal „im jeweiligen Land ansässigen“ soll durch „im jeweiligen
Land tätigen“ ersetzt werden, damit auch EU-ausländische Anbieter
berücksichtigt werden können. Die Arbeitsgemeinschaft der obersten
Landesgesundheitsbehörden (AOLG) hat in einem Umlaufbeschluss vom 19. Oktober 2009
letztendlich diesem Vorschlag nach Ablehnung eines zwischenzeitlichen
Kompromissvorschlags seitens BMG zugestimmt. Die umfassende Änderung der
TrinkwV 2001 soll im ersten Halbjahr 2010 abgeschlossen sein. Wegen der
nötigen Notifizierung nach Richtlinie 98/34/EG war ein früherer Abschluss des
Änderungsverfahrens nicht möglich.
Entsprechend dem Wunsch der Wirtschaftsministerkonferenz,
verfahrensrechtliche Regelungen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Bundesrecht zu
regeln, hat das BMG in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzland der
Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden eine Änderung des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) initiiert. Die Änderung betraf das Verfahren über
eine einheitliche Stelle und die Entscheidungsfrist bei Anträgen und Anzeigen
im Zusammenhang mit Arbeiten mit Krankheitserregern nach dem 9. Abschnitt
des IfSG. Die Änderung des IfSG wurde durch einen Maßgabebeschluss des
Bundesrates in das Gesetzgebungsverfahren zu dem Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren
Rechtsvorschriften eingebracht und ist am 17. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht worden. Es ist am 28. Dezember 2009 in Kraft getreten (siehe
Beitrag BMWi).
BMVBS
Aufgrund einschlägiger Ausnahmen vom Anwendungsbereich der
Dienstleistungsrichtlinie (insbesondere Verkehrsausnahme, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d
der Dienstleistungsrichtlinie) ist der Fachbereich des BMVBS inhaltlich nur in
geringem Umfang betroffen. Zahlreiche Regelungen stellen überdies sog.
Jedermann-Anforderungen im Sinne von Erwägungsgrund 9 der
Dienstleistungsrichtlinie dar, auf die die Richtlinie keine Anwendung findet.
Drucksache 17/728 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDa deshalb im Fachbereich des BMVBS lediglich sehr vereinzelt Anpassungen
im Fachrecht vorzunehmen waren, beschränken sich die erforderlichen
Umsetzungsmaßnahmen im Wesentlichen auf verfahrensrechtliche Regelungen (z. B.
Anordnung des Verfahrens über eine einheitliche Stelle, Bearbeitungsfristen).
Das richtlinienrelevante Bundesrecht im Fachbereich des BMVBS enthält
teilweise lediglich materielle Vorgaben, die von den das Fachrecht ausführenden
Ländern zu berücksichtigen sind; verfahrensrechtliche Anknüpfungspunkte
fehlen hingegen. Die nötigen Umsetzungsmaßnahmen im Verfahrensrecht oblagen
daher weitestgehend den Ländern, die gemäß der grundgesetzlichen
Kompetenzordnung bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit für
die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Bundesrechts zuständig sind.
BMAS
Arbeitsrecht einschließlich Entsenderecht, Soziale Sicherheit, Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse wie auch überwiegend soziale Dienstleistungen
sowie Dienstleistungen von Leiharbeitsfirmen sind vom Anwendungsbereich der
Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen. Bei der dementsprechend
eingeschränkten Überprüfung des Normenbestandes im Bereich des BMAS wurde
festgestellt, dass die Tätigkeit der nationalen, das GS-Zeichen (Geprüfte
Sicherheit) vergebenden Stellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(GPSG) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und hinsichtlich des
Zulassungsverfahrens für GS-Stellen nach § 11 Absatz 2 GPSG Anpassungsbedarf
besteht. Es sind die Möglichkeit zur elektronischen Verfahrensabwicklung über
eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie eine
Bearbeitungsfrist vorzusehen. Diese verfahrensrechtlichen Änderungen sollen im
Rahmen der ohnehin vorgesehenen Novellierung des GPSG erfolgen. Im
Vorgriff darauf wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens bereits heute eine die
Bearbeitungsfrist regelnde, im Dezember 2009 veröffentlichte Verfahrensregelung
angewendet.
BMBF
Aufgrund der Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie muss das
Fernunterrichtsschutzgesetz (Fern USG) geändert werden. Betroffen ist die
Zulassungspflicht für Fernlehrgänge und wesentliche Änderungen zugelassener
Fernlehrgänge. Hier muss eine Regelung über eine Genehmigungsfiktion
getroffen werden. Die Regelung ist in Vorbereitung.
BMELV
Mit der Novellierung des Öko-Landbaugesetzes (Inkrafttreten: 1. Januar 2009)
wurde das Niederlassungserfordernis für Ökokontrollstellen aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren
zum Zeitpunkt der Tötung vom 24. September 2009 gilt ab dem 1. Januar 2013.
Etwaige Änderungen, die nach der Dienstleistungsrichtlinie in der Tierschutz-
Schlachtverordnung erforderlich sind, werden bis zu diesem Zeitpunkt
vorgenommen.
BMFSFJ
Für die Normen im Zuständigkeitsbereich des BMFSFJ hat weder die
durchgeführte Normenprüfung noch die Überprüfung auf sonstige Anpassungen
(Genehmigungsfiktion, Bearbeitungsfristen, Anordnung des Verfahrens über eine
einheitliche Stelle) einen Änderungsbedarf ergeben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/728BMVg/AA/BMZ/BKM/BK
Für das Bundesministerium der Verteidigung, das Auswärtige Amt, das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, das
Bundeskanzleramt und im Verantwortungsbereich des Beauftragten für Kultur und
Medien ist ebenfalls kein Anpassungsbedarf festgestellt worden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]